Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die mindestens eines der 15 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a ChemG oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Ihnen sind Stoffe und Zubereitungen und Erzeugnisse gleichgestellt, bei deren Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften entstehen.
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder bei deren Herstellung und Verwendung explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen entstehen.
Nicht als gefährliche Stoffe und Zubereitungen eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können (Artikel 2b der Richtlinie 98/24/EG).
vom AGS angepasst 2/2021
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
1. gefährliche Stoffe, Gemische nach § 3 GefStoffV,
2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist (z. B. allgemeiner Staubgrenzwert für E- und A-Staubfraktion).
Beispiele für Nummer 2 – 5 siehe Abschnitt 5.2 TRSG 400.

 

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