Geplante Änderungen der Gefahrstoffverordnung – Was Sicherheitsverantwortliche und Unternehmen wissen müssen

Datum: 10.10.2024

Ende August 2024 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt, der erhebliche Neuerungen im Arbeitsschutz mit sich bringt. Im Fokus steht die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen und der Schutz der Beschäftigten vor gefährlichen Stoffen – insbesondere Asbest und krebserzeugenden Substanzen. Für Sicherheitsfachkräfte (SIFAs), Sicherheitsbeauftragte (SIBEs) und Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen müssen, um ihre Unternehmen rechtlich abzusichern und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Was wird geändert?

Die geplante Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zielt darauf ab, das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B zu stärken. Dieses Konzept, das bereits seit 2008 existiert, koppelt die Anforderungen an Schutzmaßnahmen an das statistische Risiko, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist. Neu ist die verbindliche Einführung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Diese Grenzwerte helfen dabei, die Exposition der Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden Stoffen besser einzuordnen und die richtigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Zusätzlich wird eine Regelung eingeführt, die von Arbeitgebern verlangt, ein Expositionsverzeichnis für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B zu führen. Dies dient nicht nur der besseren Dokumentation, sondern auch dem Schutz der Mitarbeiter im Fall späterer Erkrankungen.

Fokus auf Asbest: Mehr Schutz bei Arbeiten an älteren Gebäuden

Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist der Umgang mit Asbest. Trotz des seit 1993 bestehenden Verbots asbesthaltiger Materialien treten bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten in älteren Gebäuden weiterhin asbestbedingte Gesundheitsgefahren auf. Die Unfallversicherungsträger verzeichnen nach wie vor eine hohe Zahl von asbestbedingten Berufskrankheiten und Todesfällen. In den letzten zehn Jahren wurden mehr als 30.000 Fälle von asbestbedingten Berufskrankheiten anerkannt, mit über 16.000 Todesfällen.

Die geplanten Änderungen schreiben vor, dass Bauherren und Auftraggeber künftig genau angeben müssen, wann ihr Gebäude errichtet wurde. Für Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht eine erhöhte Asbestrisiko-Wahrscheinlichkeit. Diese Information muss den ausführenden Firmen vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Liegen diese Daten nicht vor, muss der Bauherr sie mit vertretbarem Aufwand, beispielsweise beim zuständigen Bauamt, beschaffen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Wer Bau- oder Sanierungsarbeiten durchführt, muss diese Informationen vor dem Arbeitsbeginn unbedingt einholen. Das Versäumnis könnte nicht nur zu Gefahren für die Mitarbeiter führen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen.

Risikobasierte Gefährdungsbeurteilung: Was ändert sich?

Ein wichtiger Teil der geplanten Änderungen betrifft die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber müssen künftig neben den klassischen Arbeitsplatzgrenzwerten auch die neuen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in ihre Beurteilung einfließen lassen. Diese Konzentrationswerte bestimmen, ob eine Exposition als akzeptabel, mittleres Risiko oder hohes Risiko eingestuft wird. Die Toleranzkonzentration markiert die Grenze, ab der das Risiko als nicht mehr tolerierbar gilt.

Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen daher sicherstellen, dass ihre Gefährdungsbeurteilungen stets auf dem neuesten Stand sind und die neuen Anforderungen berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren – insbesondere bei Tätigkeiten im Bereich „mittleres“ oder „hohes“ Risiko.

Praktische Tipps für Sicherheitsverantwortliche und Geschäftsführer

Die Anpassung der Gefahrstoffverordnung bringt neue Verpflichtungen, aber auch klare Leitlinien für den betrieblichen Arbeitsschutz. Hier sind einige Schritte, die du als Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter oder Geschäftsführer in deinem Unternehmen berücksichtigen solltest:

  1. Überprüfung der aktuellen Gefährdungsbeurteilung: Gehe sicher, dass deine Gefährdungsbeurteilungen bereits die risikobasierten Maßnahmen beinhalten und überprüfe, ob Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen korrekt einbezogen wurden.
  2. Schulungen und Weiterbildungen: Es wird notwendig sein, deine Mitarbeiter und Kollegen im Umgang mit der neuen Gefahrstoffverordnung zu schulen. Besonders in der Bau- und Instandhaltungsbranche sollten regelmäßig Schulungen zur sicheren Asbesthandhabung durchgeführt werden.
  3. Dokumentation und Expositionsverzeichnisse führen: Unternehmen müssen ein Expositionsverzeichnis führen, in dem die Tätigkeiten sowie die Höhe und Dauer der Expositionen von Mitarbeitern festgehalten werden. Dieses Verzeichnis ist für mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA): Überprüfe, ob die eingesetzten Schutzausrüstungen den aktuellen europäischen Anforderungen entsprechen. Neue Regelungen zur PSA-Benutzungsverordnung werden diesbezüglich eingeführt.
  5. Kooperation mit Bauherren: Vor jeder Arbeit an einem älteren Gebäude sollte der Bauherr dir die relevanten Informationen über das Baujahr und potenziell vorhandene Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Achte darauf, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, bevor die Arbeit beginnt.
  6. Vorausschauende Planung: Da viele dieser Änderungen an die EU-Rechtsvorgaben gekoppelt sind, könnte es in den kommenden Jahren zu weiteren Anpassungen kommen. Es ist sinnvoll, vorausschauend zu planen und schon heute Systeme zur Dokumentation und Kontrolle von Gefahrstoffen zu implementieren, um zukünftige Anforderungen problemlos erfüllen zu können.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichtbeachtung der neuen Vorschriften kann erhebliche Folgen haben. Unternehmen, die keine angemessenen Schutzmaßnahmen treffen oder die Expositionsverzeichnisse nicht führen, laufen Gefahr, bei Unfällen oder Erkrankungen rechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können mit hohen Bußgeldern geahndet werden, und es besteht das Risiko von Haftungsansprüchen seitens der Mitarbeiter.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat wird sich in den kommenden Monaten mit den Vorschlägen befassen. Es bleibt abzuwarten, wann die neuen Regelungen endgültig verabschiedet werden, doch Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten.

Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Geschäftsführer sind gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten und frühzeitig Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen zu ergreifen.

Darf der Sicherheitsbeauftragte sein Amt niederlegen?

Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und die Verbesserung der Gesundheit nehmen eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag in Unternehmen ein. Die Unternehmen haben die Pflicht, die Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Belastungen und Gefahren zu schützen. Aus diesem Grunde werden Sicherheitsbeauftragte aus der Mitarbeiterschaft bestellt. Doch wie wird man es, welche Aufgaben muss man in dem Amt erfüllen und darf der Sicherheitsbeauftragte sein Amt niederlegen?

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?

Der Sicherheitsbeauftragte, kurz SiBe, wird vom Unternehmen bestellt, um die Unternehmensleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden zu unterstützen. Der oder die Beauftragte übernimmt diese Aufgaben zusätzlich zu seiner oder ihrer normale Tätigkeit im Unternehmen. Es ist also ein Ehrenamt und wird nicht zusätzlich vergütet.

Wann muss ein Beauftragter für Sicherheit bestellt werden?

Die rechtliche Grundlage für die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten findet sich im Siebten Sozialgesetzbuch. Aus § 22 Absatz 1 SGB geht hervor, dass jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten schriftlich einen Beauftragten für Sicherheit bestellen muss. In Unternehmen mit vielen Beschäftigten gibt es mehrere Beauftragte. Wie viele das sein sollten und aus welchen Bereichen des Unternehmens sie bestellt werden, ist in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 und im §20 Absatz 1 näher erläutert. Neben der reinen Anzahl sind hier auch fachliche, zeitliche und räumliche Nähe der SiBe zu den Beschäftigten wichtige Kriterien.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen: SiBe-Rechner

Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Die SiBe unterstützen ihre Arbeitgeber auf ihrer Arbeitsebene bei der Einhaltung der Vorgaben zum Gesundheits- und Arbeitsschutz. Sie sind für die Mitarbeitenden die ersten Ansprechpersonen in allen sicherheitstechnischen und gesundheitsschutzrelevanten Fragen und stellen die Einhaltung der Vorgaben sicher. Zudem nehmen sie in der Belegschaft eine Vorbildfunktion ein und wirken mit ihrem Auftreten auf das sicherheitsrelevante Verhalten der Mitarbeitenden ein. Sie ersetzen allerdings nicht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt, arbeiten jedoch eng mit diesen Personen zusammen.

Der SiBe übernimmt durch die Ausübung seines Ehrenamtes keine rechtliche Verantwortung für Unfälle, Gefahren und Mängel und hat auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitarbeitenden. Die Rolle des SiBe ist ausschließlich unterstützenden und beratend.

Zu den Aufgaben zählen vor allem:

  • regelmäßige Prüfung der Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen der Mitarbeitenden
  • Meldung von sicherheitsrelevanten Mängeln an die Unternehmensleitung
  • Information und Beratung der Mitarbeitenden in Belangen des Umgangs mit Maschinen, Anlagen und Arbeitsstoffen
  • Teilnahme an Betriebsbegehungen
  • Untersuchung von Unfällen und typischen Berufskrankheiten
  • Prüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen

Rechte von Beauftragten für Sicherheit

Aus den Aufgaben ergeben sich auch besondere Rechte der Beauftragten für Sicherheit. So dürfen sie in der Ausführung ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Funktion muss während der Arbeitszeit ausführbar sein. Die Wahrnehmung von Fortbildungs- und Ausbildungsangeboten muss gewährt werden. Sie haben das Recht auf Einsicht in Unfallstatistiken und Ergebnisse von Unfalluntersuchungen im Zuständigkeitsbereich. Außerdem dürfen sich die Beauftragten für Sicherheit ungehindert und frei in ihrem Zuständigkeitsbereich bewegen, jederzeit Verbesserungsvorschläge zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz machen.

So wird man Beauftragter für Sicherheit

Um Sicherheitsbeauftragter in einem Unternehmen zu werden, ist keine besondere Ausbildung notwendig. Oft genügen Schulungen bei der Berufsgenossenschaft, um die übertragenen Aufgaben zur Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz in vollem Umfang und eigenständig wahrzunehmen.

Die Besetzung der Position sollte dennoch mit befähigten Mitarbeitenden erfolgen. Zum einen sollte die Person in der Belegschaft angesehen sein und ein gewissen Vertrauen genießen. Zum anderen ist eine fachliche und örtliche Nähe zu den Bereichen, die er betreut wünschenswert. So gut auch die Buchhalterin ist, geht es um die Schutzkleidung von Mitarbeitenden, den sorgsamen Umgang mit Gefahrenstoffen, das Anlernen von Mitarbeitenden in neuen Arbeitsabläufen oder an neuen Maschinen, ist ein erfahrener Mitarbeiter aus der Produktion, der diese Aufgaben womöglich jeden Tag selbst ausführt, deutlich besser geeignet.

Zusätzliche freiwillige Schulungen und Weiterbildungen beim Unfallversicherungsträger weiten die Kenntnisse des SiBe aus.

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Die Niederlegung des Ehrenamts als Sicherheitsbeauftragter

Hat ein Arbeitnehmer das Ehrenamt übernommen, ist er nicht dauerhaft an dieses Amt gebunden. Das Ehrenamt kann niedergelegt werden. Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand die Rolle im Betrieb nicht mehr ausführen möchte. Seien es Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitarbeitern, Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung, private Gründe oder das Fehlen von Zeit – immer wieder stellt sich im Arbeitsalltag die Frage, ob der SiBe die Funktion einseitig, also ohne die Zustimmung des Arbeitgebers, einfach niederlegen kann. Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Ehrenamt jederzeit abgegeben werden kann, aber oft verstehen die Arbeitgeber die Tätigkeit nach der Übernahme als arbeitsvertragliche Pflicht und erschweren die Niederlegung des Amtes.

Leider beantworten die gesetzlichen Regelungen die Frage nach der Möglichkeit der Niederlegung des Amtes nicht ausdrücklich. Weder im Sozialgesetzbuch VII, noch in den DGUV Regeln noch den DGUV Informationen finden sich konkrete Aussagen. In der früheren GUV-I mit Stand vom Januar 2006 wurde das Recht auf Niederlegung des Ehrenamts allerdings festgeschrieben.

Auch wenn die derzeit geltenden Regelungen dieses Recht nicht mehr explizit erwähnen, ist die Rechtslage in Sachen Ehrenamt eindeutig. Die Arbeit als Beauftragter für Sicherheit ist weiterhin ehrenamtlich und freiwillig. Dieses Prinzip gilt nicht nur bei Bestellung, sondern eben auch bei dem Wunsch nach Niederlegung des Amtes. Da schon die Bestellung eines Beauftragten für Sicherheit freiwillig und nicht auf Anweisung erfolgen muss, gilt dies im Umkehrschluss auch für die Niederlegung des Amtes. Verglichen wird die Niederlegung des Ehrenamtes als Beauftragter für Sicherheit häufig mit der Tätigkeit im Betriebs- oder Personalrat. Nach § 24 Nr. 2 BetrVG dürfen sogar gewählte Mitglieder des Betriebsrates jederzeit ihr Amt niederlegen. Einen Grund, warum ein Mitarbeiter, der die Sorge um Gesundheitsschutz freiwillig und unentgeltlich übernommen hat, von diesem nicht einseitig jederzeit zurücktreten kann, ist also nicht ersichtlich. Ein unentgeltliches Ehrenamt ist nicht einem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gleichzustellen.

Was ergibt sich darauf für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind wie oben erwähnt, ab einer gewissen Betriebsgröße dazu verpflichtet, Mitarbeiter mit dem Ehrenamt des Beauftragten für Sicherheit zu betrauen. Da diese Arbeit freiwillig ist, kann dieses Amt nicht einseitig erzwungen besetzt oder ein scheidender Beauftragter durch Weisung ersetzt werden. Da sich für die Ausübung des Amtes auch Rechte auf Freistellung und Fortbildung ergeben, entstehen den Arbeitgebern häufig Kosten für die Beauftragten für Sicherheit. Umso wichtiger ist es für die Unternehmensleitung, von Anfang an bei der Auswahl des Beauftragten für Sicherheit sorgfältig vorzugehen. Die Wichtigkeit des Amtes und der damit verbundenen Aufgaben sollte betont und regelmäßig der Belegschaft vermittelt werden. Dieses Amt ist keine Pflicht oder Schikane, sondern dient dem Wohl jedes einzelnen Beschäftigten.

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Der Sicherheitsbeauftragte und wieviele?

Sicherheitsbeauftragte – Funktion und Anzahl

Alle Unternehmen, die in der Regel mehr als 20 Personen beschäftigen, sind nach § 22 SGB VII verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Hierauf weist Jurist Donato Muro (LL.M. Compliance and Corporate Security) von Sicherheitsingenieur.NRW hin und macht gleichzeitig deutlich, dass Berufsgenossenschaften auch von kleineren Betrieben eine entsprechende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verlangen können, abhängig von den tatsächlichen Gesundheitsgefahren im jeweiligen Betrieb.

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So wird man Sicherheitsbeauftragter (SiBe)

Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb oder im jeweiligen eigenständigen Betriebsabschnitt. Sie werden vom Arbeitgeber schriftlich zum Sicherheitsbeauftragten bestellt, der hierbei den Betriebsrat bzw. den Personalrat zu beteiligen hat. Wichtig bei der Bestellung zum SiBe ist dessen fachliche, zeitliche und räumliche Nähe zu den Beschäftigten im Betrieb. Die auszuwählenden Betriebsangehörigen sollen als zuverlässig und sorgfältig gelten. Sie verfügen bereits über zusätzliches Wissen zum Thema der betrieblichen Sicherheit oder sie erhalten entsprechende Schulungen.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?

Die notwendige Anzahl an Sicherheitsbeauftragten bestimmt jedes Unternehmen selbst. Der Arbeitgeber hat die Pflicht und auch ein höchst eigenes Interesse daran, für die Sicherheit der Mitarbeitenden im Betrieb und am Arbeitsplatz zu sorgen. Nach Donato Muro kann aufgrund der genauen Kenntnisse aller Besonderheiten des eigenen Betriebes am ehesten der Unternehmer selbst bewerten, wie viele Personen ausreichen, um diese Pflicht zu erfüllen.

Zur Bestimmung der geeigneten Anzahl an Sicherheitsbeauftragten gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in ihrer DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die folgenden Kriterien vor:

• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
• Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Anzahl der Beschäftigten.

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Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Betriebliche Sicherheitsbeauftragte ersetzen keine Sicherheitsfachkräfte.
Sie unterstützen viel mehr den Arbeitgeber im Arbeitsschutz, also konkret darin, Gefahren für Leib und Leben während der Arbeit, sowie Arbeitsunfälle und das Auftreten von Berufskrankheiten zu vermeiden.

Zu den Pflichten zählen dabei unter anderem:

• Weitergabe maßgeblicher Arbeitsschutzvorgaben im an neue Betriebsangehörige,
• Mitarbeitereinweisungen für den sicheren Umgang mit Betriebsmitteln, mit Maschinen und Einrichtungen,
• Zustandsüberwachung der Schutzeinrichtungen,
• Überwachung der Nutzung von Schutzeinrichtungen,
• Beobachtung des direkten Arbeitsumfeldes
• Zustandsüberwachung persönlicher Schutzausrüstungen,
• Überwachung der sachgemäßen Nutzung persönlicher Schutzausrüstungen,
• Mängelmeldungen an Führungskräfte,
• Führung des Arbeitsmittelverzeichnisses,
• Beseitigung leicht behebbarer Mängel auf die Hinweise der Kollegen hin oder bei eigenen Überprüfungen,
• Teilnahme an Betriebsbegehungen,
• Teilnahme an Prüfterminen der Arbeitsschutzbehörden,
• Teilnahme am betrieblichen Arbeitsschutzausschuss und an Untersuchungen von Berufskrankheiten.

Donato Muro erklärt, dass Sicherheitsbeauftragter eine innerbetriebliche, ehrenamtliche Tätigkeit während der normalen Arbeitszeit ist, die nicht zusätzlich vergütet wird. Die Qualifikationen im Bereich Arbeitsschutz werden dabei durch spezielle Schulungen aufgebaut und durch regelmäßige Weiterbildungen aktuell gehalten.

Der Arbeitgeber muss den SiBe die Möglichkeiten bieten, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen.

Sicherheitsbeauftragte sind in aller Regel innerhalb ihres eigenen Arbeitsbereiches tätig.

Position von Sicherheitsbeauftragten

SiBe haben Vorbildfunktion. Durch die erhöhte Achtsamkeit und das vorhandene Fachwissen sensibilisieren sie die übrigen Mitarbeitenden zu mehr Gefahrenerkennung und mehr Sicherheitsbewusstsein.
Sie sind tätig als Gleiche unter Gleichen und können ihren Kollegen und Kolleginnen keine Anweisungen erteilen. In vielen Betrieben sollen Vorgesetzte keine Sicherheitsbeauftragte werden.
Die Tätigkeit hat helfenden und unterstützenden Charakter. Die Beauftragten sind erste Hauptansprechpartner für sicherheitsrelevante Themen und Fragestellungen innerhalb der jeweils eigenen Bereiche. In Richtung Vorgesetzte haben sie die Aufgabe, auf Missstände neutral hinzuweisen und mögliche Problematiken zu erkennen und darzulegen.

Konsequenzen aus der SiBe-Tätigkeit

Die SiBe-Tätigkeit ist beratend und ehrenamtlich und dient dazu, dass im Betrieb Sicherheitsvorgaben bekannt sind und von allen ausreichend beachtet werden. Ein Sicherheitsbeauftragter kann nicht für Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Tätigkeit gekündigt werden.

Er hat keine Aufgaben mit hoher Verantwortung und keine Weisungsbefugnis, sondern unterstützt lediglich. Auch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung ist damit ausgeschlossen.

Die für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter aufzuwendende Arbeitszeit ist nicht in einer festen Stundenzahl vorgegeben. Vielmehr soll auf der einen Seite für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite muss dieses Ehrenamt im Verhältnis stehen zu der Haupttätigkeit.

Abgrenzung zu Brandschutzmaßnahmen

Wie die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen, so spielt auch der Brandschutz im Unternehmen eine wichtige Rolle.
Der langjährige Brandschutzexperte Donato Muro verdeutlicht an einem Beispiel das Zusammenwirken der beiden Bereiche und auch ihre Abgrenzung:
Zu den Arbeitsschutzmaßnahmen zählt auch, dass Elektrokabel nicht so auf dem Boden herumliegen dürfen, dass Personen sich dadurch verletzen oder darüber stolpern könnten.

SiBe sensibilisieren die Mitarbeiter zur Beachtung dieser Vorgabe und regen sie dazu an, Verstöße dagegen zu beseitigen.

Durch Kontrollen und geschärfte Achtsamkeit entdecken sie selbst, wenn ein Kabel im Weg quer liegt, beseitigen die Gefahr und informieren den Verursacher entsprechend über die Änderung.

Erhöhte Brandgefährdung spielt für SiBe hier eine eher untergeordnete Rolle. Diese könnte aber beispielsweise bei der Verwendung eines Heizgerätes, eines Toasters oder Lötkolbens durchaus gegeben sein.

Durch ihr Eingreifen beseitigen Sicherheitsbeauftragte die Gefahr, auch eine mögliche Brandgefahr.

Im Brandschutz dagegen wird genau auf diese erhöhte Brandgefährdung abgezielt. Ein Elektrokabel, das nach Ziehen des Steckers sauber auf dem Tisch liegt, stellt keine Stolpergefahr mehr dar. Der noch heiße Lötkolben oder ein überhitztes Laminiergerät können je nach Umgebung dagegen sehr wohl noch einen Brand auslösen. Steht ein solches heißes Gerät dann noch im Fluchtweg, kann es im Brandfall den Fluchtweg abschneiden.

Das Beispiel verdeutlicht, dass es sehr vorteilhaft ist, neben Sicherheitsbeauftragten auch noch Brandschutzexperten stets vor Ort zu haben. Dies erhöht insgesamt die Achtsamkeit der Belegschaft, ohne zu viel Aufgaben auf einzelne Personen zu lasten.

Ebenso ersetzt ein SiBe keinen Betriebsarzt und auch keine Sicherheitsfachkraft.

Schulung zum Sicherheitsbeauftragten

Inhalte der Ausbildung sind Arbeitsschutzmaßnahmen jeder Art. Es werden die allgemeinen Vorgaben und Vorschriften vermittelt und auch die genaue Bedeutung für das eigene Unternehmen. Im Kern geht es um die Verhütung von Arbeitsunfällen und die Vorbeugung gegen Berufskrankheiten.

Mit praktischen Beispielen möchte Donato Muro vor allem die Fähigkeiten stärken, mögliche Gefahren im eigenen Betrieb selbst zu erkennen und die richtigen Maßnahmen daraus ableiten zu können.

Eine defekte Leiter kann zu einem gefährlichen Sturz führen. Im täglichen Gebrauch fällt evtl. nicht direkt auf, dass sich ein wichtiges Teil gelöst hat und die notwendige Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Ein Sicherheitsbeauftragter nimmt das Wackeln der Leiter wahr und weist darauf hin, dass sie kein geeignetes Arbeitsgerät mehr ist.

Gesundheitliche Einschränkungen während der Arbeit können im Allgemeinen ebenso zu einer Gefährdung für sich und andere führen. Dies gilt für eine vorhandene Ansteckungsgefahr oder zum Beispiel auch für Arbeit an Maschinen nach Einnahme bestimmter einschränkender Medikamente.

Eine andauernde falsche Sitzhaltung kann erwiesenermaßen langfristig zu Rückenproblemen und zur Berufsunfähigkeit führen. In diesem Fall kann eine Beratung zum Thema Ergonomie am Arbeitsplatz notwendig werden. Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist es in diesem Beispiel dann nicht, selbst passendes Mobiliar zu bestellen, sondern lediglich das Problem des falschen Mobiliars zu erkennen und an die Verantwortlichen im Unternehmen zu melden.

Ein fehlender Gehörschutz in Bereichen mit stark erhöhter Lärmeinwirkung wird auf Dauer zu einer Schwerhörigkeit führen. Der Mitarbeiter selbst hat vielleicht gar nicht bemerkt, dass es zu laut ist. Ein Sicherheitsbeauftragter kennt auch die langfristigen Gefahren und kann eine Messung der Lärmeinwirkung anstoßen.

Die Kosten für die Schulung und gegebenenfalls für Anreise und Übernachtung trägt der Arbeitgeber.
Weiterbildungen sollen spätestens nach drei bis fünf Jahren erfolgen. Sie werden auch notwendig bei betrieblichen Änderungen, wie eine Umorganisation oder eine Ausweitung der Tätigkeiten auf Bereiche mit erhöhter oder geänderter Gefährdung.

Der sehr erfahrene Sicherheitsfachmann von Sicherheitsingenieur.NRW Donato Muro bildet Sicherheitsbeauftragte bei Ihnen vor Ort im Betrieb oder auch online aus. Zusammen mit Ihnen findet er das für Sie und Ihr Unternehmen passende Konzept in einem ersten Beratungsgespräch.

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FASI, Sifa, SiBe, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter – wo liegt der Unterschied?

Inhaltliche Unterschiede zwischen Abkürzungen für Akteure in der Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit ist für jedes Unternehmen unabhängig von der Art und Größe des Betriebs verpflichtend. Schon wegen der Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung („DGUV“) und bundesweit geltender Rechtsvorschriften muss sie gewährleistet sein. Doch Sicherheit ist nicht gleich Sicherheit.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Es gibt zwar Bereiche in der Arbeitssicherheit, die der Unternehmer ohne Fachkräfte schultern kann. Aber bei spezifischen Gefahrenquellen und/oder juristischen Unklarheiten muss er Experten hinzuziehen. Welche sind das und wie unterscheiden sie sich?

Was ist QHSE

Was sind Betreuungsarten und wann braucht man Fachkräfte?

Wann Fachkräfte einzusetzen sind, richtet sich nach der Größe der Unternehmen und nach den Betreuungsarten.

Die rechtlich relevante Arbeitssicherheit teilt sich in zwei Betreuungsarten.

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegten Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen, die fortlaufend anfallen. Für sie sind Mindesteinsatzzeiten von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft durchgehend festgeschrieben. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gibt dafür den gesetzlichen Rahmen vor und definiert die Basisleistungen. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen sich untereinander abstimmen und den Unternehmer hinsichtlich ihrer Aufgabenfelder beraten. Es ist jedoch Aufgabe des Unternehmers, die Zusammenarbeit zu koordinieren sowie den Umfang und die Aufteilung der Betreuung festzulegen.

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Eine betriebsspezifische Betreuung hingegen muss jährlich neu festgesetzt werden. Sie ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten wie etwa spezifische Gefahrenquellen nie außer acht gelassen und unter Kontrolle gebracht werden. Genau festgelegt für Betriebe werden die Anforderungen in der DGUV-Vorschrift 2. In der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer auf Sicherheitsbeauftragte und/oder Sicherheitsfachkräfte wie Techniker oder Ingenieure zurückgreifen. Denn nur sie verfügen über das notwendige Fachwissen.

Eine für Kleinbetriebe attraktive Form in der Arbeitssicherheit ist das so genannte “Unternehmermodell“. In diesem Modell kann der Unternehmer selbst einen Teil der vorgeschriebenen Aufgaben übernehmen. Dabei dürfen die Betriebe grundsätzlich aber nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich nachvollziehbar über das Thema Arbeitssicherheit zu informieren. Er muss etwa regelmäßig an fachspezifischen Kursen teilnehmen. Damit darf er die Grundbetreuung selbst managen, ist jedoch auch für jeden Fehler und die meist umfangreiche, lückenlose Dokumentation verantwortlich.
Für die betriebs- oder anlasspezifische Betreuung benötigt der Unternehmer dennoch Fachkräfte.
Denn spezifische Kenntnisse kann nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) abliefern. Zusätzlich gibt es noch einen Sicherheitsbeauftragten. Die zwei Aufgabenfelder dieser unterstützenden Akteure ähneln sich, sind aber weit davon entfernt, identisch zu sein.

Verwirrung stiften sie schon durch ihre Abkürzungen.

FASI, Sifa und SiBe – wie wird wer bezeichnet und wo ist der Unterschied?

Bei der Abkürzung “FASI” drängt sich der Zusammenhang zur “Fachkraft für Arbeitssicherheit” geradezu auf. Doch “FASI” steht tatsächlich für die “Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V.”, jenen Fachverband also, der als gemeinnütziger Verein die Interessen der Experten im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz vertritt.
Darüber hinaus ist der Fachverband auch der Dachverband des Vereins Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, des Vereins der Aufsichtspersonen und anderen Präventionsexperten in Deutschland e.V. sowie des Verbandes für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI).
Das große Netzwerk soll den Profi-Anbietern in der Arbeitssicherheit, den Aufsichts- und Beratungsorganisationen sowie den arbeitsmedizinischen Einrichtungen helfen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz noch besser zu fördern.


INFO: Wir bilden auch SiBe vor Ort bei Ihnen aus (oder als Online-Kurs) oder beraten Sie als gerne SiFa, wenn sich noch nicht Sicherheitstechnisch betreut werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen, die hin und wieder mit “FaSi” (man achte auf Groß- und Kleinschreibung der Buchstaben!) abgekürzt wird, ist tatsächlich eine “Sifa“. Diese Buchstabenkombination resultiert aus dem Wort “Sicherheitsfachkraft” und ist ein Synonym für “Fachkraft für Arbeitssicherheit”. Bei der “Sifa” handelt es sich um eine höher qualifizierte Person, die durch Zusatzlehrgänge noch spezifischer ausgebildet wurde und in einem Unternehmen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeitet. Die Sicherheitsfachkraft ist in der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG geschult und unterstützt bei der Umsetzung der Vorschrift am Arbeitsplatz.
Obwohl die Abkürzung “FaSi” für die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch gebräuchlich ist, sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) sowie die Bundesländer überein gekommen, dass “FaSi” für Sicherheitsfachkräfte nicht mehr verwendet werden soll, um Verwechslungen mit der FASI zu vermeiden. Die “FaSi” gibt es somit nur noch inoffiziell. Sichheitsfachkräfte sind offiziell ausschließlich mit “Sifa” abzukürzen.

Von der Sicherheitsfachkraft zu unterscheiden ist der Sicherheitsbeauftragte. Er wird “SiBe” abgekürzt.
Der Unternehmer hat, sofern sein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter stellt, nach §22 des VII Sozialgesetzbuches (SGB) eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen zu bestellen. In Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat werden Beschäftigte ausgewählt, die zusätzlich zu ihren beruflichen Aufgaben auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeitsplatz achten. Dabei hat ein Sicherheitsbeauftragter keine Weisungen zu erteilen und erfüllt auch keinerlei Aufsichtsfunktion. Er trägt nicht mehr Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.
Sinn eines “SiBe” ist es, hinsichtlich der Arbeitssicherheit ein Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmensführung zu bilden, so dass vor allem kleinere Mängel schnell auf dem “kurzen Dienstweg” behoben werden können. Ein Sicherheitsbeauftragter soll aber auch seine Kollegen auf ihr Fehlverhalten hinweisen, soweit es Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt. Das wiederum dient der Entlastung des Unternehmers.

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung zum Sicherheitbeauftragten.

Wir stellen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) auch in Ihrem Unternehmen in Düsseldorf und NRW. Weitere Informationen

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