Warum Motivation in der Arbeitssicherheit entscheidend ist
Arbeitssicherheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein unverzichtbarer Bestandteil eines gut funktionierenden Unternehmens. Sie schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern bewahrt auch Betriebe vor finanziellen und organisatorischen Belastungen durch Ausfallzeiten oder Unfälle. Trotz dieser offensichtlichen Vorteile begegnen Sicherheitsingenieure und Führungskräfte immer wieder dem gleichen Problem: Viele Mitarbeiter verhalten sich nicht sicherheitsgerecht.
Sätze wie “Die wollen einfach nicht!” sind keine Seltenheit. Doch was steckt wirklich dahinter? Oft liegt das Problem nicht in mangelnder Einsicht oder Ablehnung, sondern in tiefergehenden Hindernissen, die motiviertes Handeln erschweren. Hier anzusetzen, Motivation zu schaffen und zu fördern, ist die entscheidende Aufgabe. Es geht nicht nur darum, Regeln zu vermitteln, sondern ein Bewusstsein zu schaffen, das den Wert sicherheitsgerechten Verhaltens ins Zentrum rückt.
Nur wer versteht, was Mitarbeiter bewegt – oder hindert –, kann nachhaltige Veränderungen anstoßen. Dieser Artikel bietet praxisorientierte Hilfestellungen, um die Motivation in der Arbeitssicherheit zu stärken und Mitarbeiter für dieses wichtige Thema zu gewinnen.
1. Die zentralen Hindernisse für sicheres Verhalten
Sicheres Verhalten am Arbeitsplatz sollte selbstverständlich sein – schließlich will niemand einen Unfall riskieren. Doch in der Praxis sieht es oft anders aus. Viele Mitarbeiter entscheiden sich unbewusst oder bewusst gegen sicherheitsgerechtes Verhalten. Die Gründe dafür sind vielfältig und beruhen meist auf vier zentralen Hindernissen:
Falsches Sicherheitsgefühl: Warum viele die Gefahr unterschätzen
Ein häufiges Problem ist, dass sich Mitarbeiter in einer falschen Sicherheit wiegen. Wer tagtäglich ohne Unfall arbeitet, beginnt, die tatsächlichen Gefahren zu verharmlosen. Aussagen wie „Hier ist doch noch nie etwas passiert“ zeigen, dass das Bewusstsein für Risiken abnimmt, solange nichts schiefgeht. Doch dieses Gefühl kann trügerisch sein – Gefahren existieren, auch wenn sie nicht sofort sichtbar sind. Ohne das Bewusstsein für mögliche Risiken fehlt jedoch oft die Bereitschaft, sich konsequent an Sicherheitsmaßnahmen zu halten.
Resignation: “Ich kann sowieso nichts tun.”
Manche Mitarbeiter glauben, dass sie den Gefahren ihrer Arbeit ohnehin ausgeliefert sind. Diese Resignation entsteht, wenn sie sich machtlos fühlen oder den Eindruck haben, dass Schutzmaßnahmen keinen echten Unterschied machen. Statt aktiv zu handeln, verharmlosen sie die Gefahr, um das unangenehme Gefühl der Hilflosigkeit zu vermeiden. Diese Haltung erschwert nicht nur die Einführung sicherer Verhaltensweisen, sondern kann auch eine negative Dynamik in Teams auslösen.
Konflikt mit anderen Bedürfnissen: Effizienz, Bequemlichkeit, Anerkennung
Die Realität am Arbeitsplatz ist oft geprägt von Zeitdruck, Leistungsanforderungen und sozialen Erwartungen. Mitarbeiter wägen in Bruchteilen von Sekunden ab, welche Handlung ihnen die meisten Vorteile bringt. Sicheres Verhalten gerät dabei schnell ins Hintertreffen, wenn es als hinderlich für Effizienz, Bequemlichkeit oder Anerkennung wahrgenommen wird. Wer glaubt, durch das Weglassen von Schutzmaßnahmen Zeit zu sparen oder „cooler“ zu wirken, stellt andere Bedürfnisse über die eigene Sicherheit.
Unsere Verhaltensmuster basieren stark auf Erfahrungen. Wenn ein sicherheitswidriges Verhalten kurzfristige Vorteile wie Zeitersparnis bringt und dennoch keine negativen Folgen hat, wird es schnell zur Gewohnheit. Das Problem: Die positiven Effekte sicherheitsgerechten Handelns – wie Unfallvermeidung – bleiben unsichtbar, während der Mehraufwand direkt spürbar ist. Dadurch etablieren sich riskante Verhaltensweisen, die schwer zu durchbrechen sind.
2. Den Ursachen auf den Grund gehen: Gespräch statt Vermutung
Der erste Schritt zur Förderung sicherheitsgerechten Verhaltens beginnt mit dem Verstehen: Warum handeln Mitarbeiter so, wie sie handeln? Statt Vermutungen anzustellen, liefert der direkte Dialog mit den Betroffenen die entscheidenden Antworten. Denn niemand kennt die Herausforderungen und Hindernisse besser als die Mitarbeiter selbst.
Der direkte Dialog mit den Betroffenen
Ein offenes Gespräch ermöglicht es, die tatsächlichen Gründe für sicherheitswidriges Verhalten zu erfahren. Vielleicht empfinden Mitarbeiter die Schutzausrüstung als unbequem, sehen keine realen Gefahren oder fühlen sich durch Zeitdruck zum Nachlässigsein gedrängt. Solche Einblicke können nur durch direkte Kommunikation gewonnen werden. Wichtig ist dabei, gezielt nach den persönlichen Sichtweisen und Bedürfnissen der Betroffenen zu fragen.
Beispielhafte Fragen könnten sein:
„Welche Gründe sehen Sie dafür, dass die Sicherheitsmaßnahmen nicht konsequent eingehalten werden?“
„Gibt es aus Ihrer Sicht etwas, das wir verbessern könnten, um die Sicherheitsmaßnahmen umsetzbarer zu machen?“
Warum Zuhören der Schlüssel zur Motivation ist
Zuhören ist mehr als nur eine höfliche Geste – es signalisiert Respekt und Wertschätzung. Wenn Mitarbeiter spüren, dass ihre Meinung zählt und ernst genommen wird, steigt ihre Bereitschaft, aktiv an Lösungen mitzuwirken. Diese Beteiligung schafft nicht nur praktische Ansätze, sondern fördert auch das Gefühl der Eigenverantwortung. Die Mitarbeiter erkennen, dass es nicht nur um Vorschriften geht, sondern um ihre persönliche Sicherheit.
Darüber hinaus hilft aufmerksames Zuhören, Missverständnisse und Widerstände abzubauen. Wenn Führungskräfte auf Einwände eingehen, Verständnis zeigen und gemeinsam nach Lösungen suchen, entsteht eine Atmosphäre des Vertrauens. Diese ist entscheidend, um sicherheitsgerechtes Verhalten nachhaltig zu fördern.
3. Praktische Tipps zur Förderung sicherheitsgerechten Verhaltens
Sicherheitsgerechtes Verhalten lässt sich nicht allein durch Vorschriften oder Sanktionen fördern. Es braucht ein Umfeld, das auf Verständnis, Zusammenarbeit und Vorbildfunktion basiert. Mit diesen praktischen Tipps können Sicherheitsingenieure und Führungskräfte gezielt daran arbeiten, Mitarbeiter für Arbeitssicherheit zu sensibilisieren und deren Verhalten nachhaltig zu verändern.
Informieren und sensibilisieren: Wie man Gefahren sichtbar macht
Das Bewusstsein für Gefahren ist der erste Schritt zu sicherem Verhalten. Viele Mitarbeiter unterschätzen Risiken oder halten sie für irrelevant. Um dies zu ändern, sollte gezielte Information mit anschaulichen Beispielen kombiniert werden:
Realitätsnahe Szenarien: Zeigen Sie anhand konkreter Beispiele oder Vorfälle, welche Konsequenzen ein Unfall haben kann. Die Mitarbeiter sollten sich die Auswirkungen auf ihr Privatleben und den Betrieb klar vorstellen können. Aussagen wie „Das hätte mir auch passieren können“ fördern die Identifikation.
Experimentelle Ansätze: Nutzen Sie Schulungen oder Demonstrationen, die Gefahren erlebbar machen. Beispielsweise könnten Mitarbeiter Schutzkleidung in simulierten Gefahrensituationen testen.
Regelmäßige Sensibilisierung: Selbst kurze, regelmäßige Sicherheitshinweise – etwa in Meetings – zeigen, dass das Thema Arbeitssicherheit ernst genommen wird.
Mitarbeiter einbeziehen: Von der Entwicklung bis zur Umsetzung von Maßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen sind am wirkungsvollsten, wenn die Mitarbeiter aktiv an ihrer Gestaltung beteiligt werden. Diese Einbindung erhöht die Akzeptanz und verbessert die Praxistauglichkeit:
Gemeinsame Entwicklung von Lösungen: Fragen Sie die Mitarbeiter, welche Anforderungen eine Schutzmaßnahme oder ein neues Arbeitsgerät erfüllen muss. Ihre praktischen Erfahrungen liefern wertvolle Hinweise.
Diskussion von Vor- und Nachteilen: Besprechen Sie die Vorteile und potenziellen Herausforderungen einer neuen Maßnahme. So können negative Wahrnehmungen frühzeitig ausgeräumt werden.
Erfahrungen auswerten: Lassen Sie die Mitarbeiter Rückmeldung zu eingeführten Maßnahmen geben. Diskutieren Sie gemeinsam, was gut funktioniert und wo es Verbesserungsbedarf gibt.
Sicherheitskultur leben: Vorbildfunktion der Führungskräfte
Mitarbeiter orientieren sich stark am Verhalten ihrer Vorgesetzten. Eine glaubwürdige Sicherheitskultur beginnt daher an der Spitze:
Vorbild sein: Führungskräfte sollten selbst konsequent sicherheitsgerecht handeln. Ob beim Tragen von Schutzkleidung oder beim Einhalten von Sicherheitsvorschriften – die Botschaft ist klar: „Wir leben, was wir von euch erwarten.“
Eindeutige Signale senden: Stellen Sie sicher, dass Sicherheitsrichtlinien auch unter Zeitdruck nicht vernachlässigt werden. Unrealistische Vorgaben, die sich mit den Sicherheitsvorschriften beißen, gefährden die Glaubwürdigkeit der Sicherheitskultur.
Erfolge anerkennen: Belohnen Sie sicherheitsgerechtes Verhalten durch Lob oder kleine Anreize. Das zeigt Wertschätzung und motiviert zur Nachahmung.
4. Motivation durch positive Anreize und Konsequenzen
Sicherheitsgerechtes Verhalten entsteht nicht von allein. Es braucht gezielte Maßnahmen, um Mitarbeiter zu motivieren und ihnen die Bedeutung von Arbeitssicherheit näherzubringen. Dabei spielen positive Anreize eine ebenso wichtige Rolle wie Konsequenzen für sicherheitswidriges Verhalten. Eine kluge Kombination aus beiden Ansätzen kann nachhaltige Veränderungen bewirken.
Wie Lob und Anerkennung nachhaltige Veränderungen fördern
Menschen reagieren stark auf positive Rückmeldungen – sie fühlen sich wertgeschätzt und sehen, dass ihr Einsatz wahrgenommen wird. Lob und Anerkennung sind daher kraftvolle Werkzeuge, um sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern:
Authentisches Lob: Ein ernst gemeintes „Gut gemacht!“ motiviert mehr als pauschale Aussagen. Lob sollte konkret auf das Verhalten eingehen, etwa: „Ich schätze es sehr, dass Sie konsequent Ihre Schutzausrüstung tragen.“
Belohnungssysteme: Kleine Anreize, wie Gutscheine oder ein Dankesgeschenk, können die Motivation zusätzlich steigern. Wichtig ist, dass die Belohnungen als fair wahrgenommen werden.
Arbeitssicherheit sichtbar machen: Integrieren Sie sicherheitsgerechtes Verhalten in die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das zeigt den Mitarbeitern, dass Arbeitssicherheit genauso wichtig ist wie andere Leistungen.
Gemeinsame Erfolge feiern: Schaffen Sie Momente, in denen sicherheitsrelevante Fortschritte im Team gefeiert werden. Das stärkt nicht nur die Sicherheitskultur, sondern auch den Zusammenhalt.
Maßnahmen gegen sicherheitswidriges Verhalten
Trotz positiver Anreize gibt es Situationen, in denen sicherheitswidriges Verhalten konsequent adressiert werden muss. Dies ist nicht nur zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter, sondern auch zur Glaubwürdigkeit der Sicherheitskultur entscheidend:
Attraktivität sicherheitswidrigen Verhaltens senken: Entfernen Sie Vorteile, die durch unsicheres Verhalten entstehen könnten, wie vermeintliche Zeitersparnis oder Bequemlichkeit.
Konsequenzen aufzeigen: Sicherheitswidriges Verhalten kann durch Verwarnungen – mündlich oder schriftlich – sanktioniert werden. Bei wiederholtem Fehlverhalten sollten weitere Schritte wie Bonuskürzungen oder, im Extremfall, arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.
Klarheit schaffen: Kommunizieren Sie deutlich, welche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind und warum. Die Mitarbeiter sollten verstehen, dass die Maßnahmen nicht aus Willkür, sondern zum Schutz aller erfolgen.
Ein Gleichgewicht finden
Während positive Anreize ein Verhalten nachhaltig fördern können, sind Konsequenzen ein notwendiges Mittel, um Verhaltensänderungen einzuleiten, wenn andere Ansätze nicht greifen. Wichtig ist, dass beide Strategien fair und transparent umgesetzt werden, um Vertrauen und Motivation aufrechtzuerhalten.
5. Die Grenzen der Motivation: Wenn Technik und Organisation nötig werden
Motivation ist ein mächtiges Werkzeug, um sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern. Doch sie hat ihre Grenzen. Es gibt Situationen, in denen allein motivatorische Ansätze nicht ausreichen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. In solchen Fällen sind technische und organisatorische Maßnahmen unerlässlich, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen.
Warum nicht alles durch Motivation lösbar ist
Menschen sind nicht unfehlbar. Selbst die motiviertesten Mitarbeiter können durch Ablenkung, Stress oder Müdigkeit Fehler machen. Hinzu kommen Faktoren wie Monotonie oder Zeitdruck, die das Unfallrisiko erhöhen. Kein Mensch kann sich dauerhaft voll konzentrieren – das macht rein motivationsbasierte Maßnahmen anfällig.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Verhaltensmuster, die sich trotz aller Bemühungen nur schwer ändern lassen. Wenn beispielsweise riskantes Verhalten tief in den Arbeitsalltag integriert ist oder unbewusste Wahrnehmungsfehler die Gefahr unterschätzen lassen, reichen Appelle an die Vernunft allein nicht aus.
Technische und organisatorische Maßnahmen als Unterstützung
Technik und Organisation können genau dort ansetzen, wo Motivation an ihre Grenzen stößt. Sie minimieren Gefahren, selbst wenn menschliche Fehler auftreten, und schaffen Rahmenbedingungen, die sicheres Verhalten erleichtern:
Technische Maßnahmen:
Schutzvorrichtungen, wie Absperrungen oder Sicherheitsmechanismen an Maschinen, verhindern Unfälle, bevor sie passieren können.
Ergonomische Arbeitsmittel reduzieren physische Belastungen und fördern automatisch eine sicherere Arbeitsweise.
Automatisierung kann besonders gefährliche oder fehleranfällige Tätigkeiten übernehmen, wodurch das Risiko für Mitarbeiter sinkt.
Organisatorische Maßnahmen:
Klare Arbeitsprozesse: Gut strukturierte Abläufe reduzieren Unsicherheiten und helfen Mitarbeitern, sich auf sicherheitsgerechtes Verhalten zu konzentrieren.
Schulungen und Instruktionen: Regelmäßige Trainings stellen sicher, dass Mitarbeiter die richtigen Verhaltensweisen kennen und anwenden können.
Notfallpläne und regelmäßige Übungen: Diese stellen sicher, dass im Ernstfall alle wissen, was zu tun ist, und minimieren Risiken bei unerwarteten Ereignissen.
Fehlerfreundliche Systeme: Gestalten Sie Arbeitsumgebungen so, dass selbst ein unaufmerksamer Moment nicht zu einem Unfall führt. Zum Beispiel durch automatische Abschaltsysteme oder visuelle Warnhinweise.
Eine ganzheitliche Sicherheitsstrategie
Motivation, Technik und Organisation sollten keine Gegensätze sein, sondern Hand in Hand arbeiten. Während motivierende Maßnahmen das Bewusstsein der Mitarbeiter schärfen und sie zu sicherem Verhalten anregen, schaffen technische und organisatorische Maßnahmen ein sicheres Grundgerüst. Dieses Zusammenspiel ist entscheidend, um Risiken zu minimieren und eine Sicherheitskultur zu etablieren, die alle Ebenen eines Unternehmens durchdringt.
Fazit: Sicherheit beginnt mit Verständnis und Zusammenarbeit
Arbeitssicherheit ist kein Zufall, sondern das Ergebnis eines bewussten Zusammenspiels aus Motivation, technischer Unterstützung und organisatorischer Struktur. Damit Mitarbeiter sich sicherheitsgerecht verhalten, müssen ihre individuellen Bedürfnisse und Hindernisse verstanden werden. Ein einfühlsamer Dialog, gezielte Sensibilisierung und die Einbindung in Entscheidungen schaffen die Basis für eine nachhaltige Sicherheitskultur.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Hindernisse erkennen: Falsches Sicherheitsgefühl, Resignation, Konflikte mit anderen Bedürfnissen und die Erfahrungsfalle sind die häufigsten Hürden.
Gespräch statt Vermutung: Der direkte Austausch mit den Betroffenen ist der Schlüssel, um Beweggründe und Widerstände zu verstehen.
Sicherheitskultur stärken: Informieren, einbeziehen und durch Vorbildfunktion überzeugen – das fördert sicherheitsgerechtes Verhalten nachhaltig.
Anreize und Konsequenzen: Lob und Anerkennung motivieren, während konsequente Maßnahmen sicherheitswidriges Verhalten unattraktiv machen.
Technik und Organisation: Wenn Motivation nicht ausreicht, bieten technische und organisatorische Maßnahmen eine unverzichtbare Unterstützung.
Aufruf zum Handeln: Warum Sicherheitsingenieure eine Schlüsselrolle spielen
Sicherheitsingenieure tragen eine immense Verantwortung, denn sie sind die Architekten eines sicheren Arbeitsumfelds. Ihre Expertise, kombiniert mit psychologischem Verständnis und strategischem Denken, ist entscheidend, um Sicherheit nicht nur als Pflicht, sondern als integralen Bestandteil der Unternehmenskultur zu etablieren.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Feuerlöschanlagen mit Löschgasen: Aktuelle Updates und Neuerungen
Die Bedeutung von Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen, die mit Löschgasen arbeiten, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mit der Veröffentlichung der aktualisierten DGUV Information 205-041 im Oktober 2024 bietet sich nun eine wertvolle Ressource, die umfassende Empfehlungen und Richtlinien für den sicheren Umgang mit solchen Anlagen bereitstellt. Diese Information ist identisch mit der VdS-Richtlinie 3518:2024-10 und steht kostenlos als Download zur Verfügung.
Welche Löschgase werden verwendet und wie wirken sie?
Feuerlöschanlagen, die auf Gasbasis arbeiten, kommen vor allem in Bereichen zum Einsatz, in denen der Einsatz von Wasser oder Schaum nicht möglich oder effektiv ist. Typische Löschgase sind Kohlendioxid (CO₂) und verschiedene Inertgase. Ihre Löschwirkung basiert auf der Verdrängung von Sauerstoff im Brandbereich, wodurch das Feuer erstickt wird. Gerade in sensiblen Umgebungen, wie Rechenzentren oder Archiven, wo empfindliche Elektronik oder Dokumente geschützt werden müssen, bieten Löschgase eine ideale Lösung.
Die richtige Planung und Dokumentation von Löschgaskonzentrationen
Bevor eine Löschgasanlage in Betrieb genommen wird, muss das installierende Unternehmen die zu erwartenden Gaskonzentrationen nach einer Flutung genau berechnen oder durch eine Probeflutung bestimmen. Diese Werte sind von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die Einstufung der Anlage in eine Gefährdungsklasse bilden. Die Dokumentation dieser Werte, einschließlich aller relevanten Sicherheitsdaten, ist verpflichtend und dient dem Schutz der Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten.
Gefährdungsbeurteilung: Ein Muss für den Personenschutz
Der Betrieb einer Löschgasanlage erfordert eine fundierte Gefährdungsbeurteilung, um gesundheitliche Risiken für Mitarbeitende und Einsatzkräfte zu minimieren. Dies umfasst bauliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie individuelle Schutzkonzepte für Personen, die in oder nahe den Löschbereichen arbeiten. Es ist wichtig, potenzielle Risiken zu identifizieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um im Notfall eine sichere Evakuierung zu gewährleisten.
Was ist neu in der aktualisierten Ausgabe?
Die neue Version der DGUV-Information bringt einige wesentliche Neuerungen mit sich, die auf den aktuellen Stand der Technik und Erfahrungen aus der Praxis reagieren. Dazu gehören:
Begriffliche Anpassungen: Flutungsbereiche ersetzen die bisher verwendeten Löschbereiche, um die Funktionsweise der Anlagen präziser zu beschreiben.
Klarstellungen: In der Vorbemerkung wird deutlich gemacht, dass diese Schrift keine Bewertung der Löschwirkung vornimmt, sondern sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit konzentriert.
Zweimeldungsabhängigkeit: Die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitssysteme wurden weiter konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit von zwei unabhängigen Meldungen, bevor eine Anlage aktiviert wird.
Kapitel zu Schadensereignissen: Basierend auf Untersuchungen von Polizei und Staatsanwaltschaft wurden neue Erkenntnisse zu Schadensfällen und deren Ursachen in die Richtlinien aufgenommen. Dies unterstützt Unternehmen dabei, ähnliche Vorfälle zu vermeiden und Sicherheitsvorkehrungen weiter zu verbessern.
Wer war an der Überarbeitung beteiligt?
An der Erstellung der neuen Ausgabe der DGUV Information sowie der VdS-Richtlinie waren mehrere Fachorganisationen beteiligt, darunter die VdS Schadenverhütung GmbH, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Bundesverband Technischer Brandschutz e. V. (bvfa) und der Bundesverband Betrieblicher Brandschutz (WFVD). Diese Zusammenarbeit sorgt dafür, dass die Richtlinie praxisorientiert ist und sowohl den aktuellen technischen Anforderungen als auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Verfügbarkeit der neuen Richtlinien
Sowohl die DGUV Information 205-041 als auch die VdS-Richtlinie 3518 können kostenlos als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Eine gedruckte Version der DGUV-Information wird voraussichtlich ab Dezember 2024 zur Verfügung stehen, während die VdS-Richtlinie als Printversion kostenpflichtig bestellt werden kann.
Für weitere Informationen oder den Download der Dokumente besuchen Sie die offiziellen Webseiten der DGUV und der VdS:
Diese neuen Richtlinien bieten Unternehmen eine klare Anleitung, wie der Betrieb von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen sicher gestaltet werden kann. Der Fokus liegt dabei auf der Vermeidung von Gesundheitsrisiken und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, um sowohl den betrieblichen als auch den personellen Schutz zu gewährleisten.
Im dynamischen und komplexen Feld des Arbeitsschutzes stellen die Begriffe “Fachkunde” und “Sachkunde” fundamentale Säulen dar. Sie bilden das Herzstück zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte in verschiedenen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten. Diese Konzepte sind nicht nur in der Theorie von zentraler Bedeutung, sondern spielen auch in der täglichen Praxis eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen maßgeblich die Art und Weise, wie Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen und Organisationen umgesetzt, überwacht und bewertet werden.
Die Relevanz dieser Konzepte erstreckt sich über diverse Branchen und Tätigkeitsfelder und ist tief verwurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Von der korrekten Anwendung dieser Begriffe hängt nicht nur die rechtliche Konformität eines Unternehmens ab, sondern auch das Wohlergehen und die Sicherheit der Mitarbeiter. In diesem Artikel wird eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Begriffe Fach- und Sachkunde vorgenommen. Dabei wird auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Kontext des Arbeitsschutzes eingegangen. Ziel ist es, ein klares und tiefgreifendes Verständnis dieser Schlüsselkonzepte zu vermitteln und ihre Bedeutung für die Praxis des Arbeitsschutzes herauszustellen.
2 Fachkunde im Arbeitsschutz
In der deutschen Arbeitsschutzlandschaft ist die Definition von Fachkunde in verschiedenen Verordnungen zentral. Sie richtet sich nach der spezifischen Art der Aufgabe und der damit verbundenen Gefährdung. Fachkundige Personen müssen über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und regelmäßige Schulungen erworben und aufrechterhalten werden. Diese Anforderungen variieren je nach Verordnung, beispielsweise in der Biostoffverordnung, wo die Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen Aufgabe, und setzt eine Berufsausbildung, -erfahrung und regelmäßige Schulungen voraus.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Hier bezieht sich Fachkunde auf die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitsmedizin, die Vertreter verschiedener Bereiche (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Wissenschaft etc.) umfassen.
Biostoffverordnung: Fachkundig ist, wer für bestimmte Aufgaben der Verordnung befähigt ist, wobei die Anforderungen von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung abhängen. Erforderlich sind eine geeignete Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit.
Arbeitsschutzverordnungen (EMFV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV): Fachkunde setzt die erforderlichen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben voraus und beinhaltet eine Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildungen und eine einschlägige berufliche Tätigkeit.
Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV): Fachkunde im Strahlenschutz ist spezifisch für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen sowie für Strahlenschutzbeauftragte und wird durch Prüfung und Bescheinigung der zuständigen Stelle bestätigt.
Abwasserverordnung (AbwV): Fachkunde gleichgestellt mit gleichwertiger Ausbildung oder Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde.
Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
§§ 45, 47
Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde.
Abwasserverordnung (AbwV)
Anhang 1
Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221.
Tabelle der Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen
3 Sachkunde im Arbeitsschutz
Die Sachkunde im Arbeitsschutz umfasst spezifische Kompetenzen zur Überprüfung und Einhaltung von Schutzvorschriften in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Sie wird durch Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in technischen Regeln wie den TRGS definiert. Sachkunde, insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest, setzt voraus, dass eine Person bereits über grundlegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügt.
Um sachkundig im Arbeitsschutz anerkannt zu werden, muss eine Person ihre Fachkundigkeit durch die Teilnahme an speziellen, behördlich anerkannten Lehrgängen erweitern. Diese Lehrgänge enden häufig mit einer Prüfung, deren Bestehen den Erwerb der Sachkunde bestätigt. Die Inhalte dieser Kurse sind speziell auf bestimmte Gefahrstoffe, Arbeitssicherheitsverfahren oder Schutzmaßnahmen zugeschnitten und dienen dazu, vertieftes Wissen und spezifische Fähigkeiten zu vermitteln.
Die GefStoffV definiert Sachkundige als Personen, die ihre vorhandene Fachkunde durch anerkannte Lehrgänge erweitert haben. Je nach Aufgabengebiet kann auch der Abschluss einer Prüfung erforderlich sein. Zudem können Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt sind, als Nachweis der Sachkunde dienen.
Verordnung
Paragraph
Definition der Sachkunde
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 2 Begriffsbestimmungen (17)
Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde.
Tabelle der Sachkunde-Definition in der Gefahrstoffverordnung
4 Zur Prüfung Befähigte Personen im Arbeitsschutz
Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird die Rolle der “zur Prüfung befähigten Person” in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Personen, die Arbeitsmittel prüfen, angemessen qualifiziert sind, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu bewerten.
Darüber hinaus stellt die BetrSichV in spezifischen Bereichen, wie dem Umgang mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3) oder Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3), erhöhte Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Diese spezialisierten Kenntnisse gewährleisten, dass Prüfungen in diesen sensiblen Bereichen mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden.
Die BetrSichV unterscheidet klar zwischen “fachkundigen Personen” und “zur Prüfung befähigten Personen”. Während “fachkundige Personen” durch ihre Ausbildung, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung qualifiziert sind, bezieht sich die “Befähigung zur Prüfung” auf spezifische Kenntnisse, die für die Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich sind.
Zusätzlich gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) detaillierte Hinweise zu den spezifischen Fachkenntnissen und Qualifikationen, die für die Prüfung verschiedener Arten von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Sie deckt eine breite Palette von Anforderungen ab und bietet Orientierung für die Prüfung von Arbeitsmitteln in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen.
Verordnung
Paragraph
Definition
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 2 Begriffsbestimmungen (5)
Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 2 Begriffsbestimmungen (6)
Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche.
Tabelle der Definitionen in der BetrSichV
Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland
1. Vorbemerkung
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich.
2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele)
Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen:
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“.
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.
Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter, Abteilungsleiter, Prokuristen, Objektleiter, Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter oder Schichtführer sein.
Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen:
“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst gering gehalten werden.“
Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen gehören eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifische Fortbildungsmaßnahmen) kann die vorhandene Fachkunde auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
3. Erläuterungen zur Sachkunde (inkl. Beispiele)
In Abgrenzung zum Begriff der Fachkunde wird im Regelwerk der Unfallversicherungsträger seit vielen Jahren der Begriff der Sachkunde verwendet. Der Sachkundige wird im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln gefordert, wie die folgenden Beispiele zeigen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) schreibt in § 26 (1) wiederkehrende Kranprüfungen vor:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zu beachten.“
Weitere Erläuterungen sind in der zugehörigen Durchführungsanweisung zu finden:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
Anmerkung: Als Sachkundige können zum Beispiel Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal als Sachkundige für die Prüfung herangezogen werden, sofern sie über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans beurteilen zu können.
Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 37 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68):
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“
Dies gilt auch für Anbaugeräte, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen Regelwerken soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.
Experten, die sich auf die Prüfung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) spezialisiert haben, werden gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 als sachkundig eingestuft. Diese Qualifikation erfordert nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, sondern baut auch auf bereits vorhandener Fachkenntnis auf. Eine sachkundige Person im Sinne dieses Grundsatzes zeichnet sich durch eine Kombination aus fachlicher Ausbildung und Erfahrung aus. Sie verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf persönliche Absturzschutzausrüstungen und deren fachgerechte Anwendung. Darüber hinaus ist sie mit den relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie mit spezifischen Bestimmungen einzelner Fachbereiche vertraut. Dazu zählen anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik, einschließlich der DIN-EN-Normen und DIN-Normen. Diese Expertise befähigt sie dazu, den ordnungsgemäßen Zustand von persönlichen Absturzschutzausrüstungen fachgerecht zu prüfen und zu beurteilen.
4. Zusammenfassung
Die Begriffe Fachkunde und Sachkunde werden im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bewusst und in einem jeweils konkreten Zusammenhang verwendet. Dabei deckt sich die Fachkunde weitgehend mit den Anforderungen, wie sie sich aus staatlichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf abgezielt, dass die erforderliche Fachkunde einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung umfasst.
Der Begriff Sachkunde beschreibt die geforderte Qualifikation des Sachkundigen. Sachkundige im Sinne der Unfallversicherungsträger sind Personen, die wegen ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand eines Prüfobjekts beurteilen können. Eine aktuelle Vorschriften- und Normenkunde ist dafür unverzichtbar.
Der Sachkundige steht damit teilweise in Konkurrenz zur „befähigten Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn die Verpflichtungen der genannten Personen nicht vollständig identisch sind, wird in der Praxis häufig noch von der sogenannten UVV-Jahresprüfung geredet. Ein einheitlicher Sprachgebrauch hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln wäre aus der Sicht des Verfassers zu begrüßen.
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
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