Maßgeblich ist das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport nicht gefährlicher Abfälle ist in jedem Fall nach § 53 KrWG anzuzeigen, für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Dabei gelten nach dem KrW-/AbfG unbefristet erteilte Transportgenehmigungen als Beförderungserlaubnis fort.

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