Besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II (Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen) und III (Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen) der BiostoffV aufgeführt sind. (TRBA 400, BiostoffV)

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