im Sinne von Anhang I, Nr. 3 GefStoffV ist die Anwendung von Stoffen und Gemischen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
im Sinne von Anhang I, Nr. 3 GefStoffV ist die Anwendung von Stoffen und Gemischen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
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