Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im Anhang I, Nr. 2.4 GefStoffV beschrieben.
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im Anhang I, Nr. 2.4 GefStoffV beschrieben.