Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV – Fachkunde, Methode, Maßnahmen

Zielgruppe: Praktiker aus Chemie, Metall, Bau, Labor; Sicherheitsingenieure, Betriebsärzte, Führungskräfte.

Kernaussage: Die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV ist ein rechtsverbindlicher Prozess mit klaren fachlichen Mindestanforderungen, methodischer Auswahl passend zu Stoff und Tätigkeit und konsequenter STOP‑Umsetzung. Nohl‑Farbfelder allein genügen nicht.

1) Formale und materielle Grundlagen – was zwingend gilt

Rechtsgrundlage: § 6 GefStoffV verpflichtet zur Ermittlung aller Gefährdungen aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (auch entstehende/freigesetzte) und zur Dokumentation.

Methodischer Rahmen: TRGS 400 beschreibt Vorgehen, Verantwortlichkeit, Fachkunde und Dokumentation; spezielle TRGS (z. B. 401, 402, 720 ff., 910) sind einzubinden.

Maßnahmenhierarchie (STOP): Substitution vor Technik vor Organisation vor PSA. Rangfolge ist verbindlich.

Aktualität: TRGS 910 (Risikokonzept bei CMR‑Stoffen) wurde 2025 angepasst. Im Zweifel aktuelle Fassung prüfen.

2) Fachkunde – wer darf die Gefahrstoff‑GBU machen

Rechtslage in Klartext:

Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur fachkundige Personen durchführen; sonst ist fachkundige Beratung beizuziehen.

Fachkunde bedeutet: passende Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeit, plus Arbeitsschutzkompetenz und spezifische Fortbildung.

Ein „Fachkundekurs“ allein macht noch keine Fachkunde; der Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“ ist kein Rechtsbegriff der GefStoffV.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können fachkundig sein, sofern die genannten Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Praktische Einordnung:

Für Gefahrstoff‑GBU ist einschlägige Stoff‑/Tätigkeitskompetenz erforderlich.

Eine rein allgemeine Sifa‑Qualifikation reicht oft nicht, wenn kein belastbarer Chemie‑ bzw. Toxikologiebezug vorhanden ist.

Geeignet sind insbesondere: Betriebsärzte (Arbeitsmedizin), Toxikologen, Chemiker/Chemieingenieure, Sicherheitsingenieure mit nachgewiesenem Chemiebezug.

Die Anforderungen müssen nicht in einer Person vereint sein. Bauen Sie ein fachkundiges Team.

3) Maßnahmenhierarchie (STOP) – so wird entschieden

1. Substitution prüfen und, wenn möglich, umsetzen (einschl. GHS‑Spaltenmodell).

2. Technische Maßnahmen: geschlossene Systeme, wirksame Erfassung an der Quelle (LEV), Einkapselungen, Automatisierung.

3. Organisatorische Maßnahmen: Expositionsdauer/Mengen reduzieren, räumliche Trennung, Reinigungs‑ und Freigaberegeln.

4. PSA: Atem‑, Hand‑, Augen‑/Gesichtsschutz nur nachrangig, begründet und befristet.

4) Risikobewertung – welche Methode ist wofür geeignet

Erst die fachliche Einordnung, dann die Methode:

Inhalation, nicht‑CMR, AGW vorhanden: TRGS 402. Ermittlung nichtmesstechnisch oder messtechnisch, Vergleich mit AGW/Beurteilungsmaßstab, Befund und Befundsicherung.

Carcinogene (CMR 1A/1B): TRGS 910. Risikobezogenes Konzept mit Akzeptanz‑/Toleranzkonzentrationen, Zuordnung zu Risikobereichen, stufenweiser Maßnahmenplan.

Dermal (Feuchtarbeit, Allergene, Hautresorption): TRGS 401. Gefährdungskategorien, Schutzmaßnahmen, Handschuh‑ und Hautschutzsystematik.

Brand/Explosion: TRGS 720–724 plus ggf. EMKG‑Modul Brand/Explosion. Explosionsschutz nach dem Schema Vermeiden – Einschränken – Zündquellen verhüten – konstruktiver Schutz.

Wenn kein AGW oder Beurteilungsmaßstab existiert (oder sehr frühe Planungsphase):

EMKG (BAuA): Control‑Banding für Inhalation, Haut, Brand/Explosion mit konkreten Schutzleitfäden und Dokumentationshilfen; besonders geeignet für KMU.

GESTIS‑Stoffenmanager: Control‑Banding plus quantitative nichtmesstechnische Expositionsabschätzung (TRGS‑402‑konform), mit Maßnahmenvorschlägen und Prioritäten.

Warum die Nohl‑Matrix für Gefahrstoffe nicht ausreicht:

Nohl bewertet allgemeine Gefährdungen über Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere. Für Gefahrstoffe fehlt der Bezug zu AGW, Expositionshöhen, Freisetzungsmechanismen und risikobezogenen Grenzwerten. Sie taugt höchstens als Zusatz zur Priorisierung von Maßnahmenpaketen – nicht als Gefahrstoff‑Risikobeurteilung.

5) Methodensteckbrief – robuste Alternativen statt Nohl

TRGS 402: Pflichtprogramm bei vorhandenen AGW. Nichtmess‑Verfahren möglich, Messung wo nötig; klarer Befund und Befristung mit Befundsicherung.

TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für CMR mit Akzeptanz‑/Toleranzwerten, drei Risikobereichen und einer priorisierten Maßnahmenmatrix.

TRGS 401: Systematik für dermale Risiken inkl. Handschuhwahl und Hautschutzplan.

TRGS 720–724: Explosionsschutz von der Gefährdungsbeurteilung bis zu konstruktiven Maßnahmen.

EMKG: Tier‑1‑Banding mit Schutzleitfäden und Vorlagen, inkl. Modul Brand/Explosion und Expo‑Tool.

GESTIS‑Stoffenmanager: Banding und quantitative Abschätzung, Maßnahmenkatalog, Priorisierung.

6) Praxisbeispiele – so kann eine Gefahrstoff‑GBU aussehen

Hinweis: Beispiele sind strukturell formuliert. Konkrete Zahlenwerte kommen aus Sicherheitsdatenblatt, GESTIS und TRGS, nicht „aus dem Bauch“.

Beispiel A – Offenes Umfüllen von leichtflüchtigem Lösemittel (Reinigen, 3 L/Tag)

Arbeitsbereich/Tätigkeit: Werkstatt, offenes Umfüllen/Reinigen.

Stoffdaten: hohe Flüchtigkeit, typische H‑Sätze H225/H319/H336.

Methodik:

Erstbewertung mit EMKG Inhalation (Menge, Flüchtigkeit, Tätigkeit, Raum) – typischerweise Maßnahmenstufe 2–3; Schutzleitfäden umsetzen.

Vertiefung über TRGS 402 nichtmesstechnisch (Leitkomponente, Vergleichsarbeitsplätze). Bei Unsicherheit Messung einplanen.

STOP‑Maßnahmen:

S: Ersatz durch wasserbasierte Reiniger prüfen (Spaltenmodell bewerten).

T: Trichter/geschlossenes System, wirksame Erfassung an der Quelle, dichte Gebinde, Dosierhilfen.

O: Kleinmengenregel, fester Umfüllplatz, Freigabeschein, Lüftungskontrollplan.

P: Atemschutz nur übergangsweise; geeignete Chemikalienschutzhandschuhe nach SDB/Permeation.

Wirksamkeitsprüfung: Luftvolumenstrom der LEV, ggf. VOC‑Indikator oder Kurzzeitmessprogramm; Prüfintervalle festlegen.

Beispiel B – Epoxidharz‑Reparatur (Sensibilisierung, Hautkontakt)

Arbeitsbereich/Tätigkeit: Instandsetzung, Spachteln/Verkleben, Erwärmung möglich.

Stoffdaten: H317 und relevante EUH‑Sätze; Aerosolbildung möglich.

Methodik: TRGS 401 (dermale Gefährdung) plus optional EMKG‑Haut als Erstbanding.

STOP‑Maßnahmen:

S: weniger sensibilisierende Systeme; vorbeschichtete Kartuschen.

T: geschlossene Dosiersysteme, lokale Absaugung, Einhausung beim Erwärmen.

O: Trennung sauber/schmutzig, Wechselkleidung, begrenzte Expositionszeit, Hygieneplan.

P: geeignete Handschuhe (Permeation beachten), Unterarm‑/Körperschutz; Hautschutzplan.

Wirksamkeitsprüfung: Handschuhwechselintervalle, Sichtkontrollen auf Hautverschmutzung, Beschwerdenmonitoring; Anpassung bei Änderungen.

Beispiel C – Schleifen an lösemittelgetränkten Teilen (Brand/Explosion möglich)

Arbeitsbereich/Tätigkeit: Vorbehandlung, Funkenbildung bei Lösemitteldämpfen.

Methodik: TRGS 720–724 plus EMKG‑Modul Brand/Explosion; Beurteilung der Bildung gefährlicher Gemische, Zündquellen, Zoneneinteilung.

STOP‑Maßnahmen:

S: nicht brennbare Medien, Emissionen minimieren.

T: Zündquellenvermeidung, Absaugung an der Quelle, Erdung, Gaswarnung, ggf. konstruktiver Explosionsschutz.

O: Freigabe Heißarbeiten, Mengenmanagement, Zonendisziplin.

P: antistatische PSA nur ergänzend.

Wirksamkeitsprüfung: Funktionsprüfungen LEV/Alarme, Audit der Zündquellenvermeidung, Explosionsschutzdokument fortschreiben.

7) Wahl der richtigen Risikomatrix/Methode – Entscheidlogik

1. CMR‑Stoffe? Dann immer TRGS 910, nicht Nohl.

2. AGW vorhanden? Dann TRGS 402 (nichtmess oder Messung), nicht Nohl.

3. Dermale Hauptrisiken? TRGS 401.

4. Brand/Explosion? TRGS 720–724 plus EMKG‑Modul Brand/Explosion.

5. Frühe Phase oder kein AGW, viele Tätigkeiten, wenig Daten? EMKG und/oder GESTIS‑Stoffenmanager. Später Messungen nachziehen.

6. Gemischte Gefährdungsliste priorisieren? Nohl nur als zusätzliches Organisationswerkzeug.

8) Substitution – S zuerst

Substitutionsprüfung ist Pflicht. GHS‑Spaltenmodell nutzen, Alternativen bewerten, Betriebsversuch planen, Entscheidung dokumentieren.

Bewertungslogik: Gefahr‑ und Expositionsreduktion, technische Machbarkeit, Qualität, Ergonomie, Kostenfolge, Akzeptanz.

9) Dokumentation – Muss‑Inhalte

Verantwortliche und fachkundige Personen, Datum, Versionierung.

Tätigkeiten/Arbeitsbereiche, Stoffe mit Bezeichnungen, CAS/EG, H‑/EUH‑Sätze.

Relevante Gefährdungen: inhalativ, dermal, physikalisch‑chemisch.

Exposition: Dauer, Häufigkeit, Mengen, Freisetzungsbedingungen, Raum/Lüftung.

Methodenwahl begründen (z. B. TRGS 402, TRGS 910, TRGS 401, TRGS 720–724, EMKG, Stoffenmanager).

Bewertung/Ergebnis: AGW‑Vergleich oder Risikobereich, EMKG‑Maßnahmenstufe.

STOP‑Maßnahmen konkret, Verantwortliche, Fristen.

Wirksamkeitsprüfung und Befundsicherung: Was, wie oft, durch wen, Grenz‑ und Zielwerte.

Betriebsanweisungen (TRGS 555) und Unterweisungen terminiert und dokumentiert.

Anhang: SDB, Messberichte, Fotos, Prüfprotokolle, Substitutionsdokumentation.

10) Hilfsmittel/Tools für die Praxis

BAuA EMKG: Leitfäden, Schutzleitblätter, Vorlagen, Expo‑Tool.

GESTIS‑Stoffenmanager (DGUV/IFA): Banding und quantitative Expositionsabschätzung, Maßnahmenkatalog und Priorisierung.

GESTIS‑Stoffdatenbank: Stoffinformationen und GHS‑Daten.

BG RCI‑Hilfen (A016, K001): Vorgehen, Vorlagen, Nohl‑Matrix nur als optionaler Anhang zur Priorisierung.

11) Häufige Fehler

Nohl‑Matrix anstelle TRGS‑Methoden bei Gefahrstoffen.

Fachkunde „light“ ohne Chemiebezug.

Keine Befundsicherung nach TRGS 402.

PSA als Dauerlösung statt zuerst Substitution/Technik/Organisation.

12) Minimal‑Vorlage: Aufbau einer Gefahrstoff‑GBU

Deckblatt: Arbeitsbereich, Tätigkeit, Verantwortliche (fachkundig), Datum, Version.

1. Tätigkeitsbeschreibung: Handgriffe, Häufigkeit, Dauer, Mengen, Umgebung (Raum, Lüftung).

2. Stoffdaten: Bezeichnung, CAS/EG, H‑/EUH‑Sätze, physikalische Eckdaten.

3. Methodik: gewählte Regelwerke/Tools und Begründung (z. B. TRGS 402 oder EMKG).

4. Bewertung/Ergebnis: AGW‑Vergleich bzw. Risikobereich oder EMKG‑Stufe; Befund mit Gültigkeit/Annahmen.

5. STOP‑Maßnahmen: Substitution, Technik, Organisation, PSA – konkret mit Verantwortlichen und Terminen.

6. Wirksamkeitsprüfung: Was, wie oft, durch wen; Schwellen/Zielwerte; Befristungen/Befundsicherung.

7. Unterweisung und Betriebsanweisung: erstellt, verteilt, unterwiesen; Termine.

8. Anhang: SDB, Messprotokolle, Fotos, Prüfungen, Substitutionsnachweis.

Download: Mustervorlage „Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV“ (PDF)

Hier können Sie eine praxisfertige Vorlage herunterladen, die den beschriebenen Aufbau (TRGS 402 / 401 / 910 / 720 ff. + EMKG) abbildet – inklusive Feldern für Stoffdaten, Tätigkeiten, STOP-Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung.

👉 PDF herunterladen

13) Fazit für die Praxis

Gefahrstoffe bewertet man nicht mit Nohl, sondern Stoff‑ und tätigkeitsbezogen nach TRGS, EMKG oder GESTIS‑Stoffenmanager, und setzt konsequent STOP um. Fachkunde ist Kompetenz, nicht ein Zertifikat: einschlägige Ausbildung oder Erfahrung plus Fortbildung. Dokumentation und Befundsicherung machen die Gefährdungsbeurteilung Prüffest und wirksam.

Sicher unterwegs im Herbst & Winter

Praxis-Tipps für den Arbeitsweg – außerhalb des Chemieparks, im Betrieb und nach Feierabend

Dunkelheit, Nässe, Laub, Nebel, Kälte: Der Herbst ist da und stellt Pendlerinnen und Pendler vor besondere Herausforderungen. Als Sicherheitsingenieur habe ich die wichtigsten, praxiserprobten Empfehlungen gebündelt – für Auto, Fahrrad und Fußweg, für Werksgelände und Baustellen. So kommen Sie sicher zur Arbeit und wieder nach Hause.

1) Fahrzeug winterfit machen

Sehen und gesehen werden

  • Licht-Check im Oktober/November: Scheinwerfer, Rücklichter, Nebellicht, Bremslicht – alles prüfen und korrekt einstellen lassen (der jährliche „Licht-Test“ wird vielerorts kostenlos angeboten).
  • Abblendlicht früh einschalten: Lichtsensoren erkennen Nebel/Dieselicht oft zu spät.
  • Scheiben & Wischer: Innen wie außen reinigen, Wischerblätter tauschen, Wischwasser mit Frostschutz befüllen (mind. –15 °C).
  • Batterie & Technik: Batterie ist im Winter Pannenursache Nr. 1. Bei Startschwäche prüfen/ersetzen, Kühl- und Türdichtungen winterfest machen.

Freie Rundumsicht ist Pflicht
Vor Fahrtantritt alle Scheiben, Spiegel, Scheinwerfer und das Autodach von Eis/Schnee befreien. Innen beschlagene Scheiben mit Klimaanlage/Heizung entfeuchten. Gegen tiefstehende Sonne helfen saubere Scheiben und eine griffbereite Sonnenbrille.

Notfallausrüstung
Warnweste (geschlossen, mit Schulterreflex), Eiskratzer, Handschuhe, Decke, Taschenlampe, Starthilfekabel/Powerbank, etwas Streusand – klein, aber wirksam.

2) Winterreifen – warum sie Allwetterreifen übertreffen

  • Gummimischung & Profil: Winterreifen bleiben bei Kälte elastisch und greifen mit Lamellen besser auf Schnee/Eis.
  • „O bis O“-Regel: Von Oktober bis Ostern montieren. Unter ca. +7 °C lässt die Bremsleistung von Sommerreifen spürbar nach.
  • Bremsweg: Auf Schnee sind Winterreifen deutlich im Vorteil; auf nassem Herbstlaub verlängert sich der Bremsweg drastisch – angepasste Geschwindigkeit ist unverzichtbar.
  • Mindestprofil & Alter: Gesetzlich 1,6 mm, empfohlen ≥ 4 mm; nach ~6 Jahren härten Reifen aus.
  • Kennzeichnung & Pflicht: Situative Winterreifenpflicht bei Glatteis, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Achten Sie auf das Alpine‑Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) – reine M+S‑Markierungen älterer Reifen reichen nicht mehr aus.

Kurzfazit: Allwetterreifen sind ein Kompromiss und nur bei milden Wintern eine Option. Wo es wirklich winterlich wird, sind Winterreifen die sichere Wahl.

3) Fahrweise an Wetter & Sicht anpassen

  • Tempo runter, Abstand rauf: Mindestens 2 Sekunden, bei Nässe/Nebel mehr. Sanft lenken und bremsen; abrupte Manöver vermeiden.
  • Nasses Laub = heimtückisch: Wirkt wie eine dünne Eisschicht. Geradeaus rollen lassen, keine starken Lenk-/Bremsimpulse.
  • Nebel & Regen: Unter 50 m Sichtweite (Faustregel: Abstand zwischen Leitpfosten) maximal 50 km/h und Nebelschlussleuchte einschalten.
  • Tiefstehende Sonne: Blendung einkalkulieren, Sonnenblende und Sonnenbrille nutzen, Windschutzscheibe sauber halten.
  • Wildwechsel: Dämmerung = Risiko. Tempo reduzieren, abblenden, kontrolliert bremsen, hupen. Nicht riskant ausweichen – wo ein Tier ist, folgen oft weitere.

4) Sichtbarkeit zu Fuß & mit dem Rad – 360° statt „unsichtbar in Schwarz“

  • Erkennbarkeit: In dunkler Kleidung wird man im Scheinwerferlicht oft erst ab ca. 25 m gesehen. Mit Warnweste (geschlossen, mit Schulterreflektoren) sind es > 130 m – das kann Leben retten.
  • Warnkleidung nach EN ISO 20471: Helle, retroreflektierende Elemente an Vorne/Hinten/Seiten. Reflektorbänder an Armen & Beinen wirken besonders gut, weil Scheinwerfer die untere Körperhälfte anstrahlen.
  • Fahrrad: Funktionierende Front-/Rückleuchte (ideal mit Standlicht), Reflektoren an Pedalen/Speichen, gut eingestellte Bremsen. Helm tragen – Glätte verzeiht nicht. Auffällige, helle Kleidung hilft, in Kreuzungssituationen rechtzeitig wahrgenommen zu werden.

5) Stürze vermeiden – vom Parkplatz bis zur Pforte

  • Schuhe mit Profil: Rutschfeste Sohlen für den Außenweg; elegante Schuhe erst im Büro anziehen.
  • Wege räumen & streuen: Laub, Schnee und Eis entfernen; statt Wasser geeignete Streumittel verwenden.
  • „Pinguin‑Gang“ bei Glätte: Kleine Schritte, Körperschwerpunkt leicht nach vorn, ein Handlauf nutzen.
  • Aufmerksam gehen: Blitzeis sieht man nicht, Laub kann Kanten/Stolperstellen verdecken. Kopfhörer leiser stellen, Regenschirm so halten, dass die Sicht frei bleibt.

6) Müdigkeit, Schichtarbeit & Kopf klar halten

Dunkelheit macht müde, und Müdigkeit macht Fehler. Ein kurzer Realitätscheck: Bei 100 km/h bedeuten 3 Sekunden Sekundenschlaf rund 83 Meter blindes Fahren.

  • Anzeichen ernst nehmen: Brennende Augen, häufiges Gähnen, „Nick‑Momente“. Rechtzeitig Pause.
  • Power‑Naps: 10–20 Minuten wirken Wunder (optional „Koffein‑Nap“: Kaffee vor dem Nickerchen).
  • Zeitpuffer einplanen: Stress frisst Aufmerksamkeit. Besser 10 Minuten früher los.
  • Licht am Morgen: Helles Licht aktiviert, abends eher gedimmt – das hilft dem Biorhythmus.
  • Schichtwechsel: Wenn möglich, Fahrgemeinschaften mit wachem Fahrer oder ÖPNV nutzen.

7) Für Unternehmen & Führungskräfte: Jetzt aktiv werden

  • Gefährdungsbeurteilung anpassen (ArbSchG § 5): Saisonale Risiken (Dunkelheit, Glätte, Werksverkehr) berücksichtigen.
  • Unterweisen (DGUV Vorschrift 1): Kurze, zielgruppenspezifische Unterweisungen zu Fahrten im Nebel, Sichtbarkeit, Verhalten bei Wildwechsel und Sturzprävention.
  • Winterdienst & Wege: Räum‑/Streuplan für Parkplätze, Wege, Außentreppen; Laubmanagement.
  • Beleuchtung: Ausreichend und blendfrei – besonders auf Parkflächen, Wegen, Ladezonen.
  • PSA/Warnkleidung: Warnwesten bzw. Warnschutzkleidung nach EN ISO 20471 bereitstellen und verbindlich nutzen lassen (geschlossen, mit Schulterreflex).
  • Werksverkehr: Temporäre Geschwindigkeitsreduzierungen, rutschhemmende Matten, gut sichtbare Markierungen und zusätzliche Hinweisschilder in der dunklen Jahreszeit.

Checkliste „Winterfit“ (zum Mitnehmen)

Auto

  • Winterreifen (≥ 4 mm, Alpine‑Symbol), Luftdruck geprüft
  • Lichtanlage eingestellt, Abblendlicht früh an
  • Wischerblätter ok, Scheiben/Spiegel sauber
  • Batterie geprüft, Wischwasser mit Frostschutz
  • Notfallausrüstung an Bord (Warnweste, Decke, Lampe, Eiskratzer, Kabel)

Fahrtaktik

  • Mehr Abstand & geringeres Tempo bei Nässe/Nebel/Laub
  • Nebel: Sicht < 50 m → max. 50 km/h + Nebelschlussleuchte
  • Wildwechsel einkalkulieren, nicht riskant ausweichen

Zu Fuß & Rad

  • Warnweste/Reflektoren rundum (auch an Armen/Beinen)
  • Fahrradbeleuchtung, Reflektoren, Helm
  • Rutschfestes Schuhwerk, „Pinguin‑Gang“ bei Glätte

Kopf klar

  • Zeitpuffer eingeplant, Anzeichen von Müdigkeit ernst nehmen
  • Kurzpause/Power‑Nap statt „Augen zu und durch“

Häufige Irrtümer – kurz entzaubert

  • „Allwetterreifen reichen immer.“ Nur in milden Wintern. Bei Eis/Schnee haben Winterreifen klar die Nase vorn.
  • „Automatiklicht regelt das schon.“ Nicht bei Nebel oder diffusem Zwielicht – Abblendlicht selbst einschalten.
  • „Schwarzer Mantel ist schon okay.“ Sichtbarkeit schlägt Mode. Warnweste mit Schulterreflex macht den Unterschied.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Prävention und ersetzt keine rechtlich verbindliche Beratung. Maßgeblich sind u. a. StVO, ArbSchG, DGUV‑Vorschriften und einschlägige Normen (z. B. EN ISO 20471). Stand: Oktober 2025.

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Sicherheitsingenieur im Krankenhaus – Wenn Wasser Leben schützt

Von Donato Muro, Sicherheitsingenieur und Jurist

Wasser ist im Krankenhaus mehr als ein Betriebsmittel. Es ist Lebensgrundlage, Hygienefaktor, Löschmittel und Gefahrenquelle zugleich. Zwischen Trinkwasserhygiene, Abwasserentsorgung und Brandschutz entscheidet sich tagtäglich, ob Technik und Sicherheit im Krankenhaus tatsächlich funktionieren.
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Hygienebeauftragte und technische Leiter wird das Zusammenspiel dieser Systeme immer komplexer – und rechtlich anspruchsvoller.

Zwei technische Regelwerke markieren die Leitplanken für sicheres Handeln:
das DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) und das DWA-Merkblatt M 775 (Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen).
Sie definieren, wie Sicherheit im Wasserkreislauf des Krankenhauses tatsächlich funktioniert – von der Hydrantenplanung bis zur Abwasserbehandlung.

1. Löschwasser im Krankenhaus – zwischen Trinkwasserrecht und Brandschutz

Krankenhäuser sind Sonderbauten mit erhöhtem Brandrisiko.
Im Ernstfall muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen – doch nicht auf Kosten der Trinkwasserhygiene.
Nach DVGW W 405 (2008) ist die Bereitstellung von Löschwasser über die öffentliche Trinkwasserversorgung nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der allgemeinen Versorgungssicherheit entsteht.

Das Arbeitsblatt unterscheidet:

  • Grundschutz: normale Wohn- oder Gewerbegebiete ohne besondere Brandlasten.
  • Objektschutz: Krankenhäuser, Pflegeheime, Labore, Chemikalienlager – also Gebäude mit erhöhter Personenbelegung und Brandlast.

Für den Objektschutz fordert W 405 Löschwasserleistungen von bis zu 192 m³/h, was die Kapazität öffentlicher Netze häufig übersteigt.
Daher müssen Kliniken zusätzlich über eigene Löschwasserbehälter, Zisternen oder Brunnen verfügen. Auch Trinkwassernottrennungen nach DIN EN 1717 und regelmäßige Dichtheits- und Hygieneprüfungen sind Pflicht.

Fazit:
Die Zeiten, in denen der nächste Hydrant als „ausreichend“ galt, sind vorbei. Heute braucht es hydraulische Berechnungen, Prüfprotokolle und eine saubere Abgrenzung zwischen Trinkwasser- und Löschwassernetz.

2. Abwasser aus Krankenhäusern – komplexer als jedes Gewerbeabwasser

Während das DVGW-Regelwerk die Löschwasserbereitstellung regelt, beschreibt das DWA-Merkblatt M 775 (2010) die Kehrseite des Kreislaufs: das Abwasser aus medizinischen Einrichtungen.
Und das hat es in sich.

Das Merkblatt unterscheidet rund zwanzig Abwasserquellen, von der Küche bis zur Pathologie.
Jede Quelle birgt eigene Risiken:

BereichTypische BelastungAnmerkung
DialysePeressigsäure, Zitronensäure, NatronlaugepH-Schwankungen und AOX-Probleme
WäschereiTenside, Phosphate, hohe TemperaturenAnhang 55 AbwV beachten
PathologieFormaldehyd, Xylol, AlkoholeGefahrstoffrecht + Abwasserrecht
Radiologieiodhaltige Röntgenkontrastmittelkaum biologisch abbaubar
LaborEthidiumbromid, EDTA, Phenolemutagen, AOX-bildend
KücheFettabscheider, ReinigungsmittelDichtheits- und Wartungspflichten

Das DWA M 775 fordert ausdrücklich, dass Krankenhausabwässer grundsätzlich über die kommunale Kläranlage entsorgt werden dürfen, aber nur, wenn sie keine biologisch schwer abbaubaren oder toxischen Stoffe in kritischen Mengen enthalten.

Das bedeutet:
Krankenhäuser müssen Abwasserströme trennen, Stoffe erfassen, neutralisieren oder zurückhalten, bevor sie in den Kanal gelangen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Pathologien: Formalinlösungen > 10 % sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
  • Dialyseanlagen: saure und alkalische Reinigungslösungen dürfen nicht gleichzeitig abgeleitet werden (Gefahr von Chlorgasbildung).
  • Nuklearmedizin: Abwasser darf erst nach Abklingzeit (z. B. 131I) in den Kanal.
  • Wäschereien: chlorhaltige Bleichmittel sind zu vermeiden; AOX < 18 g/t TS.

3. Sicherheitsingenieur als Schnittstelle zwischen Technik und Recht

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Krankenhaus wird zunehmend zum Koordinator für technische Regelkonflikte:
Arbeitsschutzrecht, Trinkwasserverordnung, Abwasserverordnung, IfSG, BetrSichV, TRBA, GefStoffV – alles greift ineinander.

Drei Schlüsselrollen:

  1. Gefährdungsbeurteilung Wassertechnik
    → Einbeziehung von chemischen, biologischen und physikalischen Risiken.
    → Legionellenprävention allein genügt nicht – Desinfektionsmittelrückstände, Formaldehyd und Röntgenchemikalien gehören ebenfalls in die Betrachtung.
  2. Prüfung und Wirksamkeitskontrolle von Lösch- und Trinkwasseranlagen
    → Zusammenarbeit mit Brandschutzbeauftragten und Wasserversorgern.
    → Nachweis über Hydrantenprüfung, Rückflussverhinderer, Druckhaltung, Probenahmestellen.
  3. Kommunikation und Schulung
    → Aufklärung aller Mitarbeitergruppen: Reinigung, Pflege, Haustechnik, Fremdfirmen.
    → „Was darf in den Ausguss, was nicht?“ ist eine Sicherheitsfrage, keine Kleinigkeit.

4. Typische Schwachstellen in der Praxis

  • Fehlende Trennung von Löschwasser- und Trinkwassernetzen.
  • Keine dokumentierte Wartung der Rückflussverhinderer nach DIN EN 1717.
  • Unbekannte Chemikalien im Laborabwasser.
  • Fettabscheider ohne Wartungsnachweis.
  • Dialyseabwasser ohne Neutralisation.
  • Ungeprüfte Rohrleitungsquerschnitte bei Löschwasserentnahme.
  • Keine Schulung des Personals zur Abwasserentsorgung.

Diese Punkte tauchen regelmäßig bei Gefährdungsbeurteilungen, Audits und Behördenbegehungen auf – und führen im Zweifel zu Auflagen oder Bußgeldern.

5. Zukunftsthema: Arzneimittel, Mikroorganismen, Nachhaltigkeit

Neue Studien der DWA zeigen, dass Krankenhausabwässer zunehmend Spurenstoffe und multiresistente Keime enthalten.
Ein Teil davon überlebt die Kläranlage.
Zukünftige Strategien – z. B. Ozonung, Aktivkohleadsorption oder Membranbioreaktoren – werden in Pilotanlagen bereits getestet.
Auch für Krankenhäuser gilt: Nachhaltigkeit heißt nicht nur Energieeffizienz, sondern auch Schadstoffprävention im Wasser.

Die Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsingenieuren, Hygienikern, Technikern und Umweltbeauftragten wird dabei zur Voraussetzung, um gesetzliche Anforderungen mit realen Betriebsbedingungen zu verbinden.

6. Fazit – Wasser ist Sicherheitsarbeit

Der Sicherheitsingenieur im Krankenhaus ist heute mehr als nur Präventionsberater.
Er ist Bindeglied zwischen Trinkwasserhygiene, Brandschutz, Abwasserrecht und Gefährdungsbeurteilung.
Wer die Anforderungen aus DVGW W 405 und DWA M 775 kennt, kann Risiken frühzeitig erkennen und technische wie organisatorische Schutzmaßnahmen sinnvoll kombinieren.

Sicherheit im Krankenhaus beginnt beim Menschen –
aber sie funktioniert nur, wenn Wasser, Technik und Verantwortung Hand in Hand gehen.

Textile Ketten revolutionieren das Anschlagen – was Anschläger jetzt wissen müssen

Leichter. Flexibler. Anspruchsvoller.
Seit 2025 gelten neue Anforderungen für das Arbeiten mit textilen Anschlag- und Zurrketten. Die DGUV Fachbereich AKTUELL FBHM-141 zeigt, wie stark sich der Stand der Technik verändert hat – und warum sich auch erfahrene Anschläger weiterbilden sollten.

Siehe hier: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/fachbereich-aktuell/holz-und-metall/5161/fbhm-141-sicheres-arbeiten-mit-textilen-ketten

Textile Ketten bestehen aus Hochleistungs-Chemiefasern statt aus Stahl. Ihr Vorteil:
geringeres Eigengewicht, hohe Tragfähigkeit, Schonung der Last – und eine deutlich einfachere Handhabung.
Doch die Praxis zeigt: Die neuen Materialien reagieren empfindlicher auf falsche Nutzung, Chemikalien, Temperaturen und scharfe Kanten.

Genau hier setzt unser Kurs an:
Der Online-Lehrgang „Anschlagen von Lasten – Anschläger an 1 Tag“ vermittelt alle aktuellen Anforderungen und macht dich fit für die sichere Arbeit mit modernen Anschlagmitteln.

Was ist neu laut DGUV FBHM-141?

Die DGUV-Information beschreibt detailliert, wie textile Ketten aufgebaut und gekennzeichnet sein müssen.
Jedes Kettenglied besteht aus einem flachgewebten UHMW-PE-Band, das in einer sogenannten Möbiusschleife gelegt wird – eine Form, die für gleichmäßige Belastung und höhere Bruchfestigkeit sorgt.
Doch genau diese Struktur bringt neue Herausforderungen mit sich:

  • Keine Verdrehungen über 180 °: sonst erhöhter Verschleiß und Materialversagen.
  • Kein Verknoten oder falsches Einhängen: ein Fehler genügt, um die Tragfähigkeit massiv zu reduzieren.
  • Kantenschutz ist Pflicht: schon ein zu kleiner Kantenradius kann ein Band durchtrennen.
  • Chemikalien und extreme Temperaturen (unter -40 °C / über +70 °C) beeinträchtigen die Faserstruktur dauerhaft.
  • Regelmäßige Prüfungen sind zwingend – mindestens jährlich durch eine befähigte Person nach BetrSichV § 14.

➡ Im Online-Kurs lernst du genau, wie solche Gefährdungen erkannt, bewertet und dokumentiert werden – damit du beim nächsten Audit sicher bestehst: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/anschlagen-von-lasten-online-qualifizierung-zum-anschlaeger-an-1-tag-dguv-regel-109-017-4c456fec

Typische Fehler aus der Praxis

Die DGUV-Fachinformation nennt reale Beispiele:
Verkürzungshaken, die in Zwischenlagen eingehängt wurden, oder Ketten, die ohne Kantenschutz über Stahlträger laufen. Die Folge sind verdeckte Schnitte, Abrieb und Nahtbrüche, die zum spontanen Versagen führen können.

Im Kurs „Anschlagen von Lasten“ lernst du, diese Gefahren rechtzeitig zu erkennen – mit Fotos, Simulationen und praxisnahen Übungen.

Prüfen statt Vertrauen

Auch textile Ketten müssen regelmäßig geprüft werden –
nicht nur optisch, sondern technisch:
Sind alle Etiketten lesbar? Liegen Einschnitte, Abrieb oder chemische Schäden vor?
Die DGUV 109-017 schreibt eine jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person vor; beschädigte Ketten dürfen keinesfalls weiterverwendet werden.

Mit deiner Teilnahme am Online-Lehrgang Anschlagen von Lasten erhältst du nicht nur das Zertifikat, sondern auch praxisnahe Checklisten für Sicht- und Funktionskontrollen, die du direkt im Betrieb einsetzen kannst.

Warum sich Weiterbildung jetzt lohnt

  • Neue Werkstoffe → neue Risiken
  • Neue DGUV-Regelwerke → neue Nachweispflichten
  • Neue Verantwortung → mehr Qualifikation

Unser Online-Kurs macht dich innerhalb eines Tages fit:
rechtssicher, praxisnah, DGUV-konform.
Ob Bau, Logistik oder Industrie – du lernst, Lasten sicher zu befestigen, textile Ketten korrekt einzusetzen und Schäden zu vermeiden, bevor sie entstehen.

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Anschlagen von Lasten – Online Qualifizierung zum Anschläger an 1 Tag DGUV: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/anschlagen-von-lasten-online-qualifizierung-zum-anschlaeger-an-1-tag-dguv-regel-109-017-4c456fec

Befähigte Person für Kipp-, Absetzbehälter und Abfallpressen – warum regelmäßige Prüfungen so entscheidend sind

Absetzbehälter, Abrollkipper und mobile Abfallpressen sind das Rückgrat der Entsorgungslogistik. Doch was viele übersehen: Diese robusten Systeme unterliegen hohen Belastungen – und damit auch erheblichen Sicherheitsrisiken.
Von der Hydraulik über die Aufhängezapfen bis hin zu den Pressmechanismen wirken tagtäglich Kräfte, die Material und Technik beanspruchen. Nur regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen garantieren, dass diese Arbeitsmittel sicher betrieben werden können.

Checkliste_Jaehrliche_Pruefung_Kipp_und_Absetzbehaelter_DGUV214-016_017.pdf

Das PDF enthält eine kompakte A4-Checkliste zur jährlichen Prüfung von Kipp-, Absetzbehältern und Abfallpressen nach DGUV 214-016/017 & BetrSichV § 14, inklusive Felder für Prüfer, Datum, Unterschrift, praxisnaher Prüfpunkte-Tabelle, Kurzanleitung zur Mängelerkennung und einer Prüffristen-Übersicht als Poster-Matrix auf Seite 2.

Warum eine befähigte Person notwendig ist

Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, alle Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Für Kipp- und Absetzbehälter, Fahrzeuge und Abfallpressen darf diese Prüfung nur durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen – also durch jemanden mit nachgewiesener Fachkunde, Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich.

Diese Fachkräfte kennen die spezifischen Gefahren:

  • Verschleiß an Aufhängezapfen oder Aufnahmebügeln
  • Risse in Kipplagern und Schweißnähten
  • Ausgeleierte Bolzen oder deformierte Rollen
  • Defekte Hydraulikschläuche oder Druckbegrenzungsventile
  • Fehlende oder unlesbare CE-Kennzeichnungen
  • Mangelhafte Verriegelungen und Not-Halt-Einrichtungen

Solche Schäden können schnell zu Quetsch-, Scher- oder Absturzunfällen führen – mit oft schwerwiegenden Folgen.

Rechtliche Grundlage und Prüfintervalle

Die DGUV Regel 214-016 (Absetzkipper) und DGUV Regel 214-017 (Abrollkipper) konkretisieren die BetrSichV:

  • Erstprüfung vor Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich, bei starker Beanspruchung kürzere Intervalle
  • Dokumentationspflicht über alle durchgeführten Prüfungen, meist ergänzt durch Prüfplakette oder digitalen Nachweis

Wichtig: Die reine CE-Kennzeichnung reicht nicht aus – sie bestätigt nur die Konformität bei Inverkehrbringen, nicht aber den aktuellen technischen Zustand im Betrieb.

Typische Prüf- und Kontrollpunkte

Eine befähigte Person beurteilt unter anderem:

  • Mechanische Sicherheit: Kipplager, Haken, Bolzen, Aufhängezapfen, Schweißnähte
  • Hydrauliksysteme: Schläuche, Ventile, Füllstand, Verschmutzungsanzeige
  • Elektrik: Hauptschalter, Not-Halt, Schutzleiter, Leitungszustand
  • Kennzeichnung: CE-Zeichen, Fabrikschild, Betriebsanschrift, Tragfähigkeit
  • Sicherheitskennzeichnungen: Warn- und Bedienhinweise, reflektierende Markierungen
  • Funktion: Sicheres Kippen, Verriegeln, Entleeren und Transportieren

Je nach Nutzung müssen auch Abdecksysteme, Netze oder Klappen geprüft werden – insbesondere bei mobilen Abfallpressen, die zusätzliche Gefährdungen durch Pressvorgänge und Stromanschlüsse mit sich bringen.

Betriebssicherheit in der Praxis

In vielen Betrieben fehlen klare Zuständigkeiten. Maschinen werden über Jahre eingesetzt, ohne dass jemand den tatsächlichen Zustand dokumentiert. Dabei schreibt die DGUV ausdrücklich vor, dass auch vermietete oder geteilte Behälter im Verantwortungsbereich des Betreibers bleiben.

Typische Fragen für die Gefährdungsbeurteilung:

  • Wer ist intern zur Prüfung befähigt?
  • Gibt es aktuelle Prüfprotokolle?
  • Sind alle Prüfplaketten lesbar?
  • Wurden Fahrer und Bedienpersonal unterwiesen?

Ausbildung: Befähigte Person nach DGUV-Regel 214-016

Wer diese Aufgaben übernehmen soll, braucht mehr als technisches Interesse.
Im Online-Kurs „Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter DGUV Regel 214-016 (inkl. Abfallpressen)” von Sicherheitsingenieur.NRW lernst du:

  • gesetzliche Grundlagen der BetrSichV, TRBS 1203 und DGUV-Regeln
  • typische Fehlerbilder und Schadensmechanismen an Behältern und Pressen
  • korrekte Prüfschritte und Dokumentation
  • praktische Anwendung anhand von Muster-Checklisten und Prüfberichten
  • Haftungsfragen und Verantwortung als befähigte Person

Der Kurs richtet sich an Werkstattleiter, Disponenten, Fuhrparkleiter, Sicherheitsbeauftragte und technische Fachkräfte – kurz: an alle, die für die Betriebssicherheit in Entsorgungsunternehmen, Kommunen oder Logistikbetrieben Verantwortung tragen.

Fazit

Sicherheit entsteht nicht durch Routine, sondern durch Wissen und regelmäßige Kontrolle.
Wer die DGUV-Regeln kennt, Risiken erkennt und Prüfungen fachgerecht durchführt, sorgt nicht nur für einen störungsfreien Betrieb – sondern auch für den Schutz der Beschäftigten.

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