Dieser Rechner ermittelt die gewichtete Beschäftigtenzahl und – soweit die Regelbetreuung nach Anlage 2 anwendbar ist – die jährliche Grundbetreuung für Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er trennt die feste Grundbetreuung ausdrücklich von der zusätzlich zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung.
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt. Die DGUV führt derzeit BGETEM, BGHM, BGHW, BGN, VBG, UKH, UK NRW und UVB mit einer neuen trägerspezifischen Fassung. Für andere Träger muss vor der Berechnung geprüft werden, ob noch die bisherige oder bereits die neue Fassung gilt. Stand dieser Prüfung: 24. August 2026.
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Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 transparent berechnen
Die Berechnung erfolgt ohne pauschale 80/20-Verteilung. Beide Professionen erhalten in der Grundbetreuung mindestens 20 Prozent; der verbleibende Anteil wird nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt. Betriebsspezifische Betreuung wird separat ausgewiesen.
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Berechnungsformel für Anlage 2
- gewichtete Beschäftigte = Vollzeit × 1,00 + Teilzeit 20–30 h × 0,75 + Teilzeit bis 20 h × 0,50
- Grundbetreuung = gewichtete Beschäftigte × 2,5 / 1,5 / 0,5 Stunden je nach Gruppe
- keine pauschale Aufrundung der Beschäftigtenäquivalente oder Stunden
- betriebsspezifische Betreuung wird zusätzlich ermittelt
Nicht als Einsatzzeit anrechenbar
- Wegezeiten sind keine Einsatzzeiten.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung.
- Digitale Beratung ist kein pauschaler Ersatz für Präsenz.
- Der Rechner ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch schriftliche Vereinbarung.
Ergebnis fachlich absichern
Betreuungsumfang, Aufgaben und Bestellung sauber festlegen
Wir unterstützen bei der Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung, der schriftlichen Aufgabenabgrenzung und als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – in NRW und bundesweit.
Häufige Fragen zur DGUV-Vorschrift-2-Berechnung
Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt für meinen Betrieb?
Verbindlich ist die von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung. Die neue Fassung wird seit 2025 schrittweise eingeführt; für nicht umgestellte Träger gilt weiterhin die bisherige Fassung.
Wie werden Teilzeitbeschäftigte gezählt?
Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden gilt Faktor 0,50, bei mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden Faktor 0,75 und bei mehr als 30 Stunden Faktor 1,00. Maßgeblich sind Jahresdurchschnittswerte.
Was gilt bei genau 20 Beschäftigten?
Nach der neuen Fassung fällt ein Betrieb mit bis zu 20 gewichteten Beschäftigten in die Regelbetreuung nach Anlage 1; feste Stunden je Beschäftigtem sind dort nicht vorgegeben. Nach der bisherigen Fassung lag diese Grenze bei 10.
Wie wird die Grundbetreuung berechnet?
Bei Anwendung der Anlage 2 werden die gewichteten Beschäftigten mit 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II oder 0,5 Stunden in Gruppe III multipliziert.
Wie werden die Stunden zwischen Betriebsarzt und Sifa verteilt?
Beide Professionen erhalten jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung. Die weitere Verteilung richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen, wird unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und schriftlich oder elektronisch vereinbart.
Ist die betriebsspezifische Betreuung in der Grundbetreuung enthalten?
Nein. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden erst zusammen die Gesamtbetreuung. Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum betriebsspezifischen Teil und darf nicht auf die Grundbetreuung angerechnet werden.
Können Wegezeiten als Einsatzzeiten angerechnet werden?
Nein. Wegezeiten können nach Anlage 2 nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Wie viel Betreuung darf digital erfolgen?
Nach der neuen Fassung liegt der reguläre Höchstanteil grundsätzlich bei einem Drittel – jeweils für Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Der Unfallversicherungsträger kann unter Voraussetzungen einen höheren Anteil zulassen, insgesamt jedoch höchstens 50 Prozent.



