Technische Regeln für den Gewässerschutz
Um den Besorgnisgrundsatz im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz zu erfüllen, müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) beschaffen sein sowie entsprechend eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
Technische Regeln sind zunächst rechtlich nicht verbindlich, sondern sind Informationsquellen. Erst mit der Einführung durch die Länder als technische Vorschriften im Sinne einer a.a.R.d.T. werden sie rechtsverbindlich.