Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
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