Explosionsschutzdokument richtig erstellen

Explosionsschutzdokument richtig erstellen

In einigen Unternehmen ist die Anfertigung von einem Explosionsschutzdokument Pflicht. Dies ist der Fall, wenn im Unternehmen explosionsfähige Gemische genutzt werden, die zu Sicherheitsrisiken führen können. Zur Führung von einem Explosionsschutzdokument ist das Unternehmen in diesem Fall gesetzlich verpflichtet. Geregelt wird dies in der Gefahrstoffverordnung. So soll für den Arbeitsschutz und Brandschutz der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter gesorgt werden.

Unter einem explosionsfähigen Gemisch versteht man nach Gefahrstoffverordnung ein Gemisch, welches aus brennbaren Gasen, aufgewirbelten Stäuben und Luft, Dämpfen oder Nebeln besteht. Das Gemisch reagiert auf eine nahe Zündquelle mit einer Flammenausbreitung, die sich selbsttätig fortsetzt. Es wird ein sprunghafter Anstieg von Temperatur und Druck im Raum erzeugt.

Daneben wird das gefährliche explosionsfähige Gemisch unterschieden. Diese tritt in einer so großen Menge auf, dass besondere Schutzmaßnahmen für den Arbeitsschutz und den Brandschutz im Unternehmen getroffen werden müssen. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer sichergestellt werden.
Zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes muss entweder der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Person, die die Beurteilung durchführt, muss fachlich dazu in der Lage sein. Nach Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung zudem schriftlich dokumentiert werden.

Mit einer Explosion sind sehr hohe Temperaturen und Drücke verbunden. Diese stellen für Menschen, die sich in der Nähe befinden, eine starke Gefährdung von Leben und Gesundheit dar. Neben den hohen Temperaturen und Drücken kann es auch zu Verletzungen durch in der Luft fliegende Teile kommen. Durch den Druck und die hohen Temperaturen können Anlagen oder Fenster Bersten. Eine Flucht ist oft nicht möglich, da die Explosion sehr plötzlich stattfindet.

Durch die Explosion kann es, neben den gesundheitlichen Schädigungen, auch zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Anlagen könnten zerstört werden, durch die durch die Zerstörung verursachte Lieferunfähigkeit könnten Kunden verloren werden. Einer Explosion folgt oft die komplette Aufgabe der Tätigkeit des Unternehmens. Wenn Personen geschädigt werden oder die Güter von Dritten, kann so eine Explosion auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das kann sich dann auch auf das Ansehen von dem Betrieb in der Öffentlichkeit auswirken.

Ein wirksamer Explosionsschutz liegt deshalb nicht alleine im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des jeweiligen Betriebes. Aus diesen Gründen ist der Explosionsschutz rechtlich genauestens geregelt. Ein Explosionsschutzdokument ist daher als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung verpflichtend durchzuführen, sowohl im betrieblichen Interesse als auch im Interesse einzelner Personen. Im Ergebnis enthält es die Beurteilung der Gefährdung im Betrieb, die durch explosionsfähige Gemische entstehen kann. Außerdem soll es ein Konzept zum Schutz gegen derartige Gefährdungen und Explosionen bieten.

Das Explosionsschutzdokument – Warum muss es erstellt werden?

Nach Gefahrstoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Dabei muss festgehalten werden, ob es am Arbeitsplatz Gemische, Stoffe oder Erzeugnisse gibt, die zu explosionsfähigen Gemischen werden können. Das gilt sowohl bei atmosphärischen Bedingungen als auch bei nicht atmosphärischen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung kommt es nicht darauf an, wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat. Bereits bei einem Beschäftigten ist die Beurteilung durchzuführen. Dabei muss die Gefährdungsbeurteilung erstmals erstellt werden, bevor die Tätigkeiten aufgenommen werden.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beschäftigten oder andere Personen von explosionsfähigen Gemischen gefährdet werden, so muss anschließend noch ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
Dieses muss folgende Angaben enthalten:
Eine verbindliche Form für das Dokument gibt es nicht. Es hat sich allerdings ein allgemeingültiger Aufbau bewährt.
Zunächst erfolgt in der Regel die Angabe vom Betrieb, dem Betriebsteil oder dem betreffenden Arbeitsbereich. Anschließend folgen die verantwortlichen Personen, das Erstellungsdatum der Beurteilung und die Anhänge.
Als Drittes folgt eine Kurzbeschreibung der Gegebenheiten im Gebäude, zum Beispiel mittels eines Lage- oder Gebäudeplans. Dem folgt eine Beschreibung der Anlagen, Verfahren oder Tätigkeiten.
Nun geht es um die Stoffe, die eingesetzt werden und die eine Explosionsgefahr aufweisen. Hier wird die Menge der Stoffe aufgeführt, sowie der Verarbeitungszustand der Stoffe. Es wird zwischen brennbaren Gasen bzw. Flüssigkeiten und Stäuben unterschieden.
Nach den eingesetzten Stoffen folgt die eigentliche Gefährdungsbeurteilung. Hier muss angegeben werden, ob es in der Anlage zu explosionsfähigen Gemischen kommen kann und ob durch diese Gefahr drohen würde.

Die Beurteilung schließt mit einem Explosionsschutzkonzept ab, welches die getroffenen Maßnahmen gegen Explosionen darstellen soll. Dabei wird zwischen Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung der Stoffe und zur Entzündung der Stoffe entschieden. Außerdem werden konstruktive und organisatorische Maßnahmen aufgeführt.
Eventuelle Anhänge müssen nicht an die Beurteilung angefügt werden. Hier würde ein Verweis auf den Standort der Anhänge genügen, beispielsweise ein Aushang oder das Laufwerk, auf dem sich die Anhänge befinden.

Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

Nur eine fachkundige Person darf nach Gefahrenstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn der Unternehmer oder Betreiber des Unternehmens bzw. der Anlage dieses Wissen nicht hat, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Auch wer fachkundig ist, wird in der Gefahrenstoffverordnung geregelt: Fachkundig ist demnach nur, wer die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist, um die Aufgabe durchführen zu können. Welche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt dabei von der Art der Aufgabe ab.
Es muss auf jeden Fall eine entsprechende Ausbildung vorliegen, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden oder Berufserfahrung vorhanden sein. Auch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen wird vorausgesetzt.
Nach Erstellung des Dokumentes, ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig. Wie oft diese stattfinden soll, ist nicht genau festgelegt. Bei einer häufigen Änderung von Prozessen in der Produktion, Anlagen oder Stoffen so ist eine jährliche Überprüfung empfohlen. Ist dies nicht der Fall, so sollte alle zwei Jahre eine Eigenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung muss dabei schriftlich dokumentiert werden, unter Angabe des Datums, an der sie durchgeführt worden ist.

In bestimmten Fällen ist immer eine Aktualisierung des Dokumentes erforderlich. Das ist der Fall, wenn es Veränderungen in den Arbeitsbedingungen gab. Dazu gehören auch die Änderungen von genutzten Arbeitsmitteln, von Stoffen oder der Anlage, wenn dieses relevant für die Sicherheit sind. Auch wenn die Änderung von einem Arbeitsplatz oder eine Anlage Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept haben, ist eine Aktualisierung notwendig. Dies ist ebenso der Fall, wenn neue Informationen vorliegen. Das können etwa Erkenntnisse aus aktuellen Unfällen sein. Ebenso ist eine Aktualisierung notwendig, wenn Prüfungen ergeben haben, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
Ob die Änderungen tatsächlich eine Auswirkung auf den Explosionsschutz haben, muss im Zweifelsfall eine fachkundige Person beurteilen.

Was muss aus dem Dokument zum Explosionsschutz hervorgehen?

Der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage muss hier seinen Willen dokumentieren, wie Explosionen und deren Auswirkungen im Betrieb vermieden werden sollen. Das Konzept muss klar darlegen, was für Maßnahmen und Vorkehrungen in diesen Fällen getroffen werden sind. Es kann natürlich vorkommen, dass im Betrieb die Bildung von explosionsfähigen Gemischen nicht komplett verhindert werden kann. In diesem Fall müssen die Bereiche, die davon betroffen sind, in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt werden.
Hier gibt es um die Dauer und die Häufigkeit der Gefährdung. Von ständiger und häufiger Gefährdung über einen langen Zeitraum, über eine gelegentliche Gefährdung ohne Angabe der Dauer bis zu einer normalerweise nicht bestehenden Gefährdung mit seltener und kurzer Dauer, müssen die entsprechenden Bereiche eingeteilt werden. Hieraus ergeben sich nach Luft-/Dampf und Luft- Gas sowie Luft-Staub unterschiedliche Zonen (0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22).
Bei der Einteilung geht es nicht um die Gefährlichkeit in den einzelnen Zonen. Stattdessen geht es darum, wie häufig eine gefährliche Atmosphäre entstehen kann und wie lange diese andauert.
Als Ausgangspunkt dient dabei immer der Normalbetrieb. Dieser wird folgendermaßen definiert: Der Zustand der Verwendung der Anlagen in ihren Auslegungsparametern.

Inwiefern ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abhängig vom Mischungsverhältnis zwischen wässrigem Anteil und organischem Anteil einer entsprechenden Lösung (Annahme Ethanol-Wasser-Gemische bei Standardbedingungen)?

Mich erreichte heute folgende Anfrage aus dem Explosionsschutz:

Inwiefern ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abhängig vom Mischungsverhältnis zwischen wässrigem Anteil und organischem Anteil einer entsprechenden Lösung (Annahme Ethanol-Wasser-Gemische bei Standardbedingungen)?

Anbei meine Antwort:
Ethanol ist in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar. Dabei kommt es beim Vermischen zur Volumenkontraktion, das bedeutet, das 50 ml Ethanol und 50 ml Wasser nicht 100 ml Volumen ergeben, sondern 97 ml Wasser/Ethanol-Mischung. Dies geschieht immer unter abgab von Wärme.

Ethanol und Wasser, die untereinander schwächere Wechselwirkungen aufweisen als in den Reinstoffen, bilden ein Azeotrop mit Dampfdruckmaximum bzw. Siedepunktsminimum.

Für die Praxis bedeutet das, dass Ihre ekzakte Ethanol-Wasser-Mischung auf die sicherheitstechnischen Kenngrößen hin bestimmt werden müssen, wie der Siedepunkt, der Flammpunkt, UEG, OEG, Zündtemperatur, Temperaturklasse, MZE, Dampfdruck ect.

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Der Flammpunkt ist jedoch direkt abhängig von der Alkoholkonzentration. Siehe folgende Abbildung:

(c) BGN Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Brennereien und Spirituosenbetriebe.

Das bedeutet, dass die Lösung mit mehr Alkohol (Ethanol) einen tieferen Flammpunkt hat und damit die Gefährdung einer Ex-Zone steigt. Umso höher der Wasseranteil im Ethanol, um so höher ist der Flammpunkt und die Ex-Gefährdung sinkt. Der Siedepunkt ist bei verschiedenen Mischungen fast Konstanz, der Flammpunkt ändert sich jedoch wesentlich. Einige Werte aus der Praxis:

1) Ethanol-Lösung unter 10% in Wasser:
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: > 45°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: > 3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

2) Ethanol-Lösung ab 10% bis unter 60% in Wasser:
Schmelzpunkt: > -144°C
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: 21°C bis 45°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

3) Ethanol-Lösung ab 60% in Wasser:
Schmelzpunkt: > -144°C
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: < 21°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

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