Ob Labor, Produktion oder Lebensmittelindustrie: Zentrifugen sind in vielen Bereichen längst unverzichtbar. Doch so nützlich diese Anlagen auch sind, birgt ihr Einsatz gleichzeitig immense Risiken. Von defekten Rotoren und schweren Unwuchten bis hin zu gefährlichen Stoffaustritten, Bränden oder sogar Explosionen – die Gefährdungen sind vielfältig. Umso wichtiger ist eine regelmäßige und fachgerechte Sicherheitsprüfung durch speziell qualifiziertes Personal: sogenannte Befähigte Personen.
Aber was genau schreibt der Gesetzgeber hier eigentlich vor? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber konkret zu erfüllen, und wer darf die Prüfungen überhaupt vornehmen? Genau diesen Fragen widmen wir uns in diesem Fachartikel – verständlich, praxisnah und auf den Punkt gebracht.
Warum ist die Prüfung von Zentrifugen gesetzlich vorgeschrieben?
Zunächst ein kurzer Blick in die rechtlichen Grundlagen: Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den ergänzenden technischen Regelwerken (wie der TRBS 1203 jedoch NICHT MEHR IN DER “DGUV Regel 100-500 Kap. 2.11”) ist der Unternehmer für die Betriebssicherheit aller Arbeitsmittel verantwortlich. Zentrifugen stellen dabei eine besonders kritische Anlagengruppe dar, da die enorme Zentrifugalkraft, hohe Drehzahlen und der Umgang mit teilweise gefährlichen oder sogar explosiven Stoffen erhebliche Gefahren bergen können.
Jede Zentrifuge, egal ob im Labor, in Produktionsstätten oder in der Lebensmittelbranche, muss deshalb regelmäßig auf Betriebssicherheit und Funktionalität geprüft werden. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Inbetriebnahme, sondern auch nach größeren Reparaturen, Umbauten und vor allem regelmäßig im laufenden Betrieb. Eine fehlerhafte, unsachgemäß aufgestellte oder mangelhaft gewartete Zentrifuge kann zu schwerwiegenden Arbeitsunfällen und kostspieligen Betriebsstörungen führen. Daher ist eine regelmäßige Sicherheitsprüfung nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern ein essenzieller Faktor für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb.
Wer darf Zentrifugen prüfen und was sind die Voraussetzungen?
Nicht jeder Mitarbeiter ist automatisch dazu berechtigt, Zentrifugen eigenverantwortlich auf Sicherheit zu prüfen. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert hierzu ausdrücklich die sogenannte „zur Prüfung Befähigte Person“. Eine Befähigte Person ist dabei eine fachkundige, speziell ausgebildete Person, die über:
eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (bzw. ein abgeschlossenes Studium im technischen Bereich),
ausreichende praktische Berufserfahrung im Umgang mit Zentrifugen,
sowie eine kontinuierliche, zeitnahe Weiterbildung in diesem Bereich verfügt.
Nur eine Person, die diese Kriterien erfüllt, darf vom Arbeitgeber offiziell bestellt werden und eigenverantwortlich die Prüfungen durchführen. Eine gut ausgebildete Befähigte Person sorgt für verlässliche Prüfungsergebnisse, reduziert Risiken und haftet rechtssicher für die Ergebnisse.
Was wird bei der Prüfung von Zentrifugen genau kontrolliert?
Die Prüfungen umfassen mehrere wesentliche Punkte. So wird beispielsweise bei der Erstprüfung sichergestellt, dass die Zentrifuge:
sicher und stabil aufgestellt ist,
ausreichend Abstand zu anderen Anlagen und Gebäudeteilen hat,
keine unzulässigen Schwingungen oder Geräusche verursacht,
Explosions- und Brandschutzvorgaben erfüllt,
keine gefährlichen Stoffe freisetzt.
Bei regelmäßigen Prüfungen (mindestens jährlich) liegt der Schwerpunkt insbesondere auf:
Zustand von Rotoren und Gehäuse,
Funktion und Zuverlässigkeit der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Unwuchtsensor),
elektrische und mechanische Sicherheitskomponenten,
Dokumentation im Prüfbuch.
Zusätzlich zu jährlichen Prüfungen empfehlen Experten, dass spätestens alle drei bis vier Jahre eine gründliche Prüfung im zerlegten Zustand erfolgt. Dies dient insbesondere dazu, versteckte Schäden, Korrosion oder Materialermüdung rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Die Lösung: Online Weiterbildung zur Befähigten Person für Zentrifugen
Die Anforderungen an eine Befähigte Person sind hoch – doch wie kann diese Qualifikation ohne hohen Aufwand und lange Abwesenheiten erlangt werden? Eine innovative Antwort darauf bietet ein spezialisierter Online-Kurs zur Befähigten Person für die Prüfung von Zentrifugen nach TRBS 1203, FBRCI-025 Fachbereich AKTUELLZentrifugen – Begriffe, Gefährdungen, Prüfungen und DGUV Grundsatz 313-001.
Im Gegensatz zu Präsenzveranstaltungen bietet dieser Kurs maximale Flexibilität: Innerhalb von etwa acht Stunden erhalten Teilnehmer fundiertes Wissen zu den rechtlichen Anforderungen, Praxisbeispiele zur Prüfdurchführung sowie konkrete Hilfsmittel wie Checklisten und Muster-Dokumentationen. Das Lernen funktioniert dabei ganz bequem und flexibel: Wie bei Netflix können die Inhalte jederzeit pausiert, zurückgespult oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Sie haben sogar 12 Monate Zeit, um den Kurs abzuschließen!
Direkt nach bestandener Online-Prüfung erhalten Sie eine offizielle Zertifizierung als Befähigte Person – ideal geeignet als anerkannter Qualifikationsnachweis gegenüber Behörden, Vorgesetzten und Auftraggebern.
Für wen ist der Kurs optimal geeignet?
Dieser Kurs richtet sich gezielt an erfahrenes Fachpersonal, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsingenieure, Techniker, Meister, Instandhalter sowie alle verantwortlichen Personen, die Prüfungen an Zentrifugen im Unternehmen durchführen und rechtssicher dokumentieren wollen.
Ihr Vorteil durch den Online-Kurs im Überblick:
Rechtssichere Prüfung gemäß BetrSichV, TRBS 1203, DGUV Regel 100-500 Kap. 2.11 und DGUV Grundsatz 313-001
Maximal flexible Weiterbildung (wie bei Netflix, ohne Abwesenheiten)
Sofort einsetzbare Vorlagen und Checklisten für den Praxisgebrauch
Offizielles Zertifikat nach bestandener Online-Prüfung
Optimale Vorbereitung durch praxiserfahrenen Experten Donato Muro
Machen Sie sich und Ihr Unternehmen fit für die Zukunft! Nutzen Sie die Vorteile eines Online-Kurses und erwerben Sie eine offiziell anerkannte Qualifikation als Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen.
Fazit: Regelmäßige Prüfung spart Kosten und rettet Leben!
Investitionen in die Weiterbildung lohnen sich gleich mehrfach: Sie erhöhen die Betriebssicherheit, vermeiden teure Betriebsstörungen und schützen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Gleichzeitig erfüllen Sie zuverlässig alle gesetzlichen Anforderungen und bleiben auf der rechtlich sicheren Seite. Sichern Sie sich jetzt die optimale Qualifikation – einfach, flexibel und offiziell zertifiziert!
In einigen Unternehmen ist die Anfertigung von einem Explosionsschutzdokument Pflicht. Dies ist der Fall, wenn im Unternehmen explosionsfähige Gemische genutzt werden, die zu Sicherheitsrisiken führen können. Zur Führung von einem Explosionsschutzdokument ist das Unternehmen in diesem Fall gesetzlich verpflichtet. Geregelt wird dies in der Gefahrstoffverordnung. So soll für den Arbeitsschutz und Brandschutz der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter gesorgt werden.
Unter einem explosionsfähigen Gemisch versteht man nach Gefahrstoffverordnung ein Gemisch, welches aus brennbaren Gasen, aufgewirbelten Stäuben und Luft, Dämpfen oder Nebeln besteht. Das Gemisch reagiert auf eine nahe Zündquelle mit einer Flammenausbreitung, die sich selbsttätig fortsetzt. Es wird ein sprunghafter Anstieg von Temperatur und Druck im Raum erzeugt.
Daneben wird das gefährliche explosionsfähige Gemisch unterschieden. Diese tritt in einer so großen Menge auf, dass besondere Schutzmaßnahmen für den Arbeitsschutz und den Brandschutz im Unternehmen getroffen werden müssen. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes muss entweder der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Person, die die Beurteilung durchführt, muss fachlich dazu in der Lage sein. Nach Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung zudem schriftlich dokumentiert werden.
Mit einer Explosion sind sehr hohe Temperaturen und Drücke verbunden. Diese stellen für Menschen, die sich in der Nähe befinden, eine starke Gefährdung von Leben und Gesundheit dar. Neben den hohen Temperaturen und Drücken kann es auch zu Verletzungen durch in der Luft fliegende Teile kommen. Durch den Druck und die hohen Temperaturen können Anlagen oder Fenster Bersten. Eine Flucht ist oft nicht möglich, da die Explosion sehr plötzlich stattfindet.
Durch die Explosion kann es, neben den gesundheitlichen Schädigungen, auch zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Anlagen könnten zerstört werden, durch die durch die Zerstörung verursachte Lieferunfähigkeit könnten Kunden verloren werden. Einer Explosion folgt oft die komplette Aufgabe der Tätigkeit des Unternehmens. Wenn Personen geschädigt werden oder die Güter von Dritten, kann so eine Explosion auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das kann sich dann auch auf das Ansehen von dem Betrieb in der Öffentlichkeit auswirken.
Ein wirksamer Explosionsschutz liegt deshalb nicht alleine im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des jeweiligen Betriebes. Aus diesen Gründen ist der Explosionsschutz rechtlich genauestens geregelt. Ein Explosionsschutzdokument ist daher als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung verpflichtend durchzuführen, sowohl im betrieblichen Interesse als auch im Interesse einzelner Personen. Im Ergebnis enthält es die Beurteilung der Gefährdung im Betrieb, die durch explosionsfähige Gemische entstehen kann. Außerdem soll es ein Konzept zum Schutz gegen derartige Gefährdungen und Explosionen bieten.
Das Explosionsschutzdokument – Warum muss es erstellt werden?
Nach Gefahrstoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Dabei muss festgehalten werden, ob es am Arbeitsplatz Gemische, Stoffe oder Erzeugnisse gibt, die zu explosionsfähigen Gemischen werden können. Das gilt sowohl bei atmosphärischen Bedingungen als auch bei nicht atmosphärischen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kommt es nicht darauf an, wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat. Bereits bei einem Beschäftigten ist die Beurteilung durchzuführen. Dabei muss die Gefährdungsbeurteilung erstmals erstellt werden, bevor die Tätigkeiten aufgenommen werden.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beschäftigten oder andere Personen von explosionsfähigen Gemischen gefährdet werden, so muss anschließend noch ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dieses muss folgende Angaben enthalten: Eine verbindliche Form für das Dokument gibt es nicht. Es hat sich allerdings ein allgemeingültiger Aufbau bewährt. Zunächst erfolgt in der Regel die Angabe vom Betrieb, dem Betriebsteil oder dem betreffenden Arbeitsbereich. Anschließend folgen die verantwortlichen Personen, das Erstellungsdatum der Beurteilung und die Anhänge. Als Drittes folgt eine Kurzbeschreibung der Gegebenheiten im Gebäude, zum Beispiel mittels eines Lage- oder Gebäudeplans. Dem folgt eine Beschreibung der Anlagen, Verfahren oder Tätigkeiten. Nun geht es um die Stoffe, die eingesetzt werden und die eine Explosionsgefahr aufweisen. Hier wird die Menge der Stoffe aufgeführt, sowie der Verarbeitungszustand der Stoffe. Es wird zwischen brennbaren Gasen bzw. Flüssigkeiten und Stäuben unterschieden. Nach den eingesetzten Stoffen folgt die eigentliche Gefährdungsbeurteilung. Hier muss angegeben werden, ob es in der Anlage zu explosionsfähigen Gemischen kommen kann und ob durch diese Gefahr drohen würde.
Die Beurteilung schließt mit einem Explosionsschutzkonzept ab, welches die getroffenen Maßnahmen gegen Explosionen darstellen soll. Dabei wird zwischen Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung der Stoffe und zur Entzündung der Stoffe entschieden. Außerdem werden konstruktive und organisatorische Maßnahmen aufgeführt. Eventuelle Anhänge müssen nicht an die Beurteilung angefügt werden. Hier würde ein Verweis auf den Standort der Anhänge genügen, beispielsweise ein Aushang oder das Laufwerk, auf dem sich die Anhänge befinden.
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes
Nur eine fachkundige Person darf nach Gefahrenstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn der Unternehmer oder Betreiber des Unternehmens bzw. der Anlage dieses Wissen nicht hat, muss er sich fachkundig beraten lassen. Auch wer fachkundig ist, wird in der Gefahrenstoffverordnung geregelt: Fachkundig ist demnach nur, wer die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist, um die Aufgabe durchführen zu können. Welche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt dabei von der Art der Aufgabe ab. Es muss auf jeden Fall eine entsprechende Ausbildung vorliegen, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden oder Berufserfahrung vorhanden sein. Auch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen wird vorausgesetzt. Nach Erstellung des Dokumentes, ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig. Wie oft diese stattfinden soll, ist nicht genau festgelegt. Bei einer häufigen Änderung von Prozessen in der Produktion, Anlagen oder Stoffen so ist eine jährliche Überprüfung empfohlen. Ist dies nicht der Fall, so sollte alle zwei Jahre eine Eigenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung muss dabei schriftlich dokumentiert werden, unter Angabe des Datums, an der sie durchgeführt worden ist.
In bestimmten Fällen ist immer eine Aktualisierung des Dokumentes erforderlich. Das ist der Fall, wenn es Veränderungen in den Arbeitsbedingungen gab. Dazu gehören auch die Änderungen von genutzten Arbeitsmitteln, von Stoffen oder der Anlage, wenn dieses relevant für die Sicherheit sind. Auch wenn die Änderung von einem Arbeitsplatz oder eine Anlage Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept haben, ist eine Aktualisierung notwendig. Dies ist ebenso der Fall, wenn neue Informationen vorliegen. Das können etwa Erkenntnisse aus aktuellen Unfällen sein. Ebenso ist eine Aktualisierung notwendig, wenn Prüfungen ergeben haben, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Ob die Änderungen tatsächlich eine Auswirkung auf den Explosionsschutz haben, muss im Zweifelsfall eine fachkundige Person beurteilen.
Was muss aus dem Dokument zum Explosionsschutz hervorgehen?
Der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage muss hier seinen Willen dokumentieren, wie Explosionen und deren Auswirkungen im Betrieb vermieden werden sollen. Das Konzept muss klar darlegen, was für Maßnahmen und Vorkehrungen in diesen Fällen getroffen werden sind. Es kann natürlich vorkommen, dass im Betrieb die Bildung von explosionsfähigen Gemischen nicht komplett verhindert werden kann. In diesem Fall müssen die Bereiche, die davon betroffen sind, in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt werden. Hier gibt es um die Dauer und die Häufigkeit der Gefährdung. Von ständiger und häufiger Gefährdung über einen langen Zeitraum, über eine gelegentliche Gefährdung ohne Angabe der Dauer bis zu einer normalerweise nicht bestehenden Gefährdung mit seltener und kurzer Dauer, müssen die entsprechenden Bereiche eingeteilt werden. Hieraus ergeben sich nach Luft-/Dampf und Luft- Gas sowie Luft-Staub unterschiedliche Zonen (0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22). Bei der Einteilung geht es nicht um die Gefährlichkeit in den einzelnen Zonen. Stattdessen geht es darum, wie häufig eine gefährliche Atmosphäre entstehen kann und wie lange diese andauert. Als Ausgangspunkt dient dabei immer der Normalbetrieb. Dieser wird folgendermaßen definiert: Der Zustand der Verwendung der Anlagen in ihren Auslegungsparametern.
Mich erreichte heute folgende Anfrage aus dem Explosionsschutz:
Inwiefern ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abhängig vom Mischungsverhältnis zwischen wässrigem Anteil und organischem Anteil einer entsprechenden Lösung (Annahme Ethanol-Wasser-Gemische bei Standardbedingungen)?
Anbei meine Antwort: Ethanol ist in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar. Dabei kommt es beim Vermischen zur Volumenkontraktion, das bedeutet, das 50 ml Ethanol und 50 ml Wasser nicht 100 ml Volumen ergeben, sondern 97 ml Wasser/Ethanol-Mischung. Dies geschieht immer unter Abgabe von Wärme.
Ethanol und Wasser, die untereinander schwächere Wechselwirkungen aufweisen als in den Reinstoffen, bilden ein Azeotrop mit Dampfdruckmaximum bzw. Siedepunktsminimum.
Für die Praxis bedeutet das, dass Ihre exakte Ethanol-Wasser-Mischung auf die sicherheitstechnischen Kenngrößen hin bestimmt werden müssen, wie der Siedepunkt, der Flammpunkt, UEG, OEG, Zündtemperatur, Temperaturklasse, MZE, Dampfdruck ect.
Fragen, mehr Informationen nötig oder Hilfe? Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular
Der Flammpunkt ist jedoch direkt abhängig von der Alkoholkonzentration. Siehe folgende Abbildung:
(c) BGN Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Brennereien und Spirituosenbetriebe.
Das bedeutet, dass die Lösung mit mehr Alkohol (Ethanol) einen tieferen Flammpunkt hat und damit die Gefährdung einer Ex-Zone steigt. Umso höher der Wasseranteil im Ethanol, um so höher ist der Flammpunkt und die Ex-Gefährdung sinkt. Der Siedepunkt ist bei verschiedenen Mischungen fast Konstanz, der Flammpunkt ändert sich jedoch wesentlich. Einige Werte aus der Praxis:
1) Ethanol-Lösung unter 10% in Wasser: Siedepunkt: > 78°C Flammpunkt: > 45°C Zündtemperatur: > 400°C UEG: > 3,1 Vol-% bzw. 59g/m3 OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3
2) Ethanol-Lösung ab 10% bis unter 60% in Wasser: Schmelzpunkt: > -144°C Siedepunkt: > 78°C Flammpunkt: 21°C bis 45°C Zündtemperatur: > 400°C UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3 OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3
3) Ethanol-Lösung ab 60% in Wasser: Schmelzpunkt: > -144°C Siedepunkt: > 78°C Flammpunkt: < 21°C Zündtemperatur: > 400°C UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3 OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3
Als Dankeschön für Ihre Bewertung pflanzen wir einen Baum in Ihrem Namen.hier klicken
CO2-Neutrale Website
Was noch? 🌳💚 Unsere Betriebsräume werden mit Öko-Strom versorgt, unser Bankkonto liegt bei der Umweltbank Triodos und unser Kaffee ist Fairtrade. Seit 2022 verzichten wir auf Papierrechnungen. Wir bemühen uns ständig, nachhaltiger und ressourcenschonender zu arbeiten.