Schutz vor Zecken: Risiken, Schutzmaßnahmen und richtiges Verhalten für Arbeit und Freizeit

0. Schutz vor Zecken: Warum Aufmerksamkeit so wichtig ist

Zecken sind nicht einfach nur lästig, sondern bergen ernsthafte Gesundheitsrisiken. Gerade die beiden Krankheiten FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) und Borreliose stehen im Fokus, da sie durch Zeckenstiche übertragen werden und teils schwere Folgen haben können. FSME ist eine virale Infektion, die in schweren Fällen zu einer Entzündung des Gehirns und der Hirnhäute führen kann – bleibende Schäden oder sogar lebensgefährliche Komplikationen sind möglich. Borreliose dagegen ist eine bakterielle Erkrankung, die unerkannt und unbehandelt zu langfristigen Gelenk- und Nervenschäden führen kann.

Diese Thematik ist besonders für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und Sicherheitsbeauftragte (SiBe) relevant. In Berufen mit viel Außenarbeit, wie Grünpflege, Forst- und Landwirtschaft oder Jagd, sind Mitarbeiter regelmäßig einem hohen Risiko durch Zeckenstiche ausgesetzt. Arbeitgeber müssen deshalb unbedingt präventive Maßnahmen ergreifen und ihre Beschäftigten umfassend über Gefahren und Schutzmöglichkeiten aufklären.

Doch nicht nur im beruflichen Kontext, auch im privaten Bereich ist das Thema wichtig: Eltern, die mit ihren Kindern im Garten, im Park oder beim Wandern unterwegs sind, sollten ebenfalls aufmerksam sein und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, denn gerade Kinder gehören zur Risikogruppe.

Die frühzeitige Sensibilisierung und Information aller Beteiligten – ob beruflich oder privat – ist deshalb entscheidend, um langfristig gesund zu bleiben und ernsthafte Erkrankungen durch Zeckenstiche effektiv zu verhindern.

1 Hintergrundwissen über Zecken: Kleine Tiere mit großer Gefahr

Zecken gehören zu den Spinnentieren und sind winzige Parasiten, die sich vom Blut ihrer Wirte ernähren. In Deutschland sind vor allem zwei Arten verbreitet: Der gemeine Holzbock (Ixodes ricinus) und die Auwaldzecke (Dermacentor reticulatus). Beide Arten durchlaufen mehrere Entwicklungsstadien – von Larven über Nymphen bis hin zum erwachsenen Tier. Besonders gefährlich dabei: Bereits junge Nymphen, die gerade einmal stecknadelkopfgroß sind, können Krankheiten übertragen, da sie oft unbemerkt bleiben.

Zecken leben überwiegend in bodennaher Vegetation wie hohem Gras, Gebüsch, an Waldrändern, feuchten Bachufern, Parks und Gärten. Entgegen einem weit verbreiteten Mythos fallen Zecken nicht von Bäumen herab, sondern sitzen auf niedrigen Pflanzen und werden beim Vorbeistreifen abgestreift. Die Zeckensaison erstreckt sich typischerweise von März bis Oktober. Doch durch zunehmend milde Winter sind Zecken mittlerweile oft ganzjährig aktiv, sobald die Temperaturen über 7 Grad Celsius liegen.

Gerade für Menschen, die sich beruflich oder privat viel im Grünen aufhalten, ist deshalb Vorsicht geboten: Ob auf Baustellen mit Grünanlagen, im Forstbetrieb, beim Spaziergang im Park oder beim Spielen mit Kindern im Garten – die kleinen Blutsauger lauern fast überall, wo Gras und Sträucher zu finden sind. Aufmerksamkeit und die richtigen Schutzmaßnahmen sind daher entscheidend, um das Risiko einer Zeckeninfektion so gering wie möglich zu halten.

2. Die wichtigsten durch Zecken übertragenen Krankheiten

Borreliose – unterschätzte Gefahr durch Zecken

Borreliose, auch Lyme-Borreliose genannt, ist die häufigste durch Zecken übertragene Krankheit in Deutschland. Sie wird durch Bakterien der Gattung Borrelia burgdorferi verursacht, welche bei einem Zeckenstich vom Parasiten auf den Menschen übertragen werden können. Das Infektionsrisiko ist weit verbreitet, denn Borrelien kommen flächendeckend in ganz Deutschland vor. Je länger eine Zecke am Körper verbleibt, desto größer ist die Gefahr einer Übertragung, wobei die Ansteckung meist erst etwa zwölf Stunden nach Beginn des Blutsaugens erfolgt.

Die Erkrankung verläuft typischerweise in drei Stadien:

  • Frühes Stadium: Charakteristisch ist eine ringförmige Hautrötung rund um die Einstichstelle, die sogenannte Wanderröte (Erythema migrans). Diese tritt meist einige Tage bis Wochen nach dem Stich auf und breitet sich langsam kreisförmig aus. Zusätzlich können grippeähnliche Symptome wie Müdigkeit, Fieber oder Gelenkschmerzen auftreten.
  • Mittleres Stadium: Wochen bis Monate später kann es ohne rechtzeitige Behandlung zu Entzündungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Herzrhythmusstörungen und neurologischen Beschwerden kommen. Typisch sind beispielsweise Nervenschmerzen, Taubheitsgefühle oder sogar Gesichtslähmungen.
  • Spätes Stadium: Bleibt die Borreliose unbehandelt, können chronische Entzündungen und dauerhafte Schäden an Gelenken und dem Nervensystem auftreten. Diese chronischen Beschwerden entwickeln sich oft erst Monate oder Jahre nach dem Zeckenstich.

Besonders problematisch ist, dass gegen Borreliose keine Schutzimpfung verfügbar ist. Deshalb spielt Prävention – also das Vermeiden von Zeckenstichen – eine entscheidende Rolle. Falls doch einmal ein Zeckenstich passiert, ist die schnelle und fachgerechte Entfernung der Zecke extrem wichtig, um das Infektionsrisiko deutlich zu senken. Bei Verdacht auf eine Infektion, insbesondere beim Auftreten einer Wanderröte oder grippeähnlicher Symptome nach einem Zeckenstich, sollte schnellstmöglich ärztlicher Rat eingeholt werden. Denn früh erkannt und behandelt, lässt sich Borreliose gut mit Antibiotika behandeln, wodurch langfristige Folgeschäden verhindert werden können.

3. Gefährdete Personengruppen: Wer besonders auf Zecken achten sollte

Zecken stellen insbesondere für Menschen, die viel Zeit im Freien verbringen, ein erhöhtes Risiko dar. Berufsgruppen wie Beschäftigte in der Grünpflege, der Forst- und Landwirtschaft, im Obst- und Weinbau, in der Jagd oder bei Baumpflegearbeiten sind hier besonders gefährdet. Sie kommen regelmäßig mit bodennaher Vegetation, Gebüschen und Gräsern in Kontakt – genau den Lebensräumen, in denen Zecken bevorzugt lauern. Mitarbeiter in diesen Bereichen sollten daher unbedingt spezielle Schutzmaßnahmen ergreifen und regelmäßig geschult werden, um Zeckenstiche zu verhindern und mögliche Symptome rechtzeitig zu erkennen.

Doch nicht nur beruflich aktive Menschen sind gefährdet, sondern auch Familien mit Kindern, die ihre Freizeit gerne draußen verbringen. Beim Wandern, Camping oder Spielen im Garten, in Parks oder Wäldern besteht ebenfalls ein erhöhtes Risiko, von Zecken gestochen zu werden. Besonders bei Kindern wird ein Zeckenstich oft erst spät entdeckt, was die Gefahr einer Infektion erhöht. Eltern sollten deshalb nach jedem Aufenthalt im Freien den Körper ihrer Kinder gründlich nach Zecken absuchen und ihnen altersgerechte Verhaltensweisen im Umgang mit Zecken vermitteln. Denn gerade für Familien gilt: Vorbeugung und Aufmerksamkeit bieten den besten Schutz, um Krankheiten wie Borreliose oder FSME zu vermeiden.

4. Effektive Schutzmaßnahmen: Zeckenstiche gezielt verhindern

Der beste Schutz vor Zeckenkrankheiten ist die konsequente Vermeidung von Zeckenstichen. Eine einfache, aber sehr wirkungsvolle Maßnahme ist dabei das Tragen geeigneter Kleidung. Optimal sind helle, dicht gewebte und lange Kleidungsstücke, die möglichst viel Hautfläche bedecken. Helle Farben erleichtern zudem das schnelle Erkennen von Zecken, bevor diese überhaupt die Möglichkeit haben, auf die Haut zu gelangen.

Zusätzlich können sogenannte Repellentien, also insektenabwehrende Mittel, verwendet werden. Diese Mittel werden direkt auf die Haut oder auf die Kleidung aufgetragen und sollen Zecken fernhalten. Produkte mit den Wirkstoffen DEET oder Icaridin haben sich dabei als besonders wirksam erwiesen. Wichtig ist es jedoch, die Herstellerangaben zur Wirkungsdauer und Anwendung genau zu beachten, da der Schutz meist zeitlich begrenzt ist. Wenig sinnvoll oder sogar gefährlich sind hingegen vermeintliche Hausmittel wie Öl, Klebstoff oder Terpentin – sie bieten keinen zuverlässigen Schutz und erhöhen sogar das Risiko, dass die Zecke Erreger überträgt.

Trotz aller vorbeugenden Maßnahmen bleibt die regelmäßige Kontrolle des Körpers und der Kleidung nach Aufenthalten im Freien unverzichtbar. Insbesondere Kniekehlen, Achselhöhlen, Leistengegend, Haaransatz und hinter den Ohren sollten gründlich abgesucht werden, da Zecken diese Stellen bevorzugen. Je schneller eine Zecke entdeckt und entfernt wird, desto geringer ist das Risiko einer gefährlichen Infektion. Diese konsequente Nachkontrolle ist nicht nur für Erwachsene, sondern vor allem auch bei Kindern besonders wichtig.

5. Richtig handeln nach einem Zeckenstich: Erste Hilfe in wenigen Schritten

Ein Zeckenstich ist keine Seltenheit, doch richtiges Verhalten im Ernstfall minimiert das Risiko einer Infektion entscheidend. Nach dem Entdecken einer Zecke sollte diese so schnell wie möglich entfernt werden, um das Übertragungsrisiko von Krankheitserregern deutlich zu reduzieren. Ideal für das Entfernen sind spezielle Hilfsmittel wie eine spitze Pinzette, eine Zeckenkarte oder eine Zeckenschlinge.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur sicheren Entfernung:

  1. Die Zecke möglichst hautnah mit dem Hilfsmittel erfassen, ohne dabei den Körper zu quetschen.
  2. Langsam und gleichmäßig gerade herausziehen – keinesfalls ruckartig oder drehend, um ein Abreißen des Kopfes zu vermeiden.
  3. Prüfen, ob die Zecke vollständig entfernt wurde. Falls Teile in der Haut zurückbleiben, sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Auf vermeintliche Hausmittel wie Öl, Klebstoff oder Terpentin sollte unbedingt verzichtet werden. Diese Stoffe führen dazu, dass die Zecke erstickt und im Todeskampf möglicherweise mehr Erreger in die Wunde abgibt – das Infektionsrisiko steigt dadurch sogar erheblich.

Nach dem Entfernen der Zecke sollte die Einstichstelle gründlich mit einem Hautdesinfektionsmittel gereinigt werden, um das Infektionsrisiko weiter zu reduzieren. Anschließend empfiehlt es sich, die Stichstelle mit einem wasserfesten Stift zu markieren oder zu fotografieren. Diese Markierung hilft, Veränderungen wie eine Rötung oder Schwellung rechtzeitig zu erkennen, insbesondere falls sich eine Wanderröte entwickelt.

Gerade bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z. B. Forst- und Grünpflege) ist es wichtig, den Zeckenstich im Verbandbuch zu dokumentieren. Notiert werden sollten Datum, Uhrzeit, betroffene Körperstelle und genaue Umstände des Stichs. Diese Dokumentation ist essenziell, um bei einer später auftretenden Erkrankung wie Borreliose oder FSME eine korrekte Anerkennung als Berufskrankheit und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen.

6. Medizinische Nachsorge und Behandlung nach einem Zeckenstich

Ein Zeckenstich sollte ernst genommen werden, auch wenn zunächst keine Symptome auftreten. Die schnelle Erkennung und korrekte Interpretation möglicher Anzeichen einer Infektion ist entscheidend. Typische Symptome, die eine rasche ärztliche Abklärung erforderlich machen, sind beispielsweise eine sich langsam ausbreitende Hautrötung (Wanderröte), grippeähnliche Beschwerden wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen oder geschwollene Gelenke. Diese Anzeichen können Tage oder sogar Wochen nach dem Stich auftreten – bei Verdacht ist daher umgehend ein Arzt aufzusuchen.

Für medizinisches Fachpersonal ist es zudem wichtig zu wissen, dass bei Zeckenstichen im beruflichen Umfeld – etwa in der Forst- und Landwirtschaft oder Grünpflege – ein Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit (BK 3102) bestehen kann. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer unbedingt den Zeckenstich im Verbandbuch dokumentieren und den behandelnden Arzt über den beruflichen Kontext informieren, damit eine korrekte Meldung erfolgen und spätere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ermöglicht werden können.

Im Gegensatz zur Borreliose gibt es gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) eine wirksame Impfung, die besonders Personen empfohlen wird, die in FSME-Risikogebieten leben, arbeiten oder Urlaub machen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierbei drei Teilimpfungen: nach der ersten Impfung folgt nach ein bis drei Monaten die zweite, eine dritte Dosis erfolgt nach weiteren fünf bis zwölf Monaten. Danach besteht für etwa drei bis fünf Jahre Schutz, bevor eine Auffrischungsimpfung notwendig wird. Nebenwirkungen der FSME-Impfung sind meist mild, etwa Schmerzen an der Einstichstelle, leichte Müdigkeit oder kurzfristige Kopfschmerzen. Die Vorteile der Impfung überwiegen klar, da sie vor einer schweren Erkrankung mit möglichen bleibenden Schäden schützt. Wer regelmäßig im Freien arbeitet oder viel Zeit im Grünen verbringt, sollte daher die FSME-Impfung in Absprache mit einem Arzt frühzeitig durchführen lassen.

7. Verantwortung des Arbeitgebers: Zeckenschutz am Arbeitsplatz sicherstellen

Arbeitgeber tragen bei Tätigkeiten im Freien eine klare Verantwortung für den Schutz ihrer Beschäftigten vor Zecken. Gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind Unternehmen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gezielte Schutzmaßnahmen festzulegen. Dazu gehört auch die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Betriebsanweisung, in der Risiken durch Zecken, geeignete Schutzmaßnahmen und richtiges Verhalten im Falle eines Zeckenstichs detailliert beschrieben sind.

Besonders wichtig ist außerdem die Ausstattung von Erste-Hilfe-Kästen: Diese müssen bei Tätigkeiten mit Zeckenexposition zwingend mit geeigneten Hilfsmitteln wie spitzen Pinzetten, Zeckenkarten oder Zeckenschlingen sowie Desinfektionsmitteln ergänzt werden. So können Mitarbeiter Zecken schnell und fachgerecht entfernen und die Einstichstelle desinfizieren, um das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren.

Weiterhin haben Arbeitgeber die Pflicht, ihren Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratungen durch Betriebsärzte anzubieten. Betriebsärzte informieren über Infektionsrisiken, geeignete Schutzmaßnahmen, sowie Möglichkeiten der FSME-Impfung. Gerade für Beschäftigte in FSME-Risikogebieten ist ein gezieltes Impfangebot wichtig, um langfristig Gesundheitsrisiken durch Zecken zu minimieren. Diese umfassende Betreuung sorgt nicht nur für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern auch für eine rechtliche Absicherung des Arbeitgebers.

8. Praktische Checklisten und Musterbetriebsanweisungen für mehr Sicherheit

Um Arbeitgeber und Beschäftigte optimal beim Schutz vor Zecken zu unterstützen, bieten wir praktische Vorlagen und Hilfsmittel zum kostenlosen Download an.

Musterbetriebsanweisung „Zeckenstich“
Eine klar formulierte Betriebsanweisung ist gemäß Biostoffverordnung vorgeschrieben. Unsere Musterbetriebsanweisung enthält wichtige Informationen zu Risiken (FSME und Borreliose), beschreibt detaillierte Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln bei einem Zeckenstich sowie notwendige Schritte zur Dokumentation im Verbandbuch. Sie kann direkt heruntergeladen, individuell angepasst und im Unternehmen genutzt werden.

Muster-Gefährdungsbeurteilung „Zecken“ nach BioStoffV
Eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist verpflichtend, wenn Beschäftigte Tätigkeiten ausüben, bei denen sie einem erhöhten Risiko von Zeckenstichen ausgesetzt sind. Mit unserer Muster-Gefährdungsbeurteilung „Zecken“ erhalten Sie ein vorgefertigtes, anpassbares Word-Dokument, das alle relevanten Gefährdungen (FSME, Borreliose), Schutzmaßnahmen und organisatorischen Anforderungen übersichtlich zusammenfasst. Laden Sie die Vorlage herunter und passen Sie sie individuell auf Ihre betrieblichen Bedingungen an, um den gesetzlichen Anforderungen sicher und unkompliziert gerecht zu werden.

Checkliste „Vorbeugung und richtiges Verhalten bei Zeckenstichen“
Diese übersichtliche Checkliste fasst alle wichtigen Schutzmaßnahmen und Verhaltenstipps kompakt zusammen – von geeigneter Schutzkleidung, der richtigen Anwendung von Repellentien, über regelmäßige Körperkontrollen bis hin zur korrekten Entfernung von Zecken im Ernstfall. Besonders praktisch für Mitarbeiter, Familien oder für unterwegs.

Die Dokumente helfen, Zeckenstiche zu vermeiden und im Ernstfall souverän zu handeln. So sind alle optimal vorbereitet – ob beruflich oder privat.

  • Musterbetriebsanweisung „Zeckenstich“ (Word, 2-seitig)
  • Checkliste „Vorbeugung und Verhalten bei Zeckenstichen“ (Word, 2-seitig)
  • Muster-Gefährdungsbeurteilung Zecken nach BioStoffV (Word)

KOSTENLOSER DOWNLOAD

Im Tausch mit Ihrer Mailadresse erhalten Sie unser KOSTENLOSES Paket mit Checkliste, Muster-Gefährdungsbeurteilung und Muster-Betriebsanweisung für die Arbeit im Außenbereich.

Damit Sie und Ihre Beschäftigten sicher durch die Zeckensaison kommen!

9. Fazit: Zeckenschutz ernst nehmen – vorbeugen, erkennen, handeln

Zecken können erhebliche Gesundheitsrisiken mit sich bringen, besonders durch Krankheiten wie Borreliose und FSME. Daher sind konsequente Schutz- und Vorsorgemaßnahmen unverzichtbar:

Tragen Sie bei Aufenthalten im Grünen geschlossene, helle Kleidung, verwenden Sie geeignete Repellentien, und kontrollieren Sie regelmäßig Haut und Kleidung auf Zeckenbefall. Bei einem Zeckenstich gilt: schnelle und fachgerechte Entfernung der Zecke, gründliche Desinfektion und sorgfältige Beobachtung der Stichstelle. Dokumentieren Sie berufliche Zeckenstiche unbedingt im Verbandbuch, um Ansprüche bei späteren Erkrankungen abzusichern.

Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung: Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung sollten sie Erste-Hilfe-Ausrüstung bereitstellen und arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen.

Letztlich entscheidet die kontinuierliche Sensibilisierung und Aufklärung im beruflichen wie privaten Umfeld maßgeblich darüber, ob Gesundheitsrisiken durch Zecken frühzeitig erkannt und wirksam verhindert werden können. Je besser informiert Beschäftigte, Eltern und Familien sind, desto sicherer lässt sich der Aufenthalt in der Natur genießen – beruflich und privat.

10. Weiterführende Links & Downloads

Aktuelle Karte der FSME-Risikogebiete (Robert Koch-Institut)
www.rki.de/fsme

SVLFG-Flyer „Zecken – der richtige Schutz“ (PDF)
www.svlfg.de/f28

DGUV-Broschüre „Vorsicht Zecken!“ (PDF)
www.dguv.de/publikationen

Fach- und Sachkunde im Arbeitsschutz: Eine umfassende Betrachtung

1 Einleitung

Im dynamischen und komplexen Feld des Arbeitsschutzes stellen die Begriffe “Fachkunde” und “Sachkunde” fundamentale Säulen dar. Sie bilden das Herzstück zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte in verschiedenen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten. Diese Konzepte sind nicht nur in der Theorie von zentraler Bedeutung, sondern spielen auch in der täglichen Praxis eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen maßgeblich die Art und Weise, wie Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen und Organisationen umgesetzt, überwacht und bewertet werden.

Die Relevanz dieser Konzepte erstreckt sich über diverse Branchen und Tätigkeitsfelder und ist tief verwurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Von der korrekten Anwendung dieser Begriffe hängt nicht nur die rechtliche Konformität eines Unternehmens ab, sondern auch das Wohlergehen und die Sicherheit der Mitarbeiter. In diesem Artikel wird eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Begriffe Fach- und Sachkunde vorgenommen. Dabei wird auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Kontext des Arbeitsschutzes eingegangen. Ziel ist es, ein klares und tiefgreifendes Verständnis dieser Schlüsselkonzepte zu vermitteln und ihre Bedeutung für die Praxis des Arbeitsschutzes herauszustellen.

2 Fachkunde im Arbeitsschutz

In der deutschen Arbeitsschutzlandschaft ist die Definition von Fachkunde in verschiedenen Verordnungen zentral. Sie richtet sich nach der spezifischen Art der Aufgabe und der damit verbundenen Gefährdung. Fachkundige Personen müssen über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und regelmäßige Schulungen erworben und aufrechterhalten werden. Diese Anforderungen variieren je nach Verordnung, beispielsweise in der Biostoffverordnung, wo die Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen.
  2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen Aufgabe, und setzt eine Berufsausbildung, -erfahrung und regelmäßige Schulungen voraus.
  3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Hier bezieht sich Fachkunde auf die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitsmedizin, die Vertreter verschiedener Bereiche (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Wissenschaft etc.) umfassen.
  4. Biostoffverordnung: Fachkundig ist, wer für bestimmte Aufgaben der Verordnung befähigt ist, wobei die Anforderungen von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung abhängen. Erforderlich sind eine geeignete Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit.
  5. Arbeitsschutzverordnungen (EMFV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV): Fachkunde setzt die erforderlichen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben voraus und beinhaltet eine Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildungen und eine einschlägige berufliche Tätigkeit.
  6. Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV): Fachkunde im Strahlenschutz ist spezifisch für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen sowie für Strahlenschutzbeauftragte und wird durch Prüfung und Bescheinigung der zuständigen Stelle bestätigt.
  7. Abwasserverordnung (AbwV): Fachkunde gleichgestellt mit gleichwertiger Ausbildung oder Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde.
VerordnungParagraphDefinition der Fachkunde
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 (5)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)§ 2 (13)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge§ 9Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin.
Biostoffverordnung§ 2 (11)Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit.
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)§ 2 (8)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 (16)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)§ 2 (7)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)§ 2 (10)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)§ 5 (24), (38)Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)§§ 45, 47Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde.
Abwasserverordnung (AbwV)Anhang 1Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221.

Tabelle der Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen

3 Sachkunde im Arbeitsschutz

Die Sachkunde im Arbeitsschutz umfasst spezifische Kompetenzen zur Überprüfung und Einhaltung von Schutzvorschriften in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Sie wird durch Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in technischen Regeln wie den TRGS definiert. Sachkunde, insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest, setzt voraus, dass eine Person bereits über grundlegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügt.

Um sachkundig im Arbeitsschutz anerkannt zu werden, muss eine Person ihre Fachkundigkeit durch die Teilnahme an speziellen, behördlich anerkannten Lehrgängen erweitern. Diese Lehrgänge enden häufig mit einer Prüfung, deren Bestehen den Erwerb der Sachkunde bestätigt. Die Inhalte dieser Kurse sind speziell auf bestimmte Gefahrstoffe, Arbeitssicherheitsverfahren oder Schutzmaßnahmen zugeschnitten und dienen dazu, vertieftes Wissen und spezifische Fähigkeiten zu vermitteln.

Die GefStoffV definiert Sachkundige als Personen, die ihre vorhandene Fachkunde durch anerkannte Lehrgänge erweitert haben. Je nach Aufgabengebiet kann auch der Abschluss einer Prüfung erforderlich sein. Zudem können Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt sind, als Nachweis der Sachkunde dienen.

VerordnungParagraphDefinition der Sachkunde
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 Begriffsbestimmungen (17)Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde.

Tabelle der Sachkunde-Definition in der Gefahrstoffverordnung

4 Zur Prüfung Befähigte Personen im Arbeitsschutz

Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird die Rolle der “zur Prüfung befähigten Person” in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Personen, die Arbeitsmittel prüfen, angemessen qualifiziert sind, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu bewerten.

Darüber hinaus stellt die BetrSichV in spezifischen Bereichen, wie dem Umgang mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3) oder Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3), erhöhte Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Diese spezialisierten Kenntnisse gewährleisten, dass Prüfungen in diesen sensiblen Bereichen mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden.

Die BetrSichV unterscheidet klar zwischen “fachkundigen Personen” und “zur Prüfung befähigten Personen”. Während “fachkundige Personen” durch ihre Ausbildung, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung qualifiziert sind, bezieht sich die “Befähigung zur Prüfung” auf spezifische Kenntnisse, die für die Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich sind.

Zusätzlich gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) detaillierte Hinweise zu den spezifischen Fachkenntnissen und Qualifikationen, die für die Prüfung verschiedener Arten von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Sie deckt eine breite Palette von Anforderungen ab und bietet Orientierung für die Prüfung von Arbeitsmitteln in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen.

VerordnungParagraphDefinition
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (5)Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (6)Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche.

Tabelle der Definitionen in der BetrSichV


Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland

1. Vorbemerkung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich.

2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele)

Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen:

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“.

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter, Abteilungsleiter, Prokuristen, Objektleiter, Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter oder Schichtführer sein.

Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen:

“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst gering gehalten werden.“

Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen gehören eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifische Fortbildungsmaßnahmen) kann die vorhandene Fachkunde auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

3. Erläuterungen zur Sachkunde (inkl. Beispiele)

In Abgrenzung zum Begriff der Fachkunde wird im Regelwerk der Unfallversicherungsträger seit vielen Jahren der Begriff der Sachkunde verwendet. Der Sachkundige wird im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln gefordert, wie die folgenden Beispiele zeigen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) schreibt in § 26 (1) wiederkehrende Kranprüfungen vor:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zu beachten.“

Weitere Erläuterungen sind in der zugehörigen Durchführungsanweisung zu finden:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

Anmerkung: Als Sachkundige können zum Beispiel Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal als Sachkundige für die Prüfung herangezogen werden, sofern sie über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans beurteilen zu können.             

Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 37 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68):

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“

Dies gilt auch für Anbaugeräte, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen Regelwerken soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.

Experten, die sich auf die Prüfung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) spezialisiert haben, werden gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 als sachkundig eingestuft. Diese Qualifikation erfordert nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, sondern baut auch auf bereits vorhandener Fachkenntnis auf. Eine sachkundige Person im Sinne dieses Grundsatzes zeichnet sich durch eine Kombination aus fachlicher Ausbildung und Erfahrung aus. Sie verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf persönliche Absturzschutzausrüstungen und deren fachgerechte Anwendung. Darüber hinaus ist sie mit den relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie mit spezifischen Bestimmungen einzelner Fachbereiche vertraut. Dazu zählen anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik, einschließlich der DIN-EN-Normen und DIN-Normen. Diese Expertise befähigt sie dazu, den ordnungsgemäßen Zustand von persönlichen Absturzschutzausrüstungen fachgerecht zu prüfen und zu beurteilen.

4. Zusammenfassung

Die Begriffe Fachkunde und Sachkunde werden im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bewusst und in einem jeweils konkreten Zusammenhang verwendet. Dabei deckt sich die Fachkunde weitgehend mit den Anforderungen, wie sie sich aus staatlichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf abgezielt, dass die erforderliche Fachkunde einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung umfasst.

Der Begriff Sachkunde beschreibt die geforderte Qualifikation des Sachkundigen. Sachkundige im Sinne der Unfallversicherungsträger sind Personen, die wegen ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand eines Prüfobjekts beurteilen können. Eine aktuelle Vorschriften- und Normenkunde ist dafür unverzichtbar.

Der Sachkundige steht damit teilweise in Konkurrenz zur „befähigten Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn die Verpflichtungen der genannten Personen nicht vollständig identisch sind, wird in der Praxis häufig noch von der sogenannten UVV-Jahresprüfung geredet. Ein einheitlicher Sprachgebrauch hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln wäre aus der Sicht des Verfassers zu begrüßen.

Markus Tischendorf
Ingenieur I Berater I Fachjournalist
tischendorf.markus@t-online.de

und Donato Muro

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Sicherheitsingenieure (Studium) und Branchenspezifika?

Entgegen einiger falscher Annahmen gibt es derzeit bei Sicherheitsingenieurs-Studiengängen keine Bereichseinschränkung (Branchenspezifika). Die in § 4, Abs. 6 der DGUV Vorschrift 2 genannten drei Ausbildungsstufen gelten nur im Kontext mit § 4, Abs. 2, Satz 1, 3. Auszählungspunkt (Lehrgang) – nicht jedoch mit § 4, Abs. 2, letzter Satz (Studiengänge).

Hochschulabsolventen können demnach bei Vorliegen der Berufserfahrung in allen Betriebsarten bestellt werden, wenngleich bereits im Studium schon die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen angelegt werden sollte, um Kompetenzlücken schließen zu können.

Haben Sie Ärger mit der BG oder mit Behörden wegen des Artikels, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf: 📬 Kontaktformular

Staatliche Hochschulen erfüllen somit die Kriterien einer staatlichen Bildungseinrichtung, die Lehrgänge für die sicherheitstechnische Qualifizierung anbieten können und dürfen, als auch bei Vorliegen eines (genehmigten) und akkreditierten Studiengangs Sicherheitsingenieure ausbilden dürfen. Im Zuge des Bologna-Prozesses können die Studiengangs-Bezeichnungen variieren (z. B. Sicherheitstechnik, Safety Engineering, etc.). Auch können die Abschlüsse variieren, z.B. B.Ing. oder B.Sc. Es handelt sich stets um Sicherheitsingenieurs-Studiengänge.

Große Pionierarbeit hat die Bergische Universität Wuppertal mit ihren Sicherheitstechnik-Studiengängen geleistet. Dies ist bis heute wegweisend.

Hier können Sie nur gewinnen

 

Das Gewinnspiel von Sicherheitsingenieur.NRW

Wir verlosen zwei wichtige Bücher von René Noël

 

Ihr Einsatz zum Gewinnspiel

Ihr Einsatz ist Ihre Mailadresse für den Empfang des Newsletters von Sicherheitsingenieur.NRW

Sie werden einmal monatlich den Newletter von uns erhalten. Selbst, wenn Sie jetzt hier nicht gewinnen, erhalten Sie wertvolle Informationen, Hinweise und Tipps.

 

Auf jeden Fall ein Gewinn!

 

Viel Glück. Sie haben ein Mail erhalten, Bitte bestätigen Sie mit dem Link darin Ihre Teilnahme.