Woran erkennt man den Kokainkonsumenten im Arbeitsumfeld?

Kokainkonsum am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem, das die Sicherheit und Effizienz im Betrieb erheblich beeinträchtigen kann. Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschützer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten daher in der Lage sein, Anzeichen von Kokainkonsum zu erkennen, um rechtzeitig eingreifen zu können. Tatsächlich wird in Deutschland so viel Kokain konsumiert, dass es anhand seines Abbauprodukts Benzoylecgonin im Wasser unserer Flüsse nachweisbar ist. Mittlerweile wird Kokain über beinahe alle Bevölkerungs- und Altersschichten hinweg konsumiert. Das Durchschnittsalter deutscher Kokainkonsumenten liegt bei knapp über 31 Jahren. Europaweit gesehen, erfolgen die meisten illegalen Kokainlieferungen über Spanien, die Niederlande und Belgien. In Deutschland gehandeltes Kokain stammt zumeist aus den Niederlanden.

Verhalten und Stimmung

Im Arbeitsumfeld kann ein Kokainkonsument durch plötzliche und starke Glücksgefühle oder übermäßige Fröhlichkeit auffallen. Solche Euphoriezustände sind nicht typisch für den normalen Arbeitsalltag. Ein weiteres Anzeichen ist ungewöhnlich viel und schnell zu reden. Diese Redseligkeit kann besonders in Besprechungen oder am Arbeitsplatz auffallen, wenn ein Mitarbeiter plötzlich übermäßig kommunikativ und impulsiv wird. Eine erhöhte Energie, die sich in Hyperaktivität, Ruhelosigkeit oder der Unfähigkeit, still zu sitzen, zeigt, kann ebenfalls ein Hinweis sein. Wenn ein Mitarbeiter ein übermäßiges Selbstbewusstsein oder eine gesteigerte Risikobereitschaft zeigt, sollten die Alarmsignale ebenfalls anspringen. Solche Verhaltensweisen können zu gefährlichen Situationen im Betrieb führen.

Physische Anzeichen von Kokainkonsum

Sicherheitsfachkräfte sollten auch auf physische Anzeichen achten. Deutlich erweiterte Pupillen, unabhängig von der Lichtmenge, sind ein auffälliges Merkmal. Weiterhin können Herzrasen oder ein ungewöhnlich schneller Puls beobachtet werden. Mitarbeiter, die übermäßig schwitzen und ein starkes Hitzegefühl haben, könnten ebenfalls unter dem Einfluss von Kokain stehen. Nasenprobleme wie häufiges Schniefen, Nasenbluten oder eine laufende Nase sind weitere physische Anzeichen. Mundtrockenheit und häufiger Durst sowie häufiges Zähneknirschen oder Kieferspannen können ebenfalls auf Kokainkonsum hindeuten.

Umfeld und Gegenstände

Im Arbeitsumfeld können auch bestimmte Gegenstände und Rückstände auf Kokainkonsum hinweisen. Rückstände von weißem Pulver auf Arbeitsflächen, Kleidung oder in persönlichen Gegenständen eines Mitarbeiters sind ein klares Warnsignal. Kleine Plastiktüten, oft durchsichtige Tütchen oder Folien mit Pulverresten, können ebenfalls gefunden werden. Solche Gegenstände sind meist in Taschen oder Schubladen verborgen. Kleine Röhrchen, aufgerollte Geldscheine oder andere Gegenstände, die zum Schnupfen verwendet werden, könnten ebenfalls entdeckt werden. Spiegel oder glatte Oberflächen, die zum Linienziehen und Schnupfen von Kokain genutzt werden, könnten ebenfalls Hinweise liefern.

Plattform https://kokainfo.de/ 

Unterschiede zwischen verschiedenen Drogen

Für Sicherheitsbeauftragte ist es wichtig, Kokain von anderen Drogen zu unterscheiden. Kokain erscheint als weißes, kristallines Pulver, das fein oder körnig sein kann und leicht glänzend aussieht. Im Vergleich dazu ist Methamphetamin ein weißes bis gelbliches Pulver oder kristalline Form, oft gröber als Kokain. Ketamin ist ein weißes Pulver, ähnlich wie Kokain, aber oft weniger glänzend und feiner. MDMA (Ecstasy) kann als Pulver weiß bis bräunlich sein und oft in einer gröberen Kristallform vorliegen als Kokain. Der Geruch dieser Substanzen variiert ebenfalls: Kokain hat einen leicht chemischen Geruch, ähnlich wie Lösungsmittel, während Methamphetamin einen chemischen, manchmal leicht säuerlichen Geruch haben kann. Ketamin und MDMA haben oft keinen starken Geruch oder nur einen leicht chemischen Geruch.

Zusammengefasst lassen sich diese Unterscheidungsmerkmale nutzen, um verschiedene Substanzen voneinander zu unterscheiden und einen möglichen Konsum im Betrieb zu identifizieren. Es ist essenziell, dass Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschützer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf diese Anzeichen achten, um die Sicherheit und Gesundheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Risiken und Nebenwirkungen

Die Drogen peitschen den Körper zwar zu Höchstleistungen an, führen ihm dabei aber keinerlei Energie zu. So werden sehr schnell alle Energiereserven verbraucht. Diese totale Überbeanspruchung des Körpers kann auch bei seltenem oder nur einmaligem Konsum starke Nebenwirkungen haben, wie z. B. Krampfanfälle mit Muskelzuckungen (hohe Verletzungsgefahr!), Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma, gesteigerte Aggressivität, Wahnvorstellungen, Atemversagen durch Lähmung des Atemzentrums, Herzinfarkt, Ansteigen von Körpertemperatur und Blutdruck, Herzklopfen und Bluthochdruck oder aber Kokainschock mit starkem Blutdruckabfall, der in einem tödlichen Kreislaufzusammenbruch enden kann. Zusätzlich kann man sich beim Kokainschniefen durch scharfkantige Röhrchen an der empfindlichen Naseninnenseite verletzen.

Wechselwirkungen mit anderen Substanzen

  • Nikotin: Starke Gefäßverengung. Schlaganfallgefahr!
  • Koffein, Energydrinks etc.: Extreme Belastung des Herz-Kreislauf-Systems. Gefahr von lebensbedrohlichem Kreislaufkollaps!
  • Alkohol: Die Alkoholwirkung wird weniger wahrgenommen. Gefahr von Leberschäden, Selbstüberschätzung (Straßenverkehr) und Alkoholvergiftung!

Prävention und rechtliche Aspekte

Die Gefahr einer Abhängigkeit umgeht man nur durch Verzicht. Vor einer Kokainsucht ist kein Konsument geschützt. Es stimmt nicht, dass ausschließlich gutverdienende Bevölkerungsgruppen und „typische“ Berufe wie Werber, Banker oder Models Kokain konsumieren. Der reine Konsum von Drogen ist in Deutschland keine Straftat. Sollte es Ihnen dabei also nicht gut gehen, können – und sollten – Sie jederzeit einen Arzt aufsuchen, der im Übrigen an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Jegliche Angaben zu den Begleitumständen des Konsums (Personen, Ort, Beschaffung und Besitz etc.) können dagegen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.

Kokain gehört in Deutschland gemäß Anlage III §1 Abs.1 BtMG zu den illegalen Drogen, d.h., sowohl der Erwerb als auch die Herstellung und der Besitz stehen gesetzlich unter Strafe. Zusätzlich gilt: Wer mit illegalen Drogen im Blut erwischt wird, muss in der Regel seinen Führerschein abgeben – und zwar unabhängig davon, ob er in diesem Moment gefahren ist oder nicht. Hier entscheidet das Gericht über die sogenannte grundsätzliche Eignung des Getesteten zur Teilnahme am Straßenverkehr.

Weitere Informationen und Ressourcen zur Suchtprävention

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet mit den Informationsblättern 206-009 und 206-054 essentielle Richtlinien, die für Sicherheitsfachkräfte und Führungskräfte von großer Bedeutung sind:

  • DGUV Information 206-009 – Suchtprävention in der Arbeitswelt: Dieses Informationsblatt liefert praktische Hinweise zur Vorbeugung und Handhabung von Suchtproblemen am Arbeitsplatz. Es unterstreicht die Bedeutung einer proaktiven Ansprache und Prävention, um eine gesunde Arbeitsumgebung zu fördern.
  • DGUV Information 206-054 – Umgang mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit bei der Arbeit: Ein Leitfaden, der speziell darauf abzielt, Alkoholproblematiken in beruflichen Kontexten effektiv zu managen und Unterstützungsoptionen aufzuzeigen, die Arbeitgebern zur Verfügung stehen.

Gemäß der DGUV Vorschrift 1, §15, ‘Grundsätze der Prävention’, sind alle Beschäftigten dazu angehalten, sich und andere nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in Gefahr zu bringen. Dies betont die Notwendigkeit, verantwortungsbewusstes Verhalten am Arbeitsplatz zu fördern und die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

Unterstützung durch Sicherheitsingenieur NRW

Für Betriebe, die zusätzliche Unterstützung im Bereich der Suchtprävention suchen, bietet Sicherheitsingenieur NRW professionelle Beratung und Betreuung durch Betriebliche Suchtberater. Diese Experten sind spezialisiert darauf, individuell angepasste Programme zu entwickeln, die nicht nur die rechtlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter nachhaltig verbessern. https://sicherheitsingenieur.nrw/betrieblicher-suchtberater/

Es ist unerlässlich, dass alle Mitarbeiter umfassend über die Gefahren von Drogenmissbrauch aufgeklärt und entsprechende präventive Maßnahmen ergriffen werden, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Die Einbindung professioneller Suchtberater kann hierbei einen entscheidenden Beitrag leisten.

Die essentielle Rolle von UV-Schutzkleidung im Arbeitsalltag

Die Exposition gegenüber ultravioletter (UV) Strahlung stellt ein erhebliches Risiko für Arbeitnehmer dar, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit im Freien verbringen. Mit der Einführung der AMR 13.3, welche die Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Einwirkung von natürlicher ultravioletter Strahlung regelt, und der Anerkennung bestimmter Hautkrebsarten als Berufskrankheit (BK Nr. 5103) unterstreicht der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines adäquaten Schutzes der Beschäftigten. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergibt sich daraus die Aufgabe, sowohl präventive Maßnahmen als auch geeignete Schutzausrüstungen, insbesondere UV-Schutzkleidung, in den Mittelpunkt ihrer Sicherheitsstrategie zu stellen.

UV-Schutz am Arbeitsplatz: Ein präventiver Ansatz

Die Wichtigkeit des UV-Schutzes im beruflichen Kontext ergibt sich aus den potenziell schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen einer langfristigen UV-Exposition. Neben dem erhöhten Risiko für Hautkrebs kann es zu Sonnenbrand, vorzeitiger Hautalterung, Augenschäden und einer Beeinträchtigung des Immunsystems kommen. Die AMR 13.3 fordert daher eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen, zu denen neben technischen und organisatorischen Lösungen explizit auch persönliche Schutzausrüstungen wie UV-Schutzkleidung zählen.

Die Bedeutung von UV-Schutzkleidung

UV-Schutzkleidung ist ein zentraler Baustein im Schutzkonzept gegen UV-Strahlung. Sie reduziert das Risiko von Hautschäden signifikant, indem sie die Haut der Beschäftigten vor der direkten Einwirkung der UV-Strahlen schützt. Zu den empfohlenen Ausrüstungsgegenständen zählen Funktionsshirts mit UV-Schutz, Warnshirts mit langen Ärmeln für zusätzliche Sichtbarkeit, Kopfbedeckungen mit breiter Krempe oder Nackenschutz sowie Sonnenschutzbrillen mit UV-Filter. Diese Schutzkleidung ist speziell darauf ausgelegt, die Haut vor der schädlichen UV-Strahlung zu schützen, ohne die Träger in ihrer Beweglichkeit oder ihrem Komfort einzuschränken.

Auswahl und Bereitstellung von UV-Schutzkleidung

Bei der Auswahl von UV-Schutzkleidung sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf die Zertifizierung der Kleidungsstücke nach gültigen Standards achten. Die iQ-Company AG bietet ein breites Sortiment an zertifizierter UV-Schutzkleidung, die speziell für die Anforderungen der Arbeitswelt entwickelt wurde. Durch die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anbieter wie der iQ-Company AG können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten den bestmöglichen Schutz erhalten. Leitfaden zum UV und Hitzeschutz Arbeitsschutz.

Berufskrankheit Hautkrebs: Prävention als Schlüssel

Mit der Anerkennung bestimmter Hautkrebsarten als Berufskrankheit (BK Nr. 5103) hat sich die Notwendigkeit eines effektiven UV-Schutzes weiter verstärkt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind daher gefordert, ihre Präventionsstrategien kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen. Die Bereitstellung von UV-Schutzkleidung, die Schulung der Beschäftigten im Umgang mit UV-Strahlung und die Förderung eines Bewusstseins für die Risiken sind essenzielle Schritte, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Fazit

Die präventive Bedeutung von UV-Schutzkleidung im Arbeitsalltag kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit spielen eine Schlüsselrolle bei der Implementierung effektiver Schutzmaßnahmen und der Verhinderung von arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Anbietern wie der iQ-Company AG ermöglicht es Unternehmen, ihren Beschäftigten hochwertige und zertifizierte UV-Schutzkleidung bereitzustellen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen wesentlichen Beitrag zum Gesundheitsschutz leistet.

Förderprogramme

www.bgbau.de/service/angebote/arbeitsschutzpraemien/praemie/individueller-sonnen-und-hitzeschutz/

www.ukbw.de/sicherheit-gesundheit/aktuelles/fachthemen/arbeiten-unter-der-sonne/

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Wir machen es sicher

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Fach- und Sachkunde im Arbeitsschutz: Eine umfassende Betrachtung

1 Einleitung

Im dynamischen und komplexen Feld des Arbeitsschutzes stellen die Begriffe “Fachkunde” und “Sachkunde” fundamentale Säulen dar. Sie bilden das Herzstück zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte in verschiedenen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten. Diese Konzepte sind nicht nur in der Theorie von zentraler Bedeutung, sondern spielen auch in der täglichen Praxis eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen maßgeblich die Art und Weise, wie Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen und Organisationen umgesetzt, überwacht und bewertet werden.

Die Relevanz dieser Konzepte erstreckt sich über diverse Branchen und Tätigkeitsfelder und ist tief verwurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Von der korrekten Anwendung dieser Begriffe hängt nicht nur die rechtliche Konformität eines Unternehmens ab, sondern auch das Wohlergehen und die Sicherheit der Mitarbeiter. In diesem Artikel wird eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Begriffe Fach- und Sachkunde vorgenommen. Dabei wird auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Kontext des Arbeitsschutzes eingegangen. Ziel ist es, ein klares und tiefgreifendes Verständnis dieser Schlüsselkonzepte zu vermitteln und ihre Bedeutung für die Praxis des Arbeitsschutzes herauszustellen.

2 Fachkunde im Arbeitsschutz

In der deutschen Arbeitsschutzlandschaft ist die Definition von Fachkunde in verschiedenen Verordnungen zentral. Sie richtet sich nach der spezifischen Art der Aufgabe und der damit verbundenen Gefährdung. Fachkundige Personen müssen über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und regelmäßige Schulungen erworben und aufrechterhalten werden. Diese Anforderungen variieren je nach Verordnung, beispielsweise in der Biostoffverordnung, wo die Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen.
  2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen Aufgabe, und setzt eine Berufsausbildung, -erfahrung und regelmäßige Schulungen voraus.
  3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Hier bezieht sich Fachkunde auf die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitsmedizin, die Vertreter verschiedener Bereiche (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Wissenschaft etc.) umfassen.
  4. Biostoffverordnung: Fachkundig ist, wer für bestimmte Aufgaben der Verordnung befähigt ist, wobei die Anforderungen von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung abhängen. Erforderlich sind eine geeignete Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit.
  5. Arbeitsschutzverordnungen (EMFV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV): Fachkunde setzt die erforderlichen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben voraus und beinhaltet eine Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildungen und eine einschlägige berufliche Tätigkeit.
  6. Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV): Fachkunde im Strahlenschutz ist spezifisch für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen sowie für Strahlenschutzbeauftragte und wird durch Prüfung und Bescheinigung der zuständigen Stelle bestätigt.
  7. Abwasserverordnung (AbwV): Fachkunde gleichgestellt mit gleichwertiger Ausbildung oder Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde.
VerordnungParagraphDefinition der Fachkunde
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 (5)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)§ 2 (13)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge§ 9Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin.
Biostoffverordnung§ 2 (11)Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit.
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)§ 2 (8)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 (16)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)§ 2 (7)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)§ 2 (10)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)§ 5 (24), (38)Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)§§ 45, 47Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde.
Abwasserverordnung (AbwV)Anhang 1Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221.

Tabelle der Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen

3 Sachkunde im Arbeitsschutz

Die Sachkunde im Arbeitsschutz umfasst spezifische Kompetenzen zur Überprüfung und Einhaltung von Schutzvorschriften in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Sie wird durch Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in technischen Regeln wie den TRGS definiert. Sachkunde, insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest, setzt voraus, dass eine Person bereits über grundlegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügt.

Um sachkundig im Arbeitsschutz anerkannt zu werden, muss eine Person ihre Fachkundigkeit durch die Teilnahme an speziellen, behördlich anerkannten Lehrgängen erweitern. Diese Lehrgänge enden häufig mit einer Prüfung, deren Bestehen den Erwerb der Sachkunde bestätigt. Die Inhalte dieser Kurse sind speziell auf bestimmte Gefahrstoffe, Arbeitssicherheitsverfahren oder Schutzmaßnahmen zugeschnitten und dienen dazu, vertieftes Wissen und spezifische Fähigkeiten zu vermitteln.

Die GefStoffV definiert Sachkundige als Personen, die ihre vorhandene Fachkunde durch anerkannte Lehrgänge erweitert haben. Je nach Aufgabengebiet kann auch der Abschluss einer Prüfung erforderlich sein. Zudem können Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt sind, als Nachweis der Sachkunde dienen.

VerordnungParagraphDefinition der Sachkunde
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 Begriffsbestimmungen (17)Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde.

Tabelle der Sachkunde-Definition in der Gefahrstoffverordnung

4 Zur Prüfung Befähigte Personen im Arbeitsschutz

Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird die Rolle der “zur Prüfung befähigten Person” in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Personen, die Arbeitsmittel prüfen, angemessen qualifiziert sind, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu bewerten.

Darüber hinaus stellt die BetrSichV in spezifischen Bereichen, wie dem Umgang mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3) oder Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3), erhöhte Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Diese spezialisierten Kenntnisse gewährleisten, dass Prüfungen in diesen sensiblen Bereichen mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden.

Die BetrSichV unterscheidet klar zwischen “fachkundigen Personen” und “zur Prüfung befähigten Personen”. Während “fachkundige Personen” durch ihre Ausbildung, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung qualifiziert sind, bezieht sich die “Befähigung zur Prüfung” auf spezifische Kenntnisse, die für die Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich sind.

Zusätzlich gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) detaillierte Hinweise zu den spezifischen Fachkenntnissen und Qualifikationen, die für die Prüfung verschiedener Arten von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Sie deckt eine breite Palette von Anforderungen ab und bietet Orientierung für die Prüfung von Arbeitsmitteln in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen.

VerordnungParagraphDefinition
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (5)Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (6)Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche.

Tabelle der Definitionen in der BetrSichV


Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland

1. Vorbemerkung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich.

2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele)

Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen:

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“.

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter, Abteilungsleiter, Prokuristen, Objektleiter, Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter oder Schichtführer sein.

Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen:

“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst gering gehalten werden.“

Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen gehören eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifische Fortbildungsmaßnahmen) kann die vorhandene Fachkunde auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

3. Erläuterungen zur Sachkunde (inkl. Beispiele)

In Abgrenzung zum Begriff der Fachkunde wird im Regelwerk der Unfallversicherungsträger seit vielen Jahren der Begriff der Sachkunde verwendet. Der Sachkundige wird im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln gefordert, wie die folgenden Beispiele zeigen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) schreibt in § 26 (1) wiederkehrende Kranprüfungen vor:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zu beachten.“

Weitere Erläuterungen sind in der zugehörigen Durchführungsanweisung zu finden:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

Anmerkung: Als Sachkundige können zum Beispiel Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal als Sachkundige für die Prüfung herangezogen werden, sofern sie über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans beurteilen zu können.             

Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 37 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68):

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“

Dies gilt auch für Anbaugeräte, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen Regelwerken soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.

Experten, die sich auf die Prüfung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) spezialisiert haben, werden gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 als sachkundig eingestuft. Diese Qualifikation erfordert nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, sondern baut auch auf bereits vorhandener Fachkenntnis auf. Eine sachkundige Person im Sinne dieses Grundsatzes zeichnet sich durch eine Kombination aus fachlicher Ausbildung und Erfahrung aus. Sie verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf persönliche Absturzschutzausrüstungen und deren fachgerechte Anwendung. Darüber hinaus ist sie mit den relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie mit spezifischen Bestimmungen einzelner Fachbereiche vertraut. Dazu zählen anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik, einschließlich der DIN-EN-Normen und DIN-Normen. Diese Expertise befähigt sie dazu, den ordnungsgemäßen Zustand von persönlichen Absturzschutzausrüstungen fachgerecht zu prüfen und zu beurteilen.

4. Zusammenfassung

Die Begriffe Fachkunde und Sachkunde werden im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bewusst und in einem jeweils konkreten Zusammenhang verwendet. Dabei deckt sich die Fachkunde weitgehend mit den Anforderungen, wie sie sich aus staatlichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf abgezielt, dass die erforderliche Fachkunde einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung umfasst.

Der Begriff Sachkunde beschreibt die geforderte Qualifikation des Sachkundigen. Sachkundige im Sinne der Unfallversicherungsträger sind Personen, die wegen ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand eines Prüfobjekts beurteilen können. Eine aktuelle Vorschriften- und Normenkunde ist dafür unverzichtbar.

Der Sachkundige steht damit teilweise in Konkurrenz zur „befähigten Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn die Verpflichtungen der genannten Personen nicht vollständig identisch sind, wird in der Praxis häufig noch von der sogenannten UVV-Jahresprüfung geredet. Ein einheitlicher Sprachgebrauch hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln wäre aus der Sicht des Verfassers zu begrüßen.

Markus Tischendorf
Ingenieur I Berater I Fachjournalist
tischendorf.markus@t-online.de

und Donato Muro

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

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