Praxisanleitung: Regalprüfung mit Prüflehre – einfach erklärt!

Sicherheit im Lager steht und fällt mit der regelmäßigen und fachkundigen Prüfung von Regalanlagen. Ob Fachboden-, Paletten- oder Kragarmregal: Bereits kleine Beschädigungen können schwerwiegende Folgen haben. Um die Sicherheit zuverlässig zu gewährleisten, hat sich die Nutzung einer speziellen Regal-Prüflehre bewährt. Doch wie genau funktioniert diese? In diesem Beitrag erklären wir dir einfach und verständlich, wie du mit der Regal-Prüflehre schnell und sicher deine Regale prüfst.

Was genau ist eine Regal-Prüflehre?

Die Regal-Prüflehre ist ein handliches Messwerkzeug, das speziell für die Regalprüfung nach DGUV Information 208-061 und DIN EN 15635 entwickelt wurde. Sie hilft dir, schnell zu erkennen, ob Regalstützen oder andere tragende Elemente verformt oder beschädigt sind – und das ganz ohne technische Vorkenntnisse!

Die Prüflehre besitzt verschiedene Messstufen:

  • 3 mm, 5 mm, 6 mm, 10 mm und 20 mm

Jede Stufe entspricht einem kritischen Grenzwert, den deine Regale nicht überschreiten dürfen.

Regalprüfung in der Praxis – Schritt für Schritt erklärt:

Schritt 1: Vorbereiten der Prüfung

  • Prüflehre griffbereit halten.
  • Vergewissere dich, dass die Prüflehre sauber und unbeschädigt ist, damit du korrekte Ergebnisse erhältst.

Schritt 2: Messung durchführen

  • Lege die Prüflehre mit der passenden Messstufe an die Regalstütze.
  • Prüfe nun, ob zwischen Regalstütze und Prüflehre ein sichtbarer oder fühlbarer Spalt entsteht.

Schritt 3: Ergebnis bewerten

  • Liegt die Prüflehre flach an und es ist kein oder kaum ein Spalt erkennbar? → Das Regal ist sicher.
  • Ist ein deutlicher Spalt sichtbar? → Das Regal hat eine kritische Beschädigung und darf nicht mehr belastet werden, bevor es repariert wurde.

Schritt 4: Ergebnisse dokumentieren

  • Notiere alle Ergebnisse deiner Prüfung direkt in einem Prüfprotokoll.
  • Dokumentiere auch, welche Maßnahmen erforderlich sind (z. B. Reparatur, Austausch).

Spannende Fakten zur Regalprüfung:

  • Schon eine kleine Beschädigung von nur 3 mm Tiefe kann die Tragfähigkeit eines Regals um bis zu 30 % reduzieren!
  • Verschiedene Messstufen an der Prüflehre helfen dir, unterschiedlich schwere Beschädigungen präzise einzuschätzen.
  • Die Regal-Prüflehre besteht aus rostfreiem Edelstahl, damit du dauerhaft exakte Messungen erhältst – auch unter anspruchsvollen Lagerbedingungen.

Wichtige Tipps zur sicheren Anwendung:

  • Prüfe mindestens einmal jährlich – bei intensiver Nutzung oder schweren Lasten besser sogar halbjährlich.
  • Prüfe Regale möglichst im unbeladenen Zustand, damit du Schäden einfacher erkennen kannst.
  • Bewahre die Prüflehre gut erreichbar auf – idealerweise an einem Schlüsselband, das du stets bei dir trägst.

Fazit: Regal-Prüflehre macht deine Prüfungen einfacher und sicherer

Die regelmäßige Regalprüfung mit der Regal-Prüflehre ist leicht zu erlernen und erhöht die Sicherheit in deinem Lager erheblich. Egal ob du Neuling bist oder bereits erste Erfahrung hast – mit der Regal-Prüflehre bist du bestens ausgerüstet für deine verantwortungsvolle Tätigkeit als Regalinspekteur.

Werde geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

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Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen „Regalinspekteur“ (nach BetrSichV und EN 15635)

Im Kurs lernst du Schritt für Schritt, worauf es bei der Prüfung von Regalen ankommt. Nach erfolgreicher Prüfung kannst du dir sogar kostenlos eine Regal-Prüflehre zusenden lassen, damit du sofort startklar bist!

Wir freuen uns auf dich und wünschen dir viel Erfolg bei deinen Regalprüfungen!

Update zur DGUV Information 208-061: Das sollten Regalinspekteure jetzt wissen

Im Bereich Arbeitssicherheit und Lagermanagement spielt die regelmäßige und fachkundige Prüfung von Regalanlagen eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund müssen sich Regalinspekteure ständig über neue gesetzliche und normative Anforderungen auf dem Laufenden halten. Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ bringt seit November 2023 einige wichtige Neuerungen mit sich, die in diesem Beitrag übersichtlich erläutert werden.

Von der DGUV Regel zur DGUV Information – was steckt dahinter?

Mit der Einführung der DGUV Information 208-061 wurde die alte DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ abgelöst. Doch was bedeutet das konkret für befähigte Personen, die regelmäßig Regale prüfen?

Die neuen DGUV 206-061 gibt es hier: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4719/lagereinrichtungen-und-ladungstraeger

Die Umstellung von einer Regel auf eine Information bedeutet vor allem eins: Mehr Praxisorientierung und Flexibilität für Unternehmen und Prüfer. Gleichzeitig wurden wichtige Anforderungen präzisiert, um noch klarere Orientierung bei der Prüfung zu geben.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?

1. Ladungsträger statt Lagergeräte

Aus „Lagergeräten“ wurden nun offiziell „Ladungsträger“. Eine begriffliche Anpassung, die für deutlich bessere Verständlichkeit und praxisgerechtere Umsetzung sorgt.

2. Neues Höhenverhältnis

Die Höhe der obersten Ablage darf bei Regalen und Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren nun das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe betragen (vorher Vierfach). Mehr Gestaltungsspielraum für Ihre Lagerplanung.

3. Präzisierte statische Anforderungen

Konkretere Angaben zur maximal zulässigen Durchbiegung und detaillierte Vorgaben für die Standsicherheit gemäß DIN EN 15512 und DIN EN 15635 schaffen mehr Klarheit bei der Prüfung und erhöhen die Sicherheit im Lager.

4. Höhere Anforderungen an Horizontalkräfte

Der Standsicherheitsfaktor wurde nun auf mindestens 2,0 konkretisiert, zudem sind klare Vorgaben zu Horizontalkräften verbindlich geregelt. Das bedeutet für Regalprüfer eine leichtere und eindeutige Bewertung der Regalsicherheit.

5. Deutlichere Vorgaben für Verkehrs- und Rettungswege

Regalprüfer müssen nun noch genauer darauf achten, dass Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen sind und entsprechend gekennzeichnet bleiben.

6. Anfahrschutz konkretisiert

Der Anfahrschutz an ortsfesten Regalen muss mindestens 400 Joule Energie aufnehmen können, empfohlen wird zudem eine Höhe von mindestens 400 mm.

7. Klare Kennzeichnungspflichten

Die verbindliche Kennzeichnungspflicht von Regalen und Ladungsträgern mit konkreten Belastungsangaben erleichtert Regalprüfern ihre Arbeit erheblich.

8. Wiederkehrende Prüfungen geregelt

Insbesondere bei stark frequentierten Regalanlagen (z. B. bei Nutzung durch Gabelstapler) müssen nun regelmäßige Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.

9. Neu: Anforderungen an Wartung und Rettungskonzepte

Die neue DGUV Information fordert nun ausdrücklich die Erstellung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungskonzepten. Damit sollen Unfälle vermieden und die Sicherheit im Ernstfall erhöht werden.

Was bedeutet das konkret für Regalinspekteure?

Die DGUV Information 208-061 gibt Ihnen klarere Orientierung und Sicherheit in Ihrer täglichen Prüfpraxis. Insbesondere folgende Punkte sollten Sie ab sofort berücksichtigen:

  • Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Prüfprotokolle müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
  • Eigenverantwortung und fachliche Kompetenz spielen eine noch stärkere Rolle.
  • Bereits vorhandene Prüfunterlagen behalten größtenteils ihre Gültigkeit, sollten aber aktualisiert und ergänzt werden.

Sie möchten noch sicherer werden? Jetzt online weiterbilden!

Sie wollen als zur Prüfung befähigte Person für Regalanlagen nach BetrSichV und DIN EN 15635 (Regalinspekteur) immer auf dem aktuellsten Stand bleiben? Dann empfehlen wir Ihnen unseren praxisnahen und flexiblen Online-Kurs:

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Der Kurs vermittelt Ihnen die aktuellsten Vorschriften, gibt Ihnen praktische Hilfsmittel wie Prüflehren an die Hand und ermöglicht Ihnen die Prüfung nach den aktuellsten Standards. Alles bequem online und jederzeit flexibel erreichbar.

Fazit

Die neue DGUV Information 208-061 macht die Prüfung von Regalanlagen klarer und einfacher. Zugleich bietet sie mehr Freiraum für individuelle Lösungen. Als Regalinspekteur profitieren Sie von diesen Änderungen unmittelbar in Ihrer täglichen Arbeit. Nutzen Sie die Chance, Ihre Kenntnisse aktuell zu halten – unser Online-Kurs unterstützt Sie dabei!

Notduschen und Augenduschen: Warum regelmäßige Prüfung und Wartung entscheidend sind – und wie Sie zum Experten werden

Notduschen und Augenduschen gehören zu den wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen in Betrieben, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Ob Chemielabor, industrielle Fertigung oder Werkstatt – überall dort, wo ätzende Substanzen, Chemikalien oder heiße Flüssigkeiten zum Einsatz kommen, ist eine einsatzbereite Notdusche unverzichtbar.

Doch sind die Not- und Augenduschen in Ihrem Betrieb wirklich funktionsfähig und regelmäßig geprüft? Die Realität sieht oft anders aus. Untersuchungen zeigen immer wieder, dass trotz vorhandenem Sicherheitsbewusstsein gravierende Mängel auftreten, weil Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige darüber, warum Notduschen regelmäßig geprüft werden müssen, welche gesetzlichen Anforderungen gelten und wie Sie sich und Ihr Unternehmen rechtssicher absichern können.

🚨 Risiken unterschätzen? Die Folgen können gravierend sein

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter hantiert mit einer ätzenden Chemikalie und es kommt zum Kontakt mit Augen oder Haut. Innerhalb weniger Sekunden entstehen schmerzhafte Verletzungen. In genau diesem Moment entscheidet sich, ob eine Notdusche oder Augendusche funktioniert oder nicht.

Ein häufiges Problem in der Praxis: Die Notduschen sind vorhanden, aber nicht funktionsfähig. Entweder ist das Wasser zu kalt, zu schwach oder die Dusche ist blockiert oder defekt. Solche Mängel werden oft erst dann entdeckt, wenn es bereits zu spät ist. Die Folge: dauerhafte Schäden oder sogar bleibende Erblindung, verbunden mit enormen Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Führungskräfte.

🛠️ Warum regelmäßige Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben sind

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie relevanter Normen wie der DIN EN 15154 und der ASR A1.3 müssen Not- und Augenduschen regelmäßig kontrolliert werden.

Die vorgeschriebenen Prüfungen umfassen:

  • Wöchentliche Sichtprüfung: Sind Zugänglichkeit, Zustand und Kennzeichnung einwandfrei?
  • Monatliche Funktionsprüfung: Entspricht der Wasserfluss und die Temperatur den vorgeschriebenen Werten?
  • Jährliche umfassende Prüfung: Eine vollständige technische Kontrolle und Dokumentation im Prüfbuch.

Diese Prüfungen sind nicht freiwillig – sie sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Sicherheit der Mitarbeitenden und der rechtlichen Absicherung des Unternehmens.

Wer darf diese Prüfungen durchführen?

Nicht jede Person darf Notduschen prüfen. Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) ist ausdrücklich festgelegt, dass nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ diese Kontrollen durchführen darf.

Diese befähigte Person benötigt:

  • eine geeignete technische Berufsausbildung
  • ausreichende Berufserfahrung
  • regelmäßige fachliche Weiterbildung

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, sind die Prüfungen auch rechtswirksam und bieten Ihrem Unternehmen Rechtssicherheit im Schadensfall.

Online-Ausbildung Befähigte Person zur Prüfung von Not- und Augenduschen

Nach Abschluss sind Sie berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Typische Fehler bei der Prüfung und Wartung von Notduschen

Folgende Fehler sind besonders häufig:

  • Mangelhafte Dokumentation: Prüfungen werden nicht oder unvollständig dokumentiert.
  • Unklare Zuständigkeiten: Niemand weiß genau, wer zuständig ist, oder Prüfungen werden gar nicht durchgeführt.
  • Technische Mängel übersehen: Häufig bleiben verstopfte Düsen, defekte Dichtungen oder nicht funktionierende Heizungen unbemerkt.

Diese Fehler wirken zunächst klein, können im Ernstfall aber schwere Folgen haben – sowohl gesundheitlich als auch rechtlich. Regelmäßige und ordnungsgemäße Prüfungen und eine lückenlose Dokumentation verhindern solche Risiken effektiv.

Wie erfolgt die Dokumentation richtig?

Jede durchgeführte Prüfung muss nachweisbar dokumentiert werden. Dazu dient ein detailliertes Prüfprotokoll, das Folgendes enthalten muss:

  • Datum und Uhrzeit der Prüfung
  • Name und Unterschrift des Prüfers
  • Standort und Bezeichnung der Notdusche
  • Prüfergebnisse (Durchfluss, Temperatur)
  • Festgestellte Mängel und deren Maßnahmen zur Behebung

Diese Dokumentation sollte mindestens zwei Jahre archiviert werden, idealerweise digital, um jederzeit nachvollziehbar zu sein. Fehlt diese Dokumentation, drohen bei Unfällen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Ihr Weg zur „zur Prüfung befähigten Person für Notduschen“ – einfach online!

Sie möchten die Prüfungen von Not- und Augenduschen zukünftig selbst durchführen oder Ihre Mitarbeitenden dazu befähigen? Mit unserer Online-Ausbildung „Zur Prüfung befähigte Person für Not- und Augenduschen“ erwerben Sie alle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten – rechtssicher, flexibel und mit anerkanntem Abschluss.

Kursinhalte:

  • Rechtliche Grundlagen (BetrSichV, ArbStättV, DIN EN 15154, ASR A1.3, TRBS 1203)
  • Praxisübungen für Sicht- und Funktionsprüfung
  • Anforderungen an Prüfprozesse und Dokumentation
  • Umgang mit typischen Fehlern und Mängeln
  • Praktische Lösungen und Checklisten zur sofortigen Umsetzung im Betrieb

Ihre Vorteile:

  • Ortsunabhängige Online-Ausbildung
  • Interaktive Lernmodule und praxisnahe Übungen
  • Sofortige Umsetzung im Unternehmen möglich
  • Rechtssichere Nachweisführung und anerkannter Abschluss

Machen Sie Ihren Betrieb sicherer und schützen Sie sich vor Haftungsrisiken durch eine fachlich fundierte Ausbildung Ihrer Mitarbeitenden.

Anmeldung Online-Ausbildung

Mit dieser Online-Ausbildung werden Sie zur fachlich und rechtlich anerkannten zur Prüfung befähigten Person für Not- und Augenduschen qualifiziert.

Fazit: Verantwortung übernehmen, Risiken minimieren!

Die Prüfung und Wartung von Not- und Augenduschen sind keine Formalitäten – sie sind lebenswichtige Maßnahmen. Sie sichern die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und schützen Sie und Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen.

Starten Sie jetzt in eine sichere Zukunft – mit der zertifizierten Online-Ausbildung zur „zur Prüfung befähigten Person für Notduschen“ und gewährleisten Sie in Ihrem Betrieb Sicherheit, Verantwortung und Rechtssicherheit zugleich.

Wenn Wasser nicht reicht: Warum Augenverätzungen sofort professionell behandelt werden müssen

Augenverätzungen und -verbrennungen gehören zu den gefährlichsten, aber zugleich häufig unterschätzten Arbeitsunfällen. In Betrieben, in denen mit Chemikalien gearbeitet wird – etwa in Laboren, Werkstätten oder auf Baustellen –, kann ein Spritzer ausreichen, um lebenslanges Leid zu verursachen. Und: In solchen Momenten entscheidet nicht der Arzt über das Schicksal des Auges – sondern die Person, die zuerst hilft.

Was viele nicht wissen: Die allererste Maßnahme nach einem Kontakt mit Laugen, Säuren oder heißen Substanzen ist nicht ein Anruf beim Notruf – sondern das sofortige Spülen des betroffenen Auges mit einer geeigneten Flüssigkeit. Und zwar sofort, ausdauernd und fachgerecht.

Lauge oder Säure – beides gefährlich, aber unterschiedlich tückisch

Laugen wie Natronlauge, Ammoniak oder Zement greifen das Auge extrem schnell an. Sie dringen rasch ins Gewebe ein, lösen Zellwände auf und zerstören die Hornhaut regelrecht von innen. Bereits nach Sekunden kann die Iris, Linse oder sogar der Ziliarkörper betroffen sein. Die Schäden sind tief, schmerzhaft – und oft irreversibel.

Säuren verätzen das Auge langsamer, aber nicht weniger gefährlich. Sie denaturieren Eiweiße, was zu einer Art “Verkochung” an der Oberfläche führt. Dadurch wird das tiefere Eindringen zwar etwas gebremst, doch starke Säuren wie Flusssäure oder Schwefelsäure umgehen diesen „Schutzmechanismus“ vollständig. Das Auge verliert sein klares Gewebe, Gefäße thrombieren, die Hornhaut trübt ein. Ohne sofortige Hilfe bleibt oft nur ein trüber, schmerzhafter Sehrest.

Spülen, spülen, spülen – aber bitte richtig!

Die wichtigste Erstmaßnahme lautet also: sofortiges und gründliches Spülen. Aber was heißt das konkret?

  • Je früher, desto besser: Jede Sekunde zählt – Spülbeginn am besten innerhalb der ersten 30 Sekunden.
  • Nicht zu kurz: Mindestens 15 Minuten spülen, bei starken Verätzungen auch länger.
  • Nicht alleine: Der Verletzte kann das Auge meist nicht selbst offen halten. Deshalb ist ein Helfer notwendig, der das Lid öffnet und die Flüssigkeit gezielt ins Auge bringt.
  • Alle Richtungen spülen: Das Auge sollte in alle Blickrichtungen geführt werden, damit auch die Umschlagfalten ausgespült werden.
  • Nie aufhören, wenn der pH-Wert nicht stimmt: Erst wenn das Auge neutral ist (pH 7), darf man die Spülung beenden.

Das Problem: In der Realität fehlt oft das Wissen oder die Vorbereitung. Wer nicht regelmäßig geschult ist, wird in so einer Situation unsicher, zögert – und verliert wertvolle Zeit.

Welches Spülmittel ist das richtige?

Natürlich ist sauberes Wasser besser als gar nichts. Doch ideal ist es nicht. Denn reines Wasser ist hypoton, was bedeutet: Es kann bei verletztem Augengewebe das Gewebe aufquellen lassen und so das Eindringen von Chemikalien sogar verstärken.

Besser geeignet sind:

  • Ringerlaktat-Lösung
  • Balanced Salt Solution (BSS)
  • Diphoterine® / Previn® (amphoteres Spülmittel für Säuren und Laugen)

Vorsicht: Phosphathaltige Lösungen (z. B. Isogutt®) sind absolut ungeeignet. Sie können mit freigesetztem Kalzium reagieren und zu Hornhautverkalkung führen – ein Albtraum für jeden Augenarzt.

Nicht nur spülen – auch schauen, was drinsteckt

Besonders bei Unfällen mit Zement, Kalk oder Metallspritzern reicht das Spülen alleine oft nicht. Reste der Substanzen setzen sich in die Bindehautumschläge oder sogar unter das Lid. Dann hilft nur eins: Lid ektropionieren, also vorsichtig umklappen, und alles gründlich entfernen. Ein spezieller Tupfer oder – in manchen Fällen – Öl kann helfen, die Rückstände zu lösen. Eine pauschale „Spülung von außen“ ist hier nicht ausreichend.

Und was passiert nach der Ersten Hilfe?

Das entscheidet der Augenarzt – je nach Schweregrad. Leichte Verätzungen heilen meist folgenlos ab. Schwere Fälle brauchen eine gezielte, oft auch chirurgische Versorgung. Bei tiefen Schäden drohen Entzündungen, Glaukome, Vernarbungen oder sogar der vollständige Verlust des Auges. Dann helfen nur noch spezialisierte Zentren mit plastisch-rekonstruktiven Möglichkeiten.

Besonders bei Stadium III und IV der Schädigung – also bei tiefgreifender Zerstörung von Hornhaut, Iris und umliegenden Strukturen – muss die Behandlung aggressiv und frühzeitig erfolgen. Entzündungshemmung, Antibiotika, Schutzmaßnahmen, eventuell Transplantationen – alles muss aufeinander abgestimmt sein. Aber: Ohne gute Erste Hilfe ist auch der beste Augenarzt machtlos.

Fazit: Wer zögert, riskiert das Augenlicht

In vielen Betrieben ist die Augenspülung ein „vergessenes Thema“. Die Notdusche wird zwar montiert, aber nie benutzt. Die Spülflasche steht irgendwo im Schrank. Niemand weiß, wie man sie anwendet. Und Schulungen? Fehlanzeige.

Dabei ist klar: Der Unterschied zwischen Sehen und Blindheit entscheidet sich oft in den ersten drei Minuten nach dem Unfall.

  • Sorge dafür, dass die Notduschen zugänglich, einsatzbereit und sauber sind.
  • Unterweise dein Team regelmäßig – nicht nur theoretisch, sondern praktisch.
  • Und wenn du selbst im Ernstfall hilfst: Handle schnell, sicher und ohne Angst.

Denn dein Eingreifen kann der Unterschied sein – zwischen einem blinden Auge und einem Menschen, der weiter klar durchs Leben sieht.

Besser schlafen – der effektivste Weg zu mehr Leistungsfähigkeit

Schlaf: Die unterschätzte „Wunderdroge“ für Körper und Geist

Guter Schlaf ist mehr als nur Erholung nach einem langen Tag. Schlaf ist ein natürlicher Leistungsbooster, der Sie nicht nur körperlich regeneriert, sondern auch Ihre geistige Leistungsfähigkeit erheblich verbessert. Ob bei anspruchsvollen Aufgaben im Beruf, wichtigen Entscheidungen oder hoher Belastung: Schlaf entscheidet maßgeblich darüber, wie gut Sie Ihre Fähigkeiten tatsächlich ausschöpfen können. Dennoch behandeln viele Menschen Schlaf nachrangig – und verzichten damit freiwillig auf den einfachsten und effektivsten Hebel für ihre Leistungsfähigkeit.

Warum guter Schlaf entscheidend für Ihre Leistungsfähigkeit ist

Ein erholsamer Schlaf wirkt wie eine Wunderdroge, die Sie kostenlos und täglich nutzen können. Ihre Gedächtnisleistung verbessert sich, Ihre Konzentrationsfähigkeit steigt, und Ihr Körper wird widerstandsfähiger gegen Stress und Krankheiten. Doch umgekehrt gilt auch: Schlechter oder zu kurzer Schlaf reduziert nicht nur Ihre Produktivität, sondern erhöht langfristig sogar das Risiko für Herzerkrankungen, Stoffwechselprobleme und Burn-out.

Als Arbeitspsychologe weiß ich, dass besserer Schlaf einer der wirksamsten Hebel ist, um Ihre persönliche Leistung zu steigern und Ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie mit einfachen, aber effektiven Strategien Ihren Schlaf optimieren und so Ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit nachhaltig verbessern können.

Warum guter Schlaf so wichtig ist

Schlaf als natürlicher Leistungsbooster

Guter Schlaf ist der beste natürliche „Leistungsbooster“, den wir besitzen. Während Sie schlafen, erledigt Ihr Körper entscheidende Reparatur- und Regenerationsprozesse. Ihr Gehirn verarbeitet Informationen, speichert Erinnerungen und schafft Platz für Neues. Ein gesunder Schlaf steigert nicht nur Ihre Belastbarkeit im Alltag, sondern ermöglicht es Ihnen, körperlich und geistig Bestleistungen abzurufen.

Körperliche und geistige Vorteile auf einen Blick:

  • Steigerung der Konzentrations- und Merkfähigkeit
  • Verbesserte körperliche Regeneration und Erholung
  • Erhöhte Widerstandskraft gegenüber Stress und Krankheiten
  • Reduktion von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Stoffwechselproblemen
  • Verbesserte emotionale Stabilität und Stressresistenz

Schlaf als langfristige Investition in Ihre Gesundheit

Regelmäßig gut zu schlafen bedeutet, langfristig in Ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu investieren. Studien zeigen eindeutig, dass Menschen, die ausreichend und qualitativ hochwertigen Schlaf genießen, ein geringeres Risiko haben, chronische Erkrankungen zu entwickeln. Herzprobleme, Bluthochdruck, Diabetes und psychische Belastungen werden signifikant reduziert. Kurz gesagt: Wer heute gut schläft, investiert aktiv in ein längeres und gesünderes Leben.

Als Arbeitspsychologe unterstütze ich Sie dabei, Ihre persönliche Schlafqualität effektiv und nachhaltig zu verbessern – für mehr Energie, Fokus und Erfolg im Berufsalltag.

Die größten Fehler vor dem Einschlafen vermeiden

Alkohol: Warum der Drink am Abend Ihren Schlaf ruiniert

Viele Menschen glauben, dass Alkohol beim Einschlafen hilft, weil er zunächst müde macht. Tatsächlich passiert genau das Gegenteil: Alkohol stört die Qualität des Schlafs erheblich. Der vermeintliche Tiefschlaf wird oberflächlich und unruhig. Das Gehirn bekommt nicht die Erholung, die es benötigt – und am nächsten Morgen fühlen Sie sich müder und weniger leistungsfähig.

Spätes Essen: Was Ihr Stoffwechsel nachts wirklich braucht

Auch spätes Essen beeinträchtigte Ihren Schlaf deutlich. Ihr Stoffwechsel ist nachts auf Regeneration eingestellt. Eine späte Mahlzeit hält Ihren Verdauungstrakt wach und verhindert die natürliche Erholung des Körpers. Wenn Sie Ihren Stoffwechsel optimal unterstützen möchten, sollten Sie mindestens drei Stunden vor dem Schlafengehen nichts mehr essen. Ein leichtes Hungergefühl verbessert sogar die Qualität Ihres Schlafes.

Bildschirmzeit und blaues Licht: So sabotieren Sie Ihren Schlaf unbewusst

Der Blick aufs Handy oder Tablet kurz vorm Schlafengehen gehört zu den häufigsten Schlafkillern. Das blaue Licht der Bildschirme reduziert die Ausschüttung des Schlafhormons Melatonin, sodass Ihr Körper das Signal zum Einschlafen nicht klar empfängt. Verzichten Sie daher in den letzten zwei Stunden vor der Nachtruhe auf elektronische Geräte oder nutzen Sie spezielle Blaulichtfilter.

Stressoren ausschalten: Warum Social Media und berufliche E-Mails tabu sind

Noch schnell E-Mails lesen oder Social Media checken – für viele Menschen eine Routine, doch fatal für erholsamen Schlaf. Diese scheinbar kleinen Gewohnheiten aktivieren Hirnbereiche, die für Stress und Sorgen zuständig sind. Dadurch fällt es Ihnen schwer, zur Ruhe zu kommen. Gewöhnen Sie sich an, mindestens eine Stunde vor dem Zubettgehen alles zu vermeiden, was Sie geistig aktiviert oder belastet. So schlafen Sie schneller ein und besser durch.

Als erfahrener Arbeitspsychologe unterstütze ich Sie gerne dabei, diese Gewohnheiten dauerhaft zu ändern – damit Sie leistungsfähiger und gesünder in Ihren Alltag starten können.

Das perfekte Umfeld für Ihren Schlaf schaffen

Temperatur im Schlafzimmer: Warum 18 Grad ideal sind

Ihr Körper benötigt zum Einschlafen eine kühle Umgebung. Bei einer Raumtemperatur von etwa 18 Grad Celsius gelingt dies am besten. In einer kühleren Atmosphäre sinkt Ihre Körpertemperatur schneller ab, was Ihrem Gehirn signalisiert, dass es Zeit ist, sich zu regenerieren. Zu warme Schlafzimmer sorgen hingegen oft für unruhige Nächte und vermindern Ihre Schlafqualität deutlich.

Dunkelheit als Schlafsignal: Schlafmasken und Raumverdunklung

Absolute Dunkelheit unterstützt Ihren natürlichen Schlafrhythmus, da die Dunkelheit die Produktion des Schlafhormons Melatonin fördert. Verdunkeln Sie Ihr Schlafzimmer vollständig – so sehr, dass Sie buchstäblich die eigene Hand nicht sehen können. Falls dies nicht möglich ist, nutzen Sie eine Schlafmaske. Bereits eine einfache Schlafmaske aus Seide verbessert Ihre Schlafqualität spürbar und unterstützt Ihre Regeneration.

Bett und Matratze: Warum Kühlung den Schlaf verbessert

Eine kühlende Matratze oder Matratzenauflage kann die Qualität Ihres Schlafes deutlich erhöhen. Ihr Körper benötigt in der Nacht eine leicht niedrigere Temperatur, um sich optimal zu erholen. Kühlende Materialien helfen, die Körpertemperatur konstant zu halten und verhindern übermäßiges Schwitzen oder unruhiges Schlafen. Bereits kleine Anpassungen an Ihrem Bett können Ihnen eine wesentlich erholsamere Nacht ermöglichen.

Als Arbeitspsychologe helfe ich Ihnen gerne, auch langfristig perfekte Bedingungen für Ihren Schlaf zu schaffen, damit Sie Ihre Energie und Leistungsfähigkeit täglich voll ausschöpfen können.

Die ideale Schlafroutine etablieren

Sleep Opportunity: Warum 8–9 Stunden der Standard sind

Um bestmöglich leistungsfähig zu sein, sollten Sie Ihrem Körper jede Nacht die Gelegenheit geben, mindestens acht, idealerweise neun Stunden zu schlafen. Die Wissenschaft nennt dies „Sleep Opportunity“ – also die Zeitspanne, die Sie sich bewusst für Schlaf reservieren. Auch wenn nicht jede Minute davon geschlafen wird: Allein die regelmäßige Möglichkeit auf ausreichend Schlaf verbessert langfristig Ihre Gesundheit, Konzentration und Stimmung.

Warum feste Weckzeiten wichtiger sind als Einschlafzeiten

Feste Aufstehzeiten sind für Ihre innere Uhr noch wichtiger als feste Einschlafzeiten. Ihr Körper passt sich dadurch an einen stabilen Rhythmus an und optimiert automatisch Ihre Schlafqualität. Selbst wenn Sie gelegentlich später zu Bett gehen: Achten Sie darauf, morgens möglichst zur gleichen Zeit aufzustehen, um den biologischen Rhythmus nicht aus dem Gleichgewicht zu bringen.

Ruhe bewahren: Warum übermäßiges Grübeln den Schlaf verschlechtert

Viele Menschen machen sich Sorgen, wenn sie nicht sofort einschlafen können. Doch Stress und Grübeln verschlechtern die Schlafqualität zusätzlich. Akzeptieren Sie, dass Ihr Körper nicht jede Nacht gleich schnell einschlafen kann. Vermeiden Sie es, ständig auf die Uhr zu sehen oder Schlaftracker zu überprüfen. Vertrauen Sie darauf, dass Ihr Körper von selbst einschlafen wird, wenn er müde genug ist.

Als erfahrener Arbeitspsychologe unterstütze ich Sie gerne, eine gesunde Schlafroutine aufzubauen und dauerhaft bessere Schlafgewohnheiten in Ihren beruflichen und privaten Alltag zu integrieren – für nachhaltige Leistungsfähigkeit und ein ausgeglicheneres Leben.

Praktische Tipps, die Sie heute Nacht ausprobieren können

Die Sauna-Methode: Körpertemperatur bewusst steuern

Eine Sauna, ein heißes Bad oder eine warme Dusche kurz vor dem Schlafengehen können Ihre Einschlafzeit erheblich verkürzen. Durch die bewusste Erhöhung Ihrer Körpertemperatur signalisieren Sie Ihrem Gehirn beim anschließenden Abkühlen, dass es nun Zeit ist zu schlafen. Probieren Sie es aus – der Effekt ist erstaunlich spürbar und verbessert deutlich Ihre Schlafqualität.

Leicht hungrig ins Bett: Der überraschende Effekt auf Ihre Schlafqualität

Wenn Sie mit leichtem Hungergefühl ins Bett gehen, verbessert sich Ihre Schlafqualität spürbar. Ihr Körper kann dann optimal regenerieren, weil der Stoffwechsel nachts nicht mehr mit Verdauung beschäftigt ist. Achten Sie jedoch darauf, dass das Hungergefühl nicht zu stark ist – ein knurrender Magen kann das Einschlafen erschweren.

Der Trick mit der Uhr: Weniger Kontrolle, mehr Schlafqualität

Je mehr Sie versuchen, Ihren Schlaf zu kontrollieren, desto weniger wird es gelingen. Drehen Sie Ihren Wecker so, dass Sie die Zeit nicht sehen können, und verzichten Sie einige Nächte auf Schlaftracker. Dadurch vermeiden Sie unnötigen Druck und geben Ihrem Körper die Möglichkeit, von selbst zur Ruhe zu kommen und einzuschlafen.

Als Arbeitspsychologe unterstütze ich Sie individuell, diese und weitere praktische Tipps in Ihren Alltag einzubauen, um Ihren Schlaf nachhaltig zu verbessern. Weniger Kontrolle und mehr Gelassenheit bedeuten mehr Energie und eine bessere Leistung – Tag für Tag.

Fazit: Guter Schlaf für mehr Lebensqualität

Schlafqualität als Grundlage für berufliche und persönliche Erfolge

Schlafqualität entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Kraft, Konzentration und Motivation Ihnen jeden Tag zur Verfügung stehen. Wer gut schläft, profitiert nicht nur im beruflichen Kontext, sondern steigert auch seine Lebensqualität insgesamt. Der Effekt zeigt sich unmittelbar: Mit besserem Schlaf verbessern Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, Belastbarkeit und Zufriedenheit nachhaltig.

Warum es sich lohnt, guten Schlaf zur Priorität zu machen

Gesunder und erholsamer Schlaf sollte keine Nebensache sein – es lohnt sich, ihn aktiv zur Priorität zu machen. Denn wer ausreichend schläft, ist langfristig gesünder, belastbarer und erfolgreicher. Guter Schlaf ist eine der besten Investitionen in Ihr eigenes Wohlbefinden, sowohl beruflich als auch privat.

Hinweis zum Autor:

Donato Muro

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Kritische Betrachtung der neuen DGUV Vorschrift 2:

„Mehrwert oder bürokratische Überlastung für Unternehmer und Sicherheitsfachkräfte?“

1. Einleitung

Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie regelt verbindlich, welche Maßnahmen Unternehmer treffen müssen, um Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) zu bestellen und einzusetzen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz effektiv gewährleistet werden.

Die Vorschrift beeinflusst maßgeblich, wie Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis konkret umgesetzt wird. Sie definiert Umfang, Qualifikation und Form der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, diese Anforderungen umzusetzen. Somit hat die DGUV Vorschrift 2 unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag und die organisatorischen Prozesse im Unternehmen.

Nach über zehn Jahren erfolgte nun Ende 2024 eine grundlegende Überarbeitung dieser Vorschrift. Dabei wurden insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Struktur und der Umfang der Betreuung sowie die Integration digitaler Betreuungsformen umfassend verändert. Im Kern steht dabei eine Erhöhung der Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde sowie spezifische Regelungen zur Bereichsqualifizierung („Lernfeld 6“).

Diese grundlegenden Änderungen werfen eine entscheidende Fragestellung auf:

„Ist die neue DGUV Vorschrift 2 tatsächlich ein Fortschritt für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Unternehmer, oder schafft sie vielmehr neue rechtliche und praktische Hürden?“

Zur Beantwortung dieser Frage folgt im ersten Schritt ein übersichtlicher und unmittelbarer Vergleich zwischen der bisherigen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2012) und der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024).

Tabelle 1: Direkter Vergleich der zentralen Regelungen DGUV Vorschrift 2 (alt, 2012) und DGUV Vorschrift 2 (neu, 2024)

BereichDGUV Vorschrift 2 (alt, Stand 2012)DGUV Vorschrift 2 (neu, Stand 2024)
BetreuungsumfangBetriebe bis 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.Betriebe bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.
Digitale BetreuungKaum spezifische Regelungen; Betreuung hauptsächlich in Präsenz erforderlich.Digitale Betreuung bis zu einem Drittel der Leistungen generell erlaubt, unter definierten Bedingungen bis zu 50 % möglich.
Fachkunde der SiFaAkademischer Abschluss („Sicherheitsingenieur“) mit mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend; alternativ Meister, Techniker, Ingenieur mit 2 Jahren Berufserfahrung plus staatl./UVT-Lehrgang.Für alle neu verpflichtend: Erfolgreicher Abschluss des staatlichen oder UVT-Qualifizierungslehrgangs (Lernfelder 1–5) und verpflichtend zusätzlich Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifikation bei UVT).
Gleichwertige QualifikationenPersonen mit gleichwertiger Qualifikation konnten tätig werden.Personen mit Studienabschluss (z. B. Physik, Chemie, Humanmedizin, Ergonomie) brauchen zusätzlichen Qualifizierungslehrgang und ggf. Einzelzulassung durch Behörde (§ 7 Abs. 2 ASiG).
BerichtspflichtRegelmäßiger schriftlicher Bericht über Erfüllung der Aufgaben.Regelmäßiger elektronischer oder schriftlicher Bericht inklusive Nachweis der Fortbildungen.
ÜbergangsregelungenKlare Übergangsregelung bezüglich der vorhandenen Qualifikationen.Detaillierte Übergangsregelungen zur Fachkunde, Berichtspflicht und bisherigen Verträgen.

Die Frage, ob diese Neuerungen tatsächlich ein Fortschritt oder eher ein Hemmnis für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Unternehmer darstellen, muss nicht nur auf Basis der faktischen Veränderungen, sondern insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen geprüft werden. Dazu sollen im nachfolgenden Teil insbesondere juristische und praktische Aspekte beleuchtet werden, um die Rechtssicherheit und Praktikabilität der neuen DGUV Vorschrift 2 kritisch zu hinterfragen und abschließend bewerten zu können.

Die neue DGUV Vorschrift 2 enthält klare Übergangsregelungen, die explizit vorsehen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nach der bisher gültigen Fassung (2012) ihre Qualifikation erworben haben, weiterhin als ausreichend qualifiziert gelten.
Im Detail besagt die neue DGUV Vorschrift 2 (Stand 29.11.2024):

„Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Fassung ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.“.

Klartext für Fachkräfte („Altfälle“):
Wer bereits als Sicherheitsingenieur oder Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert und bestellt ist, bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 voll anerkannt.
Ein zusätzliches Absolvieren des neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgangs („Lernfeld 6“) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) ist für bereits qualifizierte Fachkräfte nicht erforderlich.
Diese Übergangsregelung schützt somit alle „Altfälle“ ausdrücklich und stellt klar, dass es keinen Zwang zur Nachqualifikation gibt.

Fazit:
Du bist als bereits qualifizierte Fachkraft von den neuen Anforderungen ausdrücklich nicht betroffen.
Rechtlich und praktisch gibt es für bestehende Qualifikationen Bestandsschutz.
Es besteht somit keine Pflicht zur Teilnahme am neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang (Lernfeld 6), wenn du vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift bereits fachlich anerkannt warst.
Damit kannst du mit rechtlicher Sicherheit weiterhin deine bisherigen Qualifikationen vollumfänglich nutzen und musst nicht erneut eine Qualifizierung bei den UVT durchlaufen.

2. Hintergrund und Ziel der DGUV Vorschrift 2

Ursprung und Zielsetzung der DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2, auch bekannt als Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, hat ihren Ursprung im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, um betriebliche Risiken systematisch zu erkennen, Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Ziel der DGUV Vorschrift 2 ist es, die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes praxisgerecht umzusetzen und Unternehmern sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindliche Vorgaben zu Qualifikation, Umfang und Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu geben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb effektiv wahrnehmen können.

Bedeutung der Vorschrift in der Praxis des Arbeitsschutzes

In der betrieblichen Praxis hat sich die DGUV Vorschrift 2 als zentrales Regelwerk etabliert, da sie klare und verbindliche Maßgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung enthält. Sie definiert insbesondere folgende Kernpunkte:

  • Anforderungen an die Qualifikation und Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Organisation und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung im Betrieb.
  • Anforderungen an die arbeitsmedizinische Fachkunde der Betriebsärzte.
  • Melde-, Berichtspflichten sowie Nachweispflichten der Unternehmer gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.

Durch diese klare Festlegung trägt die Vorschrift wesentlich zur Rechtssicherheit bei, indem sie Arbeitgebern und Fachkräften transparent darstellt, wie sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen können. Gleichzeitig setzt sie qualitative Standards im Arbeitsschutz, was langfristig die Zahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten senken und das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz erhöhen soll.

Übersicht über bisherige Versionen und ihre Akzeptanz in der Praxis

Die DGUV Vorschrift 2 wurde in ihrer bisherigen Fassung zum 01. Januar 2011 eingeführt und löste die zuvor geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) aus dem Jahr 2005 ab. Damit brachte die DGUV Vorschrift 2 erstmals eine differenzierte Regelung der Betreuungspflichten nach Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit, was in der Praxis eine weitgehend positive Resonanz hervorrief. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schätzten die damit verbundene Flexibilität sowie Klarheit und Rechtssicherheit.

Im November 2024 wurde nun eine neue Version der DGUV Vorschrift 2 veröffentlicht, die wesentliche Änderungen beinhaltet. Neben einer Anpassung der Schwellenwerte für Betreuungsmodelle und einer neuen, expliziten Regelung zur Nutzung digitaler Betreuungsformen, bringt die neue Version insbesondere erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit sich.

Um die bisherigen Regelungen klar gegenüberzustellen, folgt eine vergleichende Übersicht:

Tabelle 2: Überblick über wesentliche Entwicklungsschritte der DGUV Vorschrift 2

Aspekt der VorschriftVersion 2005 (BGV A2)Version 2012 (DGUV V2 alt)Version 2024 (DGUV V2 neu)
Qualifikationsanforderungen Fachkräfte für ArbeitssicherheitIngenieure, Techniker, Meister mit UVT-Lehrgang, für Sicherheitsingenieure reicht akademische Ausbildung und 1 Jahr Praxis aus.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Zusätzliche zwingende Qualifizierung „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung) durch UVT erforderlich.
BetreuungsmodelleRegelbetreuung nach Unternehmensgröße; bis 10 Beschäftigte Anlage 1, über 10 Beschäftigte Anlage 2.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Erhöhung der Grenze für Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte. Neue differenzierte Modelle ab 20 Beschäftigten.
Digitale BetreuungNicht explizit geregelt.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Digitale Betreuung (bis zu 1/3 der Leistungen, unter definierten Bedingungen max. 50%) explizit erlaubt und geregelt.
Berichtspflichten UnternehmerSchriftlicher Bericht der Betriebsärzte und SiFa.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Schriftlicher oder elektronischer Bericht; zusätzliche Dokumentation der Fortbildungen.

In der Praxis war die Akzeptanz der DGUV Vorschrift 2 (Version 2012) sehr hoch, da sie die erforderliche Sicherheit und Klarheit für Unternehmer und Fachkräfte bot, ohne unnötige Zusatzbelastungen zu schaffen. Die nun vorliegende neue Fassung (2024) führt allerdings – insbesondere durch erweiterte Qualifikationsanforderungen – zu Diskussionen, ob die zusätzlichen Regelungen tatsächlich praxisgerecht sind oder den betrieblichen Alltag durch bürokratische Anforderungen belasten.

Im nachfolgenden Abschnitt werden daher sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die praktischen Auswirkungen der Neuregelung näher geprüft.

Wann trifft § 18 ASiG zu?

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich voraus:
Ingenieur, Techniker, oder Meister mit entsprechender Qualifikation sowie absolvierte SiFa-Ausbildung nach DGUV V2, oder
Gleichwertige Qualifikation (z.B. Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Medizin oder Arbeitswissenschaften) mit ergänzendem Lehrgang und ggf. Einzelzulassung nach § 7 Abs. 2 ASiG.

Personen, die keine formalen Qualifikationen als Meister, Techniker oder Ingenieur nachweisen können und nicht über eine gleichwertige akademische Qualifikation verfügen, erfüllen nicht automatisch die formalen Anforderungen. Sie müssen explizit durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Die Ausnahme nach § 18 ASiG ist genau dafür vorgesehen:
Sie erlaubt die Bestellung von Personen, die noch nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllen,
jedoch realistisch in kurzer Zeit die fehlenden Qualifikationen nachholen können.

Konsequenzen für die Praxis:
Wer ohne formale Qualifikation (kein Meister, Techniker, Ingenieur, o.ä.) tätig werden möchte, benötigt zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG.
Diese Erlaubnis wird stets individuell und zeitlich begrenzt erteilt.
Innerhalb dieser Frist muss die Fachkraft die vollständige formale Qualifikation nachweisen.
Die Bestellung ohne Erlaubnis der Behörde wäre nicht rechtskonform und könnte zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.

3. Wesentliche Änderungen in der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)

Die im November 2024 veröffentlichte Neufassung der DGUV Vorschrift 2 beinhaltet eine Reihe grundlegender Änderungen, die sowohl die Qualifikationsanforderungen als auch die praktische Durchführung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung im Unternehmen beeinflussen. Ziel dieser Anpassungen ist es, aktuellen Entwicklungen in Technik, Arbeitsmedizin und Praxisanforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig rechtliche Klarheit zu schaffen.

Im Folgenden sind die wichtigsten Veränderungen übersichtlich dargestellt:

Tabelle 1: Direkter Vergleich „alt“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2012) vs. „neu“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2024)

RegelungsbereichDGUV Vorschrift 2 (2012)DGUV Vorschrift 2 (2024)
Betreuungsmodelle und BeschäftigtenzahlRegelbetreuung nach Anlage 1 bis 10 Beschäftigte, über 10 Beschäftigte nach Anlage 2.Grenze angehoben: Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte Anlage 1, über 20 Beschäftigte Anlage 2.
Qualifikationsanforderungen SiFaSicherheitsingenieure: Ingenieurabschluss + mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend. Andere Fachkräfte: Techniker, Meister oder gleichwertige Qualifikation + staatl./UVT-Lehrgang.Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte: zwingend staatlicher oder UVT-Qualifizierungslehrgang (Lernfelder 1–5) und zusätzlich zwingend branchenspezifisches Lernfeld 6 bei UVT.
Digitale BetreuungKeine expliziten Vorgaben für digitale Betreuung. Präsenzbetreuung üblich.Explizite Regelung: digitale Betreuung bis max. 1/3, unter besonderen Bedingungen bis zu 50% zulässig.
BerichtspflichtenSchriftlicher Bericht zu erledigten Aufgaben.Schriftlicher oder elektronischer Bericht, zusätzliche Nachweispflicht über regelmäßige Fortbildungen.
Alternative Betreuungsmodelle (Unternehmermodell)Klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte (Anlagen 3 und 4).Ebenfalls klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte, ergänzt durch digitale Lösungen und zusätzliche Anforderungen zur Qualifizierung.
Übergangsregelung (Bestandsschutz)Bestandsschutz bestehender Qualifikationen klar geregelt.Weiterhin klarer Bestandsschutz, jedoch mit konkreten Übergangsregelungen für Verträge, Berichtspflichten und Nachqualifizierung.

Besondere Änderungen bei den Qualifikationsanforderungen („Lernfeld 6“):

Die wohl tiefgreifendste Änderung betrifft die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa). Neu eingeführt wurde das sogenannte „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung):

  • Während bisher akademisch ausgebildete Sicherheitsingenieure allein durch ihren Hochschulabschluss und mindestens einjährige praktische Berufserfahrung unmittelbar die fachlichen Anforderungen erfüllten, fordert die neue DGUV Vorschrift 2 zwingend den zusätzlichen Nachweis einer branchenspezifischen Qualifikation (Lernfeld 6).
  • Diese Zusatzqualifikation kann ausschließlich bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern (UVT) erworben werden und ist nun verpflichtender Bestandteil für die Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Damit werden bisherige akademische Qualifikationen formal eingeschränkt, und der Zugang zur Tätigkeit als SiFa wird unmittelbar von einem zusätzlichen UVT-Lehrgang abhängig gemacht.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Erhöhung der Qualifikationsanforderungen für zukünftige Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Verlagerung des Schwerpunktes der Qualifizierung weg von Hochschulen hin zu Unfallversicherungsträgern.
  • Potenziell erhöhter organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen durch zusätzlichen Qualifizierungsbedarf.

Anpassungen im Bereich der digitalen Betreuung:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 integriert explizite Regelungen zur Nutzung digitaler Betreuungsmethoden:

  • Grundsätzlich bleibt Präsenzbetreuung der Regelfall, es sind jedoch klare Möglichkeiten zur digitalen Betreuung geschaffen worden.
  • Digitale Betreuung ist nun generell bis zu einem Drittel der gesamten Leistungen zulässig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erstbegehung, genaue Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten, ausreichende technische Ausstattung) darf der Anteil digitaler Betreuung auf maximal 50 % erhöht werden.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Klare Rahmenbedingungen für digitale Betreuung schaffen Rechtssicherheit.
  • Potenzielle Entlastung durch flexiblere Betreuungsformen.
  • Die Digitalisierung der Arbeitsschutzbetreuung wird erheblich vorangetrieben.

Geänderte Betreuungsmodelle und deren Voraussetzungen:

Die Neufassung ändert zudem die Schwellenwerte und Modelle der Betreuung:

  • Die Grenze zwischen kleiner und großer Regelbetreuung wurde von bisher 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben.
  • Alternative Betreuungsmodelle („Unternehmermodell“) bleiben erhalten und sind weiterhin bis maximal 50 Beschäftigte möglich, jedoch wurden diese Modelle nun explizit um digitale Lösungen erweitert.
  • Zusätzliche Anforderungen zur Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen wurden konkretisiert und verschärft.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Erweiterte Flexibilität und Anpassung an die realen Gegebenheiten vieler Betriebe.
  • Erhöhung der Anforderungen an Betriebe, die alternative Betreuungsmodelle wählen.
  • Potenzielle organisatorische Veränderungen durch die stärkere Integration digitaler Instrumente.

Diese Änderungen sind als tiefgreifender Eingriff in die Praxis der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu bewerten und müssen im weiteren Verlauf auch hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit, Praktikabilität und möglicher wirtschaftlicher Folgen sorgfältig geprüft werden.

Kritische Bewertung des neuen Lernfeldes 6 in der DGUV Vorschrift 2 (2024)

Mit der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) wurde eine zusätzliche Qualifikationsanforderung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) eingeführt: das sogenannte „Lernfeld 6“, eine verpflichtende, branchenspezifische Zusatzausbildung ausschließlich bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).

Fachliche Sicht:
Fragwürdig erscheint, warum ein kurzer UVT-Lehrgang fachlich höherwertig sein soll als eine umfassende akademische Ausbildung im Bereich Sicherheitsingenieurwesen.

Juristische Sicht:
Diese Neuregelung könnte eine rechtlich bedenkliche Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen, da sie die akademische Qualifikation praktisch abwertet und zugleich ein Ausbildungsmonopol für die UVT schafft.

Empfehlung:
Eine rechtliche und praktische Prüfung dieser Regelung ist dringend angezeigt. Der Gesetzgeber sollte gegebenenfalls eingreifen, um die freie Berufsausübung, den Wettbewerb und die Anerkennung hochwertiger akademischer Abschlüsse zu schützen. Branchenspezifische Zusatzkurse könnten optional oder als Fortbildung sinnvoll sein – jedoch nicht ausschließlich durch die UVT angeboten.

4. Rechtliche Bewertung der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) bringt umfangreiche Änderungen mit sich, deren rechtliche Zulässigkeit im Folgenden genauer betrachtet werden soll.

4.1 Verfassungsrechtliche Prüfung

Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz, GG):

Prüfung auf Vereinbarkeit der zusätzlichen Anforderungen („Lernfeld 6“) mit Art. 12 GG:

Artikel 12 GG garantiert jedem Bürger das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Eine Einschränkung dieser Berufsfreiheit ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, ein legitimes öffentliches Ziel zu erreichen.

  • Legitimes Ziel?
    Die DGUV begründet die Einführung des neuen Lernfeldes 6 mit der Notwendigkeit, branchenspezifische Fachkenntnisse bei Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) sicherzustellen. Grundsätzlich könnte dies ein legitimes Ziel sein, nämlich die Verbesserung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes.
  • Geeignetheit?
    Fraglich ist, ob ein verpflichtendes Lernfeld 6 bei Unfallversicherungsträgern (UVT) qualitativ tatsächlich geeignet ist, das bereits durch akademische Ausbildungen (z. B. Sicherheitsingenieurwesen) vorhandene Niveau noch einmal deutlich zu erhöhen.
  • Erforderlichkeit?
    Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob das Ziel branchenspezifischer Qualifikation nicht auch weniger einschneidend erreicht werden könnte, etwa durch freiwillige Fortbildungen oder Angebote anderer Bildungsträger.
    Die zwingende Exklusivität (nur UVT) erscheint jedenfalls bedenklich.
  • Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit)?
    Die neue Regelung könnte unverhältnismäßig sein, da sie bestehende akademische Qualifikationen faktisch entwertet und gleichzeitig ein Ausbildungsmonopol der UVT schafft. Der Eingriff ist zudem wirtschaftlich belastend für Unternehmen und könnte qualifizierte Personen abschrecken.

Bewertung:
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der verpflichtenden Zusatzqualifikation (Lernfeld 6). Die Regelung könnte somit gegen Art. 12 GG verstoßen.

Freiheit von Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 GG):

Prüfung, ob die Neuregelung in die Hochschulautonomie eingreift:

Artikel 5 Abs. 3 GG garantiert Hochschulen die Freiheit in Forschung und Lehre. Diese Hochschulautonomie umfasst insbesondere die Freiheit, Inhalte und Anforderungen von Studiengängen eigenständig festzulegen.

Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt von Hochschulabsolventen im Bereich Sicherheitsingenieurwesen trotz abgeschlossenem Studium zusätzlich einen verpflichtenden branchenspezifischen UVT-Lehrgang. Dies könnte als Eingriff in die Hochschulautonomie interpretiert werden, da der Hochschulabschluss hierdurch nicht mehr uneingeschränkt anerkannt wird und die inhaltliche Hoheit über die Qualifikation faktisch eingeschränkt wird.

Juristische Bewertung der Zulässigkeit:

KriteriumBewertung
Legitimes Ziel der Regelung?Ja, Verbesserung des Arbeitsschutzes
Eingriff in Hochschulautonomie?Ja, Hochschulabschlüsse verlieren an formaler Anerkennung
Verhältnismäßigkeit?Zweifelhaft, da erheblicher Eingriff in Hochschulhoheit und akademische Qualifikation
Alternativen vorhanden?Ja, freiwillige branchenspezifische Fortbildung wäre weniger eingreifend

Fazit:
Die Regelung könnte tatsächlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre darstellen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung durchaus denkbar wäre.

4.2 Prüfung der Ermächtigungsgrundlage

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Sozialgesetzbuch (SGB) VII regeln Unfallversicherungsträger verbindlich die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Jedoch muss jede Regelung der Unfallversicherungsträger (UVT) innerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Gesetze bleiben.

Die entscheidende Frage hierbei ist, ob die Verpflichtung zu einem zusätzlichen UVT-Lehrgang (Lernfeld 6) tatsächlich im ASiG oder SGB VII hinreichend gedeckt ist:

  • Das ASiG fordert allgemein ausreichende Fachkunde (§ 4 ASiG), spezifiziert aber nicht ausdrücklich, dass eine akademische Ausbildung allein nicht mehr ausreichen könnte.
  • Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt nun explizit die branchenspezifische Zusatzqualifikation ausschließlich über die UVT.

Bewertung der Zulässigkeit der Ermächtigungsgrundlage:

Es bestehen berechtigte Zweifel, ob der Gesetzgeber bei Erlass des ASiG diese Form einer verpflichtenden, ausschließlichen UVT-Qualifikation tatsächlich vorgesehen hat. Ein solches Ausbildungsmonopol könnte daher die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreiten.

4.3 Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die Einführung der neuen DGUV Vorschrift 2 bringt auch arbeitsrechtlich relevante Fragen mit sich, insbesondere bezüglich bestehender Arbeitsverhältnisse:

  • Bestandsschutz: Bereits qualifizierte und bestellte Fachkräfte genießen Bestandsschutz. Sie müssen die neuen Anforderungen nicht nachträglich erfüllen. Neue Fachkräfte hingegen müssen die zusätzliche Qualifikation erwerben.
  • Folgen bei Nichterfüllung: Falls ein Arbeitgeber Fachkräfte ohne die vorgeschriebene Qualifikation bestellt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Bußgelder, Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden). Arbeitgeber müssen also genau prüfen, ob neu eingestellte SiFa die neuen Anforderungen erfüllen.

Tabelle: Praktische Folgen für Arbeitgeber bei Nichterfüllung neuer Anforderungen

SituationFolge
Bestellung einer SiFa ohne Lernfeld 6 (nach 2024)rechtliche Beanstandungen, ggf. Bußgelder
Bestandsschutz bestehender SiFa (Bestellung vor 2024)keine neuen Anforderungen, keine Folgen

Fazit der rechtlichen Bewertung:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt rechtlich äußerst kritische Aspekte mit sich:

  • Die zusätzlichen Anforderungen (Lernfeld 6) greifen erheblich in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) ein.
  • Ob diese Eingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, erscheint fraglich.
  • Die Ermächtigungsgrundlage im ASiG könnte überschritten worden sein.
  • Arbeitsrechtlich entstehen zusätzliche Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Bestellung neuer Fachkräfte unbedingt berücksichtigen müssen.

Eine juristische Klärung und gegebenenfalls Korrektur durch Gesetzgeber oder Gerichte erscheint erforderlich, um Rechtssicherheit für Unternehmen und Fachkräfte zu schaffen.

5. Praxisrelevante Auswirkungen für Sicherheitsfachkräfte (SiFa)

Donato Muro LL.M.

Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verändert maßgeblich die Anforderungen an die Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Nachfolgend eine fachlich fundierte Betrachtung der Vor- und Nachteile sowie eine direkte Gegenüberstellung relevanter Praxis-Auswirkungen:

5.1 Vor- und Nachteile für Sicherheitsfachkräfte

Erhöhtes Qualifikationsniveau oder unnötige Doppelbelastung?

Die neue DGUV Vorschrift 2 fordert von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) neben der bisherigen Qualifikation (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister plus UVT-Ausbildung) zusätzlich ein obligatorisches, branchenspezifisches Lernfeld (Lernfeld 6) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).

Vorteile:

  • Spezifischere Branchenkenntnisse, die gezielt auf die Anforderungen einzelner Branchen ausgerichtet sind.
  • Einheitlicher Mindeststandard könnte insgesamt zur Steigerung der Qualität in der Praxis führen.
  • Die gezielte Vertiefung branchenspezifischer Risiken kann Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben weiter verbessern.

Nachteile (kritische Betrachtung):

  • Akademische Sicherheitsingenieure, die bereits umfassende Studiengänge absolviert haben, müssen nun zusätzlich eine branchenspezifische UVT-Qualifikation erwerben. Dies könnte eine unnötige Doppelbelastung bedeuten, da viele der geforderten Inhalte möglicherweise bereits im Studium vermittelt wurden.
  • Die Verpflichtung zu einer zusätzlichen Qualifikation bringt zeitlichen und finanziellen Zusatzaufwand mit sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Lehrgänge nur eingeschränkt verfügbar sind und sich dadurch Wartezeiten ergeben könnten.
  • Durch die alleinige Zuständigkeit der UVT entsteht ein Monopol. Das könnte dazu führen, dass andere qualifizierte Anbieter und Hochschulen vom Markt der branchenspezifischen Weiterbildung ausgeschlossen werden.

Kritische Betrachtung der Verfügbarkeit und Kapazität der UVT für Lernfeld 6

Die neuen Regelungen erfordern von den Unfallversicherungsträgern eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des verpflichtenden Lernfeldes 6. Aktuell besteht jedoch Unklarheit, ob die UVT tatsächlich über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen verfügen, um alle betroffenen SiFa zeitnah zu schulen.

In der Praxis könnte dies zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen:

  • Lange Wartezeiten für SiFa bis zur Absolvierung des erforderlichen Lehrgangs.
  • Probleme bei der schnellen Bestellung neuer Fachkräfte aufgrund fehlender Lehrgangskapazitäten.
  • Zusätzlicher organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen und Sicherheitsfachkräfte.

Vergleich akademische Ausbildung vs. UVT-Lehrgänge

MerkmalAkademische Ausbildung (Sicherheitsingenieur)UVT-Lehrgang (Lernfeld 6)
Dauer6–7 Semester Studiumi. d. R. wenige Tage
Umfang und TiefeWissenschaftlich breit fundierte, grundlegende QualifikationBranchenspezifische Vertiefung, praxisbezogen
Anerkennung vor 2024Vollständig anerkanntZusätzliche Vertiefung, freiwillig
Anerkennung ab 2024Nur mit zusätzlichem UVT-LehrgangVerpflichtend zur vollständigen Anerkennung
AnbieterHochschulen (pluralistisch)Ausschließlich UVT (Monopol)
PraxisbezugWissenschaftlich fundiert, oft mit PraxissemesternDirekter, branchenspezifischer Praxisbezug

Es bleibt daher fraglich, ob der UVT-Lehrgang fachlich tatsächlich höherwertig ist als die akademische Ausbildung.

5.2 Tabelle 2: Gegenüberstellung praktischer Auswirkungen für SiFa (alt vs. neu)

AspekteBisherige Regelung (alt, 2012)Neue Regelung (2024)Praxis-Auswirkung
Akademische Ausbildung genügt?Ja, akademischer Abschluss (z.B. Sicherheitsingenieur) mit Berufserfahrung ausreichend.Nein, zusätzlicher UVT-Lehrgang („Lernfeld 6“) zwingend erforderlich.Erheblicher Zusatzaufwand; mögliche Wartezeiten; organisatorische Belastung für Unternehmen und SiFa.
Anerkennung der FachkompetenzJa, volle Anerkennung der akademischen Ausbildung.Teilweise eingeschränkt; akademischer Abschluss allein nicht mehr ausreichend.Kompetenzverlust für Hochschulen und SiFa; faktisches Monopol der UVT bei branchenspezifischer Qualifikation.
WeiterbildungsmöglichkeitenVielfalt (Hochschulen, private Anbieter, UVT) möglich.Ausschließlich UVT zugelassen für Lernfeld 6.Einschränkung der Wahlfreiheit bei Weiterbildung, potentiell reduzierte Konkurrenz und Qualitätsentwicklung.
Arbeitsmarktchancen für neue SiFaGute und schnelle Bestellung möglich.Verzögerungen durch obligatorische Zusatzqualifikation denkbar.Beeinträchtigte Marktchancen neuer Sicherheitsfachkräfte, erschwerte Besetzung offener Stellen.

Fazit der praktischen Bewertung:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt erhebliche praktische Herausforderungen mit sich:

  • Die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen schaffen eine unnötige Doppelbelastung für bereits gut qualifizierte Fachkräfte.
  • Durch die verpflichtende Durchführung bei den UVT entsteht ein Ausbildungsmonopol, was zu erheblichen Kapazitätsproblemen und Verzögerungen in der Bestellung neuer Fachkräfte führen könnte.
  • Die Neuregelung schwächt faktisch die akademischen Qualifikationen ab und könnte langfristig zu einem Kompetenzverlust führen, der sich negativ auf den Arbeitsschutz auswirken könnte.

Eine kritische Betrachtung der Regelung lässt somit erhebliche Zweifel aufkommen, ob die neue Vorschrift tatsächlich praxisnah, effektiv und sinnvoll ausgestaltet wurde, oder ob sie vielmehr unnötige organisatorische Hürden und Einschränkungen schafft, die letztlich der Qualität und Effizienz im betrieblichen Arbeitsschutz sogar entgegenstehen könnten.

6. Praxisrelevante Auswirkungen für Unternehmer

Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) führt für Unternehmer zu erheblichen Veränderungen im praktischen und organisatorischen Bereich. Nachfolgend eine fachlich korrekte und praxisbezogene Analyse der Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht.

6.1 Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht

Zusätzlicher Aufwand durch erweiterte Qualifikationsanforderungen

Mit Einführung des neuen, branchenspezifischen Lernfeldes 6 (LF 6) wird die Bestellung qualifizierter Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) erschwert:

  • Unternehmer müssen sicherstellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit künftig zwingend über die neue zusätzliche Qualifikation („Lernfeld 6“) verfügen.
  • Daraus ergeben sich höhere Kosten (Lehrgangsgebühren, Reisekosten, ggf. Freistellung von Mitarbeitern) sowie ein organisatorischer Mehraufwand (Terminierung, Planung und Integration der neuen Vorgaben in bestehende Abläufe).
  • Betriebe müssen gegebenenfalls länger auf qualifizierte Fachkräfte warten, da diese nun zusätzliche Kurse absolvieren müssen.

Rechtliche und finanzielle Risiken durch neue Regelungen

Die neu eingeführte Pflicht zum Lernfeld 6 erhöht das Risiko rechtlicher Beanstandungen für Arbeitgeber:

  • Wird eine Fachkraft ohne die vollständige Qualifikation bestellt, drohen rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden.
  • Arbeitgeber tragen die Verantwortung, vor Bestellung einer neuen SiFa zu prüfen, ob diese die erweiterten Anforderungen erfüllt.
  • Durch eine begrenzte Verfügbarkeit der Lehrgänge kann es zu Verzögerungen und somit möglicherweise zu temporären rechtlichen Unsicherheiten für Unternehmer kommen.

Mögliche Engpässe in der Bestellung qualifizierter Fachkräfte

Ein zentrales praktisches Risiko der neuen Vorschrift betrifft die potenziellen Engpässe bei der Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

  • Aufgrund der Verpflichtung, den branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang nur bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) zu absolvieren, können längere Wartezeiten entstehen.
  • Es ist unklar, ob die Kapazitäten der UVT für alle Betriebe ausreichend sind, was potenziell zu Engpässen führen könnte.
  • In der Konsequenz könnten Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen.

6.2 Tabelle 3: Gegenüberstellung praktischer Auswirkungen für Unternehmer (alt vs. neu)

AspekteBisherige Regelung (alt, 2012)Neue Regelung (2024)Unternehmer-Auswirkung
Umfang der SiFa-BetreuungModerat; bisherige akademische Qualifikation und praktische Erfahrung genügen.Erhöht durch neue Anforderungen: Zusätzliche branchenspezifische Qualifikation (Lernfeld 6).Erhöhter finanzieller, zeitlicher und organisatorischer Aufwand für Unternehmer.
Rechtssicherheit bei BestellungUnproblematisch; eindeutige Anerkennung bestehender Qualifikationen.Problematisch, da zusätzliche Qualifikation zwingend gefordert; ggf. behördliche Zulassung nötig.Erhöhtes Risiko rechtlicher Konsequenzen; Arbeitgeber müssen Qualifikationen genauer prüfen.
Nutzung digitaler BetreuungEingeschränkt; keine expliziten Vorgaben zur digitalen Betreuung.Erweiterte Nutzung explizit erlaubt (bis zu 1/3 regulär, max. 50% unter bestimmten Bedingungen).Verbesserung durch mehr Flexibilität, jedoch strenge Vorgaben und notwendige technische Voraussetzungen.

Fazit der praktischen Auswirkungen auf Unternehmer:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bedeutet für Unternehmer nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Qualifikations- und Verwaltungsaufwand, sondern birgt gleichzeitig das Risiko, bei Nichterfüllung der neuen Anforderungen rechtlich belangt zu werden. Die verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) könnte zudem zu erheblichen Verzögerungen bei der Bestellung neuer Sicherheitsfachkräfte führen, was wiederum in der Praxis rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit schafft. Gleichzeitig bietet die klarere Regelung zur Nutzung digitaler Betreuung jedoch auch die Chance, den Arbeitsschutz flexibler zu gestalten. Insgesamt überwiegen aus Unternehmersicht jedoch derzeit die zusätzlichen Belastungen, Risiken und organisatorischen Herausforderungen gegenüber den Vorteilen.

7. Kritische Würdigung und Empfehlungen

Zum Abschluss der Betrachtungen der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024) sollen hier die zentralen Kritikpunkte nochmals kompakt zusammengefasst und klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung ausgesprochen werden.

Zusammenfassung der zentralen Kritikpunkte

1. Verfassungsrechtliche Bedenken

Die verpflichtende Einführung des neuen branchenspezifischen Lernfeldes 6 stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und möglicherweise auch in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) dar. Diese Eingriffe erscheinen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit äußerst fraglich:

  • Die zusätzliche UVT-Qualifikation ist gegenüber einem akademischen Abschluss möglicherweise nicht notwendig und verhältnismäßig.
  • Das Monopol der UVT für diese Qualifikation könnte die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig einschränken.

2. Praxisferne der neuen Regelungen

Die Neuregelungen verursachen in der betrieblichen Praxis erhebliche Herausforderungen und könnten somit an den realen Bedürfnissen der Unternehmen vorbeigehen:

  • Zusätzliche organisatorische und finanzielle Belastung für Arbeitgeber durch die Pflicht zur branchenspezifischen UVT-Qualifikation.
  • Verzögerungen bei der Bestellung neuer Fachkräfte durch begrenzte Kapazitäten der UVT könnten die zeitnahe Erfüllung gesetzlicher Anforderungen gefährden.
  • Die generelle Anhebung der Anforderungen ohne ausreichende Kapazitäten der UVT ist aus Sicht vieler Unternehmen und Fachkräfte praxisfern.

3. Mögliche Stärkung der Monopolstellung der UVT

Die ausschließliche Kompetenz der UVT, das verpflichtende Lernfeld 6 anzubieten, schafft ein faktisches Ausbildungsmonopol:

  • Wettbewerb und Pluralismus in der Aus- und Weiterbildung im Bereich Arbeitsschutz werden stark eingeschränkt.
  • Hochschulen und private Bildungsträger verlieren in diesem Bereich faktisch an Bedeutung, was langfristig die Qualität der Ausbildung und Weiterbildung beeinträchtigen könnte.

Überprüfung der Frage: „Hat die DGUV gute Arbeit geleistet?“

Ausgehend von den hier betrachteten Punkten zeigt sich, dass die DGUV Vorschrift 2 in ihrer aktuellen Neufassung (2024) trotz sicherlich guter Intentionen erhebliche Mängel aufweist:

  • Fachlich: Die Einführung eines zusätzlichen branchenspezifischen UVT-Lehrgangs (Lernfeld 6) stellt die akademische Qualifikation von Sicherheitsingenieuren unnötig in Frage und führt zu einer Doppelbelastung ohne klar nachgewiesenen Mehrwert.
  • Rechtlich: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie) bestehen ernsthaft. Diese rechtlichen Risiken hätten im Vorfeld der Neufassung gründlicher geprüft werden müssen.
  • Organisatorisch: Die begrenzten Kapazitäten der UVT, die erhöhte Belastung der Arbeitgeber und die daraus resultierenden Engpässe verdeutlichen einen erheblichen Mangel an Praxisnähe und eine Unterschätzung der organisatorischen Realität der Unternehmen.

Insgesamt ist daher kritisch zu hinterfragen, ob die DGUV mit dieser Neuregelung tatsächlich „gute Arbeit“ im Sinne eines wirksamen und praxistauglichen Arbeitsschutzes geleistet hat.

Klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung

Um die hier aufgezeigten Probleme zu lösen und die DGUV Vorschrift 2 wieder praxisnah und rechtssicher zu gestalten, sollten die folgenden Empfehlungen umgesetzt werden:

BereichProblem der aktuellen RegelungEmpfehlung für eine praxistaugliche Neuregelung
Qualifikationsanforderungen SiFaVerpflichtendes Lernfeld 6 bei UVT (Monopol) erschwert Zugang und Anerkennung akademischer QualifikationenFreiwillige branchenspezifische Qualifizierung, Anerkennung anderer Anbieter und Hochschulabschlüsse, Vermeidung von Monopolen
Verfassungsrechtliche VereinbarkeitRisiko eines Verstoßes gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie)Klare rechtliche Prüfung und ggf. Korrektur, Verzicht auf verpflichtendes UVT-Monopol, Anerkennung bestehender akademischer Abschlüsse
Digitale BetreuungStrenge Vorgaben, noch relativ limitierte NutzungAusbau digitaler Betreuung bei Sicherstellung des Schutzniveaus, flexible und praxisnahe Vorgaben, Nutzung etablierter digitaler Lösungen
ÜbergangsregelungenBestandsschutz vorhanden, aber unklare Regelungen für neue Verträge und ÜbergangsfristenKlarstellung und großzügige Übergangsfristen für Unternehmen und SiFa, umfassende Information und Beratung durch UVT
Kapazitäten und Verfügbarkeit der UVT-LehrgängeMögliche Engpässe durch begrenzte UVT-Kapazitäten für Lernfeld 6Erweiterung der zugelassenen Bildungsträger, Kooperation mit Hochschulen und privaten Anbietern, Aufbau ausreichender Kapazitäten

Abschließende Bewertung:

Die kritischen Aspekte der neuen DGUV Vorschrift 2 sind deutlich und substanziell. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken, der Praxisferne sowie der Gefahr eines UVT-Monopols erscheint eine zeitnahe Korrektur der Regelungen geboten. Ziel einer überarbeiteten Vorschrift sollte es sein, fachliche Qualität sicherzustellen, zugleich aber auch die bewährten akademischen Abschlüsse anzuerkennen, Wettbewerb bei der Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten und für Unternehmer und Fachkräfte eine praxistaugliche Umsetzung sicherzustellen.

Eine klare Handlungsempfehlung an die verantwortlichen Stellen (Gesetzgeber, DGUV, UVT) lautet daher, die neuen Regelungen kritisch zu prüfen und möglichst kurzfristig eine praxistaugliche und verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung vorzunehmen.

8. Fazit

Abschließende Beurteilung:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verfolgt das grundsätzlich legitime Ziel, durch eine verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) die Qualität und Sicherheit in der betrieblichen Arbeitsschutzberatung zu verbessern. Eine eingehende fachliche und juristische Analyse zeigt jedoch, dass diese Neuregelung erhebliche Probleme und Bedenken aufwirft:

BewertungskriteriumErgebnis der Prüfung
Fachliche Notwendigkeit der ZusatzqualifikationFraglich. Akademische Abschlüsse (z. B. Sicherheitsingenieure) bieten umfassende und tiefergehende Kompetenzen als kurze UVT-Kurse.
Verhältnismäßigkeit (Art. 12 GG – Berufsfreiheit)Bedenklich. Verpflichtende UVT-Lehrgänge stellen einen erheblichen Eingriff dar, der möglicherweise unverhältnismäßig ist, da mildere Alternativen bestehen.
Eingriff in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG)Wahrscheinlich gegeben. Der zusätzliche Zwang zur UVT-Qualifikation beschneidet faktisch die Hochschulen in ihrer Kompetenz zur eigenständigen Ausgestaltung der Studiengänge.
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (ASiG, SGB VII)Zweifelhafte Grundlage. §§ 7, 15 und 18 ASiG sehen zwar Qualifikationsanforderungen und Ausnahmen vor, rechtfertigen aber nicht klar die Einführung eines Ausbildungsmonopols der UVT.
Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und SiFaProblematisch. Erhöhte Kosten, längere Wartezeiten und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund eingeschränkter Kapazitäten der UVT.

Insgesamt ergibt sich ein kritisches Bild der neuen DGUV Vorschrift 2:
Die Regelung schafft nicht nur erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand, sondern sie könnte sogar rechtlich angreifbar sein. Statt der gewünschten Qualitätssteigerung könnten unnötige bürokratische und rechtliche Hürden entstehen, die Betriebe und Sicherheitsfachkräfte belasten und deren praktische Arbeit erschweren.

Ausblick und Forderungen zur weiteren rechtlichen und organisatorischen Entwicklung:

Vor dem Hintergrund der dargestellten Kritikpunkte ist dringend zu empfehlen, die aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 2 rechtlich und organisatorisch einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen und zügig zu überarbeiten.

Folgende Forderungen und Empfehlungen für eine praxistaugliche und rechtssichere Neuregelung sind dabei zentral:

1. Klarstellung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 15 ASiG)

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollte mit Zustimmung des Bundesrates prüfen, ob die vorliegende neue DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch § 15 ASiG bleibt oder ob eine Konkretisierung erforderlich ist.
  • Gegebenenfalls Anpassung und Klarstellung des ASiG zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten.

2. Überprüfung und Anpassung des verpflichtenden Lernfeldes 6

  • Umwandlung des Lernfeldes 6 von einer verpflichtenden Maßnahme in eine freiwillige Fortbildungsempfehlung.
  • Anerkennung akademischer Abschlüsse (insbesondere Sicherheitsingenieure) als grundsätzlich ausreichend, um unnötige Doppelqualifikationen zu vermeiden.

3. Öffnung und Vermeidung von Monopolbildung bei der Qualifikation

  • Zulassung weiterer Bildungsträger (Hochschulen, private Anbieter) für die Durchführung branchenspezifischer Qualifikationen, um Wettbewerb und Qualität zu fördern und Engpässe zu vermeiden.

4. Anpassung und Verbesserung der digitalen Betreuungsmöglichkeiten

  • Weiterentwicklung der digitalen Betreuung mit flexibleren, weniger restriktiven Vorgaben, um Arbeitgebern und Sicherheitsfachkräften effiziente, praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen.

5. Erweiterung und Sicherstellung ausreichender Kapazitäten der UVT

  • Sicherstellung ausreichender organisatorischer und personeller Ressourcen bei den UVT, falls bestimmte branchenspezifische Lehrgänge zwingend erforderlich bleiben sollten.

Abschließende Forderung und Fazit:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ist in ihrer derzeitigen Form aus fachlicher, rechtlicher und praktischer Perspektive äußerst kritisch zu bewerten. Statt der gewünschten Verbesserung könnte sie neue Probleme schaffen. Der Gesetzgeber und die zuständigen Stellen (DGUV, UVT) sollten daher zeitnah handeln, um die dargestellten Probleme zu lösen und eine rechtssichere, praxisorientierte und qualitativ hochwertige Betreuung im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Nur so lässt sich sicherstellen, dass die DGUV Vorschrift 2 ihrem ursprünglichen Ziel – mehr Sicherheit und Qualität im Arbeitsschutz – tatsächlich gerecht wird.

Abschließender Hinweis:

Diese Darstellung und Bewertung basiert ausschließlich auf den Originaltexten der DGUV Vorschrift 2 (alt und neu), dem ASiG, SGB VII sowie dem Grundgesetz. Für eine abschließende, rechtlich verbindliche Bewertung oder konkrete juristische Fragestellungen empfiehlt es sich, die Originalquellen selbst zu konsultieren oder eine individuelle juristische Beratung einzuholen.

Donato Muro, Jurist (LL.M. Compliance and Corporate Security)