Schimmelpilz am Arbeitsplatz, was tun? Schimmel kann am Arbeitsplatz an allen Stellen entstehen, wo das Raumklima eine hohe Luftfeuchtigkeit hat oder in einzelnen Arbeitsbereichen, die von erhöhter Feuchtigkeit betroffen sind. Eine besondere Anfälligkeit für Schimmelbildung entsteht vor allem dort, wo während der Arbeit stets Wasser zum Einsatz kommt, beispielsweise in der Gastronomie. Ein erhöhtes Schimmelrisiko wird aber auch durch Eigenschaften von Gebäuden begünstigt. Wenn Schimmelpilz einmal entstanden ist, sind passende Maßnahmen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes notwendig.
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
Schimmel lebt von Feuchtigkeit sowie organischen Flächen
Dass sich Schimmelpilzsporen über die Luft verbreiten ist die Regel, also nichts Besonderes. Dies ist erst einmal unproblematisch. Ein Problem entsteht dann, wenn Schimmelpilzsporen günstige Gelegenheiten für die Entstehung von Schimmelpilz finden. Feuchte organische Flächen sind für sie ein optimaler Nährboden. Darunter fallen zum Beispiel sämtliche Holzgegenstände, die keine Behandlung gegen Schimmelpilzentstehung bekommen haben. Zudem kann der Pilz auf Stoff- und Papierflächen bestens gedeihen. Er nutzt sogar Organismen im Staub zum Wachstum.
Schimmelpilz in der Tapete der Arbeitsstätte
Der Schimmel entsteht gern auf Zellulosetapeten, zum Beispiel Vliestapeten oder Raufasertapeten, welche aus Zellulose- sowie Textilfasern hergestellt werden. Eingelagerte Dokumente und Akten sind bei entsprechend hoher Luftfeuchtigkeit auch eine Wohlfühloase für Schimmelpilze.
In manchen Fällen besteht ein sehr hohes Schimmelrisiko
Hohe Luftfeuchtigkeit bildet außer organischen Untergründen noch eine Basis für Schimmelpilzwachstum. Laut der Verbraucherzentrale und weiteren Quellen gedeihen Schimmelpilzsporen bei über 60 bis 70 Prozent.
In bestimmten Branchen liegt die Arbeitsplatzluftfeuchtigkeit eher bei diesen Werten als anderswo. Die Gastronomie ist ein Beispiel, denn an diesen Arbeitsplätzen wird Wasser zum Kochen und Dünsten verwendet. Auch bei Lebensmittelherstellern oder in Handwerksbetrieben, die feuchten Putz verarbeiten, ist das Schimmelrisiko höher.
Jeder Mensch, jedes Tier und jede Pflanze verliert Feuchtigkeit. Bei Menschen ist es ein Schweißverlust von rund einem halben Liter pro Tag, auch bei körperlicher Untätigkeit und ohne sichtbaren Schweißausfluss. Wenn die Arbeit körperlich schwer ist, steigt diese Menge auf mehrere Liter am Tag an. Sobald sich einige Menschen innerhalb eines Raumes versammeln, in welchem die Feuchtigkeit kaum entweicht, kann die durchaus zum Problem werden.
Der Arbeitsplatz kann risikobehaftet sein.
Wenn eine Arbeitsstätte nicht oder schlecht gedämmt ist, kann dies zur Schimmelbildung führen. Ein Risiko hierfür entsteht durch Wärmebrücken, das heißt Bauwerksstellen, wo ein großer Anteil Wärme hinausströmt. Diese sind oft kühler als einige der anderen Raumbereiche. Es herrscht dort auch eine kältere Raumluft, die nicht so viel Feuchtigkeit einspeichern kann, als die wärmere Raumluft.
Deshalb führt Abkühlung dazu, dass die feuchte Raumluft kein weiteres Wasser mehr speichern kann und dieses in der Folge kondensiert. Ein höheres Schimmelrisiko an der Arbeitsstätte besteht dort, wo Feuchtigkeit nicht ausreichend abtransportiert werden kann. Ein Beispiel sind feuchte Papierakten, die in Räumen mit wenig Luftaustausch aufeinander gestapelt werden.
Schimmelpilze sehen nicht ansprechend aus
Schimmelbefall sollte keine Panik auslösen, doch kann er die Gesundheit gefährden. Es gibt viele Studien, die das Zusammenspiel zwischen Schimmel und Beschwerden der Atemwege aufzeigen. Schimmelpilzsporen sind außerdem mögliche Allergieauslöser. Kleinere Stellen mit Schimmelpilzbefall sind meist harmlos, doch größere Stellen bergen ein höheres Risiko.
Das Gefährdungsrisiko ist zusätzlich vom Schimmeltyp abhängig. Viele Schimmelpilzarten werden nach Farben eingeteilt. Beispiele sind Schwarz-, Gelb- oder Rotschimmel. Wenn ein schwarzer Schimmel entsteht, ist noch nicht sofort eindeutig, welche Schimmelart vorliegt, denn davon gibt es etliche Arten. Manche geben ein Mykotoxin ab, das giftig wirkt und bei empfindlichen Menschen zum Beispiel zu Atemnot führen kann. Somit bergen sie ein weiteres Gefährdungspotenzial. Zum Glück kommen die giftigen Schimmelpilze recht selten in Arbeitsräumen vor.
Arbeitgeber haben eine Pflicht zum Schutz ihrer Mitarbeiter
Schimmel an Arbeitsplätzen ist eine potenzielle Gefährdung der Mitarbeiter. Hier haben Arbeitgeber diverse Verordnungen und Gesetze einzuhalten, denn sie sind gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich. Gemäß Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Arbeitsplätzen stehende Gefährdung zu ermitteln sowie zu beseitigen. In der Arbeitsstättenverordnung sind Schutzregeln für die Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Einrichtung und dem Betrieb der Arbeitsstätten definiert.
Wegen Schimmelbefall in Arbeitsstätten können Arbeitgeber eventuell ihrer Verantwortungspflicht in Sachen Arbeitsschutz nicht länger nachkommen. Ob dies zutrifft, stellt eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung fest. Gemäß dieser kann ein Wachstum von Schimmelpilzen eine Gefährdung im biologischen Sinne bedeuten. In diesem Fall sollte dringend gehandelt werden.
Schimmelbeseitigung und -verhinderung
Wenn Schimmelbefall an Arbeitsplätzen auftritt, ist dieser zu bekämpfen. Kleine Schimmelstellen lassen sich recht gut mit Spiritus, Wasserstoffperoxid sowie anderen Mitteln entfernen. Sollte wegen des Schimmels aber eine größere Schimmelsanierung fällig sein, sind weitere und aufwändigere Begleitmaßnahmen notwendig. Die Biostoffverordnung ist hier zu beachten. Sie definiert Maßnahmen, die die Mitarbeiter des Betriebes während der Sanierungsarbeiten schützen sollen.
Außer einer Schimmelbeseitigung sollten Maßnahmen zur Schimmelvorbeugung ergriffen werden. Am besten ist es, wenn gar nicht erst neuer Schimmel entsteht. Hierzu sind jegliche Maßnahmen geeignet, die die Luftfeuchte in Arbeitsräumen senken. Das kann zum Beispiel ein Luftentfeuchter leisten. Die Geräte gibt es für kleine und große Arbeitsräume.
Wenn Fehler am Bauwerk den Schimmelbefall begründen, ist die Bekämpfung des Schimmelpilzes nicht immer ausreichend. Aich die Luftfeuchte in Arbeitsräumen kann nicht immer mit einer guten Klimatechnik gesenkt werden. In manchen Fällen ist eine umfangreiche Sanierung des Gebäudes notwendig, wenn das Schimmelproblem langfristig gelöst werden soll. Das ist natürlich mit hohen Kosten verbunden, doch die sollten es wert sein, da die Gesundheit der Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen den wichtigsten Stellenwert hat.
Messung der Luftfeuchtigkeit in Arbeitsräumen
Mithilfe eines Hygrometers lässt sich die Luftfeuchte in Arbeitsräumen gut messen. Diese Geräte kosten nur ein paar Euro und sind mit einem Thermometer kombiniert, sodass der Messwert gleich richtig zugeordnet werden kann. Die Luftfeuchte sollte jeden Tag mehrmals gemessen werden. Nur wenn diese auf Dauer zu hoch oder zu niedrig ist, kann es bedenklich werden. Gewisse Schwankungen kommen vor und sind völlig normal. Hier unsere Empfehlung für ein Kombi-Messgerät.
Reduzierung der Luftfeuchtigkeit in Arbeitsräumen.
Falld die Luftfeuchte ständig über 60 Prozent liegt, sollte sie reduziert werden. Es gibt dafür verschiedene Möglichkeiten.
Mehrmaliges Lüften am Tag für etwa 10 Minuten ist eine gute Option. Dies lohnt sich allerdings nir dann, wenn die Außenliftfeuchtigkeit geringer als die Innenluftfeuchtigkeit ist, zum Beispiel, wenn die Außenluft kälter und weniger feucht ist.
Zimmerspringbrunnen und Pflanzen sorgen für eine höhere Luftfeuchtigkeit. Sie sind zu entfernen. im Raum und sollten entfernt werden.
Ähnlich wie Luftentfeuchter können salzgefüllte Schalen bei der Entfernung der überschüssigen Luftfeuchtigkeit helfen.
Die vorliegende Projektarbeit widmet sich der Beschreibung der Pflichten eines Betreibers im Rahmen der Abfallentsorgung.
Die Abfallentsorgung stellt insbesondere für industrielle Betriebe eine große Herausforderung dar. Zahlreiche Vorschriften und Gesetze regeln die Einordnung von Abfällen, die Hierarchie ihrer Verwendung und weiteren Nutzung nach Verlust der ursprünglichen Zwecke sowie die Haftung im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften.
Kerngesetz der Systematik der Abfallwirtschaft bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es enthält Regelungen über den Umgang mit Abfällen mit dem Ziel, eine Kreislaufwirtschaft zu erstellen, die die natürlichen Ressourcen schont und den Schutz der Gesundheit und der Umwelt fokussiert. Adressat dieser Vorschrift sind sowohl der Staat als auch Betreiber von Anlagen und gleichsam Privatpersonen.
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Das Gesetz wird jedoch von zahlreichen weiteren Vorschriften ergänzt und weiter konkretisiert. Insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält die gleichen Schutzzwecke und trifft Regelungen zu Verpflichtungen von Betreibern von Anlagen.
Neben diese die Schutzzwecke erfassenden Normen sind die Vorschriften zum Umweltstrafrecht zu beachten. Diese ermöglichen die Ahndung von Verstößen, die die Schutzziele beeinträchtigen.
Anhand eines vorgegebenen Sachverhaltes soll die vorliegende Projektarbeit die wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte im Rahmen der Entsorgung gefährlicher Abfälle benennen und beschreiben.
Bei dem zu beurteilenden Gelände handelt es sich um einen Betrieb aus der chemischen Industrie, welcher Kunststoffe herstellt. Das Betriebsgelände befindet sich auf einem freien Gelände innerhalb eines Industriegebietes. Während des Umbaus seiner Anlage erzeugt der Betreiber unterschiedliche Abfälle, welche einzuordnen sind.
Die Anlage die hier betrieben wird, ist demnach nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Nach § 1 der Verordnung gilt dies für solche Anlagen, die in ihrem Anhang 1 aufgeführt sind. Die genannte Anlage wird von Nr. 4.1.8 des Anhanges erfasst und erfordert gemäß § 2 Abs. 2 4. BImSchV ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die vorliegenden Defizite hinsichtlich der ordnungsgemäßen Behandlung des Abfalles finden sich sowohl im Betrieb selbst, als auch auf dem Betriebsgelände. Nach § 1 Abs. 4 4. BImSchV sind auch Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage zu dieser gehörig und unter Umständen gesondert genehmigungsbedürftig. § 1 Abs. 4 4. BImSchG umfasst insofern auch Rohstofflager, Reststofflager, Transporteinrichtungen, Abfall-, Verpackungs- und Verladeeinrichtungen und damit auch das Betriebsgelände. [1]
Durch die Notwendigkeit der Genehmigung seiner Anlage und der damit verbundenen Nebengebäude, treffen den Betreiber der Anlage die Pflichten des Betreibers genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind die Anlagen so zu errichten, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden.
Hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen verweist § 5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die sonstigen für die Abfälle gesetzlichen Vorschriften, so dass diese im weiteren Verlauf der Arbeit hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Beseitigung des Abfalls Anwendung finden.
Weitere Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, sind die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und das Abfallverzeichnis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, sowie die Nachweisverordnung in Ergänzung zum im KrWG geregelten Nachweisverfahren. Hinzu kommen bezüglich der Ahndung der Verstöße Vorschriften des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Laut Sachverhalt besteht der Verdacht, dass abgelagerter Bauschutt sowohl mit Asbest als auch in Teilen mit PCB belastet ist.
Zudem befinden sich dort Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt sowie einige Mulden mit belasteter Dachpappe auf einer nicht gesicherten Fläche.
Bei der Klärung, ob es sich um Abfälle handelt und wie diese zuzuordnen sind, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei um Abfälle handelt. Weiterhin ist zu beschreiben, wie der abgelagerte Bauschutt und die Big Bags aus Sicht des Abfallrechts zu bewerten sind.
Wie bereits erwähnt, ist auch bei genehmigungsbedürftigen Anlagen das KrWG anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 KrWG handelt es sich bei Abfällen um Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. Insofern setzt das Gesetz einen Entledigungswillen voraus. Der Bauschutt wurde vorliegend vom Firmeninhaber abgelegt. Es ist nicht eindeutig, ob er sich seiner entledigen will. Zugleich ist der Entledigungswille nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gegenstandes wegfällt ohne dass ein neuer Verwendungszweck an seine Stelle tritt. Dies ist bei asbesthaltigem Bauschutt anzunehmen, so dass der Entledigungswille hier angenommen werden kann. Weiterhin kann hier § 3 Abs. 4 KrWG zugrunde gelegt werden, da es sich bei Asbest um einen Stoff handelt, der das Wohl der Allgemeinheit gefährdet. Folglich handelt es sich sowohl bei dem abgelagerten Bauschutt als auch bei den Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt und die Dachpappe um Abfälle im Sinne des KrWG.
Die Stoffe Asbest und PCB (polychlorierte Biphylene) werden weiterhin in der CLP- Verordnung als toxisch eingestuft.[2] Damit ist eine Verwertung nicht möglich, so dass die Abfalleigenschaft für sämtliche gelagerte Objekte zutrifft.
Im weiteren Schritt muss geprüft werden, ob es sich bei den Abfällen um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechts handelt. Grundsätzlich hat der Erzeuger von Abfällen seinen Abfall zu analysieren. Als Erzeuger gilt nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeiten Abfälle anfallen.
Die Abfallanalyse kann auf unterschiedlichen Wegen stattfinden:
zunächst kann der Betreiber über das in der AVV als Anlage hinterlegte Abfallverzeichnis prüfen, ob die von ihm oder seiner Anlage verursachten Abfälle mit einer gefahrstoffrechtlichen Einstufung hinterlegt sind. Das Abfallverzeichnis unterteilt hierbei Abfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
Weiterhin ist über eine Regelvermutung eine Einstufung möglich. Hierbei kann auf Erfahrungswerte und Expertenwissen zurückgegriffen werden. Anlage III der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen kann hier als Grundlage dienen. [3]
Die Analyse kann auch über Schwellenwerte erfolgen. Diese finden sich in Tabelle IV der Vollzugshilfe.[4]
Die vorliegende Einstufung erfolgt nach § 3 AVV. Dieser verweist auf die Kennzeichnung der Stoffe im Abfallverzeichnis. Die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle erfolgt durch ein „*“. Hier finden sich unter Nummer 17 09 02* Bauteile, z.B. Dichtungen, die mit PCB gekennzeichnet sind, gekennzeichnet als gefährliche Abfälle. Auch asbesthaltiger Bauschutt wird unter der Nummer 17 06 05* als gefährlicher Abfall geführt.[5]
Es handelt sich demnach insgesamt um gefährliche Abfälle.
Laut Sachverhalt hat der Firmeninhaber keinerlei Zulassung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Weiterhin fehlt ihm eine Transportgenehmigung für Abfälle. Zudem scheinen ihm sämtliche Aspekte einer ordnungsgemäßen Beseitigung und Lagerung seiner Abfälle unbekannt zu sein.
Zunächst sollen die grundsätzlichen Pflichten des Betreibers bei der Bewertung und Entsorgung seiner Abfälle aufgezeigt werden.
Den Betreiber einer Anlage treffen gemäß § 5 BImSchG gewisse Betreiberpflichten. Auch nach § 13 KrWG richten sich die Pflichten eines Betreibers von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind Abfälle durch den Betreiber so zu beseitigen, dass keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entsteht. Gleichzeitig verweist das BImSchG in seinerseits wiederum im gleichen Paragrafen auf die Vorschriften des KrWG zurück. Das KrWG sieht grundsätzlich vor, dass die Bewirtschaftung von Abfällen natürliche Ressourcen, den Mensch und die Umwelt schont.
Der Betreiber hat jedenfalls sicherzustellen, dass er die Sicherheit der genannten Schutzziele gewährleistet.
Den Betreiber treffen auf der Grundlage von §§ 49, 50 KrWG vor allem die Registerpflicht sowie Nachweispflichten. Die zu berücksichtigen Aspekte sollen im weiteren Verlauf dieser Arbeit beschrieben werden. Weiterhin obliegt es dem Betreiber, die Entsorgungswege zu klären, Entsorgungsnachweise einzuholen und den Transport durch ein zugelassenes Unternehmen sicherzustellen.
In erster Linie obliegt es dem Firmeninhaber jedoch, den von ihm und seiner Anlage erzeugten Abfall zu analysieren und richtig zuzuordnen. Da diese Vorgehensweise bereits oben beschrieben wurde, wird die Beschreibung seiner Pflichten hier ab der Einhaltung der Abfallhierarchie beschrieben.
Um seiner Verantwortung zum Schutz der Umwelt und des Menschen als Betreiber gerecht zu werden, gilt es zunächst, als Erzeuger von Abfällen die sog. Abfallhierarchie einzuhalten. Diese findet sich in § 6 des KrWG und sieht folgende Reihenfolge im Umgang mit Abfällen vor:
– die Vermeidung von Abfällen
– die Vorbereitung zur Wiederverwendung
– Recycling
– sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
– Beseitigung.
Im Rahmen der Abfallhierarchie ist grundsätzlich die Maßnahme zu wählen, die die Schutzziele Mensch und Umwelt weitestgehend schont.[6] Die Rangfolge zeigt, dass durch die Einhaltung der Abfallhierarchie Ressourcen geschont werden sollen und damit die sog. „Verwertungspflicht“ zu priorisieren ist.[7] Dennoch steht der Schutzzweck der Norm, nämlich der Schutz der Umwelt und des Menschen vor gesundheitsschädlichen Einflüssen, im Vordergrund. So ist hier zu beachten, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG die Verwertungspflicht insofern einschränkt, als dass diejenige Maßnahme zu treffen ist, die den Erhalt der Schutzziele am ehesten gewährleistet.[8]
Die vorliegenden Stoffe Asbest und PCB werden als toxisch eingestuft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Beseitigung diesem Anspruch gerecht werden kann. Aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit trifft den Inhaber folglich eine Beseitigungspflicht seiner Abfälle gemäß § 17 KrWG.
Gemäß § 48 KrWG sind weitere besondere Anforderungen an die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle zu stellen. Hierbei handelt es sich vor allem um die Nachweis- und die Registerpflicht.
Die Registerpflicht nach § 49 Abs. 1 KrWG trifft vor allem Entsorger von Abfällen. Jedoch ist diese Pflicht nach Absatz 3 der Vorschrift auch auf Erzeuger von gefährlich Abfällen zu. Der Betreiber der vorliegenden Anlage hat somit die Registerpflicht einzuhalten. Diese beinhaltet eine Registrierung der Menge, der Art und des Ursprungs des Abfalls sowie die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung Beförderungsart und die Art der Beseitigung. Nach den Absätzen 4 und 5 der Regelung sind die Register für mindestens 3 Jahre zu verwahren und die Einhaltung der Registerpflicht ist ferner auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Eine weitere Pflicht hinsichtlich der Behandlung gefährlicher Abfälle ist die Nachweispflicht aus § 50 KrWG, welche für gefährliche Abfälle gilt. Die Nachweispflicht gilt zum einen gegenüber den Behörden, zum anderen auch im Verhältnis zwischen denjenigen Personen, die an unterschiedlichen Stellen mit der Entsorgung des Abfalls betraut sind, so z.B. zwischen Erzeuger und Entsorger des Abfalls.
Die Nachweispflicht beinhaltet folgende Elemente:
Vor Beginn der Entsorgung:
Erklärung des Erzeugers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung
Entsprechende Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde
Nach der Entsorgung:
Erklärung über den Verbleib der entsorgten Abfälle durch die Verantwortlichen.
Die Verpflichtung des vorherigen und anschließenden Nachweises fällt unter die Begriffe der „Vorab- und Verbleibskontrolle“.[9]
Die Erfordernisse der Nachweispflicht werden ferner durch die Nachweisverordnung (NachwV) konkretisiert. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwV anwendbar zur Erfüllung der Nachweispflichten auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 KrWG. Im Gegensatz zur Registerpflicht ist die Nachweispflicht von größerer rechtlicher Bedeutung: nach Wortlaut des KrWG ist der Nachweis der Behörde in jedem Fall vor Beginn der Entsorgung vorzulegen – und nicht erst auf ihr Verlangen.
Der Betreiber hätte ebenfalls die Möglichkeit, eine eigene Abfallentsorgungsanlage auf seinem Gelände einzurichten (§ 50 Abs. 2 KrWG) und würde hiermit einer Nachweispflicht ausweichen können. Hierzu müsste die eigene Entsorgungsanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, in denen die Abfälle angefallen sind. Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände stehen.[10] Auch für diese Anlage wäre eine Genehmigung nach der 4. BImSchV notwendig. Hierbei soll auf die Nummern 8.12 und 8.14 des Anhanges zurückgegriffen sowie die dort genannten Schwellenwerte beachtet werden.
Die Entsorgungswege für PCB sind eindeutig in der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/ PCT- Abfallverordnung) geregelt. Bei PCB handelt es sich um einen hochgiftigen Stoff, welcher zu erheblichen Schäden in der Umwelt und der Gesundheit führen kann. Dementsprechend gibt die PCB/ PCT- Abfallverordnung in ihrem § 2 Abs. 1 vor, dass der Besitzer diesen Stoff unverzüglich zu beseitigen hat. Weiterhin darf di Beseitigung gemäß § 2 Abs. 4 PCB/ PCT- Verordnung ausschließlich über eine durch das BImSchG zugelassene Anlage erfolgen.
Asbest ist aufgrund seiner krebserregenden Wirkung beim Menschen seit 1993 in Deutschland verboten. Insofern erfolgt die Entsorgung auch hier über gesonderte Deponien der Kreise oder Kommunen. [11] Wegen der stark krebsfördernden Wirkung des Feinstaubes sind in diesem Zusammenhang auch Vorschriften und Präventivmaßnahmen des Arbeitsschutzes bei der Entsorgung zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere auf die TRGS 517 zurückzugreifen, welche Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen beinhaltet.[12]
Wie bereits erwähnt, erfordert die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ein Nachweisverfahren. Über dieses Nachweisverfahren wird im Rahmen der Vorabkontrolle ein Entsorgungsnachweis erteilt. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 3 NachwV geregelt. Die Beantragung des Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Behörde ermöglicht es dieser zu überprüfen, ob es über die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch möglich ist, die betroffenen gefährlichen Abfälle so zu beseitigen, dass die Umwelt nicht belastet wird.[13] Die NachwV stellt hierzu in ihrer Anlage 1 auch die Formblätter zur Verfügung. Für die gefährlichen Abfälle in Form des asbesthaltigen und PCB- belasteten Bauschuttes ist die Führung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 NachwV erforderlich. Ein Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 NachwV ist auszuschließen, da die Stoffe weder den gleichen Abfallschlüssel haben, noch den gleichen Entsorgungsweg.
So sind für die Beantragung des Entsorgungsnachweises die in Anlage 1 Nr. 1 der NachwV genannten Formulare erforderlich. Der Nachweis erfüllt zunächst den Zweck der Vorabkontrolle und gibt Rechtssicherheit darüber, dass die gewählte Entsorgungsanlage und der gewählte Entsorgungsweg dem zu entsorgenden gefährlichen Abfall entsprechen.
Neben den genannten Aspekten setzt eine ordnungsgemäße Entsorgung weiter voraus, dass die Entsorgung durch einen gemäß § 56 Abs. 2 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgt.
Die Voraussetzungen für eine Zertifizierung ergibt sich aus Absatz 3 des Paragrafen. Diese darf nur erfolgen, wenn der Betrieb die erforderlichen Anforderungen an seine Organisation und seine personelle und technische Ausstattung erfüllt. Gleichzeitig müssen seine Zuverlässigkeit und die Fach- und Sachkunde des Personals nachweisen. Das Zertifikat darf maximal 18 Monate gültig sein, so dass hier ein Managementsystem zur steten Prüfung der Erfordernisse einzuführen ist.
Die Pflichten zur Abfallentsorgung des Betreibers lassen sich zusammengefasst verbildlicht wie folgt darstellen:
Die Begehung des Betriebes zeigte weiter Mängel in der Lagerung der nicht gefährlichen Abfälle auf. Dabei wurden die Lagermengen und die Lagerflächen weit überschritten. Zudem zeichnete sich die Situation durch erheblichen Baulärm und Baustaub aus. Augenscheinlich sind keine weiteren Schäden entstanden. Dennoch soll erläutert werden, welche ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen für den Betreiber entstehen können.
Der unsachgemäße Umgang mit Abfällen, sowohl mit gefährlichen als auch ungefährlichen, hat unter bestimmten Voraussetzungen zunächst einmal strafrechtliche Folgen für den Betreiber. Zunächst soll hierzu die Systematik der rechtlichen Folgen erläutert werden.
Bei der Prüfung von Verstößen sollte folgende Systematik eingehalten werden:
Die jeweiligen Konsequenzen reichen im Rahmen der einzelnen Normen reichen von Bußgeldern bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung. Dabei ist grundsätzlich zu unterschieden, ob es sich bei dem Verstoß um eine Straftat im Sinne des StGB handelt oder das betroffene Gesetz auf die Ahndung über das OWiG verweist. Diese Unterscheidung ist auch deshalb wesentlich, da bei Straftatbeständen die individuelle, persönliche Verantwortlichkeit im Vordergrund steht, wohingegen sich die Haftung für Ordnungswidrigkeit auch auf eine juristische Person erstrecken kann.
Der Schutzzweck der Regelungssystematik findet sich hauptsächlich in dem Schutz der Umwelt. Hierzu gliedern sich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Umwelt in drei Gebiete:
Umwelthaftungsrecht
Umweltordnungswidrigkeitenrecht
Umweltstrafrecht.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die jeweiligen Regelungen in unterschiedlichen Vorschriften finden. So finden sich Vorschriften zur Umwelthaftung in unterschiedlichen Bundesgesetzen, die des Umweltstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB) unter §§ 324ff. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist ein Verfahrensgesetz (OWiG), auf welches in unterschiedlichen Vorschriften verwiesen wird.
Die Behörde kann zunächst eine sofortige Reduzierung der Lagermengen und Lagerflächen der nicht gefährlichen Abfälle veranlassen.
Weiterhin ist über § 14 Ordnungsbehördengesetz ein sofortiger Eingriff der Ordnungsbehörde möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit handelt, die es abzuwehren gilt.[1] Zunächst einmal wird durch die Überschreitung der Lagermengen und Lagerflächen gegen ggf. gegen im Vorfeld behördlich abgestimmte Grenzwerte verstoßen. Weiterhin können sich die Grenzwerte für die Lagermenge aus technischen Regeln ergeben, z.B. der TRGS 510. Unter der Annahme, dass der im Sachverhalt beschriebene Betrieb Gefahrstoffe lagert, kommt diese hier zur Anwendung. Wird hier mehr als die als Kleinmenge erlaubte Gesamtnettomasse von 1.500 kg überschritten, ist ein Gefahrstofflager erforderlich.[2] Insofern würde es sich um eine Gefahrerhöhung handeln, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Behörde rechtfertigen.
Weiterhin handelt es sich bei dem Vorhandensein des Baulärms um einen Verstoß gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm handeln. Da es sich bei der im Sachverhalt genannten Firma um einen Betrieb in einem Industriegebiet handelt, liegt der Immissionsrichtwert nach Punkt 3.1.1. b) tagsüber bei 65dB. Mithilfe einer Messung kann hier vor Ort festgestellt werden, ob ein Verstoß vorliegt. In diesem Fall ist sich nach den in der Vorschrift genannten Maßnahmen zur Minderung des Baulärms zu richten.
Die Entsorgung von PCB- haltige Teilen ist abhängig von der Höhe des PCB- Gehalts. [3] Bei einem Gehalt von über 50 Milligramm je Kilogramm ist der Abfall zu beseitigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 der PCB/PBT- Abfallverordnung dar.
Die Behördlichen Maßnahmen richten sich nach dem Verfahrensrecht im OWiG. Hier ist zu prüfen, inwieweit der Betreiber der Anlage die Verantwortung für das Vergehen trägt.
Laut Sachverhalt verfügt der Firmeninhaber nicht über die nach § 49 Abs. 1 KrWG nötigen Register hinsichtlich der vorhandenen gefährlichen Abfälle. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 10 KrWG als Ordnungswidrigkeit zu werten. Aufgrund fehlender Zuordnung einer Zuständigkeit durch das Gesetz ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 b) das fachlich zuständige Bundesministerium mit der Ahndung des Verstoßes betraut.
Wie oben bereits erörtert, hat der Firmeninhaber gefährliche Abfälle in Form von asbest- und PCB- haltigem Bauschutt unsachgemäß entsorgt.
Hiermit könnte er sich gemäß § 326 StGB strafbar gemacht haben.
Der zu schützende Zweck der Norm liegt in der Gewährleistung der Sicherheit der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Die vom Betreiber gelagerten asbesthaltigen Baustoffe fallen insofern unter § 326 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB. Hierunter sind solche Stoffe zu verstehen, die für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind oder nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig negativ auf die Umwelt einzuwirken.
Bei den Bauschuttabfällen handelt es sich um PCB- haltige und asbesthaltige Stoffe, sowie belastete Dachpappe.
Laut der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) müssen asbesthaltige Dachpappen unmittelbar nach ihrem Ausbau in bauartzugelassene Kunststoffgewebesäcke, sog. Big Bags, verpackt werden.[4] Das gleiche gilt für asbesthaltigen Bauschutt.
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Stoffe ist weiterhin die Gefahrstoffverordnung hinzuzuziehen.
Der Inhaber hat den mit PCB belasteten Bauschutt nicht ordnungsgemäß entsorgt. Damit hat er sich im Sinne einer Handlung nach § 326 StGB strafbar gemacht.
Insofern haftet er mit seiner Person für diesen Verstoß.
Die Ausarbeitung der Projektarbeit hat gezeigt, dass es sich bei der Thematik zwar um ein wichtiges, jedoch auch sehr komplexes Feld handelt. Die Überschneidung zwischen den einzelnen Rechtsgebieten erfordern eine besondere Sachkenntnis, um den Schutz der Umwelt wirklich zu gewährleisten.
Gleichzeitig spricht insbesondere die Abfallhierarchie für den Anspruch der Nachhaltigkeit, der sich ganz besonders im industriell- gewerblichen Bereich durchsetzen sollte.
Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass es hier einer einheitlichen Gesetzesgrundlage bedarf, die auch ermöglicht, dass gleichwertige Verstöße gleichwertig geahndet werden. Dies würde zudem zu einer Vereinfachung der Handhabung führen.
Die Relevanz des Umweltschutzes muss im industriellen Sektor, insbesondere innerhalb der chemischen Industrie, welche Einfluss auf so gut wie jedes Produkt hat, ernst genommen werden.
[3] Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 2020, Tabelle IV.
[15] SIFA-SIBE (2014): Gefahrstofflagerung: Die Kleinmengenregelung: https://www.sifa-sibe.de/gesundheitsnews/die-kleinmengenregelung/ (10.12.2021)
[16] Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane PCB/PCT-Abfallverordnung: 2012
[17] NGS, Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, 2019, S. 4.
Was das Lieferkettengesetz für Ihr Unternehmen bedeutet
Rund um das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gab es in den letzten Jahren viele Diskussion zwischen den Vertretern der Wirtschaft, Menschenrechts- und Umweltschutzorganisationen und der Politik. Einigkeit herrschte in wesentlichen Punkten bei den Themen Menschenrechte, Kinderrechte und Umweltschutz. In Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes und der bislang allgemein angewendeten und über Jahrzehnte gewachsenen Sorgfaltspflichten und Rechenschaftspflichten bei den Lieferketten geht man vor dem Hintergrund einer globalisierten Produktions- und Handelswelt von einer stetig wachsenden Intensivierung derselben aus. Daraus leitet sich die Notwendigkeit eines Lieferkettensorgfaltsgesetzes ab. Als Ergebnis regelt das kommende LkSG künftig eine Reihe geltender Pflichten für die partizipierenden Unternehmen.
Fragen, mehr Informationen nötig oder Hilfe? Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular
Welche Unternehmen unterliegen dem Lieferkettengesetz?
Alle Bemühungen führten letztlich zum einem Lieferkettensorgfaltsgesetz, das je nach Anzahl der Beschäftigten in zwei Stufen in Kraft treten wird.
Ab dem 01. Januar 2023 sind Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 3.000 Mitarbeitern zur Umsetzung verpflichtet. Ein Jahr später, am 01. Januar 2024, sind dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern an das Gesetz gebunden. Verbindlich ist das Gesetz für Unternehmen, die sowohl von Deutschland aus agieren als auch von Betrieben, die in Deutschland ansässig sind.
Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl sollte sich jedes Unternehmen, das in eine Lieferkette eingebunden ist, mit dem kommenden LkSG auseinandersetzen und seine Prozesse im Hinblick auf die anstehenden Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten anpassen. Parallel zu den nationalen Gesetzesregelungen plant die Europäische Union für 2024 ein adäquates Gesetz, das unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter zur Anwendung kommen soll.
Daraus ergibt sich aktuell für jedes Unternehmen die Frage, ob und auf welche Weise das Lieferkettensorgfaltsgesetz die Prozesse und Abläufe berührt und welche Anpassungen, Änderungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen notwendig sind, um die Anforderungen zu erfüllen. Das LkSG bringt für die Unternehmen eine Reihe neuer Rechtspflichten, die im Falle von Verstößen oder Nichterfüllung mit Bußgeldzahlungen geahndet werden können. Um optimal auf das Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes vorbereitet zu sein, wird allen Unternehmen empfohlen, sich einerseits mit dem LkSG vertraut zu machen und andererseits die internen und externen Lieferketten und Abläufe auf den Prüfstand zu stellen. Anwendung findet das neue Gesetz sowohl beim Sektor Fertigerzeugnisse als auch bei den Vorleistungsgütern. Unter Vorleistungsgüter fallen Produkte und Dienstleistungen, die wiederum in die Herstellung von Produkten einfließen.
Wem obliegt die Kontrolle zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes?
Die Überwachung und Kontrolle des LkSG obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die beauftragten BAFA-Mitarbeiter sind mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen das Recht auf freien Zugang zu den Geschäftsräumen, eine generelle Auskunftspflicht der Unternehmen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und die Berechtigung zur direkten Handlungsaufforderung gegenüber dem Unternehmen. Etwaige Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltsgesetz bedürfen keiner Klage, da sie auf der Grundlage einer Beschwerde beim BAFA behandelt werden. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen durch die Mitarbeiter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden mit Bußgeldern oder Zwangsgeldern geahndet. Unternehmen, die auf öffentliche Aufträge setzen, können jenseits von Bußgeldzahlungen auch aus einem bereits laufenden Vergabeprozess ausgeschlossen werden und ebenso von einer künftigen Auftragsvergabe. Gemäß dem deutschen LkSG werden Bußgelder im Wettbewerbsregister dokumentiert. Die Vergabestellen haben das uneingeschränkte Recht auf Einsicht in das Register.
Welche Kriterien stehen beim Lieferkettengesetz im Fokus?
Die umfangreichen Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten umfassen die absolute Vermeidung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei ebenso wie die diskriminierende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer nationalen, sozialen oder ethnischen Herkunft.
Als widerrechtlich gelten zudem die Verweigerung von allgemeinen und kollektiven Arbeitsrechten, eine unangemessene Entlohnung der Arbeitnehmer sowie das Nichtvorhandensein von grundlegenden Arbeitsschutzmaßnahmen und die Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards.
Auch werden die Durchsetzung von Unternehmensinteressen mithilfe von Sicherheitskräften und die widerrechtliche Enteignung von Unternehmen geahndet.
Verstöße gegen den Umweltschutz, die mit erhöhten Risiken und Verletzungen der Menschenrechte, Gesundheits- und Umweltgefahren einhergehen, gelten mit dem Inkrafttreten des LkSG als gesetzeswidrig.
Mittels umfangreicher Kontrollmechanismen und den damit verbundenen Sanktionen verfügt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die entsprechenden Instrumente zur Umsetzung des LkSG.
Was ist aus Unternehmenssicht zu tun?
Wie bei nahezu allen Problemlösungen empfiehlt sich auch bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes eine klar strukturierte, schrittweise Vorgehensweise. Diese umfasst im wesentlichen:
Das Risiko Eine auf das Unternehmen zugeschnittene grundsätzliche Risikoanalyse, die dann künftig in festzulegenden Intervallen wiederholt und ausgewertet wird. Dabei werden ebenfalls konkrete Zuständigkeiten fixiert, die Teil des betrieblichen Risikomanagements sind.
Naturgemäß liefern die Ergebnisse aus der Risikoanalyse die Schwerpunkte des unternehmerischen Handelns. Ein gangbarer Weg ist dabei, die bereits vorhandene Einstufung von Lieferanten an die Anforderungen des LkSG anzupassen. Als weitere Datenquelle zur objektiven Risikoermittlung können die Erhebungen der Kreditversicherer dienen, die in der Regel öffentlich einsehbar sind. Diese so genannten Länderrisiken sind besonders für kleinere Unternehmen als Datenbasis zur Erstellung einer internen Risikoanalyse von Nutzen.
Folgende Kriterien fließen in die Risikoanalyse ein:
• Länderrisiken in Stufen von sehr hoch bis sehr gering • Lieferantenrisiken Stufen s. o.
Alle Kriterien werden mit den erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung verknüpft, die ihrerseits auch einer konkreten Verantwortlichkeit im Unternehmen bedürfen.
Bevor die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung und Verbesserung der Risiken final in einen Aktionsplan einfließen und somit verbindlich werden, können im Direktkontakt mit den Lieferanten offene Fragen und Details geklärt werden. Diese Vorgehensweise schließt Fehler und Missverständnisse aus und bietet gleichzeitig die Chance auf gemeinsame Lösungen und Prozessverbesserungen.
Darüber hinaus können Fachverbände und Niederlassungen deutscher Unternehmen in den betreffenden Ländern zusätzliche Fakten zu einer qualifizierten Risikoanalyse liefern. Einen Einblick in die bilateralen Beziehungen zwischen der BRD und den ausländischen Staaten sowie eine Übersicht zu den deutschen Vertretungen vor Ort gewähren die elektronischen Seiten des Auswärtigen Amtes.
Die Erklärung Mit einer im LkSG vorgeschriebenen Grundsatzerklärung erkennt das Unternehmen seine menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten an und erläutert gleichzeitig, wie es diese erfüllt. In der Erklärung werden die Resultate der Risikoanalyse dargelegt und die Anforderungen an die Zulieferer und Mitarbeiter klar erläutert und fixiert.
Um die vorgeschriebene Grundsatzerklärung entsprechend ihrer Zielstellung zu erstellen, empfehlen sich zur Orientierung die Begründung des Regierungsentwurfes vom 03. März 2021 und/oder die dazu veröffentlichten Leitlinien der OECD.
Die Abhilfemaßnahmen Die Anpassung an das LkSG können wirksame Präventionsmaßnahmen erforderlich machen. Dazu werden bestehende Geschäftsbeziehungen auf den Prüfstand gestellt, um sie im Bedarfsfall an das Lieferkettengesetz anzupassen. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass Geschäftsbeziehungen beendet und durch alternative Partner ersetzt werden.
Auch Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen müssen hinterfragt werden. Mithilfe einer einfachen Übersicht lassen sich folgende Fragen kurz zusammenfassen:
• Liegen alle erforderlichen Informationen vor? • Wurde die Probleme richtig erkannt, bewertet und priorisiert? • Können vorgeschlagene Verbesserungen greifen? • Gibt es weitere Lösungen durch die Kooperation mit Drittpartnern? • Existieren alternative Lieferanten, die die Anforderungen des LkSG erfüllen? • Soll oder muss die hinterfragte Geschäftsbeziehung fortgeführt werden?
Die Berichterstattung Die Resultate der regelmäßigen Risikoanalyse werden durch die beauftragten Mitarbeiter an die Geschäftsleitung reportet, die ihrerseits für die Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung möglicher Risiken verantwortlich ist. Ziel ist es, dass die Unternehmen und ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung in Sachen Menschenrechte und Umwelt erfüllen.
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex listet wesentliche Inhalte für eine angemessene Berichterstattung auf. Kommt ein Unternehmen mittels eines Berichts über seine gesellschaftliche Unternehmensverantwortung der kommenden Informationspflicht aus dem Lieferkettengesetz bereits nach, bindet es die spezielle Lieferkettenproblematik darin ein. Auf den elektronischen Unternehmensseiten können die Bewertungen der Lieferketten ebenso veröffentlicht werden wie eine proaktive Informationsstrategie gegenüber den Kunden.
Die Beschwerdemechanismen Gemäß den gesetzlichen Vorgaben im LkSG sind Unternehmen verpflichtet, eigene Beschwerdeverfahren einzurichten oder sich alternativ an einem externen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Hinweise und Beschwerden können dabei grundsätzlich anonymer Natur sein und müssen zudem öffentlich zugänglich sein. Der zu installierende Beschwerdemechanismus unterliegt einer jährlichen Überprüfung.
Als potentielle Partner beim Aufbau von internen Beschwerdemechanismen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz bieten sich eine Reihe von Partnern an. Dazu gehören die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die nationalen Wirtschafts- und Branchenverbände und die nationale Kontaktstelle der OECD.
Sorgfaltspflichten wahrnehmen – mittelbare und unmittelbare Zulieferer
Jenseits des eigenen Unternehmens unterscheidet das Lieferkettengesetz bei den Sorgfaltspflichten gegenüber den mittelbaren und den unmittelbaren Zulieferern. Während die Resultate der turnusmäßigen Risikoanalyse und die entsprechenden Präventionsmaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern und im eigenem Unternehmen klar geregelt sind, unterliegen mittelbare Zulieferer naturgemäß einer passiven Kontrolle. Daher ist in Bezug auf mittelbare Zulieferer anlassbezogen zu agieren. Ergeben sich aus der unternehmerischen Risikoanalyse berechtigte Zweifel am Wirken mittelbarer Zulieferer und können diese auf der Basis der fixierten Präventionsmaßnahmen nicht umgehend beseitigt werden, bedarf es eines konkreten Aktionsplans zur Beendigung aufgetretener Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden.
Ein Blick nach Europa
Im März 2021 beschloss das Europaparlament einen Gesetzesvorschlag für ein weiterführendes Lieferkettensorgfaltsgesetz. Dieser Entwurf ist umfangreicher als die bislang beschlossenen nationalen Gesetze. Als voraussichtlicher Zeitpunkt zum Inkrafttreten gilt das Jahr 2024. Kernpunkte sind ebenfalls die Sorgfaltspflicht und die Rechenschaftspflicht der europäischen Unternehmen. Eine Differenzierung nach Mitarbeiterzahlen wie im deutschen LkSG ist derzeit nicht vorgesehen. Kommt es zu einer rechtsverbindlichen Verabschiedung dieses Gesetzes, müssen infolge die nationalen Gesetzesregelungen automatisch angepasst werden.
Das primäre Ziel zur Einführung eines Europäischen Gesetzes ist die Harmonisierung der bislang geltenden, nationalen Pflichten. Gleichzeitig soll mehr Rechtssicherheit für die im Europäischen Wirtschaftsraum aktiven Unternehmen geschaffen werden und noch existierende Wettbewerbsvor- und nachteile beseitigt werden.
Offen bleibt auch mit einem Europäischen Lieferkettensorgfaltsgesetz die Frage nach dem internationalen Vergleich. Unternehmen aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum tragen dann nach wie vor weniger Verantwortung bei der Wahl ihrer Lieferanten, der Qualität ihrer Lieferketten und bei der der Wahrung von Menschenrechten und menschenrechtsverletzenden Umweltschäden.
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