Was das Lieferkettengesetz für Ihr Unternehmen bedeutet

Rund um das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gab es in den letzten Jahren viele Diskussion zwischen den Vertretern der Wirtschaft, Menschenrechts- und Umweltschutzorganisationen und der Politik. Einigkeit herrschte in wesentlichen Punkten bei den Themen Menschenrechte, Kinderrechte und Umweltschutz. In Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes und der bislang allgemein angewendeten und über Jahrzehnte gewachsenen Sorgfaltspflichten und Rechenschaftspflichten bei den Lieferketten geht man vor dem Hintergrund einer globalisierten Produktions- und Handelswelt von einer stetig wachsenden Intensivierung derselben aus. Daraus leitet sich die Notwendigkeit eines Lieferkettensorgfaltsgesetzes ab. Als Ergebnis regelt das kommende LkSG künftig eine Reihe geltender Pflichten für die partizipierenden Unternehmen.

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Welche Unternehmen unterliegen dem Lieferkettengesetz?

Alle Bemühungen führten letztlich zum einem Lieferkettensorgfaltsgesetz, das je nach Anzahl der Beschäftigten in zwei Stufen in Kraft treten wird.

Ab dem 01. Januar 2023 sind Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 3.000 Mitarbeitern zur Umsetzung verpflichtet.
Ein Jahr später, am 01. Januar 2024, sind dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern an das Gesetz gebunden.
Verbindlich ist das Gesetz für Unternehmen, die sowohl von Deutschland aus agieren als auch von Betrieben, die in Deutschland ansässig sind.

Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl sollte sich jedes Unternehmen, das in eine Lieferkette eingebunden ist, mit dem kommenden LkSG auseinandersetzen und seine Prozesse im Hinblick auf die anstehenden Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten anpassen. Parallel zu den nationalen Gesetzesregelungen plant die Europäische Union für 2024 ein adäquates Gesetz, das unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter zur Anwendung kommen soll.

Daraus ergibt sich aktuell für jedes Unternehmen die Frage, ob und auf welche Weise das Lieferkettensorgfaltsgesetz die Prozesse und Abläufe berührt und welche Anpassungen, Änderungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen notwendig sind, um die Anforderungen zu erfüllen. Das LkSG bringt für die Unternehmen eine Reihe neuer Rechtspflichten, die im Falle von Verstößen oder Nichterfüllung mit Bußgeldzahlungen geahndet werden können. Um optimal auf das Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes vorbereitet zu sein, wird allen Unternehmen empfohlen, sich einerseits mit dem LkSG vertraut zu machen und andererseits die internen und externen Lieferketten und Abläufe auf den Prüfstand zu stellen. Anwendung findet das neue Gesetz sowohl beim Sektor Fertigerzeugnisse als auch bei den Vorleistungsgütern. Unter Vorleistungsgüter fallen Produkte und Dienstleistungen, die wiederum in die Herstellung von Produkten einfließen.

Wem obliegt die Kontrolle zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes?

Die Überwachung und Kontrolle des LkSG obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die beauftragten BAFA-Mitarbeiter sind mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen das Recht auf freien Zugang zu den Geschäftsräumen, eine generelle Auskunftspflicht der Unternehmen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und die Berechtigung zur direkten Handlungsaufforderung gegenüber dem Unternehmen. Etwaige Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltsgesetz bedürfen keiner Klage, da sie auf der Grundlage einer Beschwerde beim BAFA behandelt werden. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen durch die Mitarbeiter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden mit Bußgeldern oder Zwangsgeldern geahndet. Unternehmen, die auf öffentliche Aufträge setzen, können jenseits von Bußgeldzahlungen auch aus einem bereits laufenden Vergabeprozess ausgeschlossen werden und ebenso von einer künftigen Auftragsvergabe. Gemäß dem deutschen LkSG werden Bußgelder im Wettbewerbsregister dokumentiert. Die Vergabestellen haben das uneingeschränkte Recht auf Einsicht in das Register.

Welche Kriterien stehen beim Lieferkettengesetz im Fokus?

Die umfangreichen Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten umfassen die absolute Vermeidung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei ebenso wie die diskriminierende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer nationalen, sozialen oder ethnischen Herkunft.

Als widerrechtlich gelten zudem die Verweigerung von allgemeinen und kollektiven Arbeitsrechten, eine unangemessene Entlohnung der Arbeitnehmer sowie das Nichtvorhandensein von grundlegenden Arbeitsschutzmaßnahmen und die Nichteinhaltung von Sicherheitsstandards.

Auch werden die Durchsetzung von Unternehmensinteressen mithilfe von Sicherheitskräften und die widerrechtliche Enteignung von Unternehmen geahndet.

Verstöße gegen den Umweltschutz, die mit erhöhten Risiken und Verletzungen der Menschenrechte, Gesundheits- und Umweltgefahren einhergehen, gelten mit dem Inkrafttreten des LkSG als gesetzeswidrig.

Mittels umfangreicher Kontrollmechanismen und den damit verbundenen Sanktionen verfügt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die entsprechenden Instrumente zur Umsetzung des LkSG.

Was ist aus Unternehmenssicht zu tun?

Wie bei nahezu allen Problemlösungen empfiehlt sich auch bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes eine klar strukturierte, schrittweise Vorgehensweise. Diese umfasst im wesentlichen:

Das Risiko
Eine auf das Unternehmen zugeschnittene grundsätzliche Risikoanalyse, die dann künftig in festzulegenden Intervallen wiederholt und ausgewertet wird. Dabei werden ebenfalls konkrete Zuständigkeiten fixiert, die Teil des betrieblichen Risikomanagements sind.

Naturgemäß liefern die Ergebnisse aus der Risikoanalyse die Schwerpunkte des unternehmerischen Handelns. Ein gangbarer Weg ist dabei, die bereits vorhandene Einstufung von Lieferanten an die Anforderungen des LkSG anzupassen. Als weitere Datenquelle zur objektiven Risikoermittlung können die Erhebungen der Kreditversicherer dienen, die in der Regel öffentlich einsehbar sind. Diese so genannten Länderrisiken sind besonders für kleinere Unternehmen als Datenbasis zur Erstellung einer internen Risikoanalyse von Nutzen.

Folgende Kriterien fließen in die Risikoanalyse ein:

• Länderrisiken in Stufen von sehr hoch bis sehr gering
• Lieferantenrisiken Stufen s. o.

• Menschenrechte
• Diskriminierung
• Zwangsarbeit
• Kinderarbeit
• Korruption
• Arbeitsbedingungen
• Lohnniveau
• menschenrechtsverletzende Umweltschädigungen

Alle Kriterien werden mit den erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung verknüpft, die ihrerseits auch einer konkreten Verantwortlichkeit im Unternehmen bedürfen.

Bevor die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung und Verbesserung der Risiken final in einen Aktionsplan einfließen und somit verbindlich werden, können im Direktkontakt mit den Lieferanten offene Fragen und Details geklärt werden. Diese Vorgehensweise schließt Fehler und Missverständnisse aus und bietet gleichzeitig die Chance auf gemeinsame Lösungen und Prozessverbesserungen.

Darüber hinaus können Fachverbände und Niederlassungen deutscher Unternehmen in den betreffenden Ländern zusätzliche Fakten zu einer qualifizierten Risikoanalyse liefern. Einen Einblick in die bilateralen Beziehungen zwischen der BRD und den ausländischen Staaten sowie eine Übersicht zu den deutschen Vertretungen vor Ort gewähren die elektronischen Seiten des Auswärtigen Amtes.

Die Erklärung
Mit einer im LkSG vorgeschriebenen Grundsatzerklärung erkennt das Unternehmen seine menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten an und erläutert gleichzeitig, wie es diese erfüllt. In der Erklärung werden die Resultate der Risikoanalyse dargelegt und die Anforderungen an die Zulieferer und Mitarbeiter klar erläutert und fixiert.

Um die vorgeschriebene Grundsatzerklärung entsprechend ihrer Zielstellung zu erstellen, empfehlen sich zur Orientierung die Begründung des Regierungsentwurfes vom 03. März 2021 und/oder die dazu veröffentlichten Leitlinien der OECD.

Die Abhilfemaßnahmen
Die Anpassung an das LkSG können wirksame Präventionsmaßnahmen erforderlich machen. Dazu werden bestehende Geschäftsbeziehungen auf den Prüfstand gestellt, um sie im Bedarfsfall an das Lieferkettengesetz anzupassen. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass Geschäftsbeziehungen beendet und durch alternative Partner ersetzt werden.

Auch Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen müssen hinterfragt werden. Mithilfe einer einfachen Übersicht lassen sich folgende Fragen kurz zusammenfassen:

• Liegen alle erforderlichen Informationen vor?
• Wurde die Probleme richtig erkannt, bewertet und priorisiert?
• Können vorgeschlagene Verbesserungen greifen?
• Gibt es weitere Lösungen durch die Kooperation mit Drittpartnern?
• Existieren alternative Lieferanten, die die Anforderungen des LkSG erfüllen?
• Soll oder muss die hinterfragte Geschäftsbeziehung fortgeführt werden?

Die Berichterstattung
Die Resultate der regelmäßigen Risikoanalyse werden durch die beauftragten Mitarbeiter an die Geschäftsleitung reportet, die ihrerseits für die Einleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung möglicher Risiken verantwortlich ist. Ziel ist es, dass die Unternehmen und ihre Lieferanten ihrer gesellschaftlichen Verantwortung in Sachen Menschenrechte und Umwelt erfüllen.

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex listet wesentliche Inhalte für eine angemessene Berichterstattung auf. Kommt ein Unternehmen mittels eines Berichts über seine gesellschaftliche Unternehmensverantwortung der kommenden Informationspflicht aus dem Lieferkettengesetz bereits nach, bindet es die spezielle Lieferkettenproblematik darin ein. Auf den elektronischen Unternehmensseiten können die Bewertungen der Lieferketten ebenso veröffentlicht werden wie eine proaktive Informationsstrategie gegenüber den Kunden.

Die Beschwerdemechanismen
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben im LkSG sind Unternehmen verpflichtet, eigene Beschwerdeverfahren einzurichten oder sich alternativ an einem externen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Hinweise und Beschwerden können dabei grundsätzlich anonymer Natur sein und müssen zudem öffentlich zugänglich sein. Der zu installierende Beschwerdemechanismus unterliegt einer jährlichen Überprüfung.

Als potentielle Partner beim Aufbau von internen Beschwerdemechanismen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltsgesetz bieten sich eine Reihe von Partnern an. Dazu gehören die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die nationalen Wirtschafts- und Branchenverbände und die nationale Kontaktstelle der OECD.

Sorgfaltspflichten wahrnehmen – mittelbare und unmittelbare Zulieferer

Jenseits des eigenen Unternehmens unterscheidet das Lieferkettengesetz bei den Sorgfaltspflichten gegenüber den mittelbaren und den unmittelbaren Zulieferern. Während die Resultate der turnusmäßigen Risikoanalyse und die entsprechenden Präventionsmaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern und im eigenem Unternehmen klar geregelt sind, unterliegen mittelbare Zulieferer naturgemäß einer passiven Kontrolle. Daher ist in Bezug auf mittelbare Zulieferer anlassbezogen zu agieren. Ergeben sich aus der unternehmerischen Risikoanalyse berechtigte Zweifel am Wirken mittelbarer Zulieferer und können diese auf der Basis der fixierten Präventionsmaßnahmen nicht umgehend beseitigt werden, bedarf es eines konkreten Aktionsplans zur Beendigung aufgetretener Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden.

Ein Blick nach Europa

Im März 2021 beschloss das Europaparlament einen Gesetzesvorschlag für ein weiterführendes Lieferkettensorgfaltsgesetz. Dieser Entwurf ist umfangreicher als die bislang beschlossenen nationalen Gesetze. Als voraussichtlicher Zeitpunkt zum Inkrafttreten gilt das Jahr 2024. Kernpunkte sind ebenfalls die Sorgfaltspflicht und die Rechenschaftspflicht der europäischen Unternehmen. Eine Differenzierung nach Mitarbeiterzahlen wie im deutschen LkSG ist derzeit nicht vorgesehen. Kommt es zu einer rechtsverbindlichen Verabschiedung dieses Gesetzes, müssen infolge die nationalen Gesetzesregelungen automatisch angepasst werden.

Das primäre Ziel zur Einführung eines Europäischen Gesetzes ist die Harmonisierung der bislang geltenden, nationalen Pflichten. Gleichzeitig soll mehr Rechtssicherheit für die im Europäischen Wirtschaftsraum aktiven Unternehmen geschaffen werden und noch existierende Wettbewerbsvor- und nachteile beseitigt werden.

Offen bleibt auch mit einem Europäischen Lieferkettensorgfaltsgesetz die Frage nach dem internationalen Vergleich. Unternehmen aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum tragen dann nach wie vor weniger Verantwortung bei der Wahl ihrer Lieferanten, der Qualität ihrer Lieferketten und bei der der Wahrung von Menschenrechten und menschenrechtsverletzenden Umweltschäden.

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