„Qualifizierte Person“ oder „zur Prüfung befähigte Person“ bei der Gerüstabnahme – wo liegt der Unterschied?

Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.

Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme

Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

Wer kann qualifizierte Person sein?

  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
  • oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung

Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung.
Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.

Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV

Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.

Im Gerüstbau bedeutet das:

  • Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
  • Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
  • Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
  • Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)

Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.

Unterschiede im Überblick

MerkmalQualifizierte PersonZur Prüfung befähigte Person
RechtsgrundlageDGUV Info 201-011, TRBS 2121-1BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203
AufgabeSichtprüfung vor NutzungRechtssichere Abnahme, wiederkehrende Prüfungen
QualifikationBerufsausbildung/Erfahrung + UnterweisungBerufsausbildung, Erfahrung, aktuelle Tätigkeit, Fachschulung
VerantwortungEingeschränkt (sichtbare Mängel)Vollumfänglich, inkl. Dokumentationspflicht

Fazit

Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.

Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.

Arbeitsschutz und DIN 18357 – klare Abgrenzung zwischen Technik und Sicherheit

Die DIN 18357 ist Teil der VOB/C und regelt die Beschlagarbeiten im Bauwesen. Dazu zählen die Montage und Befestigung von Beschlägen wie Türgriffen, Schlössern, Scharnieren oder auch Torbeschlägen. Als Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) legt sie die anerkannten Regeln der Technik für dieses Gewerk fest und ist damit ein zentrales Dokument für Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen.

Für Bauleiter, SiGeKo und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stellt sich jedoch immer wieder die Frage: Welchen Bezug hat die DIN 18357 zum Arbeitsschutz?

Was regelt die DIN 18357 konkret?

Die ATV DIN 18357 legt fest:

  • Anforderungen an Beschläge und deren Verarbeitung
  • Vorbereitung der Bauteile (z. B. Türen, Fenster, Möbel)
  • fachgerechte Ausführung der Montage
  • Nebenleistungen wie Abdichtungen oder Justierungen
  • Besondere Leistungen, z. B. Sonderanfertigungen
  • Grundlagen für die Abrechnung

Damit sichert die Norm die technische Qualität und Einheitlichkeit von Beschlagarbeiten.

Arbeitsschutz: keine Exklusivregelung in der DIN 18357

Wichtig zu wissen: Die DIN 18357 enthält keine eigenen Arbeitsschutzvorgaben.
Wie alle ATV der VOB/C ist sie auf technische Standards fokussiert, nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt an anderer Stelle geregelt:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV-Vorschriften und Regeln
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Das bedeutet: Wer auf einer Baustelle Beschlagarbeiten durchführt, muss die technischen Vorgaben der DIN 18357 und gleichzeitig die Arbeitsschutzpflichten nach Gesetz und DGUV einhalten.

Praxisbezug für SiGeKo, SiFa und Bauleiter

In der Baupraxis zeigt sich oft ein Spannungsfeld:

  • Die DIN 18357 regelt, wie Beschlagarbeiten fachlich korrekt auszuführen sind.
  • Der Arbeitsschutz regelt, wie die Arbeiten sicher durchzuführen sind.

Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und Bauleiter bedeutet das:

  • Technische Normen allein reichen nicht aus.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht.
  • Sicherheitsmaßnahmen – etwa PSA, ergonomische Arbeitsmethoden oder sichere Arbeitsplätze – müssen ergänzend organisiert werden.
  • Nur durch die Verknüpfung beider Ebenen (Technik & Arbeitsschutz) ist ein rechtssicherer und sicherer Baustellenbetrieb gewährleistet.

Warum das für Bauherren und Unternehmen wichtig ist

Viele Bauherren und Unternehmer verlassen sich ausschließlich auf die Einhaltung der VOB/C. Dabei wird oft übersehen: Arbeitsschutzpflichten lassen sich nicht durch die VOB ersetzen.

Das bedeutet konkret:

  • Unfälle auf der Baustelle können trotz DIN-konformer Ausführung entstehen.
  • Die Haftung bleibt immer beim Arbeitgeber bzw. beim Unternehmer.
  • Nur eine klare Verzahnung von Normen und Arbeitsschutzmanagement schützt zuverlässig vor rechtlichen und gesundheitlichen Risiken.

Sicherheitsingenieur.NRW – Unterstützung in der Praxis

Gerade im Bereich Baustellensicherheit ist es entscheidend, beide Ebenen sauber zu trennen und trotzdem zusammenzuführen. Hier setzt Sicherheitsingenieur.NRW an:

  • Fachgerechte Beratung zu VOB/C und DIN-Normen
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten
  • Praxisnahe Schulungen für SiGeKo, Bauleiter und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Unter Leitung von Donato Muro, Sicherheitsingenieur und Jurist, wird dabei sichergestellt, dass Technik, Recht und Arbeitsschutz praxisnah und rechtssicher ineinandergreifen.

Fazit

Die DIN 18357 ist eine wichtige technische Norm für Beschlagarbeiten – aber keine Arbeitsschutznorm.
Arbeitsschutzpflichten ergeben sich ausschließlich aus Gesetzen, Verordnungen und DGUV-Regeln.

Für SiGeKo, SiFa und Bauleiter heißt das:

  • Technische Normen im Blick behalten
  • Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzen
  • Gefährdungen aktiv bewerten und minimieren

So entsteht ein Zusammenspiel, das sichere Arbeitsbedingungen auf Baustellen gewährleistet – und genau hier unterstützt Sicherheitsingenieur.NRW mit Erfahrung, Fachwissen und praxisnaher Beratung.

Praxisanleitung: Regalprüfung mit Prüflehre – einfach erklärt!

Sicherheit im Lager steht und fällt mit der regelmäßigen und fachkundigen Prüfung von Regalanlagen. Ob Fachboden-, Paletten- oder Kragarmregal: Bereits kleine Beschädigungen können schwerwiegende Folgen haben. Um die Sicherheit zuverlässig zu gewährleisten, hat sich die Nutzung einer speziellen Regal-Prüflehre bewährt. Doch wie genau funktioniert diese? In diesem Beitrag erklären wir dir einfach und verständlich, wie du mit der Regal-Prüflehre schnell und sicher deine Regale prüfst.

Was genau ist eine Regal-Prüflehre?

Die Regal-Prüflehre ist ein handliches Messwerkzeug, das speziell für die Regalprüfung nach DGUV Information 208-061 und DIN EN 15635 entwickelt wurde. Sie hilft dir, schnell zu erkennen, ob Regalstützen oder andere tragende Elemente verformt oder beschädigt sind – und das ganz ohne technische Vorkenntnisse!

Die Prüflehre besitzt verschiedene Messstufen:

  • 3 mm, 5 mm, 6 mm, 10 mm und 20 mm

Jede Stufe entspricht einem kritischen Grenzwert, den deine Regale nicht überschreiten dürfen.

Regalprüfung in der Praxis – Schritt für Schritt erklärt:

Schritt 1: Vorbereiten der Prüfung

  • Prüflehre griffbereit halten.
  • Vergewissere dich, dass die Prüflehre sauber und unbeschädigt ist, damit du korrekte Ergebnisse erhältst.

Schritt 2: Messung durchführen

  • Lege die Prüflehre mit der passenden Messstufe an die Regalstütze.
  • Prüfe nun, ob zwischen Regalstütze und Prüflehre ein sichtbarer oder fühlbarer Spalt entsteht.

Schritt 3: Ergebnis bewerten

  • Liegt die Prüflehre flach an und es ist kein oder kaum ein Spalt erkennbar? → Das Regal ist sicher.
  • Ist ein deutlicher Spalt sichtbar? → Das Regal hat eine kritische Beschädigung und darf nicht mehr belastet werden, bevor es repariert wurde.

Schritt 4: Ergebnisse dokumentieren

  • Notiere alle Ergebnisse deiner Prüfung direkt in einem Prüfprotokoll.
  • Dokumentiere auch, welche Maßnahmen erforderlich sind (z. B. Reparatur, Austausch).

Spannende Fakten zur Regalprüfung:

  • Schon eine kleine Beschädigung von nur 3 mm Tiefe kann die Tragfähigkeit eines Regals um bis zu 30 % reduzieren!
  • Verschiedene Messstufen an der Prüflehre helfen dir, unterschiedlich schwere Beschädigungen präzise einzuschätzen.
  • Die Regal-Prüflehre besteht aus rostfreiem Edelstahl, damit du dauerhaft exakte Messungen erhältst – auch unter anspruchsvollen Lagerbedingungen.

Wichtige Tipps zur sicheren Anwendung:

  • Prüfe mindestens einmal jährlich – bei intensiver Nutzung oder schweren Lasten besser sogar halbjährlich.
  • Prüfe Regale möglichst im unbeladenen Zustand, damit du Schäden einfacher erkennen kannst.
  • Bewahre die Prüflehre gut erreichbar auf – idealerweise an einem Schlüsselband, das du stets bei dir trägst.

Fazit: Regal-Prüflehre macht deine Prüfungen einfacher und sicherer

Die regelmäßige Regalprüfung mit der Regal-Prüflehre ist leicht zu erlernen und erhöht die Sicherheit in deinem Lager erheblich. Egal ob du Neuling bist oder bereits erste Erfahrung hast – mit der Regal-Prüflehre bist du bestens ausgerüstet für deine verantwortungsvolle Tätigkeit als Regalinspekteur.

Werde geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

Du möchtest professionell als Regalinspekteur durchstarten und alle wichtigen Grundlagen gemäß BetrSichV und DIN EN 15635 lernen?

Dann empfehlen wir dir unseren praxisorientierten Online-Kurs:

Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen „Regalinspekteur“ (nach BetrSichV und EN 15635)

Im Kurs lernst du Schritt für Schritt, worauf es bei der Prüfung von Regalen ankommt. Nach erfolgreicher Prüfung kannst du dir sogar kostenlos eine Regal-Prüflehre zusenden lassen, damit du sofort startklar bist!

Wir freuen uns auf dich und wünschen dir viel Erfolg bei deinen Regalprüfungen!

Update zur DGUV Information 208-061: Das sollten Regalinspekteure jetzt wissen

Im Bereich Arbeitssicherheit und Lagermanagement spielt die regelmäßige und fachkundige Prüfung von Regalanlagen eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund müssen sich Regalinspekteure ständig über neue gesetzliche und normative Anforderungen auf dem Laufenden halten. Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ bringt seit November 2023 einige wichtige Neuerungen mit sich, die in diesem Beitrag übersichtlich erläutert werden.

Von der DGUV Regel zur DGUV Information – was steckt dahinter?

Mit der Einführung der DGUV Information 208-061 wurde die alte DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ abgelöst. Doch was bedeutet das konkret für befähigte Personen, die regelmäßig Regale prüfen?

Die neuen DGUV 206-061 gibt es hier: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4719/lagereinrichtungen-und-ladungstraeger

Die Umstellung von einer Regel auf eine Information bedeutet vor allem eins: Mehr Praxisorientierung und Flexibilität für Unternehmen und Prüfer. Gleichzeitig wurden wichtige Anforderungen präzisiert, um noch klarere Orientierung bei der Prüfung zu geben.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?

1. Ladungsträger statt Lagergeräte

Aus „Lagergeräten“ wurden nun offiziell „Ladungsträger“. Eine begriffliche Anpassung, die für deutlich bessere Verständlichkeit und praxisgerechtere Umsetzung sorgt.

2. Neues Höhenverhältnis

Die Höhe der obersten Ablage darf bei Regalen und Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren nun das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe betragen (vorher Vierfach). Mehr Gestaltungsspielraum für Ihre Lagerplanung.

3. Präzisierte statische Anforderungen

Konkretere Angaben zur maximal zulässigen Durchbiegung und detaillierte Vorgaben für die Standsicherheit gemäß DIN EN 15512 und DIN EN 15635 schaffen mehr Klarheit bei der Prüfung und erhöhen die Sicherheit im Lager.

4. Höhere Anforderungen an Horizontalkräfte

Der Standsicherheitsfaktor wurde nun auf mindestens 2,0 konkretisiert, zudem sind klare Vorgaben zu Horizontalkräften verbindlich geregelt. Das bedeutet für Regalprüfer eine leichtere und eindeutige Bewertung der Regalsicherheit.

5. Deutlichere Vorgaben für Verkehrs- und Rettungswege

Regalprüfer müssen nun noch genauer darauf achten, dass Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen sind und entsprechend gekennzeichnet bleiben.

6. Anfahrschutz konkretisiert

Der Anfahrschutz an ortsfesten Regalen muss mindestens 400 Joule Energie aufnehmen können, empfohlen wird zudem eine Höhe von mindestens 400 mm.

7. Klare Kennzeichnungspflichten

Die verbindliche Kennzeichnungspflicht von Regalen und Ladungsträgern mit konkreten Belastungsangaben erleichtert Regalprüfern ihre Arbeit erheblich.

8. Wiederkehrende Prüfungen geregelt

Insbesondere bei stark frequentierten Regalanlagen (z. B. bei Nutzung durch Gabelstapler) müssen nun regelmäßige Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.

9. Neu: Anforderungen an Wartung und Rettungskonzepte

Die neue DGUV Information fordert nun ausdrücklich die Erstellung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungskonzepten. Damit sollen Unfälle vermieden und die Sicherheit im Ernstfall erhöht werden.

Was bedeutet das konkret für Regalinspekteure?

Die DGUV Information 208-061 gibt Ihnen klarere Orientierung und Sicherheit in Ihrer täglichen Prüfpraxis. Insbesondere folgende Punkte sollten Sie ab sofort berücksichtigen:

  • Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Prüfprotokolle müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
  • Eigenverantwortung und fachliche Kompetenz spielen eine noch stärkere Rolle.
  • Bereits vorhandene Prüfunterlagen behalten größtenteils ihre Gültigkeit, sollten aber aktualisiert und ergänzt werden.

Sie möchten noch sicherer werden? Jetzt online weiterbilden!

Sie wollen als zur Prüfung befähigte Person für Regalanlagen nach BetrSichV und DIN EN 15635 (Regalinspekteur) immer auf dem aktuellsten Stand bleiben? Dann empfehlen wir Ihnen unseren praxisnahen und flexiblen Online-Kurs:

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Der Kurs vermittelt Ihnen die aktuellsten Vorschriften, gibt Ihnen praktische Hilfsmittel wie Prüflehren an die Hand und ermöglicht Ihnen die Prüfung nach den aktuellsten Standards. Alles bequem online und jederzeit flexibel erreichbar.

Fazit

Die neue DGUV Information 208-061 macht die Prüfung von Regalanlagen klarer und einfacher. Zugleich bietet sie mehr Freiraum für individuelle Lösungen. Als Regalinspekteur profitieren Sie von diesen Änderungen unmittelbar in Ihrer täglichen Arbeit. Nutzen Sie die Chance, Ihre Kenntnisse aktuell zu halten – unser Online-Kurs unterstützt Sie dabei!

Notduschen und Augenduschen: Warum regelmäßige Prüfung und Wartung entscheidend sind – und wie Sie zum Experten werden

Notduschen und Augenduschen gehören zu den wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen in Betrieben, die mit Gefahrstoffen arbeiten. Ob Chemielabor, industrielle Fertigung oder Werkstatt – überall dort, wo ätzende Substanzen, Chemikalien oder heiße Flüssigkeiten zum Einsatz kommen, ist eine einsatzbereite Notdusche unverzichtbar.

Doch sind die Not- und Augenduschen in Ihrem Betrieb wirklich funktionsfähig und regelmäßig geprüft? Die Realität sieht oft anders aus. Untersuchungen zeigen immer wieder, dass trotz vorhandenem Sicherheitsbewusstsein gravierende Mängel auftreten, weil Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige darüber, warum Notduschen regelmäßig geprüft werden müssen, welche gesetzlichen Anforderungen gelten und wie Sie sich und Ihr Unternehmen rechtssicher absichern können.

🚨 Risiken unterschätzen? Die Folgen können gravierend sein

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter hantiert mit einer ätzenden Chemikalie und es kommt zum Kontakt mit Augen oder Haut. Innerhalb weniger Sekunden entstehen schmerzhafte Verletzungen. In genau diesem Moment entscheidet sich, ob eine Notdusche oder Augendusche funktioniert oder nicht.

Ein häufiges Problem in der Praxis: Die Notduschen sind vorhanden, aber nicht funktionsfähig. Entweder ist das Wasser zu kalt, zu schwach oder die Dusche ist blockiert oder defekt. Solche Mängel werden oft erst dann entdeckt, wenn es bereits zu spät ist. Die Folge: dauerhafte Schäden oder sogar bleibende Erblindung, verbunden mit enormen Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Führungskräfte.

🛠️ Warum regelmäßige Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben sind

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie relevanter Normen wie der DIN EN 15154 und der ASR A1.3 müssen Not- und Augenduschen regelmäßig kontrolliert werden.

Die vorgeschriebenen Prüfungen umfassen:

  • Wöchentliche Sichtprüfung: Sind Zugänglichkeit, Zustand und Kennzeichnung einwandfrei?
  • Monatliche Funktionsprüfung: Entspricht der Wasserfluss und die Temperatur den vorgeschriebenen Werten?
  • Jährliche umfassende Prüfung: Eine vollständige technische Kontrolle und Dokumentation im Prüfbuch.

Diese Prüfungen sind nicht freiwillig – sie sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Sicherheit der Mitarbeitenden und der rechtlichen Absicherung des Unternehmens.

Wer darf diese Prüfungen durchführen?

Nicht jede Person darf Notduschen prüfen. Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) ist ausdrücklich festgelegt, dass nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ diese Kontrollen durchführen darf.

Diese befähigte Person benötigt:

  • eine geeignete technische Berufsausbildung
  • ausreichende Berufserfahrung
  • regelmäßige fachliche Weiterbildung

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, sind die Prüfungen auch rechtswirksam und bieten Ihrem Unternehmen Rechtssicherheit im Schadensfall.

Online-Ausbildung Befähigte Person zur Prüfung von Not- und Augenduschen

Nach Abschluss sind Sie berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Typische Fehler bei der Prüfung und Wartung von Notduschen

Folgende Fehler sind besonders häufig:

  • Mangelhafte Dokumentation: Prüfungen werden nicht oder unvollständig dokumentiert.
  • Unklare Zuständigkeiten: Niemand weiß genau, wer zuständig ist, oder Prüfungen werden gar nicht durchgeführt.
  • Technische Mängel übersehen: Häufig bleiben verstopfte Düsen, defekte Dichtungen oder nicht funktionierende Heizungen unbemerkt.

Diese Fehler wirken zunächst klein, können im Ernstfall aber schwere Folgen haben – sowohl gesundheitlich als auch rechtlich. Regelmäßige und ordnungsgemäße Prüfungen und eine lückenlose Dokumentation verhindern solche Risiken effektiv.

Wie erfolgt die Dokumentation richtig?

Jede durchgeführte Prüfung muss nachweisbar dokumentiert werden. Dazu dient ein detailliertes Prüfprotokoll, das Folgendes enthalten muss:

  • Datum und Uhrzeit der Prüfung
  • Name und Unterschrift des Prüfers
  • Standort und Bezeichnung der Notdusche
  • Prüfergebnisse (Durchfluss, Temperatur)
  • Festgestellte Mängel und deren Maßnahmen zur Behebung

Diese Dokumentation sollte mindestens zwei Jahre archiviert werden, idealerweise digital, um jederzeit nachvollziehbar zu sein. Fehlt diese Dokumentation, drohen bei Unfällen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Ihr Weg zur „zur Prüfung befähigten Person für Notduschen“ – einfach online!

Sie möchten die Prüfungen von Not- und Augenduschen zukünftig selbst durchführen oder Ihre Mitarbeitenden dazu befähigen? Mit unserer Online-Ausbildung „Zur Prüfung befähigte Person für Not- und Augenduschen“ erwerben Sie alle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten – rechtssicher, flexibel und mit anerkanntem Abschluss.

Kursinhalte:

  • Rechtliche Grundlagen (BetrSichV, ArbStättV, DIN EN 15154, ASR A1.3, TRBS 1203)
  • Praxisübungen für Sicht- und Funktionsprüfung
  • Anforderungen an Prüfprozesse und Dokumentation
  • Umgang mit typischen Fehlern und Mängeln
  • Praktische Lösungen und Checklisten zur sofortigen Umsetzung im Betrieb

Ihre Vorteile:

  • Ortsunabhängige Online-Ausbildung
  • Interaktive Lernmodule und praxisnahe Übungen
  • Sofortige Umsetzung im Unternehmen möglich
  • Rechtssichere Nachweisführung und anerkannter Abschluss

Machen Sie Ihren Betrieb sicherer und schützen Sie sich vor Haftungsrisiken durch eine fachlich fundierte Ausbildung Ihrer Mitarbeitenden.

Anmeldung Online-Ausbildung

Mit dieser Online-Ausbildung werden Sie zur fachlich und rechtlich anerkannten zur Prüfung befähigten Person für Not- und Augenduschen qualifiziert.

Fazit: Verantwortung übernehmen, Risiken minimieren!

Die Prüfung und Wartung von Not- und Augenduschen sind keine Formalitäten – sie sind lebenswichtige Maßnahmen. Sie sichern die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und schützen Sie und Ihr Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen.

Starten Sie jetzt in eine sichere Zukunft – mit der zertifizierten Online-Ausbildung zur „zur Prüfung befähigten Person für Notduschen“ und gewährleisten Sie in Ihrem Betrieb Sicherheit, Verantwortung und Rechtssicherheit zugleich.

Wenn Wasser nicht reicht: Warum Augenverätzungen sofort professionell behandelt werden müssen

Augenverätzungen und -verbrennungen gehören zu den gefährlichsten, aber zugleich häufig unterschätzten Arbeitsunfällen. In Betrieben, in denen mit Chemikalien gearbeitet wird – etwa in Laboren, Werkstätten oder auf Baustellen –, kann ein Spritzer ausreichen, um lebenslanges Leid zu verursachen. Und: In solchen Momenten entscheidet nicht der Arzt über das Schicksal des Auges – sondern die Person, die zuerst hilft.

Was viele nicht wissen: Die allererste Maßnahme nach einem Kontakt mit Laugen, Säuren oder heißen Substanzen ist nicht ein Anruf beim Notruf – sondern das sofortige Spülen des betroffenen Auges mit einer geeigneten Flüssigkeit. Und zwar sofort, ausdauernd und fachgerecht.

Lauge oder Säure – beides gefährlich, aber unterschiedlich tückisch

Laugen wie Natronlauge, Ammoniak oder Zement greifen das Auge extrem schnell an. Sie dringen rasch ins Gewebe ein, lösen Zellwände auf und zerstören die Hornhaut regelrecht von innen. Bereits nach Sekunden kann die Iris, Linse oder sogar der Ziliarkörper betroffen sein. Die Schäden sind tief, schmerzhaft – und oft irreversibel.

Säuren verätzen das Auge langsamer, aber nicht weniger gefährlich. Sie denaturieren Eiweiße, was zu einer Art “Verkochung” an der Oberfläche führt. Dadurch wird das tiefere Eindringen zwar etwas gebremst, doch starke Säuren wie Flusssäure oder Schwefelsäure umgehen diesen „Schutzmechanismus“ vollständig. Das Auge verliert sein klares Gewebe, Gefäße thrombieren, die Hornhaut trübt ein. Ohne sofortige Hilfe bleibt oft nur ein trüber, schmerzhafter Sehrest.

Spülen, spülen, spülen – aber bitte richtig!

Die wichtigste Erstmaßnahme lautet also: sofortiges und gründliches Spülen. Aber was heißt das konkret?

  • Je früher, desto besser: Jede Sekunde zählt – Spülbeginn am besten innerhalb der ersten 30 Sekunden.
  • Nicht zu kurz: Mindestens 15 Minuten spülen, bei starken Verätzungen auch länger.
  • Nicht alleine: Der Verletzte kann das Auge meist nicht selbst offen halten. Deshalb ist ein Helfer notwendig, der das Lid öffnet und die Flüssigkeit gezielt ins Auge bringt.
  • Alle Richtungen spülen: Das Auge sollte in alle Blickrichtungen geführt werden, damit auch die Umschlagfalten ausgespült werden.
  • Nie aufhören, wenn der pH-Wert nicht stimmt: Erst wenn das Auge neutral ist (pH 7), darf man die Spülung beenden.

Das Problem: In der Realität fehlt oft das Wissen oder die Vorbereitung. Wer nicht regelmäßig geschult ist, wird in so einer Situation unsicher, zögert – und verliert wertvolle Zeit.

Welches Spülmittel ist das richtige?

Natürlich ist sauberes Wasser besser als gar nichts. Doch ideal ist es nicht. Denn reines Wasser ist hypoton, was bedeutet: Es kann bei verletztem Augengewebe das Gewebe aufquellen lassen und so das Eindringen von Chemikalien sogar verstärken.

Besser geeignet sind:

  • Ringerlaktat-Lösung
  • Balanced Salt Solution (BSS)
  • Diphoterine® / Previn® (amphoteres Spülmittel für Säuren und Laugen)

Vorsicht: Phosphathaltige Lösungen (z. B. Isogutt®) sind absolut ungeeignet. Sie können mit freigesetztem Kalzium reagieren und zu Hornhautverkalkung führen – ein Albtraum für jeden Augenarzt.

Nicht nur spülen – auch schauen, was drinsteckt

Besonders bei Unfällen mit Zement, Kalk oder Metallspritzern reicht das Spülen alleine oft nicht. Reste der Substanzen setzen sich in die Bindehautumschläge oder sogar unter das Lid. Dann hilft nur eins: Lid ektropionieren, also vorsichtig umklappen, und alles gründlich entfernen. Ein spezieller Tupfer oder – in manchen Fällen – Öl kann helfen, die Rückstände zu lösen. Eine pauschale „Spülung von außen“ ist hier nicht ausreichend.

Und was passiert nach der Ersten Hilfe?

Das entscheidet der Augenarzt – je nach Schweregrad. Leichte Verätzungen heilen meist folgenlos ab. Schwere Fälle brauchen eine gezielte, oft auch chirurgische Versorgung. Bei tiefen Schäden drohen Entzündungen, Glaukome, Vernarbungen oder sogar der vollständige Verlust des Auges. Dann helfen nur noch spezialisierte Zentren mit plastisch-rekonstruktiven Möglichkeiten.

Besonders bei Stadium III und IV der Schädigung – also bei tiefgreifender Zerstörung von Hornhaut, Iris und umliegenden Strukturen – muss die Behandlung aggressiv und frühzeitig erfolgen. Entzündungshemmung, Antibiotika, Schutzmaßnahmen, eventuell Transplantationen – alles muss aufeinander abgestimmt sein. Aber: Ohne gute Erste Hilfe ist auch der beste Augenarzt machtlos.

Fazit: Wer zögert, riskiert das Augenlicht

In vielen Betrieben ist die Augenspülung ein „vergessenes Thema“. Die Notdusche wird zwar montiert, aber nie benutzt. Die Spülflasche steht irgendwo im Schrank. Niemand weiß, wie man sie anwendet. Und Schulungen? Fehlanzeige.

Dabei ist klar: Der Unterschied zwischen Sehen und Blindheit entscheidet sich oft in den ersten drei Minuten nach dem Unfall.

  • Sorge dafür, dass die Notduschen zugänglich, einsatzbereit und sauber sind.
  • Unterweise dein Team regelmäßig – nicht nur theoretisch, sondern praktisch.
  • Und wenn du selbst im Ernstfall hilfst: Handle schnell, sicher und ohne Angst.

Denn dein Eingreifen kann der Unterschied sein – zwischen einem blinden Auge und einem Menschen, der weiter klar durchs Leben sieht.