Neue Regeln zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren – Änderungen der 4. BImSchV

Neue Regeln zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren – Änderungen der 4. BImSchV

Am 15. November 2024 wurden wichtige Änderungen zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren in die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen und traten einen Tag später in Kraft. Diese Anpassungen dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Industrieemissionsrichtlinie (IED).

Hintergrund: Warum die Regelung überarbeitet wurde

Bis zur Überarbeitung der IED waren Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion nicht explizit geregelt. Sie fielen unter die allgemeine Kategorie von Anlagen zur Herstellung anorganischer Gase im industriellen Umfang, wie Ammoniak oder Wasserstoff. Für solche Anlagen war bisher ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.

Die wachsende Bedeutung der Elektrolyse für Wasserstoff – insbesondere in der Energiespeicherung und -umwandlung – machte eine präzisere Regelung notwendig. Die überarbeitete IED hat daher Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag in einen neuen Abschnitt aufgenommen und spezifische Schwellenwerte definiert.

Änderungen in der 4. BImSchV

Mit den Anpassungen der 4. BImSchV wurden Elektrolyseure nun eigenständig geregelt. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  1. Neue Kategorisierung:
    Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion wurden aus der Hauptgruppe 4 (Anlagen zur chemischen Industrie) herausgenommen und in der Hauptgruppe 10 („Sonstige Anlagen“) als neue Nummer 10.26 aufgeführt.
  2. Genehmigungsverfahren je nach Kapazität:
  • Produktion ab 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag: Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich (§ 10 BImSchG). Dies schließt auch die bei der Elektrolyse entstehende Sauerstoffproduktion mit ein.
  • Produktion unter 50 Tonnen pro Tag, aber mit elektrischer Nennleistung ab 5 Megawatt: Hier reicht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG).
  • Produktion mit weniger als 5 Megawatt Nennleistung: Keine Genehmigungspflicht.
  1. Klarstellungen zur Nutzung:
    Die Genehmigungspflicht gilt auch, wenn der erzeugte Wasserstoff lediglich als Zwischenprodukt verwendet wird, etwa in Power-to-Power-Anlagen.

Bedeutung für die Praxis

Die neuen Regelungen schaffen Klarheit für Betreiber und Behörden und tragen zur Beschleunigung des Genehmigungsprozesses bei. Insbesondere das vereinfachte Verfahren für kleinere Elektrolyseure soll den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie unterstützen, ohne unnötige Hindernisse zu schaffen.

Ausblick

Um die neuen Regelungen reibungslos umzusetzen, planen Bund und Länder kurzfristig begleitende Vollzugshinweise. Diese sollen insbesondere für kleinere Anlagen klären, welche Typen und Leistungsmerkmale unter die vereinfachten Verfahren fallen. Ziel ist es, den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur effizient und rechtssicher voranzutreiben.

Was ändert sich mit der Revision der CLP-Verordnung?

Was ändert sich mit der Revision der CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung („Classification, Labelling and Packaging“) ist seit ihrer Einführung 2008 ein zentraler Baustein des europäischen Chemikalienrechts. Durch die jüngste Revision wurden wesentliche Neuerungen eingeführt, um chemische Risiken besser zu bewerten und sicherer zu kommunizieren. Die geänderten Regelungen treten am 10. Dezember 2024 in Kraft und gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen.


Neue Gefahrenklassen: Ein Meilenstein in der Risikobewertung

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden bereits im April 2023 vier neue Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen:

  1. Endokrine Disruption (Wirkung auf die menschliche Gesundheit)
  2. Endokrine Disruption (Wirkung auf die Umwelt)
  3. PBT- und vPvB-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar, toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)
  4. PMT- und vPvM-Stoffe (persistent, mobil und toxisch bzw. sehr persistent und sehr mobil)

Diese Gefahrenklassen unterliegen nun allen bestehenden Regelungen der CLP-Verordnung. Zusätzlich wurden spezifische Vorschriften angepasst, um diese neuen Klassen umfassend zu integrieren. Beispielsweise wurden Regelungen zur Bewertung von Gemischen erweitert, sodass endokrine Disruptoren sowie persistente und mobile Stoffe nun berücksichtigt werden.


Herausforderungen im Online-Handel: Neue Anforderungen an Lieferanten

Ein wichtiger Schwerpunkt der Revision betrifft den Online-Handel. Künftig dürfen chemische Stoffe oder Gemische nur dann in der EU verkauft werden, wenn ein in der Union ansässiger Lieferant sicherstellt, dass die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllt sind. Hierzu wurde Artikel 4 um einen neuen Absatz ergänzt, der diese Verpflichtung regelt.

Zudem müssen bei Fernabsatzangeboten, z. B. auf Online-Marktplätzen, bereits in der Produktdarstellung die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der Verordnung deutlich sichtbar angegeben werden. Anbieter müssen ihre Online-Schnittstellen entsprechend anpassen.


Kennzeichnung: Klarheit durch neue Vorschriften

Die CLP-Verordnung verschärft die Anforderungen an Kennzeichnungsetiketten:

  • Größe und Lesbarkeit: Vorgaben zu Schriftgröße, Zeilenabstand und Kontrasten stellen sicher, dass Etiketten besser lesbar sind.
  • Faltetiketten: Diese sind nun generell zulässig, um mehr Informationen auf kleiner Verpackung bereitzustellen. Die Vorderseite muss dabei zentrale Angaben wie Gefahrenpiktogramme und Lieferanteninformationen enthalten.
  • Digitale Etiketten: Ergänzend können Informationen auch in digitaler Form bereitgestellt werden. Diese müssen kostenlos und ohne Registrierung zugänglich sein.

Neue Regeln für komplexe Stoffe (MOCS)

Mit der Revision werden auch komplexe Stoffe („More than One Constituent Substances“, MOCS) explizit geregelt. Diese Stoffe, die mehrere Bestandteile enthalten, sind nun in der CLP-Verordnung definiert und müssen hinsichtlich ihrer toxikologischen und umweltrelevanten Eigenschaften bewertet werden. Ausnahmen gelten vorerst für pflanzliche MOCS, die bis 2029 von der Verpflichtung ausgenommen sind.


Weitere wichtige Änderungen

  • Schätzwert Akuter Toxizität: Neue Vorgaben zur Ermittlung dieser Werte verbessern die Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich akuter Gesundheitsrisiken.
  • Nachfüllstationen: Der Verkauf über Nachfüllstationen ist für bestimmte Gefahrenklassen verboten.
  • Werbung: Bei Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische sind nun detaillierte Informationen wie Gefahrenhinweise anzugeben.
  • PCN-Meldungen: Neue Regelungen erweitern die Meldepflicht für Giftinformationszentren auch auf Händler, die Produkte umetikettieren oder umbenennen.

Übergangsfristen und Ausblick

Obwohl viele Neuerungen bereits ab Dezember 2024 gelten, gibt es für bestimmte Bereiche Übergangsfristen:

  • Kennzeichnungsetiketten: Anpassungen müssen bis Juli 2026 erfolgen.
  • Neue Gefahrenklassen: Hersteller und Importeure haben bis Januar 2027 Zeit, ihre Produkte entsprechend der neuen Vorschriften einzustufen und zu kennzeichnen.

Die CLP-Revision ist ein entscheidender Schritt im Rahmen der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der EU. Sie sorgt für mehr Transparenz, verbessert den Schutz von Mensch und Umwelt und passt die Regelungen an die Anforderungen moderner Handels- und Produktionsstrukturen an.


Fazit: Die Revision der CLP-Verordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet aber zugleich die Chance, chemische Risiken besser zu managen und die Kommunikation entlang der Lieferkette zu optimieren. Die Einhaltung der neuen Vorschriften erfordert frühzeitige Anpassungen – handeln Sie jetzt, um rechtzeitig vorbereitet zu sein!

Erweiterte Brandschutzcheckliste für den modernen Betrieb: Ein Leitfaden für Brandschutzbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Einleitung und Rechtliche Grundlagen

Einführung zum Thema Brandschutzbegehung Brandschutzbegehungen sind systematische Kontrollen von Betriebsstätten mit dem Ziel, Schwachstellen im baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz zu erkennen. Die Befunde werden in einem Begehungsbericht festgehalten, welcher die ordnungsgemäße Inspektion bezeugt. Im Bericht aufgeführte Mängel bedürfen einer umgehenden Behebung. Die Erkenntnisse aus diesen Kontrollen dienen außerdem als wertvolle Informationsquelle für Schulungen im Bereich Gesundheit, Arbeitssicherheit und Brandschutz sowie für die Planung von Evakuierungsübungen.

Rechtlicher Rahmen für Brandschutzinspektionen Arbeitsschutz: Das Arbeitsschutzgesetz bildet die rechtliche Grundlage für Brandschutzbegehungen. Gemäß § 10 sind Unternehmer verpflichtet, basierend auf einer Risikobewertung, Präventionsmaßnahmen zu planen, umzusetzen und zu überwachen, um Betriebsstörungen zu verhindern. Verschiedene Normen und Richtlinien präzisieren die spezifischen Brandschutzanforderungen für Betriebe. Während der Kontrollen wird überprüft, ob diese Standards eingehalten werden.

Bauvorschriften: Landesspezifische Bauordnungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Brandschutz. Sie definieren, basierend auf der Größe und Höhe von Gebäuden, verschiedene Brandschutzklassen. Für jedes Gebäude gelten je nach Klassifizierung und Nutzung bestimmte Brandschutzanforderungen, die in den Bauordnungen und Normen festgelegt sind.

Zuständigkeiten, Durchführung und Frequenz

Wer trägt die Verantwortung für die Brandschutzbegehung? In erster Linie ist der Betriebsinhaber oder Unternehmer für die ordnungsgemäße Durchführung der Brandschutzbegehung verantwortlich. Um den Prozess effizient zu gestalten, kann er jedoch speziell ausgebildete Mitarbeiter (z.B. Brandschutzbeauftragte) beauftragen oder externe Experten hinzuziehen. Unabhängig von der Delegation muss sichergestellt werden, dass die beauftragten Personen über das notwendige Fachwissen verfügen.

Wie wird eine Brandschutzbegehung durchgeführt? Die Begehung wird entweder direkt vom Unternehmer oder von der dafür beauftragten Person durchgeführt. Es empfiehlt sich, diese regelmäßig in die allgemeinen Sicherheitsinspektionen des Unternehmens zu integrieren. Die Beteiligung der leitenden Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen oder Gebäudeteile kann zu einer schnelleren Klärung und Behebung von Mängeln beitragen. In sensiblen Einrichtungen, wie z.B. Kernkraftwerken, ist es sogar möglich, dass Vertreter der lokalen Feuerwehr eine Inspektion anfordern, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen und zusätzliche Empfehlungen abzugeben.

Wie häufig sollten Brandschutzbegehungen stattfinden?

  • Industriebetriebe: Kleinere und mittlere Betriebe ohne besondere Risikofaktoren sollten mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Bei Betrieben mit hohen Brandrisiken, wie z.B. durch leicht entzündliche Materialien, können kürzere Intervalle sinnvoll sein. Bei Unternehmen mit hohem Publikumsaufkommen, z.B. Einkaufszentren, können sogar wöchentliche oder tägliche Kontrollen erforderlich sein.
  • Landwirtschaftliche Betriebe: Hier haben sich halbjährliche Begehungen bewährt, insbesondere zu den Zeiten des Jahreszeitenwechsels. Im Frühjahr fokussiert man sich auf die Überprüfung von Maschinen, während im Herbst der Brandschutz in Lagerhallen und Scheunen im Vordergrund steht.

Besonderheiten, Dokumentation und Rechtliche Aspekte

Spezielle Anforderungen in Versammlungsstätten Versammlungsstätten, wie Konzerthallen oder Theater, stehen unter besonderer Beobachtung in Bezug auf Brandschutz, da hier im Brandfall eine hohe Anzahl von Menschen gefährdet ist. Fehlverhalten einzelner Besucher kann zudem das Brandrisiko erhöhen. Daher sind in solchen Einrichtungen oftmals regelmäßigere Begehungen notwendig. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Fluchtwege, Sicherheitseinrichtungen und -kennzeichnungen gelegt werden.

Effektive Dokumentation von Brandschutzbegehungen Die Erstellung eines detaillierten Begehungsprotokolls ist unerlässlich. Es sollte Informationen wie Datum, anwesende Personen, überprüfte Bereiche, geltende Brandschutzanforderungen und deren Einhaltung beinhalten. Wenn Abweichungen festgestellt werden, müssen entsprechende Maßnahmen, Umsetzungsfristen und Kontrolltermine vermerkt werden. Fotografische Aufzeichnungen können zur Klarheit und Verständlichkeit beitragen. Individuelle Checklisten und spezielle Brandschutzbegehungs-Apps können den Prozess weiter optimieren und strukturieren.

Rechtliche Aspekte der Brandschutzbegehungsdokumentation Ein sorgfältig erstelltes Begehungsprotokoll ist nicht nur ein organisatorisches Instrument, sondern auch ein rechtliches Dokument. Es dient als Beleg für die Einhaltung von Brandschutzauflagen gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherungsgesellschaften. Besonders nach einem Brandereignis kann das Protokoll zur Klärung von Verantwortlichkeiten herangezogen werden und vor Gericht als Beweismittel dienen. Digitale Brandschutzbegehungs-Softwares können hierbei helfen, Protokolle effizienter und nachvollziehbarer zu erstellen als traditionelle Dokumentationsmethoden.

Zusammenfassend ist die Brandschutzbegehung ein unerlässlicher Bestandteil der betrieblichen Sicherheit und des Brandschutzes. Die systematische und regelmäßige Durchführung sowie eine detaillierte Dokumentation sind essentiell, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Brandschutzbegehung: Kleinbetriebs-Checkliste

Generelle Brandschutzanforderungen

  • Sind manuelle Brandmelder frei zugänglich und in betriebsbereitem Zustand?
  • Kann im Notfall ohne Verzögerung eine Brandmeldung erfolgen?
  • Sind Notruftelefone installiert und leicht erreichbar?
  • Sind alle Brandschutz- und Löscheinrichtungen korrekt und sichtbar gekennzeichnet?
  • Sind alle Brandmeldeeinrichtungen wie Sensoren ordnungsgemäß beschildert?
  • Ist die Beschilderung der Rettungs- und Fluchtwege eindeutig und gut sichtbar?

Ausrüstung mit Feuerlöscheinrichtungen

  • Befinden sich alle vorgesehenen Feuerlöscher und Wandhydranten im Arbeitsbereich?
  • Ist die Position und Erreichbarkeit der Feuerlöscheinrichtungen optimiert?
  • Können Feuerlöscher mühelos aus ihren Halterungen entnommen werden?
  • Präsentieren sich Feuerlöscher äußerlich intakt und ohne sichtbare Schäden?
  • Wurden die Feuerlöscher gemäß DIN 14406-04 von einem Experten geprüft und ist dies dokumentiert?
  • Liegt die letzte Prüfung innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von zwei Jahren?
  • Falls vorhanden, werden komplexe Brandschutzeinrichtungen mindestens jährlich inspiziert?
  • Zeigen alle Feuerlöscher Indikatoren für uneingeschränkte Einsatzbereitschaft an?
  • Sind Feuerlöscher strategisch an Ausgängen, Treppenhauszugängen oder Kreuzungspunkten positioniert?
  • Ist von jedem Punkt im Betrieb ein Feuerlöscher in maximal 20 Metern erreichbar?

Hinweis- und Informationsbeschilderung

  • Sind Rauchverbotszonen klar gekennzeichnet und wird das Rauchverbot eingehalten?
  • Gibt es aktuelle und sichtbare Anweisungen zum Verhalten im Brandfall?
  • Wurden in den letzten 12 Monaten Brandschutzschulungen für alle Mitarbeiter, einschließlich Neuzugänge, durchgeführt?
  • Finden regelmäßige Evakuierungsdrills statt?

Flucht- und Rettungswege

  • Sind alle Rettungswege, Notausgänge und deren Beschilderungen klar erkennbar?
  • Werden Rettungswege durchgehend von Gegenständen oder Materialien freigehalten?
  • Lassen sich alle Türen auf Fluchtwegen während der Betriebszeit problemlos öffnen?
  • Befinden sich brennbare Materialien fernab von Rettungswegen und Technikräumen?
  • Sind aktuelle und korrekte Flucht- und Rettungspläne an den erforderlichen Stellen platziert?

Brandgefahren und elektrische Sicherheit

  • Erfüllen alle elektrischen Geräte und Anlagen die aktuellen Sicherheitsstandards?
  • Wurden alle elektrischen Geräte und Anlagen gemäß z.B. DGUV Vorschrift 3 überprüft?
  • Befinden sich alle Sicherungseinrichtungen in einwandfreiem Zustand, ohne Reparatur- oder Manipulationsspuren?
  • Ist der Arbeitsplatz frei von nicht geprüften, privaten Elektrogeräten?
  • Umgang mit offenen Flammen und brennbaren Materialien
  • Werden private elektrische Geräte, wenn erlaubt, regelmäßig überprüft?
  • Sind offene Feuerquellen, wie Kerzen und Brenner, ausnahmslos beaufsichtigt?
  • Werden feuergefährliche Dekorationen und Materialien vermieden oder sicher gehandhabt?
  • Werden brennbare Flüssigkeiten in einer Menge vorgehalten, die einem Tagesbedarf entspricht und sicher gelagert?
  • Sind Behältnisse für brennbare Flüssigkeiten bruchsicher und flammenfest?
  • Sind alle brennbaren Flüssigkeiten entsprechend den Sicherheitsanforderungen gekennzeichnet?
  • Werden Druckgasflaschen sicher und korrekt gelagert?
  • Erfolgen gefährliche Tätigkeiten, wie Schweißen, nur mit einer schriftlichen Genehmigung und in dafür vorgesehenen Bereichen?
  • Werden Bereiche nach solchen Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen kontrolliert?
  • Sind alle Mitarbeiter über Gefahren durch Selbstentzündung der im Betrieb verwendeten Materialien informiert und entsprechend geschult?
  • Sind Durchbrüche in Brandwänden und anderen baulichen Trennungen sachgerecht verschlossen?
  • Funktionieren alle Brandschutztüren und -tore fehlerfrei und sind sie frei von Behinderungen?
  • Werden Streichhölzer, Zigarettenreste und andere potenzielle Brandherde nur in feuerfesten Behältnissen aufbewahrt und entsorgt?
  • Steht eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten Brandschutzhelfern zur Verfügung?
  • Sind alle Mitarbeiter darauf geschult, festgestellte Mängel und Auffälligkeiten im Bereich Brandschutz umgehend zu melden?
  • Abschließende Beurteilung und Dokumentation
  • Ist eine erneute Begehung aufgrund von festgestellten Mängeln notwendig?
  • Voraussichtliches Datum für die Beseitigung aller festgestellten Mängel:
  • Termin für die Überprüfung der Mängelbeseitigung und deren Wirksamkeit:
  • Datum der tatsächlichen Überprüfung:
  • Wurden alle festgestellten Mängel behoben?
  • Termin für die nächste Brandschutzbegehung:
  • Anmerkungen und zusätzliche Beobachtungen:

Wegeunfall: Alles, was Sie wissen müssen – Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit und zurück

In Deutschland deckt die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfälle und sogenannte Wegeunfälle ab, also Unfälle, die auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit passieren. Die Berufsgenossenschaft übernimmt in diesen Fällen die Kosten für medizinische Behandlungen und mögliche Rehabilitationsmaßnahmen. Es gibt jedoch Regeln und Sonderfälle, die den Versicherungsschutz beeinflussen. Hier finden Sie einen umfassenden Überblick über die Bedingungen und Ausnahmefälle beim Wegeunfall – wichtig für Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen.

1. Der direkte Weg: Verkehrsmittelwahl und Umwege

Freie Verkehrsmittelwahl
Versicherte haben die Freiheit, ihren Weg zur Arbeit auf die für sie passende Art und Weise zurückzulegen. Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Auto – der Versicherungsschutz greift unabhängig vom Verkehrsmittel. Die Fahrt muss jedoch sachlich begründet sein, und der gewählte Weg sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Zielort stehen. Ein Umweg ist versichert, wenn er aus zwingenden Gründen gewählt wird, etwa um Baustellen oder gefährliche Strecken zu umgehen.

Abweichungen und Umwege
Eine Abweichung vom direkten Weg zur Arbeitsstätte kann den Versicherungsschutz ebenfalls aufrechterhalten, beispielsweise bei einer Fahrt zur Kindertagesstätte, um das eigene Kind in die Obhut zu übergeben. Auch Fahrgemeinschaften, die eine kleine Umfahrung erfordern, sind abgedeckt. Doch Vorsicht: Private Besorgungen, die den Arbeitsweg verlängern, können den Versicherungsschutz unterbrechen. Nach einem solchen privaten Abstecher besteht der Schutz wieder, sobald der Beschäftigte den direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause wieder aufnimmt. Wenn jedoch die Unterbrechung mehr als zwei Stunden dauert, entfällt der Schutz.

2. Versicherung bei Fahrgemeinschaften und Kinderbetreuung

Fahrgemeinschaften
Fahrgemeinschaften zur und von der Arbeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitfahrerin der gleichen Firma beschäftigt sind oder wie oft die Gemeinschaft stattfindet. Auch das Abholen oder Absetzen von Mitfahrenden ist versichert, solange der Umweg innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleibt.

Umwege zur Kinderbetreuung
Eltern, die vor Arbeitsbeginn ihr Kind zur Kindertagesstätte oder Schule bringen müssen, sind ebenfalls versichert, auch wenn sie hierfür den direkten Arbeitsweg verlassen. Umgekehrt gilt dies ebenso, wenn sie auf dem Heimweg die Betreuungseinrichtung ihres Kindes anfahren. Dieser Schutz sichert berufstätige Eltern in den notwendigen Umwegen ab, die durch die berufliche Verpflichtung entstehen.

3. Besorgungen und Dienstwege für das Unternehmen

Dienstliche Besorgungen
Für Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden, wie etwa die Abholung von Büromaterial oder Besorgungen für das Unternehmen, besteht Versicherungsschutz. Wichtig ist, dass die Fahrt im Auftrag des Unternehmens und nicht aus privaten Gründen erfolgt. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, unabhängig davon, ob ein Privat-Pkw oder ein Dienstwagen genutzt wird.

Dienstreisen und Geschäftsfahrten
Unfälle, die sich auf Dienstreisen ereignen, sind ebenfalls versichert. Dies schließt nicht nur die Geschäftsreise selbst ein, sondern auch die Vorbereitungen, die unmittelbar damit verbunden sind, wie das Abholen von Reisedokumenten. Auch hierbei gilt: Die Handlungstendenz muss betrieblicher Natur sein, private Umwege sind nicht versichert.

4. Pausen und Versicherungsschutz auf dem Betriebsgelände

Innerbetriebliche Wege zur Kantine und Toilette
Versicherte sind während der Arbeitspausen auf den Wegen zur Kantine oder Toilette versichert. Der Schutz endet und beginnt an der Außentür dieser Einrichtungen. Wird jedoch das Betriebsgelände verlassen, um etwa in eine externe Kantine zu gehen, endet der Schutz an der Betriebsaußentür und beginnt erst wieder auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz. Auch der Weg zur Essensbesorgung, wenn diese am Arbeitsplatz verzehrt werden soll, ist versichert.

Pausen außerhalb des Betriebsgeländes
Wer die Pause nutzt, um das Betriebsgelände zu verlassen, beispielsweise in eine nahegelegene Gaststätte oder einen Kiosk zu gehen, ist auf dem Hin- und Rückweg versichert, solange das Essen unmittelbar danach verzehrt wird. Der Aufenthalt selbst im Restaurant oder Kiosk ist allerdings nicht versichert.

5. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Wege im Homeoffice

Bereitschafts- und Notdienste
Wer sich im Bereitschaftsdienst auf direktem Weg zum Arbeitsplatz oder während der Arbeit im Betrieb befindet, ist versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für Rufbereitschaft, selbst wenn diese von zu Hause aus erfüllt wird, solange ein dienstlicher Zweck besteht.

Wege im Homeoffice
Auch im Homeoffice greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Tätigkeiten, die mit dem betrieblichen Zweck verbunden sind, sind abgedeckt. Dies umfasst auch den Weg zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette, wenn diese sich im selben Gebäude befinden. Nicht versichert sind dagegen Wege, die dem privaten Bereich zugerechnet werden, wie der Gang zur Annahme eines privaten Pakets.

6. Weitere Besonderheiten und Ausnahmen

Vorstellungsgespräche
Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine arbeitslose Person im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ein Vorstellungsgespräch wahrnimmt. Eigeninitiativ geführte Vorstellungsgespräche gelten als privatwirtschaftlich und fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Alkoholeinfluss
Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Unfallbeteiligte müssen nachweisen, dass der Unfall nicht alkoholbedingt war, wenn ein Blutalkoholspiegel von 1,1 Promille oder mehr vorliegt. Abweichende Werte gelten für Fußgänger oder Radfahrer, die in alkoholisiertem Zustand verunglücken.

7. Wegeunfall melden: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Ein Wegeunfall sollte unverzüglich gemeldet werden, insbesondere wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat oder tödlich endete. Die Meldung erfolgt über eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft. Falls ein Betriebsrat besteht, muss auch dieser die Unfallanzeige unterzeichnen. Bei Verdacht auf Berufskrankheiten ist ebenfalls eine frühzeitige Meldung notwendig. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Unfall an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden.

8. Welche Ansprüche bestehen nach einem Wegeunfall?

Medizinische Behandlung und Rehabilitation
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen und therapeutische Unterstützung. Falls erforderlich, wird der verletzte Beschäftigte bei einem Durchgangsarzt vorgestellt.

Geldleistungen und Verletztengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit wird Verletztengeld gezahlt. Nach sechs Wochen Krankengeld, das ca. 70 % des Bruttogehalts beträgt, wird Verletztengeld von etwa 80 % des Bruttogehalts geleistet.

Pflege- und Hinterbliebenenrente
Kommt es zu einem dauerhaften Schaden, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Rente, die sich an der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemisst. Im Falle eines tödlichen Wegeunfalls haben Angehörige Anspruch auf Sterbegeld und eventuell auf eine Hinterbliebenenrente.

Fazit: Gut abgesichert auf dem Weg zur Arbeit

Ein Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall und ist in den meisten Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Entscheidend ist, dass der direkte Weg zum und vom Arbeitsplatz verfolgt wird und der Zweck der Tätigkeit betrieblicher Natur ist. Private Umwege und Alkohol am Steuer können jedoch den Versicherungsschutz beeinträchtigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten Wegeunfälle stets zeitnah der Berufsgenossenschaft melden, um alle Ansprüche geltend zu machen und eine rechtzeitige Heilbehandlung sicherzustellen.

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Jeder Betrieb in Deutschland ist laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) einzusetzen. Diese Fachkraft sorgt dafür, dass Sicherheitsmaßnahmen eingehalten, Unfälle vermieden und gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden – ein zentraler Faktor für den Erfolg und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter.

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Baugefährdung nach § 319 StGB: Juristische und technische Perspektiven

Der Bau von Gebäuden und technischen Anlagen bringt zahlreiche Risiken mit sich, die sowohl rechtlich als auch technisch verantwortungsbewusst gehandhabt werden müssen. Für Juristen und Bauingenieure ist es entscheidend, die strafrechtlichen Risiken zu kennen, die mit der Planung, Leitung und Ausführung von Bauprojekten verbunden sind. § 319 StGB, der die Baugefährdung regelt, ist dabei eine zentrale Norm, die den Schutz von Leib und Leben sicherstellt, wenn gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstoßen wird.

Strafgesetzbuch (StGB) § 319 Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhalt und Struktur von § 319 StGB

§ 319 Abs. 1 StGB stellt die Gefährdung von Leib oder Leben durch Verstöße gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik unter Strafe. Dies betrifft vor allem die Planung, Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder dessen Abbruch. Wenn durch solche Verstöße eine konkrete Gefahr für Menschen entsteht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

§ 319 Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich auf Berufe und Gewerbe, die technische Einrichtungen wie Heizungs-, Klima-, oder Aufzugsanlagen in Bauwerke einbauen oder ändern. Auch hier gilt: Bei Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik und daraus resultierenden Gefahren für Menschen wird der Täter bestraft.

§ 319 Abs. 3 und Abs. 4 StGB behandeln fahrlässige Verstöße. Wenn die Gefahr unabsichtlich, aber aufgrund von Pflichtverletzungen verursacht wird, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (bei grober Fahrlässigkeit) und zwei Jahren (bei einfacher Fahrlässigkeit).

Relevanz für Bauingenieure

Für Bauingenieure ist es entscheidend, dass ihre Arbeit den “allgemein anerkannten Regeln der Technik” entspricht. Diese Regeln sind nicht starr, sondern entwickeln sich ständig weiter und spiegeln den aktuellen Stand der Technik wider. Dazu zählen etwa DIN-Normen, VOB-Vorschriften, Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften und technische Richtlinien. Verstöße können beispielsweise in der mangelhaften Statikberechnung, der unsachgemäßen Materialwahl oder der Nichtbeachtung von Brandschutzvorschriften liegen. Selbst geringfügige Abweichungen von etablierten technischen Standards können erhebliche Risiken und somit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ein Bauingenieur muss sich bewusst sein, dass er nicht nur für seine eigenen Handlungen, sondern auch für das Zusammenwirken verschiedener Gewerke auf der Baustelle verantwortlich ist. Hier ist besonders auf die Arbeitsteilung und die genaue Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zu achten. Der Bauleiter hat beispielsweise nicht nur für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sorgen, sondern muss auch sicherstellen, dass die ausführenden Unternehmen nach den vorgegebenen technischen Standards arbeiten.

Relevanz für Juristen

Juristen, die im Bereich Baurecht tätig sind, müssen die Besonderheiten von § 319 StGB und die Schnittstellen zu anderen strafrechtlichen Delikten, wie etwa der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), verstehen. Sie sind oft in beratender Funktion tätig, wenn es um die strafrechtliche Haftung von Architekten, Bauleitern oder Bauunternehmen geht. Das Besondere an § 319 StGB ist, dass es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Es reicht nicht aus, dass es zu einem technischen Verstoß kommt; dieser Verstoß muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen darstellen.

Ein wichtiger Aspekt für die juristische Prüfung ist die Frage der Täterstellung. § 319 StGB richtet sich an alle Personen, die direkt mit der Planung, Leitung oder Ausführung eines Bauvorhabens betraut sind. Bauherren sind in der Regel nicht direkt betroffen, es sei denn, sie übernehmen Planungs- oder Leitungsaufgaben. Auch die Abgrenzung zwischen Vorsatz (Abs. 1 und 2) und Fahrlässigkeit (Abs. 3 und 4) ist im konkreten Fall oft entscheidend. Hier muss geprüft werden, ob die Bauleitung bewusst gegen technische Standards verstoßen hat oder ob es sich um fahrlässige Versäumnisse handelt.

Praxisbeispiele für Verstöße

  1. Statikfehler beim Hochbau: Ein Bauingenieur berechnet die Tragfähigkeit eines Gebäudes falsch, was die Stabilität gefährdet. Obwohl der Fehler nicht unmittelbar zu einem Einsturz führt, liegt bereits eine konkrete Gefahr vor, wenn die statischen Mängel bei Nutzung des Gebäudes Leib und Leben der Bewohner gefährden könnten.
  2. Brandschutzmängel: Ein Bauleiter ignoriert Brandschutzvorgaben bei der Installation von Lüftungsanlagen. Dies stellt eine konkrete Gefahr dar, da im Brandfall das Feuer ungehindert durch die Lüftungsschächte greifen könnte.
  3. Unzureichende Sicherung von Baugerüsten: Bei der Errichtung eines Baugerüsts werden Sicherheitsvorrichtungen nicht ordnungsgemäß installiert, was dazu führt, dass Arbeiter oder Passanten in Gefahr geraten.

Technische Innovationen und rechtliche Verantwortung

Mit der fortschreitenden Entwicklung von Bau- und Gebäudetechnik ergeben sich für Bauingenieure immer neue Herausforderungen. Besonders bei innovativen Bauverfahren, die nicht durch etablierte Normen abgedeckt sind, müssen Bauleiter und Ingenieure sorgfältig abwägen, wie sie die Sicherheit gewährleisten können. Auch wenn innovative Techniken nicht explizit in den technischen Regelwerken erfasst sind, gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit aller Beteiligten an oberster Stelle steht.

Juristen müssen hier besonders auf die Frage der Haftung achten: Wird die Innovation als sicher anerkannt, oder handelt es sich um ein Risikogebiet, das besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert? In solchen Fällen sollten Verträge und Risikomanagementprozesse besonders sorgfältig ausgestaltet werden, um strafrechtliche Risiken zu minimieren.

Fazit

§ 319 StGB ist ein wesentlicher Bestandteil des Baurechts und zielt darauf ab, Bauingenieure, Architekten und Bauleiter in die Verantwortung zu nehmen, technische Regeln und Sicherheitsvorschriften strikt einzuhalten. Juristen müssen sich intensiv mit den technischen Standards und den Anforderungen der Praxis auseinandersetzen, um eine fundierte rechtliche Beratung zu gewährleisten.

Für beide Berufsgruppen gilt: Das Bewusstsein für strafrechtliche Konsequenzen im Bauwesen sollte immer vorhanden sein, um Risiken zu minimieren und die Sicherheit von Bauvorhaben zu garantieren.

Geplante Änderungen der Gefahrstoffverordnung – Was Sicherheitsverantwortliche und Unternehmen wissen müssen

Datum: 10.10.2024

Ende August 2024 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt, der erhebliche Neuerungen im Arbeitsschutz mit sich bringt. Im Fokus steht die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen und der Schutz der Beschäftigten vor gefährlichen Stoffen – insbesondere Asbest und krebserzeugenden Substanzen. Für Sicherheitsfachkräfte (SIFAs), Sicherheitsbeauftragte (SIBEs) und Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen müssen, um ihre Unternehmen rechtlich abzusichern und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Was wird geändert?

Die geplante Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zielt darauf ab, das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B zu stärken. Dieses Konzept, das bereits seit 2008 existiert, koppelt die Anforderungen an Schutzmaßnahmen an das statistische Risiko, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist. Neu ist die verbindliche Einführung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Diese Grenzwerte helfen dabei, die Exposition der Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden Stoffen besser einzuordnen und die richtigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Zusätzlich wird eine Regelung eingeführt, die von Arbeitgebern verlangt, ein Expositionsverzeichnis für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B zu führen. Dies dient nicht nur der besseren Dokumentation, sondern auch dem Schutz der Mitarbeiter im Fall späterer Erkrankungen.

Fokus auf Asbest: Mehr Schutz bei Arbeiten an älteren Gebäuden

Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist der Umgang mit Asbest. Trotz des seit 1993 bestehenden Verbots asbesthaltiger Materialien treten bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten in älteren Gebäuden weiterhin asbestbedingte Gesundheitsgefahren auf. Die Unfallversicherungsträger verzeichnen nach wie vor eine hohe Zahl von asbestbedingten Berufskrankheiten und Todesfällen. In den letzten zehn Jahren wurden mehr als 30.000 Fälle von asbestbedingten Berufskrankheiten anerkannt, mit über 16.000 Todesfällen.

Die geplanten Änderungen schreiben vor, dass Bauherren und Auftraggeber künftig genau angeben müssen, wann ihr Gebäude errichtet wurde. Für Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht eine erhöhte Asbestrisiko-Wahrscheinlichkeit. Diese Information muss den ausführenden Firmen vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Liegen diese Daten nicht vor, muss der Bauherr sie mit vertretbarem Aufwand, beispielsweise beim zuständigen Bauamt, beschaffen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Wer Bau- oder Sanierungsarbeiten durchführt, muss diese Informationen vor dem Arbeitsbeginn unbedingt einholen. Das Versäumnis könnte nicht nur zu Gefahren für die Mitarbeiter führen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen.

Risikobasierte Gefährdungsbeurteilung: Was ändert sich?

Ein wichtiger Teil der geplanten Änderungen betrifft die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber müssen künftig neben den klassischen Arbeitsplatzgrenzwerten auch die neuen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in ihre Beurteilung einfließen lassen. Diese Konzentrationswerte bestimmen, ob eine Exposition als akzeptabel, mittleres Risiko oder hohes Risiko eingestuft wird. Die Toleranzkonzentration markiert die Grenze, ab der das Risiko als nicht mehr tolerierbar gilt.

Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen daher sicherstellen, dass ihre Gefährdungsbeurteilungen stets auf dem neuesten Stand sind und die neuen Anforderungen berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren – insbesondere bei Tätigkeiten im Bereich „mittleres“ oder „hohes“ Risiko.

Praktische Tipps für Sicherheitsverantwortliche und Geschäftsführer

Die Anpassung der Gefahrstoffverordnung bringt neue Verpflichtungen, aber auch klare Leitlinien für den betrieblichen Arbeitsschutz. Hier sind einige Schritte, die du als Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter oder Geschäftsführer in deinem Unternehmen berücksichtigen solltest:

  1. Überprüfung der aktuellen Gefährdungsbeurteilung: Gehe sicher, dass deine Gefährdungsbeurteilungen bereits die risikobasierten Maßnahmen beinhalten und überprüfe, ob Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen korrekt einbezogen wurden.
  2. Schulungen und Weiterbildungen: Es wird notwendig sein, deine Mitarbeiter und Kollegen im Umgang mit der neuen Gefahrstoffverordnung zu schulen. Besonders in der Bau- und Instandhaltungsbranche sollten regelmäßig Schulungen zur sicheren Asbesthandhabung durchgeführt werden.
  3. Dokumentation und Expositionsverzeichnisse führen: Unternehmen müssen ein Expositionsverzeichnis führen, in dem die Tätigkeiten sowie die Höhe und Dauer der Expositionen von Mitarbeitern festgehalten werden. Dieses Verzeichnis ist für mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  4. Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA): Überprüfe, ob die eingesetzten Schutzausrüstungen den aktuellen europäischen Anforderungen entsprechen. Neue Regelungen zur PSA-Benutzungsverordnung werden diesbezüglich eingeführt.
  5. Kooperation mit Bauherren: Vor jeder Arbeit an einem älteren Gebäude sollte der Bauherr dir die relevanten Informationen über das Baujahr und potenziell vorhandene Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Achte darauf, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, bevor die Arbeit beginnt.
  6. Vorausschauende Planung: Da viele dieser Änderungen an die EU-Rechtsvorgaben gekoppelt sind, könnte es in den kommenden Jahren zu weiteren Anpassungen kommen. Es ist sinnvoll, vorausschauend zu planen und schon heute Systeme zur Dokumentation und Kontrolle von Gefahrstoffen zu implementieren, um zukünftige Anforderungen problemlos erfüllen zu können.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichtbeachtung der neuen Vorschriften kann erhebliche Folgen haben. Unternehmen, die keine angemessenen Schutzmaßnahmen treffen oder die Expositionsverzeichnisse nicht führen, laufen Gefahr, bei Unfällen oder Erkrankungen rechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können mit hohen Bußgeldern geahndet werden, und es besteht das Risiko von Haftungsansprüchen seitens der Mitarbeiter.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat wird sich in den kommenden Monaten mit den Vorschlägen befassen. Es bleibt abzuwarten, wann die neuen Regelungen endgültig verabschiedet werden, doch Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten.

Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Geschäftsführer sind gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten und frühzeitig Maßnahmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen zu ergreifen.

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