Allgemeines zur AwSV

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wurde ins Leben gerufen, um einen verbesserten Schutz von Böden und Gewässern zu gewährleisten. Sie gilt seit dem 01.08.2017 und ist juristisch reguliert durch § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bevor die bundesweit geltende AwSV galt, wurden sämtliche ihr innewohnende Sachverhalte durch die VaWS (Verordnung zur Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) reguliert. Durch die bundesweite Wirksamkeit der AwSV verfügen die einzelnen Bundesländer über keinen Handlungsspielraum mehr. Die einzigen, auf Landesebene stattfindenden, Regelungen umfassen die Genehmigung von Anlagen oder die Überwachung und Einhaltung der Verordnung.
Die Verbesserung des Schutzes von Böden und Gewässern dient auf direktem Wege auch der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und dem Umweltschutz. Gesundheitsgefährdende Stoffe, die auch wassergefährdend sind, gelangen bei Einhaltung der AwSV nicht in die Umwelt und können somit nicht von Menschen und Tieren aufgenommen werden.

Inhalt und Regulationen der AwSV

Allgemein lässt sich die AwSV in einen stoffbezogenen und einen anlagenbezogenen Teil gliedern. Der stoffbezogene Teil reguliert die Kategorisierung von Stoffen und deren Gemische, wohingegen der anlagenbezogene Teil die Anforderungen an Anlagen darstellt, die mit den im stoffbezogenen Teil regulierten Stoffen in Kontakt treten. Weiterhin lassen sich „wassergefährdende Stoffe“ und „Anlagen“ genauer definieren.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 2 Absatz 2 der AwSV folgende: „Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die … als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.“
Anlagen sind nach § 2 Absatz 9 der AwSV folgende: „Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden.“ Anlagen können darüber hinaus auch aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen nach AwSV

Anwendungsgebiete der AwSV

Generell gilt die AwSV für alle Anlagen, die in Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen stehen. Beispiele hierfür sind Heizöltanks, Tankstellen oder Biogasanlagen. Allerdings gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die zur Entsorgung von Abwasser vorgesehen sind. Dennoch existieren hierbei auch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme tritt in Kraft, sofern sich Anlagen außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten befinden. Dabei dürfen ein Volumen von 220 Litern flüssiger Stoffe oder eine Masse von 200 kg gasförmiger/ fester Stoffe nicht überschritten werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, sind diese Anlagen von der AwSV ausgenommen. Eine weitere Ausnahme stellen Anlagen dar, die beispielsweise zur Kompostierung in Privathaushalten dienen. Diese dürfen ein Volumen von 1250 Litern nicht überschreiten, um von der AwSV ausgenommen zu sein.

Dokumentation von Anlagen

Zur Inbetriebnahme von AwSV-Anlagen ist es nötig, eine Dokumentation der jeweiligen Anlage anzufertigen. Diese Dokumentation muss Auskunft darüber geben, welche Maße die Anlage hat, welche Stoffe in der Anlage verarbeitet werden, welche Werkstoffe zum Bau der Anlage verwendet wurden und welche Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Darüber hinaus sollte auch die Standsicherheit dargestellt werden.
Bei Anlagen, die einer weitergehenden Prüfung bedürfen (Biogasanlagen, Tankstellen, Raffinerien etc.) werden zusätzliche Dokumentationsunterlagen gefordert, die die Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Anlage beschreiben. Auf diese Unterlagen sollte stets Zugriff herrschen. Wird eine Anlage einem neuen Betreiber übergeben, so müssen auch diese Unterlagen dem neuen Betreiber zugänglich gemacht werden.
Sollte eine Anlage mit der Gefährdungsstufe B in Betrieb genommen werden, so muss zusätzlich zur normalen Dokumentation auch eine Betriebsanleitung angefertigt werden und allen Personen, die mit der Anlage arbeiten, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen auch in regelmäßigen Abständen Unterweisungen erfolgen. Dies dient dem Arbeitsschutz.
Generell empfiehlt es sich, alle Informationen aus sämtlichen Dokumentationen zusammenzufassen, da alle notwendigen Informationen auf Anfrage von Behörden oder Sachverständigen unverzüglich vorzuzeigen sind. Ob und inwiefern eine Anlage einer Prüfung bedarf, wird in den §§ 46-48 der AwSV dargestellt.


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Wassergefährdungsklassen

Untergliedert werden wassergefährdende Stoffe innerhalb der AwSV in drei verschiedene Wassergefährdungsklassen.
Hierbei steht die erste Wassergefährdungsklasse für „schwach wassergefährdende“ Stoffe. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Aceton oder Isopropanol.
In der zweiten Wassergefährdungsklasse werden „wassergefährdende“ und „deutlich wassergefährdende“ Stoffe reguliert. Hierunter fallen beispielsweise Dichlormethan und Flusssäure.
Chloroform oder Kupfer-II-Sulfat werden in der Kategorie der „stark wassergefährdenden“ Stoffe reguliert.
Weiterhin existieren zwei Kategorien – die der „nicht wassergefährdenden“ Stoffe und die der „allgemein wassergefährdenen“ Stoffe. In die Kategorie der nicht wassergefährdenden Stoffe fallen z.B. Altpapier oder Verpackungskunststoffe, wohingegen Stoffe, deren Kategorisierung schwierig ist, da sie aus mehreren verschiedenen Stoffen bestehen, unter die Kategorie der allgemein wassergefährdenden Stoffe fallen. Hierzu zählen z.B. Gülle, Gärsubstrate oder andere Stoffgemische, die nicht aufwandslos voneinander trennbar sind. Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV

Löschwasserrückhaltung

Im Brandfall können durch die erhöhten Temperaturen und damit einhergehenden chemischen Reaktionen weitaus giftigere und gefährlichere Stoffe entstehen als die bereits wassergefährdenden Stoffe. Deshalb ist es notwendig (§20 AwSV), dass alle Anlagen so geplant und betrieben werden, dass alle im Brandfall anfallenden Lösch- und Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden.
Grundsätzlich wird keine Löschwasserrückhaltung beötigt, wenn die AwSV-Anlagen ausnahmslos mit nicht brennbaren Stoffen umgehen, die in nicht brennbaren Behältern bzw. Verpackungen befindlich sind. Die bauliche Anlage darf nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Weiterhin kann auf eine Löschmittelrückhaltung verzichtet werden, wenn Sonderlöschmittel Einsatz finden wie z.B. CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen.
Je nach Wassergefährdungsklasse werden verschiedene Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung gestellt. Diese sind unter anderem aus der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zu entnehmen. Dennoch gibt es für AwSV-Anlagen keine allgemeinen Regelungen zur Berechnung von erforderlichen Mengen der Löschwasserrückhaltung. Diese werden stets in jedem Einzelfall berechnet.

Weitere Informationen

Bei weiteren Fragen in Bezug auf die Planung oder Prüfung ihrer Anlage steht Ihnen das Team von Donato Muro mit Rat und Tat zur Seite. Eine kompetente Beratung inklusive der Prüfung und Abnahme gemäß AwSV wird garantiert.


Weitere Artikel zu dem Thema:
Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV
Artikel: Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

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