Auf einer Einfamilienhaus‑Baustelle ließ der Bauleiter die Abdeckung des Treppenauges entfernen. Die Öffnung blieb ungesichert. Ein Bauhelfer eines anderen Gewerkes stürzte rund 2,5 m in den Keller und wurde verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlte – und nahm Bauträger und Rohbauunternehmen in Regress. Das OLG Frankfurt bestätigte die Haftung beider, obwohl die Sicherungspflicht vertraglich an den Rohbauer übertragen war. Mitverschulden von Bauhelfer und Arbeitgeberin:
Die drei Lehren – ohne Juristendeutsch
1) Delegation schützt nicht vor Verantwortung
Auch wenn Sicherheitsaufgaben vertraglich „wegdelegiert“ werden: Der Besteller/Bauträger trägt weiter Schutzpflichten aus dem Werkvertrag. Er muss Arbeitsräume/Arbeitsplätze sicher zur Verfügung stellen – auch für Beschäftigte von Nachunternehmern. Rechtlich basiert das auf §§ 618/619 BGB (Fürsorgepflicht; keine Vorabbeschränkung) und der vertraglichen Haftung nach § 280 BGB. Der Bauleiter handelt als Erfüllungsgehilfe – sein Versäumnis wird dem Bauträger zugerechnet (§ 278 BGB). Genau das hat das OLG Frankfurt betont.
Praxis‑Tipp: Delegation ist nur belastbar, wenn Zuständigkeit, Eignung, klare Anweisung und Kontrolle dokumentiert sind. Ohne Nachweis bleibt die Verantwortung beim Auftraggeber hängen. (Mehr dazu unten im „Delegations‑Check“.)
2) Wer die Gefahr schafft, muss sichern
Die Mitarbeiter des Rohbauers entfernten die Abdeckung – damit hatten sie die Sachherrschaft über die Gefahrenstelle. Ergebnis: eigene Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Rohbauunternehmens über § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe). Ein „der Bauleiter hat’s gesagt“ entlastet hier nicht, solange die Tätigkeit im eigenen Aufgabenbereich liegt.
Praxis‑Tipp:Öffnen = Sichern. Wer eine Abdeckung abnimmt, stellt sofort eine normgerechte Sicherung her (Umwehrung/Abdeckung) oder übergibt schriftlich an einen Verantwortlichen – mit Ersatzmaßnahme.
3) UVV/ASR geben den Mindeststandard vor
Auf Baustellen sind Öffnungen in Böden/Decken zwangsläufig zu sichern (DGUV Vorschrift 38, § 10). Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn gleichzeitig andere Schutzmaßnahmen greifen (ASR A2.1). Diese Regeln definieren den Mindeststandard der Verkehrssicherung.
Praxis‑Tipp: Bei Innenausbau‑Starts immer Freigabe für Öffnungen: Ist die Abdeckung weg, muss eine feste, gegen Verschieben gesicherte Abdeckung oder eine Umwehrung stehen – dokumentiert mit Foto und Datum.
Der Fall – kurz erklärt, damit es sitzt
Bauträger beauftragte Rohbauer und Stuckateur.
Bauleiter veranlasste das Entfernen der Treppenabdeckung, ohne Nachkontrolle.
Rohbauer sicherte die Öffnung nicht wieder.
Bauhelfer des Stuckateurs betritt den dunklen Rohbau, weicht Material aus, stürzt ins offene Treppenauge.
BG erkennt 30 % MdE, nimmt Bauträger und Rohbauer in Regress (§ 116 SGB X). Gericht: Haftung 2/3 bei Bauträger/Rohbauer, 1/3 Mitverschulden Bauhelfer/Arbeitgeberin (§ 254 BGB).
Warum die Kürzung um 1/3? Der Helfer bewegte sich im unbeleuchteten Rohbau ohne gesicherte Kenntnis über den Zustand. Sein Arbeitgeber schickte ihn ohne Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung. Das mindert den Anspruch – hebt aber die Kernverantwortung der Verursacher (Bauträger/Rohbauer) nicht auf.
Rechtlicher Hintergrund – in „Alltagssprache“
Vertragliche Haftung: Wer einen Auftrag vergibt, muss für sichere Bedingungen sorgen (§§ 618/619 i. V. m. § 280 BGB). Das gilt auch zugunsten der Beschäftigten von Nachunternehmern („Schutzwirkung für Dritte“). Der Bauleiter ist Erfüllungsgehilfe: Sein Fehler = Ihr Fehler (§ 278 BGB).
Deliktische Haftung: Bestellt ein Unternehmen Leute, die in seinem Auftrag handeln, haftet es für deren Fehlverhalten, sofern keine sorgfältige Auswahl/Instruktion/Überwachung nachgewiesen wird (§ 831 BGB).
BG‑Regress: Nach Unfällen gehen Ansprüche des Verletzten gegen Dritte auf die BG über (§ 116 SGB X). Deshalb fordert die BG die Kosten zurück.
Technische Regeln: DGUV Vorschrift 38 § 10 (Öffnungen sichern), ASR A2.1 (Schutz vor Absturz) konkretisieren, wie gesichert wird.
Delegations‑Check
So wird aus „übertragen“ tatsächlich „entlastend“:
Zuständigkeit glasklar: In der Baustellenordnung steht wörtlich, wer Öffnungen sichert – mit Vertretung bei Abwesenheit.
Eignung belegen: Fachkunde und Unterweisung der Beauftragten dokumentieren (Datum, Inhalte, Unterschrift).
Konkrete Anweisung: „Abdeckung abgenommen? → Umwehrung Typ XY montieren; Kennzeichnung; Zutritt nur für …; Foto‑Nachweis.“
Kontrolle: Bauleitung prüft, dokumentiert Mängel und Fristen. Ohne Kontrolle keine echte Delegation (Stichwort: Erfüllungsgehilfe § 278 BGB).
Praxis‑Tipp: Legen Sie eine Freigabe‑Karte „Treppenauge“ an (QR‑Formular reicht): Anlass, Ort, Sicherungsart, Verantwortliche, Ersatzmaßnahme, Info an Folgegewerke, Fotos, Gültigkeit.
Saubere Baustelle: so vermeiden Sie den Klassiker „offenes Treppenauge“
Vor jedem Gewerkwechsel (z. B. Innenputz): kurze Begehung + Freigabe. Merksatz: „Wer öffnet, sichert – bis zur schriftlichen Übergabe.“
Technik vor Orga: feste Abdeckungen/Umwehrungen zuerst, dann Kennzeichnung und Zutrittsregeln (ASR‑Prinzip).
Dunkle Bereiche meiden: Beleuchtung herstellen oder sperren. „Blindes“ Betreten ist kein Arbeitsstil, sondern Risiko – und am Ende teuer.
Fremdfirmen informieren: Statusänderungen (Abdeckung entfernt) proaktiv an alle Folgegewerke melden – kurz, schriftlich.
Unterweisen, nicht nur unterschreiben lassen: Auftrag, Restgefahren und Verhalten im Rohbau klar erläutern; Wiederholung bei Änderungen.
Warum das wichtig ist – in Euro gedacht
BG‑Regresse umfassen Heilbehandlung, Renten, MdE‑Leistungen. Summen laufen über Jahre. Wer Organisation, Delegation und Sicherung nachweisbar im Griff hat, senkt das Haftungsrisiko spürbar. Rechtsgrundlage: § 116 SGB X (Anspruchsübergang), § 254 BGB (Mitverschulden – aber keine Rettungsinsel).
Kurz‑Fazit
Das OLG Frankfurt bestätigt, was auf Baustellen seit jeher gilt: UVV/ASR sind Mindeststandard.Delegation braucht Kontrolle.Wer öffnet, sichert. Wer das beherzigt – und sauber dokumentiert – hält sein Unternehmen aus Regress und Ärger.
Diskrete Unterstützung
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Quellen: OLG Frankfurt, Urt. v. 27.10.2021 – 12 U 293/20 (Sturz in ungesicherte Treppenöffnung). DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, § 10 Sicherung von Öffnungen/Vertiefungen. ASR A2.1 „Schutz vor Absturz“ (BAuA). ArbSchG §§ 3, 5, 12 – Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung. BGB §§ 278 (Erfüllungsgehilfe), 831 (Verrichtungsgehilfe), 254 (Mitverschulden). SGB X § 116 – Anspruchsübergang auf den Unfallversicherungsträger.
Für Verantwortliche im Arbeits‑ und Gesundheitsschutz
Worum es geht – kurz & klar
Bei Arbeiten an hochchromlegierten Stählen können sich unter bestimmten Bedingungen Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate/Chromtrioxid) bilden – krebserzeugend (Kat. 1B), mutagen, reproduktionstoxisch. Typisches Warnsignal: gelbliche Ablagerungen (häufig Calciumchromat) an Bauteilen, Dämmstoffen oder Schraubverbindungen. Begünstigende Faktoren sind 350–800 °C, Sauerstoff, und alkali-/erdalkalihaltige Dämmstoffe oder Montagepasten. Das ist nicht Theorie, sondern durch Realfunde und Messungen in Anlagen (u. a. Kraftwerke, MVA, Industrieöfen) belegt.
TRGS 561: Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen – gilt hier unmittelbar.
TRGS 560: Luftrückführung nur unter strengen Bedingungen; bei krebserzeugenden Stäuben grundsätzlich restriktiv handhaben.
TRGS 900: AGW‑Systematik; für krebserzeugende Stoffe steht risikobezogenes Vorgehen im Vordergrund (nicht „sichere“ Schwelle).
TRGS 910 – Begründung Chrom (VI): Epidemiologie stützt den Richtwert: Langzeit‑Mittelwert 1 µg/m³ Cr(VI) (40 Jahre) entspricht Exzess‑Lungenkrebsrisiko ~4:1000. Das ist die belastbare Größenordnung für die Beurteilung.
REACH/ROHS: Zahlreiche Chrom(VI)‑Verbindungen sind zulassungspflichtig (Anhang XIV), Hexavalentes Chrom ist nach RoHS in EEE beschränkt.
Wo das Problem praktisch auftritt
Heißleitungen, Turbinengehäuse, Dampfdruckleitungen, Ofen‑ und Abgasstrecken.
Flansch‑ und Schraubverbindungen aus hochlegierten Stählen; Montagepasten mit Calcium/Magnesium; Mineral‑/Hochtemperatur‑Glaswolle als Dämmung.
Revisions‑ und Isolierarbeiten, Ent- und Wiedereinpacken, Öffnen von Gehäusen/Flanschen, Abisolieren von Dämmung, Schleif‑/Reinigearbeiten. Auffällig: gelbe, pulverige/klebrige Beläge → Chrom(VI) ist möglich; mehrere BG‑Messdienste berichten inhalative Exposition bei Tätigkeiten an belasteten Oberflächen.
STOP – bewährtes Vorgehen ohne Experimente
S – Substitution
Dämmstoffe/Montagepasten ohne alkali-/erdalkalimetallhaltige Oxide bevorzugen (sofern technisch möglich und geringere Toxizität belegt). Dokumentierte Ersatzstoffprüfung (TRGS 600).
T – Technisch
Staubarmes Arbeiten; sichtbare Beläge abgesaugen (Staubklasse H, DIN EN 60335‑2‑69), keine Druckluft.
Bereiche abdecken (z. B. Folien auf Gitterrosten), um Kontamination darunterliegender Arbeitsplätze zu verhindern.
Luftrückführung vermeiden; wenn unvermeidbar, nur nach TRGS 560 (Filterkonzept, Freigabe).
Erlaubnisschein/Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten, Demontagen, Isolierarbeiten in betroffenen Bereichen.
Kennzeichnung/Absperrung bei Verdachtsflächen („Chrom(VI) – krebserzeugend“).
Probenahme & Beurteilung durch BG‑/Ländermessstellen oder akkreditierte Labore; Wisch‑/Materialproben nach standardisierten Verfahren. BG ETEM koordiniert die Thematik.
P – Persönlich
PSA: Typ‑5 Anzug (EN ISO 13982‑1) mit Kapuze, FFP3 (oder höherwertiger Atemschutz je Tätigkeit), Korbbrille, nitrilbeschichtete Textilhandschuhe; kontaminierte Einweg‑PSA entsorgen.
Arbeitsplatzbezogene Unterweisung inkl. Erkennen gelblicher Beläge und Vorgehen bei Fund. (BG‑Empfehlungen)
Umgang mit Kontaminationen
Beläge nicht trocken lösen. Zuerst H‑Staubsauger, dann feucht binden.
Reduktionslösungen können Chrom(VI) → Chrom(III) überführen und so Exposition/Verschleppung mindern; Materialverträglichkeit prüfen, keine Wirksamkeitsgarantie für komplette Dekontamination – Nachmessung erforderlich.
Entsorgung als gefährlicher Abfall gem. Nachweisführung.
Mess‑ und Bewertungsmaßstab
Ziel ist dauerhaft unter risikobezogenen Maßstäben zu bleiben. Orientierung: 1 µg/m³ Cr(VI) (Langzeit‑Mittelwert, 40 Jahre) ≈ zusätzlich ~4/1000 Lungenkrebsfälle. Unterhalb liegt das Risiko niedriger, aber nicht Null. Strategische Planung an diesem Maßstab ausrichten (Technik/Organisation/PSA/Monitoring).
Typische Fehler – bitte vermeiden
Gelbe Beläge abblasen oder trocken abbürsten.
Belastete Dämmstoffe ohne Abschottung/Unterdruck abziehen.
Luftrückführung ohne TRGS‑560‑Freigabe.
„AGW‑Denke“ auf krebserzeugende Stoffe übertragen (statt risikobezogen nach TRGS 910/561 zu handeln).
Wirksamkeitskontrolle: Nachreinigung, Freigabe dokumentieren, Lessons Learned in GA/Unterweisung zurückspielen.
Warum das Thema jetzt wichtig ist
Die BG‑Branchen berichten reale Funde und arbeitsplatzbezogene Expositionen – nicht nur aus der Galvanik, sondern auch aus Kraftwerken, Industrieöfen und Anlagen mit hochlegierten Stählen. Betreiber sind in der Pflicht: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen – exakt das, was das Arbeitsschutzrecht verlangt.
Quellen (Auswahl)
BG ETEM – Mögliche Chrom(VI)-Exposition (Stand 30.05.2025) und Fachinformationen.
BG BAU – Chrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl (Bedingungen, gelbe Beläge).
REACH Anhang XIV (ECHA); RoHS 2011/65/EU (EU‑Kommission).
Schluss
Kein Alarmismus – aber konsequentes, klassisches Arbeitsschutz‑Handwerk: STOP umsetzen, sauber messen, dokumentieren, unterweisen. Dann bleibt das Risiko beherrschbar – auch bei komplexen Anlagen mit hochlegierten Stählen.
Flanschenarbeit ist Handwerk. Gut gemacht, ist sie unsichtbar – schlecht gemacht, ist sie sofort spür‑ und messbar: Leckage, Verbrühung, Brand, Stillstand. Wer Flanschenschulungen leitet, muss die bewährten Regeln kennen und konsequent vermitteln.
1) Freigabe & LOTO: Ohne Trennstellenkontrolle keine Schulungspraxis
Freigabeverfahren/Arbeitserlaubnis: Für Arbeiten mit besonderen Gefahren ist ein dokumentiertes Freigabeverfahren Pflicht. Unterweisung, Unterschriftskompetenzen, Gültigkeitsdauer und Änderungen am Prozess sind zu regeln. Ohne gültigen Schein keine Arbeit.
Isolationsplan (Trennstellenplan): Zeigt wie der zu öffnende Abschnitt sicher isoliert und entspannt wird; inkl. Spül‑/Entleeranschlüssen.
Lockout/Tagout: Armaturen und Energien mechanisch sichern und optisch kennzeichnen (persönliche Schlösser, Gruppenverschlusskasten, eindeutige Tags). Das Verfahren muss betriebsweit beschrieben, unterwiesen und „gelebt“ werden.
Trainer‑Merksatz:„Trennen – Sichern – Kennzeichnen – Prüfen – erst dann öffnen.“
2) Trennmethoden für Flanscharbeiten: klassisch, sicher, normgerecht
Die Wahl hängt vom Gefährdungspotenzial (Druck, Temperatur, Medium, Menge) ab. Bewährte Methoden:
DBB – Double Block & Bleed: zwei Absperrorgane mit gesicherter Zwischenentspannung. Dichtheit beider Absperrungen prüfen; Entspannung nicht im Arbeitsbereich ausblasen.
Steckscheiben/Brillensteckscheiben: Deutlich erkennbar, passend in Werkstoff, Druck- und Temperaturklasse; Dichtungen beidseitig passend wählen.
Blindflansche: robuste, eindeutig erkennbare Trennstellen; Werkstoff/PN/Class zur Rohrleitung passend.
Normbezug für Trainer: Flanschsysteme und Dichtungen immer im Spannungsfeld der Normen schulen: DIN EN 1092‑1 (Stahlflansche), EN 1514 (PN‑Dichtungen), EN 12560 (Class‑Dichtungen), EN 1515 (Schrauben & Muttern) sowie EN 14772 (QS‑Prüfung von Dichtungen). Aktualisierte Ausgabestände beachten (z. B. EN 1514‑1:2024‑10; EN 12560‑1:2024‑10).
3) Drucklos, sauber, inert: Medienbeherrschung vor Mechanik
Vor dem Öffnen: Entleeren, Spülen, Entspannen; Spülerfolg messen (z. B. pH bei Säuren/Basen). Ablagerungen und Reaktionen mit Luft/Feuchtigkeit (pyrophor, toxisch) bewerten; ggf. trocknen oder inertisieren. Inertgase können erstickend wirken – Sauerstoff messen, Atemschutz abwägen.
4) PSA & Notfallvorsorge: Schutz zuerst, dann Schraube
PSA‑Auswahl nach Stoff und Tätigkeit (Gesichtsschutzschirm + Korbbrille bzw. Vollmaske; geeignete Chemikalienschutzhandschuhe; Ableitfähigkeit/ESD im Ex‑Kontext; ggf. Hitzeschutz/PSAgA). Unterweisung praktisch.
Notfallvorsorge: Augendusche/Notdusche, Feuerlöscher, Antidote/Erste Hilfe, Rettungswege, Meldekette – vor Arbeitsbeginn festgelegt und geübt.
5) So öffnen Profis eine Flanschverbindung – Schrittfolge, wie seit Jahren bewährt
Sicherer Standplatz, Bereich abgesperrt; Rohrleitungsteile gegen Pendeln/Wegschnellen sichern.
Seitlich arbeiten, möglichst unter Augenhöhe.
Zuerst die vom Körper abgewandte Schraubenseite lösen, dann übrige Schrauben nur lockern.
Flanschspreizer/Keile nutzen, um Dichtung zu lösen.
Austritt kontrollieren; erst bei tropfenfreiem Zustand Schrauben entfernen.
Finger gegen Einklemmen sichern (Distanzstücke).
Bei Verspannung Dorn/Hubzug einsetzen; bei Sonderwerkzeugen (Heißarbeiten, Hydraulikschrauber, Mutternsprenger) Freigabe neu bewerten.
6) Dichtheitsprüfung nach dem Schließen: Beweisen, nicht glauben
Nach dem Wiederzusammenbau Dichtheit prüfen – Verfahren nach Medium/Anforderung wählen:
Blasenprüfung (EN 1593) mit zertifiziertem Prüfmittel,
Vakuumglocke,
Druckhalteverfahren,
Druckdifferenzverfahren (EN 13184),
Prüfgas Helium (EN ISO 20485) für erhöhte Anforderungen.
Normbrücke für Trainer: Bei Auswahl und Dokumentation auf EN 14772 (QS‑Prüfung Dichtungen) und die jeweils passenden EN 1514/EN 12560‑Teile verweisen. Schrauben‑/Mutternwahl nach EN 1515 (inkl. Teil 4 zur Druckgeräterichtlinie).
Wer Mitarbeitende ausbildet, prüft und beurkundet, braucht neben Fachnormen didaktische Routine: klare Lernziele, Demopraxis am Flansch, Checklisten, Fehlerbilder, Prüfprotokolle – und die Fähigkeit, Regelwerk in Handgriffe zu übersetzen. Unser Train‑the‑Trainer‑Programm für Flanschenschulung setzt genau hier an: Modularer Aufbau (Grundmodul Didaktik + Fachmodule Flansch/Dichtung/Schraubfall), Praxisstationen (DBB, Steckscheiben, Blindflansch, Dichtheitsprüfung) und aktuelles Normen‑Update für Ihre Unterlagen. Teilnahme mit prüfbarer Urkunde – auf Wunsch mit Urkunden‑Check zur Verifizierung. Zielgruppe: bereits qualifizierte Praktiker*innen, die intern oder extern maßgeschneiderte Seminare nach DIN‑/EN‑Stand vermitteln wollen. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/
Fazit
Gute Flansch‑Trainer lehren keine Abkürzungen, sondern bewährte Reihenfolgen – Freigabe, LOTO, sichere Trennung, Medienbeherrschung, PSA, sauberes Öffnen/Schließen, prüfbare Dichtheit und klare Betriebsanweisung. Genau diese Linie – klassisch, normbasiert, nachvollziehbar – macht Anlagen sicher und Schulungen belastbar. Wenn Sie Ihr Programm ausbauen oder standardisieren möchten: Train‑the‑Trainer Flanschen – praxisnah, normfest, mit Urkunde. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/
Dienstfahrräder, Jobräder und Pedelecs sind längst ein fester Bestandteil moderner Mobilitätskonzepte. Unternehmen nutzen sie für innerbetriebliche Transporte, Dienstfahrten oder als attraktives Mitarbeiter-Benefit. Doch was viele Arbeitgeber übersehen: betriebliche Fahrräder sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – und müssen daher regelmäßig geprüft werden.
Eine UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) stellt sicher, dass Fahrräder und Pedelecs betriebssicher sind und schützt damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Rechtliche Grundlagen: Was gilt für die UVV-Prüfung?
Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus mehreren Regelwerken:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitgeber müssen Gefährdungen bei Nutzung von Arbeitsmitteln bewerten und regelmäßige Prüfungen veranlassen (§§ 3, 14 BetrSichV).
DGUV Vorschrift 70 §57 (Fahrzeuge) Für betrieblich genutzte Fahrzeuge – dazu gehören S-Pedelecs (45 km/h) – ist mindestens einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung vorgeschrieben.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §63a ff.) Jedes Fahrrad im Straßenverkehr muss jederzeit verkehrssicher sein (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren, Reifen).
Technische Regeln TRBS 1203 Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen Fachausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen können.
👉 Wichtig: Normale Fahrräder und Pedelecs 25 fallen zwar nicht direkt unter die DGUV Vorschrift 70, aber sobald sie betrieblich genutzt werden, greift die BetrSichV – und damit auch die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Dokumentation. Arbeitgeber, die hier nachlässig sind, riskieren Haftungsprobleme im Schadensfall.
Wer darf prüfen?
Befähigte Person nach TRBS 1203 Nur geschulte Fachkräfte dürfen UVV-Prüfungen rechtssicher durchführen und dokumentieren.
Unterstützende Tätigkeiten Azubis oder Laien dürfen Sichtprüfungen oder einfache Wartung (z. B. Reifenluftdruck kontrollieren) übernehmen, aber kein Prüfprotokoll unterschreiben.
Prüfumfang: Was wird kontrolliert?
Eine UVV-Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Bauteile. Typischer Prüfkatalog:
Bremsen: Vorder- und Hinterrad, Beläge, Scheiben, Leitungen, Rücktritt
Beleuchtung & Reflektoren: Front- und Rücklicht, Dynamo/Akku, Speichen- und Pedalreflektoren
Unser Service: Prüfung & Ausbildung aus einer Hand
Als Spezialisten für Arbeitssicherheit bieten wir Ihnen zwei Wege an, wie Sie Ihre Fahrräder und Pedelecs rechtssicher prüfen lassen können:
Komplettservice: Wir führen die UVV-Prüfung für Sie durch – bei Ihnen vor Ort oder in unserer Fachwerkstatt. Sie erhalten ein vollständiges Prüfprotokoll und auf Wunsch eine Prüfplakette.
So haben Sie die Wahl: Komfortable Auslagerung oder eigene Kompetenz im Unternehmen – in beiden Fällen sind Sie auf der sicheren Seite.
Fazit
Die UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs ist ein entscheidender Baustein für Betriebssicherheit, Rechtssicherheit und Mitarbeiterschutz. Sie stellt sicher, dass Fahrzeuge nicht nur verkehrstauglich, sondern auch betriebssicher sind. Arbeitgeber, die regelmäßig prüfen (lassen), handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern zeigen auch Verantwortung gegenüber ihren Beschäftigten.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Chance, Ihre Dienstfahrräder jetzt prüfen oder Ihr Team schulen zu lassen – und kombinieren Sie Sicherheit mit Effizienz.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot oder informieren Sie sich über unsere Ausbildungsprogramme zur befähigten Person für Fahrräder und Pedelecs.
Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen rechtssicher aufgestellt sein wollen, lohnt sich die gezielte Schulung. Bei Sicherheitsingenieur.NRW bieten wir praxisorientierte Lehrgänge an, in denen Sie oder Ihre Mitarbeiter die nötige Fachkunde als befähigte Person für Gerüste und auch qualifizierte Person zur Gerüstprüfung erwerben – kompakt, rechtssicher und mit direktem Praxisbezug.
Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme
Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.
Wer kann qualifizierte Person sein?
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung
Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung. Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.
Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV
Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.
Im Gerüstbau bedeutet das:
Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)
Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.
Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.
Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
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