Aktueller Stand des PFAS-Beschränkungsverfahrens

Aktueller Stand des PFAS-Beschränkungsverfahrens

Im Januar 2023 haben Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Norwegen und Schweden ein REACH-Dossier bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht, um eine Beschränkung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) zu erwirken. Am 20. November 2024 haben die ECHA und die Einreichenden einen Statusbericht zum Verfahren veröffentlicht.

Warum PFAS problematisch sind

PFAS sind eine Gruppe vorwiegend künstlicher Stoffe, die in der EU in zahlreichen Anwendungen verwendet werden. Ihre extrem lange Persistenz in der Umwelt, Bioakkumulation, Mobilität sowie ihr Potenzial für Ferntransport und (öko-)toxikologische Auswirkungen machen sie zu besonders problematischen Chemikalien. Hinzu kommen ihr Treibhauspotenzial und die Fähigkeit, sich in Pflanzen anzureichern.

Das Ziel des Beschränkungsverfahrens ist, PFAS zu ersetzen, wo Alternativen bereits vorhanden oder in absehbarer Zeit verfügbar sind. In Ausnahmefällen soll eine weitere Verwendung unter strengen Bedingungen möglich sein, um Emissionen auf ein Minimum zu begrenzen.

Der aktuelle Stand der Bewertung

Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA, der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), bewerten derzeit das Dossier. Aufgrund der Vielzahl an betroffenen Stoffen – über 10.000 in mehr als 14 Sektoren – erfolgt die Bewertung sektorspezifisch. Bereits vorläufig bewertet wurden die Sektoren:

  • Verbrauchergemische und -erzeugnisse
  • Kosmetika
  • Skiwachse
  • Metallbeschichtung und Metallprodukte
  • Erdöl und Bergbau

Diese vorläufigen Ergebnisse sind Grundlage für weitere Analysen.

Beteiligung von Stakeholdern

Während der sechsmonatigen Konsultation im Jahr 2023 gingen über 5.600 Kommentare ein. Diese enthalten Informationen zu Gefahren und Risiken von PFAS, deren Verwendungen, Alternativen und den sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkungen. Die Einreichenden nutzen diese Rückmeldungen, um das Beschränkungsdossier zu verbessern und bisher unberücksichtigte Verwendungszwecke zu identifizieren. Beispiele sind technische Textilien, Hochleistungsmembranen und drucktechnische Anwendungen.

Beschränkungsoptionen im Fokus

Das Dossier enthält zwei zentrale Beschränkungsoptionen:

  1. Vollständiges Verbot: Ein radikaler Ansatz, der jedoch potenziell hohe sozioökonomische Auswirkungen haben könnte.
  2. Verbot mit Ausnahmen: Hierbei sind zeitlich begrenzte Ausnahmen vorgesehen, wenn Alternativen fehlen. Dies soll einen geordneten Substitutionsprozess ermöglichen.

Die zusätzlichen Informationen aus der Konsultation helfen bei der Prüfung weiterer Optionen, etwa sektorspezifische Regelungen oder Auflagen anstelle eines pauschalen Verbots.

Der weitere Verlauf

Im Jahr 2025 werden die Ausschüsse RAC und SEAC ihre Bewertungen fortsetzen und eine konsolidierte Stellungnahme verfassen. Anschließend wird eine weitere öffentliche Konsultation stattfinden, um zusätzliche Informationen zu sozioökonomischen Aspekten einzuholen. Die finalen Stellungnahmen werden der Europäischen Kommission übermittelt, die in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten über die Beschränkungen entscheidet.

Das Ziel bleibt klar: PFAS-Emissionen während ihres gesamten Lebenszyklus signifikant zu reduzieren und Mensch und Umwelt nachhaltig zu schützen.

Neue Regeln zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren – Änderungen der 4. BImSchV

Neue Regeln zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren – Änderungen der 4. BImSchV

Am 15. November 2024 wurden wichtige Änderungen zur Genehmigungspflicht von Elektrolyseuren in die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen und traten einen Tag später in Kraft. Diese Anpassungen dienen der Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Industrieemissionsrichtlinie (IED).

Hintergrund: Warum die Regelung überarbeitet wurde

Bis zur Überarbeitung der IED waren Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion nicht explizit geregelt. Sie fielen unter die allgemeine Kategorie von Anlagen zur Herstellung anorganischer Gase im industriellen Umfang, wie Ammoniak oder Wasserstoff. Für solche Anlagen war bisher ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.

Die wachsende Bedeutung der Elektrolyse für Wasserstoff – insbesondere in der Energiespeicherung und -umwandlung – machte eine präzisere Regelung notwendig. Die überarbeitete IED hat daher Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag in einen neuen Abschnitt aufgenommen und spezifische Schwellenwerte definiert.

Änderungen in der 4. BImSchV

Mit den Anpassungen der 4. BImSchV wurden Elektrolyseure nun eigenständig geregelt. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  1. Neue Kategorisierung:
    Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion wurden aus der Hauptgruppe 4 (Anlagen zur chemischen Industrie) herausgenommen und in der Hauptgruppe 10 („Sonstige Anlagen“) als neue Nummer 10.26 aufgeführt.
  2. Genehmigungsverfahren je nach Kapazität:
  • Produktion ab 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag: Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ist erforderlich (§ 10 BImSchG). Dies schließt auch die bei der Elektrolyse entstehende Sauerstoffproduktion mit ein.
  • Produktion unter 50 Tonnen pro Tag, aber mit elektrischer Nennleistung ab 5 Megawatt: Hier reicht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 19 BImSchG).
  • Produktion mit weniger als 5 Megawatt Nennleistung: Keine Genehmigungspflicht.
  1. Klarstellungen zur Nutzung:
    Die Genehmigungspflicht gilt auch, wenn der erzeugte Wasserstoff lediglich als Zwischenprodukt verwendet wird, etwa in Power-to-Power-Anlagen.

Bedeutung für die Praxis

Die neuen Regelungen schaffen Klarheit für Betreiber und Behörden und tragen zur Beschleunigung des Genehmigungsprozesses bei. Insbesondere das vereinfachte Verfahren für kleinere Elektrolyseure soll den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie unterstützen, ohne unnötige Hindernisse zu schaffen.

Ausblick

Um die neuen Regelungen reibungslos umzusetzen, planen Bund und Länder kurzfristig begleitende Vollzugshinweise. Diese sollen insbesondere für kleinere Anlagen klären, welche Typen und Leistungsmerkmale unter die vereinfachten Verfahren fallen. Ziel ist es, den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur effizient und rechtssicher voranzutreiben.

Was ändert sich mit der Revision der CLP-Verordnung?

Was ändert sich mit der Revision der CLP-Verordnung?

Die CLP-Verordnung („Classification, Labelling and Packaging“) ist seit ihrer Einführung 2008 ein zentraler Baustein des europäischen Chemikalienrechts. Durch die jüngste Revision wurden wesentliche Neuerungen eingeführt, um chemische Risiken besser zu bewerten und sicherer zu kommunizieren. Die geänderten Regelungen treten am 10. Dezember 2024 in Kraft und gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen.


Neue Gefahrenklassen: Ein Meilenstein in der Risikobewertung

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden bereits im April 2023 vier neue Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung aufgenommen:

  1. Endokrine Disruption (Wirkung auf die menschliche Gesundheit)
  2. Endokrine Disruption (Wirkung auf die Umwelt)
  3. PBT- und vPvB-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar, toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)
  4. PMT- und vPvM-Stoffe (persistent, mobil und toxisch bzw. sehr persistent und sehr mobil)

Diese Gefahrenklassen unterliegen nun allen bestehenden Regelungen der CLP-Verordnung. Zusätzlich wurden spezifische Vorschriften angepasst, um diese neuen Klassen umfassend zu integrieren. Beispielsweise wurden Regelungen zur Bewertung von Gemischen erweitert, sodass endokrine Disruptoren sowie persistente und mobile Stoffe nun berücksichtigt werden.


Herausforderungen im Online-Handel: Neue Anforderungen an Lieferanten

Ein wichtiger Schwerpunkt der Revision betrifft den Online-Handel. Künftig dürfen chemische Stoffe oder Gemische nur dann in der EU verkauft werden, wenn ein in der Union ansässiger Lieferant sicherstellt, dass die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllt sind. Hierzu wurde Artikel 4 um einen neuen Absatz ergänzt, der diese Verpflichtung regelt.

Zudem müssen bei Fernabsatzangeboten, z. B. auf Online-Marktplätzen, bereits in der Produktdarstellung die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der Verordnung deutlich sichtbar angegeben werden. Anbieter müssen ihre Online-Schnittstellen entsprechend anpassen.


Kennzeichnung: Klarheit durch neue Vorschriften

Die CLP-Verordnung verschärft die Anforderungen an Kennzeichnungsetiketten:

  • Größe und Lesbarkeit: Vorgaben zu Schriftgröße, Zeilenabstand und Kontrasten stellen sicher, dass Etiketten besser lesbar sind.
  • Faltetiketten: Diese sind nun generell zulässig, um mehr Informationen auf kleiner Verpackung bereitzustellen. Die Vorderseite muss dabei zentrale Angaben wie Gefahrenpiktogramme und Lieferanteninformationen enthalten.
  • Digitale Etiketten: Ergänzend können Informationen auch in digitaler Form bereitgestellt werden. Diese müssen kostenlos und ohne Registrierung zugänglich sein.

Neue Regeln für komplexe Stoffe (MOCS)

Mit der Revision werden auch komplexe Stoffe („More than One Constituent Substances“, MOCS) explizit geregelt. Diese Stoffe, die mehrere Bestandteile enthalten, sind nun in der CLP-Verordnung definiert und müssen hinsichtlich ihrer toxikologischen und umweltrelevanten Eigenschaften bewertet werden. Ausnahmen gelten vorerst für pflanzliche MOCS, die bis 2029 von der Verpflichtung ausgenommen sind.


Weitere wichtige Änderungen

  • Schätzwert Akuter Toxizität: Neue Vorgaben zur Ermittlung dieser Werte verbessern die Einstufung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich akuter Gesundheitsrisiken.
  • Nachfüllstationen: Der Verkauf über Nachfüllstationen ist für bestimmte Gefahrenklassen verboten.
  • Werbung: Bei Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische sind nun detaillierte Informationen wie Gefahrenhinweise anzugeben.
  • PCN-Meldungen: Neue Regelungen erweitern die Meldepflicht für Giftinformationszentren auch auf Händler, die Produkte umetikettieren oder umbenennen.

Übergangsfristen und Ausblick

Obwohl viele Neuerungen bereits ab Dezember 2024 gelten, gibt es für bestimmte Bereiche Übergangsfristen:

  • Kennzeichnungsetiketten: Anpassungen müssen bis Juli 2026 erfolgen.
  • Neue Gefahrenklassen: Hersteller und Importeure haben bis Januar 2027 Zeit, ihre Produkte entsprechend der neuen Vorschriften einzustufen und zu kennzeichnen.

Die CLP-Revision ist ein entscheidender Schritt im Rahmen der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der EU. Sie sorgt für mehr Transparenz, verbessert den Schutz von Mensch und Umwelt und passt die Regelungen an die Anforderungen moderner Handels- und Produktionsstrukturen an.


Fazit: Die Revision der CLP-Verordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet aber zugleich die Chance, chemische Risiken besser zu managen und die Kommunikation entlang der Lieferkette zu optimieren. Die Einhaltung der neuen Vorschriften erfordert frühzeitige Anpassungen – handeln Sie jetzt, um rechtzeitig vorbereitet zu sein!

Erweiterte Brandschutzcheckliste für den modernen Betrieb: Ein Leitfaden für Brandschutzbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Einleitung und Rechtliche Grundlagen

Einführung zum Thema Brandschutzbegehung Brandschutzbegehungen sind systematische Kontrollen von Betriebsstätten mit dem Ziel, Schwachstellen im baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz zu erkennen. Die Befunde werden in einem Begehungsbericht festgehalten, welcher die ordnungsgemäße Inspektion bezeugt. Im Bericht aufgeführte Mängel bedürfen einer umgehenden Behebung. Die Erkenntnisse aus diesen Kontrollen dienen außerdem als wertvolle Informationsquelle für Schulungen im Bereich Gesundheit, Arbeitssicherheit und Brandschutz sowie für die Planung von Evakuierungsübungen.

Rechtlicher Rahmen für Brandschutzinspektionen Arbeitsschutz: Das Arbeitsschutzgesetz bildet die rechtliche Grundlage für Brandschutzbegehungen. Gemäß § 10 sind Unternehmer verpflichtet, basierend auf einer Risikobewertung, Präventionsmaßnahmen zu planen, umzusetzen und zu überwachen, um Betriebsstörungen zu verhindern. Verschiedene Normen und Richtlinien präzisieren die spezifischen Brandschutzanforderungen für Betriebe. Während der Kontrollen wird überprüft, ob diese Standards eingehalten werden.

Bauvorschriften: Landesspezifische Bauordnungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Brandschutz. Sie definieren, basierend auf der Größe und Höhe von Gebäuden, verschiedene Brandschutzklassen. Für jedes Gebäude gelten je nach Klassifizierung und Nutzung bestimmte Brandschutzanforderungen, die in den Bauordnungen und Normen festgelegt sind.

Zuständigkeiten, Durchführung und Frequenz

Wer trägt die Verantwortung für die Brandschutzbegehung? In erster Linie ist der Betriebsinhaber oder Unternehmer für die ordnungsgemäße Durchführung der Brandschutzbegehung verantwortlich. Um den Prozess effizient zu gestalten, kann er jedoch speziell ausgebildete Mitarbeiter (z.B. Brandschutzbeauftragte) beauftragen oder externe Experten hinzuziehen. Unabhängig von der Delegation muss sichergestellt werden, dass die beauftragten Personen über das notwendige Fachwissen verfügen.

Wie wird eine Brandschutzbegehung durchgeführt? Die Begehung wird entweder direkt vom Unternehmer oder von der dafür beauftragten Person durchgeführt. Es empfiehlt sich, diese regelmäßig in die allgemeinen Sicherheitsinspektionen des Unternehmens zu integrieren. Die Beteiligung der leitenden Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen oder Gebäudeteile kann zu einer schnelleren Klärung und Behebung von Mängeln beitragen. In sensiblen Einrichtungen, wie z.B. Kernkraftwerken, ist es sogar möglich, dass Vertreter der lokalen Feuerwehr eine Inspektion anfordern, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen und zusätzliche Empfehlungen abzugeben.

Wie häufig sollten Brandschutzbegehungen stattfinden?

  • Industriebetriebe: Kleinere und mittlere Betriebe ohne besondere Risikofaktoren sollten mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Bei Betrieben mit hohen Brandrisiken, wie z.B. durch leicht entzündliche Materialien, können kürzere Intervalle sinnvoll sein. Bei Unternehmen mit hohem Publikumsaufkommen, z.B. Einkaufszentren, können sogar wöchentliche oder tägliche Kontrollen erforderlich sein.
  • Landwirtschaftliche Betriebe: Hier haben sich halbjährliche Begehungen bewährt, insbesondere zu den Zeiten des Jahreszeitenwechsels. Im Frühjahr fokussiert man sich auf die Überprüfung von Maschinen, während im Herbst der Brandschutz in Lagerhallen und Scheunen im Vordergrund steht.

Besonderheiten, Dokumentation und Rechtliche Aspekte

Spezielle Anforderungen in Versammlungsstätten Versammlungsstätten, wie Konzerthallen oder Theater, stehen unter besonderer Beobachtung in Bezug auf Brandschutz, da hier im Brandfall eine hohe Anzahl von Menschen gefährdet ist. Fehlverhalten einzelner Besucher kann zudem das Brandrisiko erhöhen. Daher sind in solchen Einrichtungen oftmals regelmäßigere Begehungen notwendig. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Fluchtwege, Sicherheitseinrichtungen und -kennzeichnungen gelegt werden.

Effektive Dokumentation von Brandschutzbegehungen Die Erstellung eines detaillierten Begehungsprotokolls ist unerlässlich. Es sollte Informationen wie Datum, anwesende Personen, überprüfte Bereiche, geltende Brandschutzanforderungen und deren Einhaltung beinhalten. Wenn Abweichungen festgestellt werden, müssen entsprechende Maßnahmen, Umsetzungsfristen und Kontrolltermine vermerkt werden. Fotografische Aufzeichnungen können zur Klarheit und Verständlichkeit beitragen. Individuelle Checklisten und spezielle Brandschutzbegehungs-Apps können den Prozess weiter optimieren und strukturieren.

Rechtliche Aspekte der Brandschutzbegehungsdokumentation Ein sorgfältig erstelltes Begehungsprotokoll ist nicht nur ein organisatorisches Instrument, sondern auch ein rechtliches Dokument. Es dient als Beleg für die Einhaltung von Brandschutzauflagen gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherungsgesellschaften. Besonders nach einem Brandereignis kann das Protokoll zur Klärung von Verantwortlichkeiten herangezogen werden und vor Gericht als Beweismittel dienen. Digitale Brandschutzbegehungs-Softwares können hierbei helfen, Protokolle effizienter und nachvollziehbarer zu erstellen als traditionelle Dokumentationsmethoden.

Zusammenfassend ist die Brandschutzbegehung ein unerlässlicher Bestandteil der betrieblichen Sicherheit und des Brandschutzes. Die systematische und regelmäßige Durchführung sowie eine detaillierte Dokumentation sind essentiell, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Brandschutzbegehung: Kleinbetriebs-Checkliste

Generelle Brandschutzanforderungen

  • Sind manuelle Brandmelder frei zugänglich und in betriebsbereitem Zustand?
  • Kann im Notfall ohne Verzögerung eine Brandmeldung erfolgen?
  • Sind Notruftelefone installiert und leicht erreichbar?
  • Sind alle Brandschutz- und Löscheinrichtungen korrekt und sichtbar gekennzeichnet?
  • Sind alle Brandmeldeeinrichtungen wie Sensoren ordnungsgemäß beschildert?
  • Ist die Beschilderung der Rettungs- und Fluchtwege eindeutig und gut sichtbar?

Ausrüstung mit Feuerlöscheinrichtungen

  • Befinden sich alle vorgesehenen Feuerlöscher und Wandhydranten im Arbeitsbereich?
  • Ist die Position und Erreichbarkeit der Feuerlöscheinrichtungen optimiert?
  • Können Feuerlöscher mühelos aus ihren Halterungen entnommen werden?
  • Präsentieren sich Feuerlöscher äußerlich intakt und ohne sichtbare Schäden?
  • Wurden die Feuerlöscher gemäß DIN 14406-04 von einem Experten geprüft und ist dies dokumentiert?
  • Liegt die letzte Prüfung innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von zwei Jahren?
  • Falls vorhanden, werden komplexe Brandschutzeinrichtungen mindestens jährlich inspiziert?
  • Zeigen alle Feuerlöscher Indikatoren für uneingeschränkte Einsatzbereitschaft an?
  • Sind Feuerlöscher strategisch an Ausgängen, Treppenhauszugängen oder Kreuzungspunkten positioniert?
  • Ist von jedem Punkt im Betrieb ein Feuerlöscher in maximal 20 Metern erreichbar?

Hinweis- und Informationsbeschilderung

  • Sind Rauchverbotszonen klar gekennzeichnet und wird das Rauchverbot eingehalten?
  • Gibt es aktuelle und sichtbare Anweisungen zum Verhalten im Brandfall?
  • Wurden in den letzten 12 Monaten Brandschutzschulungen für alle Mitarbeiter, einschließlich Neuzugänge, durchgeführt?
  • Finden regelmäßige Evakuierungsdrills statt?

Flucht- und Rettungswege

  • Sind alle Rettungswege, Notausgänge und deren Beschilderungen klar erkennbar?
  • Werden Rettungswege durchgehend von Gegenständen oder Materialien freigehalten?
  • Lassen sich alle Türen auf Fluchtwegen während der Betriebszeit problemlos öffnen?
  • Befinden sich brennbare Materialien fernab von Rettungswegen und Technikräumen?
  • Sind aktuelle und korrekte Flucht- und Rettungspläne an den erforderlichen Stellen platziert?

Brandgefahren und elektrische Sicherheit

  • Erfüllen alle elektrischen Geräte und Anlagen die aktuellen Sicherheitsstandards?
  • Wurden alle elektrischen Geräte und Anlagen gemäß z.B. DGUV Vorschrift 3 überprüft?
  • Befinden sich alle Sicherungseinrichtungen in einwandfreiem Zustand, ohne Reparatur- oder Manipulationsspuren?
  • Ist der Arbeitsplatz frei von nicht geprüften, privaten Elektrogeräten?
  • Umgang mit offenen Flammen und brennbaren Materialien
  • Werden private elektrische Geräte, wenn erlaubt, regelmäßig überprüft?
  • Sind offene Feuerquellen, wie Kerzen und Brenner, ausnahmslos beaufsichtigt?
  • Werden feuergefährliche Dekorationen und Materialien vermieden oder sicher gehandhabt?
  • Werden brennbare Flüssigkeiten in einer Menge vorgehalten, die einem Tagesbedarf entspricht und sicher gelagert?
  • Sind Behältnisse für brennbare Flüssigkeiten bruchsicher und flammenfest?
  • Sind alle brennbaren Flüssigkeiten entsprechend den Sicherheitsanforderungen gekennzeichnet?
  • Werden Druckgasflaschen sicher und korrekt gelagert?
  • Erfolgen gefährliche Tätigkeiten, wie Schweißen, nur mit einer schriftlichen Genehmigung und in dafür vorgesehenen Bereichen?
  • Werden Bereiche nach solchen Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen kontrolliert?
  • Sind alle Mitarbeiter über Gefahren durch Selbstentzündung der im Betrieb verwendeten Materialien informiert und entsprechend geschult?
  • Sind Durchbrüche in Brandwänden und anderen baulichen Trennungen sachgerecht verschlossen?
  • Funktionieren alle Brandschutztüren und -tore fehlerfrei und sind sie frei von Behinderungen?
  • Werden Streichhölzer, Zigarettenreste und andere potenzielle Brandherde nur in feuerfesten Behältnissen aufbewahrt und entsorgt?
  • Steht eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten Brandschutzhelfern zur Verfügung?
  • Sind alle Mitarbeiter darauf geschult, festgestellte Mängel und Auffälligkeiten im Bereich Brandschutz umgehend zu melden?
  • Abschließende Beurteilung und Dokumentation
  • Ist eine erneute Begehung aufgrund von festgestellten Mängeln notwendig?
  • Voraussichtliches Datum für die Beseitigung aller festgestellten Mängel:
  • Termin für die Überprüfung der Mängelbeseitigung und deren Wirksamkeit:
  • Datum der tatsächlichen Überprüfung:
  • Wurden alle festgestellten Mängel behoben?
  • Termin für die nächste Brandschutzbegehung:
  • Anmerkungen und zusätzliche Beobachtungen:

Prüfung von Handhubwagen gemäß DGUV Vorschrift 68 – Ein Leitfaden für SiFa und SiBe

Die regelmäßige Prüfung von Handhubwagen ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes und insbesondere in Lager- und Produktionsbetrieben, in denen diese Geräte stark beansprucht werden, unverzichtbar. Für Sicherheitsfachkräfte (SiFa) und Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist es daher entscheidend, die rechtlichen Vorgaben und Prüfanforderungen zu kennen und deren Umsetzung im Betrieb sicherzustellen. Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzliche Grundlage und stellt den Online-Aufbaukurs „Zur Prüfung befähigte Person für Handhubwagen – Aufbaukurs gemäß DGUV Vorschrift 68“ vor, der sich speziell an Personen richtet, die bereits als „zur Prüfung befähigte Person“ qualifiziert sind.

Rechtliche Grundlagen für die Prüfung von Handhubwagen

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel – dazu gehören auch Handhubwagen – Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen festzulegen. Die DGUV Vorschrift 68, die speziell für Flurförderzeuge gilt, fordert eine mindestens jährliche Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“. Für die Prüfung von Elektro-Hubwagen sind zudem die Anforderungen der DGUV V3 zu beachten.

Fachkräfte, die bereits über eine Qualifikation zur Prüfung von anderen Arbeitsmitteln wie Leitern oder Regalen verfügen, können ihre Kenntnisse durch den Aufbaukurs erweitern und so zur befähigten Person für die Prüfung von Handhubwagen werden. Die Prüfung muss umfassend dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Geräte ordnungsgemäß gewartet und sicher verwendet werden können. Diese Dokumentation ist auch bei Inspektionen oder Vorfällen von Bedeutung.

Die Bedeutung der regelmäßigen Prüfung

Regelmäßige Prüfungen sind unerlässlich, um mögliche Gefahren rechtzeitig zu erkennen und den sicheren Betrieb von Handhubwagen zu gewährleisten. Defekte an Rädern, Bremsen oder Tragkonstruktionen stellen erhebliche Risiken für die Bedienenden und andere Mitarbeitende dar. Durch frühzeitige Wartung und Instandhaltung lassen sich nicht nur Gefährdungen vermeiden, sondern auch Ausfallzeiten und hohe Reparaturkosten reduzieren. Für SiFa und SiBe ist es entscheidend, auf die Einhaltung der Prüfvorgaben zu achten und so die Sicherheit im Betrieb aktiv zu unterstützen.

Vorteile der Prüfung und Instandhaltung von Handhubwagen

Neben der Erhöhung der Arbeitssicherheit bietet die regelmäßige Prüfung weitere Vorteile: Die Lebensdauer der Handhubwagen wird durch die Wartung verlängert, und das Risiko unerwarteter Ausfälle wird minimiert. Dies trägt zu einem störungsfreien Betriebsablauf und zur Zufriedenheit der Mitarbeitenden bei, die sicher sein können, dass ihre Gesundheit und Sicherheit ernst genommen werden.

Inhalte des Aufbaukurses „Zur Prüfung befähigte Person für Handhubwagen“

Der Online-Aufbaukurs richtet sich gezielt an Personen, die bereits als „zur Prüfung befähigte Person“ zertifiziert sind und sich nun zusätzlich für die Prüfung von Handhubwagen qualifizieren möchten. Der Kurs vermittelt das notwendige Fachwissen zur Prüfung gemäß den Vorgaben der DGUV Vorschrift 68 und geht auch auf die Prüfung von Elektro-Hubwagen nach DGUV V3 ein. Die Inhalte im Detail:

  • Grundlagen zum Aufbau und zur Funktionsweise von Handhubwagen: Verständnis der wesentlichen Bauteile und ihrer Bedeutung für die Sicherheit.
  • Detaillierte Prüfanleitung gemäß DGUV Vorschrift 68: Schritt-für-Schritt-Anweisungen zur fachgerechten Prüfung.
  • Inspektions- und Wartungsrichtlinien: Praktische Hinweise zur Instandhaltung und zur Sicherstellung eines sicheren Betriebs.
  • Typische Betriebsstörungen und deren Behebung: Kenntnisse zu möglichen Störungen und präventiven Maßnahmen zur Risikominderung.
  • Erweiterung zur Prüfung von Elektro-Hubwagen: Relevantes Wissen für die Prüfung von elektrischen Komponenten gemäß DGUV V3.

Zusätzlich erhalten Teilnehmende nützliche Vorlagen für die tägliche Praxis, darunter eine Betriebsanweisung, eine Gefährdungsbeurteilung, Checklisten und Protokollvorlagen, um die Prüfprozesse im Betrieb effizient und rechtssicher zu gestalten.

Jetzt Ihre Qualifikation erweitern – sicher und flexibel online!

Dieser Kurs bietet Ihnen als SiFa oder SiBe eine wertvolle Möglichkeit, Ihr Wissen zu erweitern und Ihre Qualifikation als „zur Prüfung befähigte Person“ zu stärken. Die regelmäßige und sachgemäße Prüfung von Handhubwagen trägt zur Minimierung des Unfallrisikos und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei und steigert so die Sicherheit und Effizienz im Betrieb. Der Kurs ist online verfügbar und steht Ihnen nach dem Kauf für 12 Monate flexibel zur Verfügung.

Melden Sie sich noch heute an und steigern Sie die Sicherheit in Ihrem Unternehmen:

Online-Kurs: Zur Prüfung befähigte Person für Handhubwagen – Aufbaukurs gemäß DGUV Vorschrift 68

Erweitern Sie Ihre Kompetenzen und sorgen Sie für eine sichere Handhabung und Wartung von Handhubwagen in Ihrem Betrieb!