Baugruben- und Gräben nach DIN 4124

Für das Herstellen von Baugruben und -gräben sind vor allem zwei Normen von Bedeutung. Gräben und Gruben für Abwasserleitungen und -kanäle müssen nach der DIN EN 1610 erstellt werden, für alle anderen gilt die DIN 4124. Die zweitere wird im Folgenden genauer behandelt. In dieser wird beschrieben, welche Vorgaben hinsichtlich der Maße und den Sicherheitsvorkehrungen beim Herstellen einer Baugrube einzuhalten sind.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Die DIN 4124 gilt für geböschte Baugruben und deren Verbau, sowie für geböschte Gräben und deren Verbau, welche entweder maschinell oder von Hand hergestellt wurden. Ob eine Baugrube oder ein Graben verbaut werden muss hängt von mehreren Faktoren ab. Der Verbau dient in erster Linie der Arbeitssicherheit und der Einsturzsicherung des Grabens. Der größte Faktor ist die Bodenbeschaffenheit. Hier wird zwischen bindigen und nicht-bindigen Böden unterschieden. Bindige Böden sind bei Wasserzugabe verformbar, zerbröckeln jedoch im trockenen Zustand bei erheblicher Krafteinwirkung. Beispiele hierfür sind Ton oder Lehm. Nicht-bindige Böden hingegen haben im trockenen Zustand bereits durch geringe Krafteinwirkung zu zerbröckeln und haben nach Wasserzugabe eine breiige Konsistenz. Beispiele hierfür sind Sand oder Kies.

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Baugruben- und Gräben dürfen bis zu einer Tiefe von 1,25m ohne einen senkrechten Verbau hergestellt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Wände bei nicht-bindigen, weichen Böden nicht steiler als 1:10
  • Wände bei steifen, bindigen Böden nicht steiler als 1:2
  • Fahrzeuge bis 12t Gesamtgewicht einen Abstand von mindestens 1,00m einhalten und Fahrzeuge von 12t – 40t einen Abstand von mindestens 2,00m einhalten
  • Keine ungünstigen Gelegenheiten vorliegen
  • Keine Gebäude, bereits vorhandene Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden

Bei steifen, bindigen Böden ist zudem eine Herstellung bis 1,75m ohne senkrechten Verbau gestattet, sofern der Bereich, welcher über 1,25m über der Grabensohle liegt, im Winkel von mindestens 45° geböscht wird. Die restlichen Anforderungen für die Herstellung ohne Verbau gelten hier ebenfalls.

Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten (c) BG Bau C469

Bei einer Tiefe über 1,75m muss der Graben komplett geböscht werden. Der zulässige Böschungswinkel ist dabei abhängig von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit. Nicht-bindige, weiche Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 45°. Bindige, steife Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 60° und felsige Böden einen Böschungswinkel von nicht weniger als 80°.

Falls die Böschung höher als 5m ist oder die anderen Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist ein Standsicherheitsnachweis nach DIN EN 1997, DIN 1054 bzw. DIN 4084 zu erstellen.

Für den Fall, dass keine Böschung erfolgen kann, ist ein Verbau des Grabens einzusetzen. Dieser muss bis zu einer Grabentiefe von 2,00m mindestens 0,05m, bei einer höheren Grabentiefe mindestens 0,1m über der Grabenkante liegen. Hierzu können Trägerbohlwände, Spundwände, Schlitzwände, Pfahlwände oder Spritzbeton verwendet werden. Bei Gräben mit geringen Abmessungen kommen zudem Grabenverbaugeräte infrage. Bei mindestens steifen, bindigen Böden kann der Verbau erst ab 1,25m erfolgen. Bei wichen, nicht-bindigen Böden ist ein kompletter Verbau einzusetzen. Der Verbau ist in seinen auf seine Standsicherheit rechnerisch zu kontrollieren. Er darf erst entfernt werden, wenn der Graben wieder verfüllt oder anderweitig gesichert wurde. Die zulässigen Maße der jeweiligen Verbauarten sind den Tabellen aus DIN 4124 zu entnehmen.

die Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht werden (c) BG Bau C469

In DIN 4124 wird zudem die Mindestbreite von Gräben aufgrund des benötigten Arbeitsraums festgelegt. Hier wird zwischen Baugruben und -gräben differenziert. Die Arbeitsraumbreiten dienen der Sicherheit der Arbeiter, angemessenen Rettungswegen sowie einer angemessenen Bereitstellung von Arbeitsraum.
Bei geböschten Baugruben muss ein Arbeitsraum von mindestens 0,50m bereitgestellt werden, bei verbauten Baugruben mindestens 0,60m. Diese Maße werden von der Außenseite des Arbeitspunkts bis zur Wand der Grube beziehungsweise der Luftseite des Verbaus gemessen und müssen eingehalten werden. Als Außenseite des Arbeitspunkts gelten sowohl Abdichtungen, als auch Schutzschichten oder Schalungskonstruktionen. Bei bestimmten Arbeiten wie zum Beispiel Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der entsprechenden Regelwerke.

Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht (c) BG Bau C469

Für Gräben gelten gesonderte Vorschriften, welche durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. Diese müssen eine lichte Mindestbreite aufweisen. Diese setzt sich aus der Breite der Leitung sowie den jeweiligen Arbeitsräumen zusammen. Auch hier wird das Maß von der Außenseite der Leitung beziehungsweise des Arbeitspunkts bis zur Wand der Grube oder der Luftseite des Verbaus gemessen. In DIN 4124 sind zur Bestimmung des Arbeitsraums mehrere Tabellen vorhanden. Mithilfe dieser Tabellen kann die Arbeitsraumbreite auf verschiedene Weise für verschiedene Gegebenheiten ermittelt werden. Es wird unterschieden zwischen Gräben ohne Arbeitsraum, mit Arbeitsraum in Abhängigkeit des Rohrschaftdurchmessers und mit Arbeitsraum und senkrechten Wänden in Abhängigkeit der Grabentiefe. Als Grabenbreite ist der größte ermittelte Wert aus diesen Tabellen zu verwenden. Ein Sonderfall hierbei sind Gräben für Doppel- oder Mehrfachleitungen. Hier muss die Grabenbreite für die beiden äußeren Leitungen ermittelt werden. Diese wird jeweils halbiert, sodass die Strecken von der Grabenwand bis zur Rohrachse abgedeckt sind. Zusätzlich dazu muss die Hälfte der Rohrschaftdurchmesser der beiden äußeren Leitungen dazugerechnet werden. Nun kann der Leitungsabstand zwischen den jeweiligen Leitungen und der Rohrschaftdurchmesser weiterer Leitungen verwendet werden, um die gesamte Grabenbreite zu erhalten. Für Stufengräben, sprich Gräben mit unterschiedlichen Höhen, ist dies ebenfalls anzuwenden. Die Grabenbreiten entsprechend dem Leitungsdurchmesser auf den verschiedenen Höhen sind einzeln zu bestimmen und ergeben mit dem halben Durchmesser und dem Leitungsabstand die Gesamtgrabenbreite.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau – geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen. (c) BG Bau C469
Geböschte Baugruben
Geböschte Baugruben

Die ermittelten Grabenbreiten sind stets einzuhalten und dürfen nur in Teilbereichen durch schwierige örtliche Verhältnisse unterschritten werden. Hier sind Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und eine fachgerechte Bauausführung zu ermöglichen. Auch dürfen die Grabenbreiten unterschritten werden, sofern der Graben beim Arbeitsablauf nicht betreten werden muss.


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