§ 618 BGB – Ein unverzichtbares Fundament für die Arbeitssicherheit

Der § 618 BGB bildet eine wesentliche rechtliche Grundlage im deutschen Arbeitsrecht, die den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regelt. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SIFAs) ist ein tiefes Verständnis dieses Paragraphen unerlässlich, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten effektiv zu gewährleisten. Dieser Artikel bietet eine detaillierte Erläuterung des § 618 BGB, um SIFAs bei der Implementierung der gesetzlichen Anforderungen in der Praxis zu unterstützen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

1) Schutzpflicht des Arbeitgebers

Absatz 1 des § 618 BGB legt fest, dass der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) verpflichtet ist, Arbeitsräume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die zur Verrichtung der Dienste benötigt werden, sicher und gesundheitsförderlich einzurichten und zu unterhalten. Darüber hinaus müssen die unter der Anordnung oder Leitung des Dienstberechtigten stehenden Dienstleistungen so geregelt sein, dass der Verpflichtete (Arbeitnehmer) vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist, soweit es die Natur der Dienstleistung zulässt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für SIFAs bedeutet dies, dass sie in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber dafür Sorge tragen müssen, dass alle Aspekte der Arbeitsumgebung — von der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze bis hin zur Sicherheit der verwendeten Maschinen — den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer unterstützen. Die Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt von der Art der Tätigkeit, den dabei verwendeten Materialien und Geräten sowie den Arbeitsbedingungen ab. SIFAs beraten hier beim erstellen der Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Schutzmaßnahmen ableiten.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

2) Erweiterte Schutzmaßnahmen bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft

Absatz 2 erweitert die Schutzpflicht des Arbeitgebers auf Arbeitnehmer, die in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind. In diesem Fall umfasst die Schutzpflicht auch die Bereitstellung geeigneter Wohn- und Schlafraumsituationen, angemessener Verpflegung sowie die Regelung der Arbeits- und Erholungszeiten, um die Gesundheit, Sittlichkeit und religiöse Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Anwendungsbereich für SIFAs

Dieser Abschnitt ist besonders relevant für SIFAs, die in Branchen wie der häuslichen Pflege oder bei Arbeitgebermodellen arbeiten, wo Arbeitnehmer in die private Lebensführung integriert sind. SIFAs sollten sicherstellen, dass auch in diesen Fällen eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt wird, die über den physischen Arbeitsplatz hinausgeht und auch die Lebensbedingungen berücksichtigt.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

3) Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Schutzpflicht

Absatz 3 verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Wenn der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt, kommen die Regelungen für unerlaubte Handlungen (§§ 842 bis 846 BGB) zur Anwendung, was Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.

Bedeutung für die Arbeit von SIFAs

Dieser Abschnitt unterstreicht die Wichtigkeit der präventiven Arbeit von SIFAs. Sie müssen nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen, sondern auch aktiv an der Vermeidung von Verstößen mitwirken, um potenzielle Schadensersatzansprüche zu verhindern. Die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen und der Unterweisungen der Arbeitnehmer spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bildet das Rückgrat eines gesunden und sicheren Arbeitsumfeldes. Sie ist ein vielschichtiges Konzept, das weit über die Bereitstellung grundlegender Sicherheitsvorkehrungen hinausgeht. Dieser Artikel entfaltet die vielfältigen Dimensionen der Fürsorgepflicht, gestützt auf rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Anwendungen, speziell ausgerichtet auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Fürsorgepflicht: Eine grundlegende Definition

Im Kern verpflichtet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers diesen, Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Dazu zählen der Schutz vor Unfällen, die Bereitstellung eines adäquaten Arbeitsplatzes sowie ein respektvoller Umgang. Obwohl der Begriff “Fürsorgepflicht” nicht explizit in einem Gesetz verankert ist, fußt er auf dem Grundsatz von “Treu und Glauben” im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird durch diverse gesetzliche Vorschriften konkretisiert, darunter insbesondere § 618 BGB.

Die gesetzliche Verankerung der Fürsorgepflicht

Der § 618 BGB verlangt von Arbeitgebern, Arbeitsräume, Vorrichtungen und Gerätschaften so zu gestalten und zu unterhalten, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dieser Paragraph macht deutlich, dass die Fürsorgepflicht nicht durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben werden kann.

Weiterführend wird die Fürsorgepflicht in zahlreichen Gesetzen, wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), präzisiert. Diese Gesetze bilden zusammen mit den Regelwerken der Berufsgenossenschaften das Fundament für SIFAs, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu schaffen und zu erhalten.

Ausgleich zwischen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Umsetzung der Fürsorgepflicht erfordert eine ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer müssen zumutbare Risiken akzeptieren, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens erforderlich sind. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um Risiken, soweit die Natur der Dienstleistung es zulässt, zu minimieren.

Bereiche der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht umfasst zahlreiche Aspekte, darunter Arbeitsschutz, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und den Schutz der persönlichen Sachen der Arbeitnehmer. Besonders hervorzuheben ist die psychische Gesundheit, die in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus gerückt ist. Arbeitgeber müssen für ein Arbeitsumfeld sorgen, das frei von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung ist und die psychische Gesundheit der Mitarbeiter schützt.

Erhöhte Fürsorgepflicht in besonderen Fällen

Für bestimmte Gruppen, wie Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte, besteht eine erhöhte Fürsorgepflicht. Hier sind SIFAs gefragt, spezifische Schutzmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um diesen erhöhten Anforderungen gerecht zu werden.

Konsequenzen bei Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Nichterfüllung der Fürsorgepflicht kann schwerwiegende Konsequenzen für Arbeitgeber haben, von rechtlichen Schritten bis hin zu Schadensersatzforderungen. Daher ist es essentiell, dass SIFAs die Einhaltung der Fürsorgepflicht kontinuierlich überwachen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Fazit

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist ein umfangreiches Konzept, das weit über die Vermeidung von Unfällen hinausgeht. Für SIFAs bietet sie eine wichtige rechtliche und ethische Grundlage für ihre Arbeit. Durch die Gewährleistung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes tragen sie nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei, sondern fördern auch eine Kultur der Fürsorge im Unternehmen, die letztlich zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und -produktivität führt.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Neue EU-Richtlinien stärken den Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz

Teil 1: Einführung und Kontext

In einer bedeutenden Entwicklung hat die Europäische Union (EU) ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Risiken von Asbest am Arbeitsplatz intensiviert. Das Europäische Parlament und der Rat haben kürzlich aktualisierte Vorschriften verabschiedet, die auf eine Revision der bisherigen Richtlinie 2009/148/EG abzielen. Dieser Schritt ist eine Reaktion auf die anhaltende Bedrohung durch Asbest, einem bekannten Karzinogen, das in vielen Arbeitsumgebungen noch immer eine Gefahr darstellt. Asbest, obwohl in der EU weitgehend verboten, bleibt eine signifikante Quelle berufsbedingter Krebserkrankungen, vor allem in älteren Gebäuden und Industrieanlagen.

Teil 2: Kernpunkte der Neuregelung

Die neuen Regelungen beinhalten eine wesentliche Senkung des Grenzwerts für Asbestexposition, um die Gesundheit der Arbeitnehmer besser zu schützen. Darüber hinaus wird die Anwendung genauerer Messmethoden zur Erfassung der Asbestbelastung gefordert. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, einen einheitlichen Mindestschutzstandard in der EU zu etablieren, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, strengere lokale Bestimmungen zu erlassen. Die Richtlinie erstreckt sich auf eine Vielzahl von Tätigkeiten, einschließlich Bau, Renovierung, Abbruch, Abfallmanagement, Bergbau und Brandbekämpfung, in denen Arbeitnehmer Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sein könnten.

Teil 3: Gesundheitsrisiken und Klassifikation von Asbest

Asbest ist laut der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Karzinogen der Kategorie 1A eingestuft, was bedeutet, dass ein deutlicher Kausalzusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Asbest und der Entwicklung von Krebs besteht. Die Europäische Statistik der Berufskrankheiten zeigt, dass Asbest die Hauptursache für berufsbedingte Krebserkrankungen ist, mit einem erschreckend hohen Anteil von 78 % der Fälle. Die Gefahr, die von Asbest ausgeht, ist besonders tückisch, da Krankheitssymptome oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auftreten, was die Diagnose und Behandlung erschwert.

Teil 4: Praktische Auswirkungen und Umsetzung

Die Umsetzung dieser Richtlinie wird weitreichende Auswirkungen auf verschiedene Branchen haben, insbesondere im Bauwesen und in der Abfallwirtschaft. Mit der Priorisierung der Asbestentfernung und strengeren Meldeverfahren bei der Arbeit mit asbesthaltigen Materialien wird die Sicherheit am Arbeitsplatz signifikant erhöht. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit betont, die Asbestexposition auf ein Minimum zu reduzieren und die Anwendung moderner Messtechniken wie der Elektronenmikroskopie für präzisere Ergebnisse.

Teil 5: Fazit und Ausblick

Die Neufassung der EU-Richtlinien zum Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz markiert einen entscheidenden Schritt in Richtung eines sichereren und gesünderen Arbeitsumfelds. Diese Änderungen spiegeln das Engagement der EU wider, sich den Herausforderungen des Arbeitsschutzes zu stellen und den Arbeitnehmern in ihren Mitgliedstaaten ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten. Während die Umsetzung dieser Vorschriften eine Anpassung und möglicherweise auch Investitionen seitens der Unternehmen erfordert, ist der langfristige Nutzen eines verbesserten Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmer unbestreitbar.