Fach- und Sachkunde im Arbeitsschutz: Eine umfassende Betrachtung

1 Einleitung

Im dynamischen und komplexen Feld des Arbeitsschutzes stellen die Begriffe “Fachkunde” und “Sachkunde” fundamentale Säulen dar. Sie bilden das Herzstück zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte in verschiedenen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten. Diese Konzepte sind nicht nur in der Theorie von zentraler Bedeutung, sondern spielen auch in der täglichen Praxis eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen maßgeblich die Art und Weise, wie Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen und Organisationen umgesetzt, überwacht und bewertet werden.

Die Relevanz dieser Konzepte erstreckt sich über diverse Branchen und Tätigkeitsfelder und ist tief verwurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Von der korrekten Anwendung dieser Begriffe hängt nicht nur die rechtliche Konformität eines Unternehmens ab, sondern auch das Wohlergehen und die Sicherheit der Mitarbeiter. In diesem Artikel wird eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Begriffe Fach- und Sachkunde vorgenommen. Dabei wird auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Kontext des Arbeitsschutzes eingegangen. Ziel ist es, ein klares und tiefgreifendes Verständnis dieser Schlüsselkonzepte zu vermitteln und ihre Bedeutung für die Praxis des Arbeitsschutzes herauszustellen.

2 Fachkunde im Arbeitsschutz

In der deutschen Arbeitsschutzlandschaft ist die Definition von Fachkunde in verschiedenen Verordnungen zentral. Sie richtet sich nach der spezifischen Art der Aufgabe und der damit verbundenen Gefährdung. Fachkundige Personen müssen über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und regelmäßige Schulungen erworben und aufrechterhalten werden. Diese Anforderungen variieren je nach Verordnung, beispielsweise in der Biostoffverordnung, wo die Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen.
  2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen Aufgabe, und setzt eine Berufsausbildung, -erfahrung und regelmäßige Schulungen voraus.
  3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Hier bezieht sich Fachkunde auf die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitsmedizin, die Vertreter verschiedener Bereiche (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Wissenschaft etc.) umfassen.
  4. Biostoffverordnung: Fachkundig ist, wer für bestimmte Aufgaben der Verordnung befähigt ist, wobei die Anforderungen von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung abhängen. Erforderlich sind eine geeignete Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit.
  5. Arbeitsschutzverordnungen (EMFV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV): Fachkunde setzt die erforderlichen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben voraus und beinhaltet eine Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildungen und eine einschlägige berufliche Tätigkeit.
  6. Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV): Fachkunde im Strahlenschutz ist spezifisch für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen sowie für Strahlenschutzbeauftragte und wird durch Prüfung und Bescheinigung der zuständigen Stelle bestätigt.
  7. Abwasserverordnung (AbwV): Fachkunde gleichgestellt mit gleichwertiger Ausbildung oder Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde.
VerordnungParagraphDefinition der Fachkunde
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 (5)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)§ 2 (13)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge§ 9Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin.
Biostoffverordnung§ 2 (11)Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit.
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)§ 2 (8)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 (16)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)§ 2 (7)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)§ 2 (10)Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)§ 5 (24), (38)Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)§§ 45, 47Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde.
Abwasserverordnung (AbwV)Anhang 1Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221.

Tabelle der Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen

3 Sachkunde im Arbeitsschutz

Die Sachkunde im Arbeitsschutz umfasst spezifische Kompetenzen zur Überprüfung und Einhaltung von Schutzvorschriften in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Sie wird durch Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in technischen Regeln wie den TRGS definiert. Sachkunde, insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest, setzt voraus, dass eine Person bereits über grundlegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügt.

Um sachkundig im Arbeitsschutz anerkannt zu werden, muss eine Person ihre Fachkundigkeit durch die Teilnahme an speziellen, behördlich anerkannten Lehrgängen erweitern. Diese Lehrgänge enden häufig mit einer Prüfung, deren Bestehen den Erwerb der Sachkunde bestätigt. Die Inhalte dieser Kurse sind speziell auf bestimmte Gefahrstoffe, Arbeitssicherheitsverfahren oder Schutzmaßnahmen zugeschnitten und dienen dazu, vertieftes Wissen und spezifische Fähigkeiten zu vermitteln.

Die GefStoffV definiert Sachkundige als Personen, die ihre vorhandene Fachkunde durch anerkannte Lehrgänge erweitert haben. Je nach Aufgabengebiet kann auch der Abschluss einer Prüfung erforderlich sein. Zudem können Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt sind, als Nachweis der Sachkunde dienen.

VerordnungParagraphDefinition der Sachkunde
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)§ 2 Begriffsbestimmungen (17)Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde.

Tabelle der Sachkunde-Definition in der Gefahrstoffverordnung

4 Zur Prüfung Befähigte Personen im Arbeitsschutz

Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird die Rolle der “zur Prüfung befähigten Person” in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Personen, die Arbeitsmittel prüfen, angemessen qualifiziert sind, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu bewerten.

Darüber hinaus stellt die BetrSichV in spezifischen Bereichen, wie dem Umgang mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3) oder Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3), erhöhte Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Diese spezialisierten Kenntnisse gewährleisten, dass Prüfungen in diesen sensiblen Bereichen mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden.

Die BetrSichV unterscheidet klar zwischen “fachkundigen Personen” und “zur Prüfung befähigten Personen”. Während “fachkundige Personen” durch ihre Ausbildung, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung qualifiziert sind, bezieht sich die “Befähigung zur Prüfung” auf spezifische Kenntnisse, die für die Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich sind.

Zusätzlich gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) detaillierte Hinweise zu den spezifischen Fachkenntnissen und Qualifikationen, die für die Prüfung verschiedener Arten von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Sie deckt eine breite Palette von Anforderungen ab und bietet Orientierung für die Prüfung von Arbeitsmitteln in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen.

VerordnungParagraphDefinition
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (5)Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)§ 2 Begriffsbestimmungen (6)Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche.

Tabelle der Definitionen in der BetrSichV


Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland

1. Vorbemerkung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich.

2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele)

Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen:

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“.

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen.

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.

Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter, Abteilungsleiter, Prokuristen, Objektleiter, Bauleiter, Poliere, Vorarbeiter oder Schichtführer sein.

Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen:

“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst gering gehalten werden.“

Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen gehören eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifische Fortbildungsmaßnahmen) kann die vorhandene Fachkunde auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

3. Erläuterungen zur Sachkunde (inkl. Beispiele)

In Abgrenzung zum Begriff der Fachkunde wird im Regelwerk der Unfallversicherungsträger seit vielen Jahren der Begriff der Sachkunde verwendet. Der Sachkundige wird im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln gefordert, wie die folgenden Beispiele zeigen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) schreibt in § 26 (1) wiederkehrende Kranprüfungen vor:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zu beachten.“

Weitere Erläuterungen sind in der zugehörigen Durchführungsanweisung zu finden:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

Anmerkung: Als Sachkundige können zum Beispiel Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal als Sachkundige für die Prüfung herangezogen werden, sofern sie über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans beurteilen zu können.             

Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 37 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68):

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“

Dies gilt auch für Anbaugeräte, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen Regelwerken soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.

Experten, die sich auf die Prüfung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) spezialisiert haben, werden gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 als sachkundig eingestuft. Diese Qualifikation erfordert nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, sondern baut auch auf bereits vorhandener Fachkenntnis auf. Eine sachkundige Person im Sinne dieses Grundsatzes zeichnet sich durch eine Kombination aus fachlicher Ausbildung und Erfahrung aus. Sie verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf persönliche Absturzschutzausrüstungen und deren fachgerechte Anwendung. Darüber hinaus ist sie mit den relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie mit spezifischen Bestimmungen einzelner Fachbereiche vertraut. Dazu zählen anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik, einschließlich der DIN-EN-Normen und DIN-Normen. Diese Expertise befähigt sie dazu, den ordnungsgemäßen Zustand von persönlichen Absturzschutzausrüstungen fachgerecht zu prüfen und zu beurteilen.

4. Zusammenfassung

Die Begriffe Fachkunde und Sachkunde werden im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bewusst und in einem jeweils konkreten Zusammenhang verwendet. Dabei deckt sich die Fachkunde weitgehend mit den Anforderungen, wie sie sich aus staatlichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf abgezielt, dass die erforderliche Fachkunde einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung umfasst.

Der Begriff Sachkunde beschreibt die geforderte Qualifikation des Sachkundigen. Sachkundige im Sinne der Unfallversicherungsträger sind Personen, die wegen ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand eines Prüfobjekts beurteilen können. Eine aktuelle Vorschriften- und Normenkunde ist dafür unverzichtbar.

Der Sachkundige steht damit teilweise in Konkurrenz zur „befähigten Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn die Verpflichtungen der genannten Personen nicht vollständig identisch sind, wird in der Praxis häufig noch von der sogenannten UVV-Jahresprüfung geredet. Ein einheitlicher Sprachgebrauch hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln wäre aus der Sicht des Verfassers zu begrüßen.

Markus Tischendorf
Ingenieur I Berater I Fachjournalist
tischendorf.markus@t-online.de

und Donato Muro

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Lasersicherheit im Arbeitsschutz: Richtlinien, Best Practices und die Bedeutung verantwortungsbewussten Handelns

Einleitung

Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von rasanten technologischen Entwicklungen, und im Zentrum dieser Revolution steht oft die Lasertechnologie. Ob in der Fertigungsindustrie, Medizin oder in wissenschaftlichen Laboren – Laserstrahlung ist überall präsent. Doch mit der Verbreitung von Lasern steigt auch die Notwendigkeit, sich intensiv mit den damit verbundenen Sicherheitsaspekten auseinanderzusetzen. Für Arbeitsschützer ist es unerlässlich, ein fundiertes Verständnis von Laserstrahlung und den potenziellen Risiken zu haben. In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen kurzen, aber umfassenden Überblick über das Thema Laserstrahlung im Arbeitsschutzkontext.

EigenschaftRelevanz für den Arbeitsschutz
StrahlungsintensitätBestimmt das Verletzungsrisiko und den notwendigen Schutzgrad.
WellenlängeBeeinflusst die Art der Augen- und Hautgefährdung.
AnwendungsgebietEinfluss auf die Expositionsdauer und die Zugänglichkeit des Lasers.
LaserklasseGibt an, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen.

Diese Tabelle gibt einen ersten Einblick in die Aspekte von Laserstrahlung, die im weiteren Verlauf dieses Artikels vertiefend behandelt werden. Es ist unser Ziel, dass Sie nach der Lektüre besser ausgerüstet sind, um sicherheitsrelevante Entscheidungen in Bezug auf Lasertechnologie zu treffen.

Technische Grundlagen von Lasern

Lasertechnologie ist mittlerweile in zahlreichen Branchen und Bereichen zu finden, doch um ihre Anwendungen und Risiken richtig zu verstehen, ist es essentiell, die technischen Grundlagen von Lasern zu kennen. Ein Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation) funktioniert im Wesentlichen durch die stimulierte Emission von Photonen, wodurch ein gerichteter Lichtstrahl erzeugt wird. Dabei unterscheiden wir grundsätzlich zwischen mehreren Laserarten, je nachdem, welches Medium zur Lichtverstärkung verwendet wird.

LasertypMediumTypische Anwendungen
FestkörperlaserKristalle, z.B. RubinMaterialbearbeitung, Schweißen
GaslaserGasgemische, z.B. CO2Gravieren, medizinische Anwendungen
DiodenlaserHalbleiterLaserpointer, optische Datenübertragung
FaserlaserGlasfasernFeinmaterialbearbeitung, Markieren von Teilen
FarbstofflaserFlüssige FarbstoffeMedizin, Forschung

Jede dieser Laserarten hat spezifische Vorteile und Eigenschaften, die sie für bestimmte Anwendungen prädestinieren. Obwohl Laser in der Unterhaltungselektronik, der Medizin, der Fertigung und vielen weiteren Branchen nützlich sind, bergen sie auch potenzielle Gefahren, die im Arbeitsschutz nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Als Arbeitsschützer ist es daher notwendig, sowohl die technischen Grundlagen als auch die spezifischen Sicherheitsanforderungen für den jeweiligen Lasertyp zu kennen.

Gefahren und Sicherheitseinrichtungen

Laserstrahlung, obwohl in vielen Branchen unerlässlich, ist nicht ohne Risiken. Die Intensität und Fokussierung von Laserstrahlen können Verletzungen verursachen, insbesondere bei den Augen und der Haut. Gefährdungen können von temporären Blendungen bis zu dauerhaften Schäden oder Verbrennungen reichen, je nach Laserklasse und Expositionszeit.

GefahrAuswirkung
AugenexpositionTemporäre Blindheit, Retina-Schäden
HautexpositionVerbrennungen, Hautschäden
EntflammbarkeitBrandgefahr durch hochintensive Strahlen
Reflektierte StrahlungUnbeabsichtigte Exposition durch Reflektionen

Um diese Gefährdungen zu minimieren, wurden sowohl technische als auch organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entwickelt:

  1. Laserschutzbrillen: Sie absorbieren oder reflektieren die Laserstrahlung und schützen die Augen vor gefährlicher Exposition. Die Wahl der richtigen Brille hängt von der Wellenlänge und Intensität des Lasers ab.
  2. Abschirmungen: Feste oder flexible Barrieren, die den Laserstrahl blockieren oder umlenken, um den Zugriff auf die Strahlungsquelle zu verhindern.
  3. Interlock-Systeme: Diese Systeme unterbrechen die Laserstrahlung automatisch, wenn eine Tür geöffnet wird oder ein anderer unsicherer Zustand erkannt wird.
  4. Training und Beschilderung: Schulungen für Mitarbeiter und klare Kennzeichnung von Laserbereichen sind entscheidend, um das Bewusstsein für Gefahren zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Es ist für Arbeitsschützer von zentraler Bedeutung, sich dieser Gefahren bewusst zu sein und sicherzustellen, dass die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen in allen Bereichen, in denen Laser verwendet werden, konsequent angewendet werden.

Bauliche Schutzmaßnahme

Maßnahme11M22M3R3B4
Wände, Decken, BödenXX
Installationen: nicht metallischXX
LichtinstallationenXX
ElektroinstallationenXX
AbschirmungenXX
Vermeidung spiegelnder ReflektionenXXX
Strahlweg begrenzenXXXXXX
Laserbereich kennzeichnenXX
Laserbereich abgrenzen und kennzeichnenXXX
Betriebsanzeige: WarnleuchtenX

Organisatorische Schutzmaßnahme

Maßnahme11M22M3R3B4
Anzeige des BetriebsXXX
LaserschutzbeauftragterXXX
Laserbereich: Grenzen festlegenXXX
Fernbedienbare VerriegelungXX
SchlüsselschalterXX
LaserschutzbrillenXXX
LaserjustierbrillenXXX
SchutzkleidungXXX
Unterweisung: für alle AnwenderXXXXXX
Unterweisung: für alle Versicherten im LaserbereichXXX
Beschäftigungsbeschränkung für JugendlicheXXX
Ärztliche Versorgung: Augenarzt aufsuchenXXXXXXX

Rechtlicher Rahmen

Die sichere Nutzung von Lasertechnologie in der Arbeitsumgebung hat sich nicht über Nacht entwickelt. Es ist das Ergebnis jahrzehntelanger Forschung, Erfahrung und rechtlicher Anpassungen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Geschichtlicher Hintergrund: Die ersten Laser wurden in den 1960er Jahren entwickelt. Mit ihrer Einführung in industrielle, medizinische und wissenschaftliche Anwendungen wuchs die Notwendigkeit, Sicherheitsstandards festzulegen.

RICHTLINIE 2006/25/EG: Die Europäische Union verabschiedete die Richtlinie 2006/25/EG, um die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern gegen Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit durch künstliche optische Strahlung (inklusive Laserstrahlung) zu setzen. Diese Richtlinie wurde in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten übernommen.

Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV): In Deutschland wurde die Richtlinie 2006/25/EG durch die OStrV umgesetzt. Seit ihrer Einführung gab es mehrere Anpassungen, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und technologischen Entwicklungen gerecht zu werden.

JahrAnpassungen
2016Überarbeitung der Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung und Einführung neuer Schutzniveaus.
2017Konkretisierung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Anforderungen an die Fachkunde für Laserschutz

Weitere relevante Gesetze und Verordnungen: Zusätzlich zur OStrV gibt es eine Reihe von anderen Gesetzen, Verordnungen und Normen, die die Lasersicherheit betreffen, darunter die DGUV Vorschrift 11, technische Regelwerke wie die TROS Laserstrahlung und internationale Standards. Es ist unerlässlich, als Arbeitsschützer über die gesamte rechtliche Landschaft informiert zu sein und sicherzustellen, dass der Betrieb allen relevanten Bestimmungen entspricht.

Die Rolle des Laserschutzbeauftragten (LSB)

In einer Welt, in der Lasertechnologie immer präsenter wird, spielt der Laserschutzbeauftragte eine entscheidende Rolle im Arbeitsschutz. Der LSB dient als zentraler Ansprechpartner, Berater und Koordinator für alle Fragen rund um den Laserschutz im Betrieb.

Notwendigkeit und Bestellung: Mit dem zunehmenden Einsatz von Lasertechnologie in verschiedenen Branchen hat die Notwendigkeit eines kompetenten Laserschutzbeauftragten zugenommen. Die Bestellung eines LSB ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch unerlässlich, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und die betrieblichen Abläufe effizient zu gestalten.

AspektBeschreibung
QualifikationDer LSB muss über die notwendige Fachkunde verfügen, die durch entsprechende Schulungen und Fortbildungen erworben wird.
AufgabenDazu gehören u.a. Gefährdungsbeurteilung, Beratung des Arbeitgebers, Überwachung von Schutzmaßnahmen und regelmäßige Kontrollen.
ZusammenarbeitDer LSB arbeitet eng mit Arbeitssicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten und anderen Fachleuten zusammen, um den Laserschutz zu optimieren.
FachkundeDie Fachkunde wird durch Schulungen erworben und belegt die Fähigkeit, Laserschutzmaßnahmen kompetent zu bewerten und umzusetzen.
Mehrere LSBsIn größeren Betrieben oder bei diversen Laseranwendungen kann es sinnvoll sein, mehrere LSBs zu bestellen, um spezifische Fachbereiche abzudecken.

Bestimmungsfaktoren für mehrere LSBs: Unternehmen, die in verschiedenen Bereichen mit Lasertechnologie arbeiten, benötigen möglicherweise spezialisierte Laserschutzbeauftragte, um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei spielen Faktoren wie Art der Laser, Einsatzgebiete und Größe des Unternehmens eine Rolle.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei optischer Strahlung

Im Zuge des fortschreitenden technologischen Wandels nimmt die Exposition gegenüber optischer Strahlung, insbesondere durch den Einsatz von Lasern, zu. Daher rückt die arbeitsmedizinische Vorsorge immer mehr in den Fokus des Arbeitsschutzes, um möglichen gesundheitlichen Gefahren vorzubeugen.

Definition: Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zielt darauf ab, Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Sie umfasst Untersuchungen, Beratungen und weitere präventive Maßnahmen.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen im Zusammenhang mit optischer Strahlung.
  • Angebot von Vorsorgeuntersuchungen für betroffene Mitarbeiter.
  • Implementierung von Maßnahmen, die auf den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge basieren.

Spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit optischer Strahlung:

  • Regelmäßige Augenuntersuchungen.
  • Schulungen zur sicheren Handhabung von Lasereinrichtungen.
  • Berücksichtigung individueller Risikofaktoren, z. B. Vorerkrankungen.
AspektBeschreibung
Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3Diese Regel konkretisiert die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge im Umgang mit optischer Strahlung. Sie bietet eine Richtschnur für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und enthält detaillierte Empfehlungen für Untersuchungen und Präventionsmaßnahmen.

Die Beachtung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen ist essentiell, um das Wohl der Beschäftigten zu gewährleisten und potenzielle Risiken durch optische Strahlung zu minimieren. Arbeitsschützer sollten stets auf dem neuesten Stand der Regelungen und Empfehlungen sein, um einen sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsplatz zu garantieren.

Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe bei Laserexposition

Der Umgang mit Laserstrahlung erfordert besondere Sorgfalt, aber trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können Unfälle oder unsachgemäße Expositionen vorkommen. Für solche Fälle ist es unerlässlich, entsprechende Notfallmaßnahmen und Erste-Hilfe-Richtlinien bereitzustellen und zu kennen.

Verhaltensweisen im Falle eines Unfalls:

  1. Sofortige Abschaltung: Bei einem Zwischenfall mit einem Laser sollte die Laserquelle sofort ausgeschaltet oder sicher isoliert werden.
  2. Betroffene Person schützen: Die betroffene Person von der Strahlenquelle entfernen.
  3. Erste Hilfe leisten: Je nach Art der Verletzung adäquate Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten.
  4. Unfall melden: Den Vorfall umgehend der zuständigen Person oder Abteilung melden.

Erste Hilfe bei Laserexposition:

  • Augenexposition: Nicht reiben! Augen mit klarem Wasser ausspülen und umgehend einen Augenarzt aufsuchen.
  • Hautexposition: Die betroffene Stelle mit klarem Wasser abkühlen und, falls notwendig, medizinische Hilfe in Anspruch nehmen.
ExpositionsbereichErste-Hilfe-Maßnahmen
AugenNicht reiben, mit Wasser ausspülen, Augenarzt aufsuchen
HautMit Wasser abkühlen, bei Bedarf medizinische Hilfe

Unfälle und unsachgemäße Expositionen mit Laserstrahlung können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Als Arbeitsschützer ist es unsere Pflicht, auf solche Situationen vorbereitet zu sein und sicherzustellen, dass unser Team über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um adäquat zu reagieren.

Die Erste Hilfe, Ersthelfer werden mit Donato Muro.

Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe bei Laserexposition

Laserstrahlung ist ein mächtiges Werkzeug, das in zahlreichen Branchen eingesetzt wird. Aber wie jedes leistungsfähige Werkzeug birgt es Risiken. Wenn es zu einer unsachgemäßen Exposition oder einem Unfall kommt, ist schnelles und korrektes Handeln erforderlich. Als Arbeitsschützer liegt es in unserer Verantwortung, über die richtigen Verhaltensweisen und Erste-Hilfe-Maßnahmen im Falle einer Laserexposition informiert zu sein und unser Team entsprechend zu schulen.

Verhaltensweisen im Falle eines Unfalls:

  1. Laser abschalten: Sichern Sie den Bereich und schalten Sie den Laser sofort aus.
  2. Erstversorgung: Beginnen Sie umgehend mit den ersten Hilfsmaßnahmen, je nach Art der Exposition.
  3. Informieren: Benachrichtigen Sie den Laserschutzbeauftragten und die Ersthelfer vor Ort.
  4. Dokumentieren: Jeder Vorfall sollte zur späteren Analyse und zur Verhinderung zukünftiger Vorfälle detailliert dokumentiert werden.

Erste Hilfe bei Laserexposition:

  • Augen: Bei einer Exposition der Augen sollten diese nicht gerieben werden. Schatten Sie die Augen ab und suchen Sie umgehend einen Augenarzt auf.
  • Haut: Kühlen Sie betroffene Hautstellen mit fließendem kalten Wasser. Bei starken Verbrennungen oder Blasenbildung sollte ein Arzt konsultiert werden.
ExpositionstypErste-Hilfe-Maßnahmen
AugenNicht reiben; abdecken; umgehend Augenarzt aufsuchen
HautMit kaltem Wasser kühlen; bei schweren Verbrennungen Arzt aufsuchen

Das Wissen um die richtige Reaktion bei einem Laserunfall ist genauso wichtig wie die Präventionsmaßnahmen. Durch die regelmäßige Schulung und Sensibilisierung aller Mitarbeiter kann das Risiko von Laserunfällen minimiert und im Ernstfall eine effektive Erstversorgung sichergestellt werden.

Internationale Standards zur Lasersicherheit

Die Anwendung von Laserstrahlung ist weltweit verbreitet und hat in vielen Branchen eine zentrale Bedeutung erlangt. Daher ist es unerlässlich, dass es international anerkannte Standards und Vorschriften zur Lasersicherheit gibt. Diese Standards dienen nicht nur dem Schutz von Mitarbeitern, sondern ermöglichen auch den globalen Handel und den Austausch technologischer Lösungen.

Wichtige internationale Standards und Organisationen:

  • IEC 60825-1: Dieser von der International Electrotechnical Commission (IEC) herausgegebene Standard behandelt die Sicherheitsanforderungen für Laserprodukte.
  • ANSI Z136: Ausgegeben von der American National Standards Institute (ANSI), setzt diese Serie von Standards die Sicherheitsrichtlinien für die Verwendung von Lasern in den USA fest.

Deutschland orientiert sich in vielen Aspekten an diesen internationalen Standards, hat jedoch mit der Optischen Strahlenverordnung (OStrV) und weiteren spezifischen Regelwerken zusätzliche nationale Richtlinien geschaffen, die in einigen Punkten strenger oder detaillierter sein können.

OrganisationStandardBeschreibung
IEC60825-1Sicherheitsanforderungen für Laserprodukte
ANSIZ136Lasersicherheitsrichtlinien für die USA

Es ist entscheidend, dass Arbeitsschützer sowohl die internationalen Standards als auch die nationalen Regelungen kennen und verstehen. Dies gewährleistet nicht nur einen hohen Sicherheitsstandard innerhalb Deutschlands, sondern erleichtert auch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und die Einführung von Lasertechnologien aus dem Ausland.

Fallstudien: Lehren aus der Praxis

Die theoretische Auseinandersetzung mit Lasersicherheit und Arbeitsschutz ist unerlässlich. Doch erst die realen Vorfälle liefern uns einen klaren Einblick in die Herausforderungen des Alltags und die Notwendigkeit von präventiven Maßnahmen. Im Folgenden präsentiere ich einige ausgewählte Fallstudien, die die Komplexität und Vielseitigkeit des Themas verdeutlichen.

1. Medizinischer Laserunfall in der Dermatologie Ein Patient wurde während einer Laser-Haarentfernungssitzung durch eine unsachgemäße Kalibrierung des Geräts verletzt. Lektion: Selbst in kontrollierten medizinischen Umgebungen ist eine kontinuierliche Schulung des Personals und regelmäßige Wartung der Geräte unerlässlich.

2. Industrieller Laserunfall in der Fertigung Ein Arbeiter erlitt eine Augenverletzung, da er keine Laserschutzbrille trug, während er einen Hochleistungslaser bediente. Lektion: Die Einhaltung von Sicherheitsprotokollen und die richtige persönliche Schutzausrüstung sind entscheidend.

FallUnfallursacheLektion
Medizinischer LaserunfallUnsachgemäße KalibrierungSchulung und Wartung sind entscheidend
Industrieller LaserunfallFehlende LaserschutzbrillePersönliche Schutzausrüstung ist unerlässlich

Trends und Entwicklungen

Mit der raschen technologischen Entwicklung im Bereich der Lasertechnik ergeben sich auch neue Herausforderungen und Möglichkeiten im Arbeitsschutz. Einerseits ermöglichen neuartige Laser mit geringerem Risikopotenzial sicherere Anwendungen, andererseits erfordern innovative Techniken und Anwendungen eine ständige Aktualisierung von Sicherheitsprotokollen und Schulungen. Daher ist es für Arbeitsschützer unerlässlich, sich ständig weiterzubilden und auf dem neuesten Stand der Technik und der Sicherheitsforschung zu bleiben.

Literatur und Regelwerke

In der Lasersicherheit ist es unerlässlich, sich mit den maßgeblichen Regelwerken und der relevanten Literatur vertraut zu machen. Diese bieten eine fundierte Grundlage für Arbeitsschützer, um die notwendigen Maßnahmen für einen sicheren Umgang mit Laserstrahlung in verschiedenen Anwendungsbereichen zu treffen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Dokumente und Regelungen in diesem Bereich:

Dokument/RegelwerkKurzbeschreibung
DGUV Grundsatz 303-005Ein zentrales Regelwerk, das die Anforderungen für den Betrieb von Lasereinrichtungen und die Ausbildung des Personals festlegt.
OStrVDie Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung definiert rechtliche Rahmenbedingungen und Sicherheitsstandards im Umgang mit optischen Strahlen einschließlich Laserstrahlung.
DGUV Vorschrift 11Sie befasst sich mit den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und legt sicherheitsrelevante Aspekte für den Betrieb von Lasereinrichtungen fest.
TROS LaserstrahlungTechnische Regeln, die als Ergänzung zur OStrV dienen. Sie konkretisieren die Anforderungen und bieten praktische Hinweise für den Umgang mit Laserstrahlung.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitsschützer sich kontinuierlich mit diesen und anderen relevanten Regelwerken auseinandersetzen. Sie bieten nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern unterstützen auch dabei, aktuelle Best Practices im Bereich der Lasersicherheit zu identifizieren und umzusetzen.

Schlusswort

Die rasanten Entwicklungen in der Lasertechnologie haben zahlreiche Innovationen und Anwendungsmöglichkeiten in verschiedensten Industrien ermöglicht. Doch mit dieser technologischen Fortschrittlichkeit kommt auch eine große Verantwortung: Der Schutz vor Laserstrahlung. Als Arbeitsschützer tragen wir eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Lasertechnologien sicher und effizient eingesetzt werden, ohne das Wohlbefinden der Beschäftigten zu gefährden.

HauptanliegenRelevanz
Schutz vor LaserstrahlungVerminderung von Gesundheitsrisiken und Sicherstellung eines gefahrlosen Arbeitsumfelds.
Beachtung der RegelwerkeGewährleistung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben und Implementierung von Best Practices.
Kontinuierliche WeiterbildungAnpassung an aktuelle technologische Entwicklungen und sich verändernde Sicherheitsstandards.

Es ist daher unser Appell an alle Kolleginnen und Kollegen im Bereich Arbeitsschutz, die vorgestellten Richtlinien und Regelungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern aktiv in den Arbeitsalltag zu integrieren. Lasertechnologie bietet uns immense Möglichkeiten, aber nur wenn wir ihre potenziellen Gefahren ernst nehmen und proaktiv handeln, können wir das volle Potenzial sicher ausschöpfen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: ein muss…???

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?

Jede Arbeit birgt unterschiedliche gesundheitliche Risiken. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge lässt sich dieser Problematik begegnen. Wie der Name schon andeutet, geht es dabei um die Früherkennung von typischen berufsbezogenen Krankheiten. Auch eine spezielle Gesundheitsberatung gehört dazu, um das Entstehen spezifischer Gesundheitsbeschwerden zu verhindern.

Nun stellt sich allerdings die Frage, wann Beschäftigte überhaupt zum Betriebsarzt müssen – oder dürfen. Bei der Antwort muss allerdings differenziert werden, denn die unterschiedlichen Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge bedürfen der Einhaltung unterschiedlicher Regeln.

Die 3 Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge

Generell wird in der Arbeitsmedizin zwischen 3 unterschiedlichen Arten der Vorsorge unterschieden:
die Angebots-, Wunsch und Pflichtvorsorge. Wann welche Maßnahmen durchgeführt werden, ist in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Der Leitfaden beschreibt, bei welchen Risiken im Betrieb welcher Vorsorgemaßnahme auslösen. Experten im Arbeitsschutz wie etwa Donato Muro können beratend tätig werden, um die individuelle Lage im eigenen Unternehmen adäquat beurteilen zu können.

Die Pflichtvorsorge müssen Betriebe dann betreiben, wenn der Beruf besonders risikobehaftet ist. Sie ist nicht selten Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Darum muss der Beschäftigte auch unabhängig vom eigenen Gusto den Gang zum Betriebsarzt antreten. Weigert er sich, riskiert er ein Berufsverbot.
Freiwillig ist die Teilnahme an der Angebotsvorsorge. Wer einen Brief erhält, in dem ein entsprechendes Angebot beschrieben wird, kann diesen ignorieren – ohne mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. Ob dies allerdings zu empfehlen ist, steht freilich auf einem anderen Blatt. So manch einer ist überrascht, dass selbst die Arbeit am PC mit Risiken behaftet ist. Eine freiwillige Vorsorge ist aber auch dann zu empfehlen, wenn man täglich mäßigem Lärm (80-85 dB) ausgesetzt ist oder bis zu vier Stunden täglich Feuchtarbeit betreibt.

Wer seiner Gesundheit liebt, der kann sich aber auch direkt an den Arbeitgeber wenden und eine Wunschvorsorge beantragen. Diese darf einem nicht verwehrt werden!

Ist eine Untersuchung beim Betriebsarzt verpflichtend?

Damit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erfüllt, muss dieser ein Arztgespräch mit Befundaufnahme veranlassen. Dabei werden gezielt Fragen gestellt, die mit der Tätigkeit verknüpft sind. Man sprich in diesem Zusammenhang auch von der Erstellung einer „Arbeitsanamnese“. Bei Verdachtsfällen wie etwa einer Schädigung des Gehörs können Untersuchungen eingeleitet werden. Als Betroffener kann der Hörtest, so wie jede andere Untersuchung jedoch verweigert werden.

Wann muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge anbieten?

So manches Unternehmen sollte den Anhang der ArbMedVV genau studieren. Dort sind jene besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten aufgeführt, die eine Pflichtvorsorge unabdingbar machen. Im Zweifel sollte der Experte für Arbeitsschutz Donato Muro hinzugezogen werden, denn die Pflichtvorsorge wird immer vom Arbeitgeber bezahlt – und auch organisiert.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist natürlich nicht nur der betriebliche Brandschutz wichtig. Auch die Gesundheit der Mitarbeiter ist einer besonderen Bedrohung ausgesetzt. Ein weiteres Beispiel wäre die Arbeit in einem sehr lauten Umfeld. Wer jahrelang ohne Hörschutz einem Schalldruck über 85 dB ausgesetzt wird, der wird eine Hörminderung davontragen. Um das Hörgerät zu vermeiden, müssen sich Angestellte beim Betriebsarzt über die Risiken aufklären lassen. Nur so kann oftmals zum disziplinierten Tragen eines angemessenen Hörschutzes motiviert werden.
Bis 2013 orientierten sich Betriebsärzte an den „DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen”.

Rechtlich bindend sind diese allerdings nicht. Heutzutage dienen sie nur noch als lose Leitfäden, die von jedem Betriebsarzt anders ausgelegt werden.

Wann ergibt die Angebotsvorsorge Sinn?

Ziel gesetzlicher Vorschriften ist es, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Dabei lässt das Gesetz durchaus Abstufungen zu. Eine Angebotsvorsorge ist immer dann sinnvoll, wenn bei der Ausübung der Tätigkeit geringere Schäden zu befürchten sind. Wer etwa einem Schallpegel von unter 85 dB ausgesetzt ist, der wird womöglich nicht taub. Ein negativer Einfluss auf den Organismus und die Psyche besteht aber trotzdem. Ein weiteres Beispiel: Die Mitarbeiter hantieren mit Chemikalien, welche von der Haut aufgenommen werden können. Wird ein bestimmter Grenzwert am Arbeitsplatz (Exposition) überschritten, wird die Vorsorge verpflichten. Andernfalls muss sie bloß angeboten werden.

Spezialfall Wunschvorsorge

Für die Wunschvorsorge muss kein gesundheitlicher Grund gegeben sein. Auch die Art der Tätigkeit ist im Grunde egal: Sie muss nicht einmal als besonders anstrengend gelten. Jeder Arbeitnehmer darf darauf bestehen, sich vom Betriebsarzt beraten zu lassen. Darüber hinaus muss die Wunschvorsorge vom Arbeitgeber auch angeboten werden. Es handelt sich dabei um eine verpflichtende Aufklärung über bestehende Rechte.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber steht man seinen Angestellten gegenüber in der Verantwortung. Zur Fürsorgepflicht gehört es auch, sich im Paragrafendschungel zurechtzufinden. Welche Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge greifen in welchem Fall? Die Beratung durch einen Experten wie etwa Donato Muro aus Nordrhein-Westfalen ist sehr zu empfehlen. Weshalb? Weil Fehler im betrieblichen Vorgehen sehr hohe Bußgelder zur Folge haben kann.
Festzustellen ist:

– Wann und an welchem Ort sind Mitarbeiter welchen medizinisch relevanten Gefahren ausgesetzt?
– Ob die Angebotsvorsorge bereits regelmäßig und ordnungsgemäß (schriftlich!) angeboten wird.
– Inwiefern eine etwaige Verpflichtung zur Bereitstellung einer Wunschvorsorge besteht.

In der Arbeitszeit zum Betriebsarzt?

Es ist dem Arbeitgeber strikt untersagt, den Gang zum Arbeitsmediziner von der Entlohnung auszuschließen. Oder anders gesagt: Mitarbeiter müssen in der Arbeitszeit zum Betriebsarzt gehen. Dies schließt Beratung und Untersuchungen mit ein. Auch der Weg zum Arzt und mögliche Nachuntersuchungen (Verweisung zum Facharzt) sind zu bezahlen. Alle relevanten Maßnahmen sind darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlen. Welche Maßnahmen notwendig sind, entscheidet einzig und allein der Arbeitsmediziner!

Was steht am Ende der Vorsorgeuntersuchung?

Seit 2013 werden Details der Vorsorgeuntersuchungen nicht mehr bescheinigt, sondern lediglich die Teilnahme. Die Bescheinigung muss darüber hinaus die persönlichen Daten des Patienten sowie den Namen des Unternehmens enthalten. Auch das Datum und Untersuchungsanlass stehen auf dem Schrieb. Letztlich wird mit der Ausstellung der Bescheinigung auch der nächste Termin geplant und schriftlich fixiert.

Sonderfall: Eignungsuntersuchungen

Nicht jeder Mensch ist für jeden Beruf körperlich oder psychisch geeignet. Unternehmen führen daher Eignungstests durch. Diese gelten jedoch nicht als arbeitsmedizinische Vorsorge und sind dementsprechend in den besprochenen Verordnungen nicht aufgeführt. Dies ist vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Man hat sich dazu entschlossen, Firmen mehr Spielraum zu geben. Eignungsuntersuchungen sind keine Pflicht, aber können durchgeführt werden. Es mag sinnvoll erscheinen, die Tauglichkeit vor der Aufnahme gefährlicher Tätigkeiten einmalig zu prüfen. Hierzu zählt etwa das Fahren eines Gabelstaplers in einem Gefahrgut-Lager. Die Entscheidung hierzu liegt aber bei der verantwortlichen Geschäftsführung.

Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können komplex sein …

Es bestehen noch Fragen? Der Betriebsarzt ist zur Beratung verpflichte und dies unabhängig davon, ob Sie Mitarbeiter oder Arbeitgeber sind. Letztere sollten sich jedoch überlegen, ob es sinnvoll sein kann, sich generell von Donato Muro beraten zu lassen.

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