Rauchwarnmelderpflicht in NRW: § 47 Landesbauordnung NRW im Überblick

In Nordrhein-Westfalen sind Rauchwarnmelder in Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben. Grund dafür ist der vorbeugende Brandschutz – Rauchmelder können Leben retten, indem sie Bewohner frühzeitig vor der Gefahr durch Brandrauch warnen. Private Hausbesitzer, Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften sind daher verpflichtet, die Vorgaben der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) umzusetzen. Im Folgenden wird § 47 BauO NRW 2018 vollständig wiedergegeben und erläutert, mit besonderem Fokus auf Absatz 2, der die Rauchwarnmelderpflicht regelt. Dieser Blogartikel erklärt verständlich, was die gesetzliche Pflicht bedeutet, welche Räume betroffen sind, wer für Einbau und Betriebsbereitschaft zuständig ist und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Eigentümer und Bewohner ergeben.

Gesetzliche Grundlage – § 47 BauO NRW (Wohnungen)

Zunächst ein Blick in den Wortlaut des § 47 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Die Vorschrift fasst verschiedene Anforderungen an Wohnungen zusammen, darunter die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern:

§ 47 BauO NRW 2018 – Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
(3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen.
(4) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
(5) An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (§ 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für bis zu sechs Personen,
  2. nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind.

Wie zu erkennen, befasst sich Absatz (2) von § 47 BauO NRW mit der Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen. Die anderen Absätze regeln separate Punkte (Küchenerfordernis, Abstellflächen, Sanitäreinrichtung und Sonderfall Pflegeeinheiten) und werden hier nur der Vollständigkeit halber genannt. Im Zentrum dieses Artikels steht Absatz (2), der die Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchmeldern vorschreibt. Nachfolgend wird erläutert, was genau diese Vorschrift bedeutet und wie sie in der Praxis umzusetzen ist.

Was schreibt § 47 Abs. 2 BauO NRW genau vor?

Laut § 47 Abs. 2 BauO NRW müssen bestimmte Räume in jeder Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Konkret verlangt das Gesetz:

  • Mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen – Das umfasst alle Schlafzimmer einer Wohnung. Dazu zählen auch dauerhaft als Schlafraum genutzte Räume wie z.B. Gästezimmer oder Ein-Zimmer-Apartments (ein Wohn/Schlafraum).
  • Mindestens ein Rauchwarnmelder in Kinderzimmern – Jeder Raum, der als Kinderzimmer genutzt wird, muss ebenfalls ein Rauchmeldegerät haben.
  • Mindestens ein Rauchwarnmelder in Fluren, die als Rettungsweg dienen – Flure oder Dielen, über die man von Wohn- und Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) ins Treppenhaus oder nach draußen gelangt, sind ebenfalls auszustatten. Diese Flure stellen den Fluchtweg aus der Wohnung dar und müssen daher überwacht werden.

Für jede dieser genannten Raumkategorien ist mindestens ein Rauchmelder vorgeschrieben. In großen oder verwinkelten Räumen kann es sinnvoll sein, mehrere Melder anzubringen, um eine frühe Raucherkennung sicherzustellen – das Gesetz fordert jedoch mindestens einen pro Raum.

Der Gesetzestext betont zudem, wie die Rauchmelder anzubringen und zu betreiben sind: nämlich so, dass entstehender Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Praktisch bedeutet dies, die Geräte gemäß den allgemein anerkannten technischen Regeln zu montieren. In der Regel werden Rauchwarnmelder an der Zimmerdecke in der Raummitte installiert, da Rauch nach oben steigt. Hindernisse, die den Rauchfluss beeinträchtigen (z.B. Einbauten oder Dachschrägen), sind bei der Platzierung zu berücksichtigen. Außerdem sollten nur Melder verwendet werden, die ein verlässliches Alarmsignal abgeben und der geltenden Norm DIN 14604 entsprechen (alle in Deutschland verkauften Rauchwarnmelder müssen diese Norm erfüllen).

Wichtig zu wissen: Nicht alle Räume in der Wohnung fallen unter die Pflicht. Küchen und Badezimmer werden in § 47 Abs. 2 nicht erwähnt – folglich sind dort keine Rauchwarnmelder gesetzlich gefordert. Dies hat praktische Gründe: In Küchen kommt es beim Kochen oft zu Dampf oder Rauch (z.B. angebranntes Essen), und in Badezimmern entsteht Wasserdampf – herkömmliche Rauchmelder würden dort sehr häufig Fehlalarm schlagen. Ebenso sind Wohnzimmer oder andere Aufenthaltsräume an sich im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Für sie ist kein Rauchmelder vorgeschrieben, sofern sie nicht zugleich als Schlafraum dienen oder auf anderem Wege unter die oben genannten Kategorien fallen. Allerdings schadet es natürlich nicht, auch in nicht vorgeschriebenen Räumen freiwillig Rauchmelder zu installieren, um den Brandschutz weiter zu erhöhen – dies bleibt jedem Eigentümer freigestellt und wird aus Sicherheitsgründen oft empfohlen.

Zusammengefasst bedeutet die Vorschrift: In allen Wohnungen in NRW müssen mindestens die Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtflure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Diese Regelung gilt sowohl für Bestandsbauten als auch für Neubauten. In Nordrhein-Westfalen trat die Rauchmelderpflicht zum 1. April 2013 für Neubauten in Kraft; für bestehende Wohnungen galt eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Seit dem 1. Januar 2017 müssen somit ausnahmslos alle Wohnungen in NRW entsprechend ausgerüstet sein. Eigentümer, die dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, müssen dies unverzüglich nachholen, da sie sonst gegen geltendes Baurecht verstoßen und im Ernstfall die Sicherheit der Bewohner gefährden.

Wer ist verantwortlich für Einbau und Betriebsbereitschaft?

Die Landesbauordnung NRW regelt nicht nur, dass Rauchwarnmelder installiert sein müssen, sondern indirekt auch wer welche Verantwortung trägt. § 47 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bestimmt, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder von der unmittelbaren besitzhabenden Person sicherzustellen ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Aber was heißt das konkret?

  • Einbau und Erstinstallation: Zwar steht es nicht wortwörtlich im Gesetzestext, doch im Wohnungswesen ist allgemein anerkannt, dass der Eigentümer für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich ist. Der Eigentümer – bei Mietwohnungen also der Vermieter bzw. die vermietende Wohnungsbaugesellschaft – muss dafür sorgen, dass in der Wohnung die vorgeschriebenen Rauchmelder vorhanden sind und ordnungsgemäß installiert werden. Diese Pflicht folgt aus der Verkehrssicherung und daraus, dass der Eigentümer die bauliche Ausstattung seiner Wohnung den gesetzlichen Anforderungen anpassen muss. In der Praxis bedeutet dies: Vermieter müssen ihre Mietwohnungen entsprechend ausstatten, und selbstnutzende Eigentümer müssen in den eigenen vier Wänden Rauchmelder anbringen. Die Montage muss nicht zwingend durch Fachpersonal erfolgen (gesetzlich ist kein spezieller Sachkundenachweis verlangt), jedoch ist eine fachgerechte Installation im Sinne der Herstellerangaben und Normen erforderlich. Viele Eigentümer setzen dennoch auf professionelle Hilfe, um sicherzugehen, dass die Geräte optimal positioniert sind und zuverlässig funktionieren. (Hier kann zum Beispiel ein spezialisiertes Ingenieurbüro beratend unterstützen und die fachgerechte Montage übernehmen.)
  • Betriebsbereitschaft und Wartung: Mit „unmittelbarer besitzhabender Person“ ist die Person gemeint, die die Wohnung tatsächlich innehat, also bewohnt. In einem Mietverhältnis ist das der Mieter bzw. die Mieterin; bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ist es der Eigentümer selbst. Diese Person muss sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder jederzeit funktionsfähig sind. Praktisch umfasst das die regelmäßige Prüfung der Geräte (z.B. durch Betätigen der Testtaste, die jeder Rauchmelder hat) in etwa einmal jährlich, das Auswechseln von Batterien (sofern nicht Langzeitbatterien verbaut sind) und das Beheben von Störungen (etwa Reinigen oder Austauschen eines defekten Melders). Der Hintergrund ist klar: Ein Rauchmelder nützt nur, wenn er im Ernstfall auch Alarm schlagen kann. Daher verpflichtet das Gesetz die Bewohner, für die laufende Wartung zu sorgen. Der Eigentümer kann diese Pflicht jedoch selbst übernehmen, wenn er das möchte – zum Beispiel viele Vermieter in Mehrfamilienhäusern lassen die Wartung durch eine Fachfirma durchführen und kontrollieren die Geräte regelmäßig selbst oder durch beauftragte Dienstleister. In solchen Fällen müssen Mieter die Wartung nicht eigenständig vornehmen, sondern z.B. einem Wartungsdienst Zugang zur Wohnung gewähren. Wird die Wartung vom Vermieter oder einer Firma übernommen, können die Kosten unter Umständen im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (häufig geschieht dies in der Nebenkostenabrechnung als „Prüfung von Rauchmeldern“ oder ähnliches). Dies sollten Vermieter jedoch transparent im Mietvertrag oder per Vereinbarung regeln.

Zusammengefasst gilt: Der Eigentümer/Vermieter ist für die Installation zuständig, der Bewohner (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer) für die Betriebsbereitschaft. Beide Seiten sollten eng zusammenarbeiten – der Vermieter sollte den Mieter über die Rauchmelder informieren und z.B. bei Einzug die Funktion erklären. Mieter sollten dem Vermieter eventuelle Probleme (etwa einen Defekt) zeitnah melden, damit umgehend Ersatz beschafft werden kann. Letztlich haben beide ein Interesse an funktionierenden Rauchwarnmeldern, denn sie schützen Leben und Eigentum.

Praktische Konsequenzen für Eigentümer und Bewohner

Die Rauchwarnmelderpflicht nach § 47 Abs. 2 BauO NRW hat ganz konkrete Auswirkungen im Alltag von Vermietern und Bewohnern. Im Folgenden einige wichtige Punkte, die private Hausbesitzer, Vermieter und Wohnungsunternehmen beachten sollten:

1. Ausstattungspflicht für Eigentümer: Als Eigentümer oder Vermieter einer Wohnimmobilie in NRW müssen Sie sicherstellen, dass alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sind, wie oben beschrieben. Bei Neubauten wird dies ohnehin während der Bauabnahme überprüft. Bei Bestandswohnungen sollten Sie kontrollieren, ob in allen relevanten Räumen Rauchmelder installiert wurden. Falls nicht, besteht akuter Handlungsbedarf: fehlende Rauchmelder sollten umgehend nachgerüstet werden. Die Kosten für die Erstausstattung trägt grundsätzlich der Eigentümer. Vermieter können diese Investition ggf. als Modernisierungsmaßnahme teilweise auf die Miete umlegen (§ 559 BGB), da Rauchmelder die Sicherheit erhöhen – in der Praxis sind die Kosten pro Gerät jedoch relativ gering, so dass viele Vermieter die Ausgaben selbst tragen. Wichtig ist, Qualitäts-Rauchmelder zu verwenden, die zuverlässig und langlebig sind. Empfehlenswert sind Geräte mit fest eingebauten 10-Jahres-Batterien, um den Wartungsaufwand zu minimieren. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten, welche Rauchmelder für Ihre Zwecke geeignet sind. (Ein professionelles Ingenieurbüro kann z.B. bei der Auswahl geeigneter Geräte nach DIN 14604 beraten.)

2. Fachgerechte Installation: Beim Anbringen der Rauchmelder ist Sorgfalt geboten. Eigentümer sollten entweder selbst nach Herstellervorgaben installieren oder einen Fachmann beauftragen. Die richtige Platzierung (möglichst mittig an der Zimmerdecke, mit ausreichendem Abstand zu Wänden, Balken und Leuchten) ist entscheidend dafür, dass der Melder effektiv arbeiten kann. Achten Sie darauf, dass Rauchmelder nicht durch Möbel verdeckt oder in Zugluft hängen. Bei Unsicherheiten kann die Beauftragung eines Brandschutz-Fachbetriebs sinnvoll sein. Ein Ingenieurbüro mit Erfahrung im Brandschutz bietet etwa die fachgerechte Montage als Dienstleistung an – dies gewährleistet, dass alle Geräte normgerecht installiert und sofort einsatzbereit sind. Dokumentieren Sie den Einbau (z.B. Datum und Ort der Montage in jeder Wohnung), damit Sie im Zweifel einen Nachweis der Erfüllung Ihrer Pflicht haben.

3. Regelmäßige Wartung und Kontrolle: Bewohner der Wohnung (Mieter oder selbstnutzende Eigentümer) müssen mindestens einmal jährlich die Rauchmelder prüfen. In der Praxis reicht es meist, den Testknopf zu drücken, um den Alarmton auszulösen und so die Funktion zu überprüfen. Ebenso sollte die Batterieanzeige beachtet werden – viele Rauchmelder geben ein regelmäßiges akustisches Signal (Batteriewarnsignal), wenn die Batterie schwach wird. In einem solchen Fall muss unverzüglich die Batterie gewechselt werden (oder bei fest verbauten Batterien der Melder als Ganzes ersetzt werden, falls die Batterie leer ist). Bewohner sollten außerdem die Melder sauber halten (Staub kann die Sensoren beeinträchtigen) und niemals absichtlich deaktivieren. Hinweis für Mieter: Sollte Ihr Vermieter die Wartung selbst übernehmen oder einen Wartungsdienst schicken, sind Sie verpflichtet, dem Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Kommt ein Wartungstermin zustande, nehmen Sie ihn ernst – er dient Ihrer eigenen Sicherheit. Hinweis für Vermieter: Wenn Sie die Wartung in Mieterhand belassen, empfehlen sich schriftliche Hinweise an die Mieter, was zu tun ist, und gelegentlich Nachfragen bzw. Kontrollen, um sicherzugehen, dass alle Melder funktionstüchtig sind. Gegebenenfalls kann auch hier ein externer Prüfservice durch Fachleute hilfreich sein, der jährlich die Rauchwarnmelder in Ihren Wohnungen checkt und wartet.

4. Rechtliche und versicherungstechnische Konsequenzen: Die Pflicht, Rauchwarnmelder zu installieren und betriebsbereit zu halten, ist gesetzlich bindend. Ein Verstoß kann unterschiedliche Folgen haben: Zum einen könnten Aufsichtsbehörden theoretisch Bußgelder verhängen, wenn bekannt wird, dass die Vorschrift missachtet wird – in der Praxis geschieht dies selten, da Kontrollen innerhalb von Wohnungen kaum stattfinden. Weitaus gravierender sind jedoch mögliche Haftungsfolgen im Brandfall. Hat ein Vermieter keine Rauchmelder installiert und kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, kann ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Versicherungen könnten versuchen, ihre Leistungen zu kürzen, und Geschädigte könnten Schadensersatz einfordern, weil eine vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung fehlte. Ähnliches gilt, wenn Rauchmelder vorhanden sind, aber nachweislich nicht funktionstüchtig (etwa weil die Batterie entfernt war und der Mieter seiner Wartungspflicht nicht nachkam). Zwar dient die Rauchmelderpflicht in erster Linie dem Schutz der Bewohner selbst, doch im Ernstfall will niemand nachweisen müssen, warum die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Für Eigentümer und Vermieter bedeutet das: Compliance mit § 47 BauO NRW ist auch aus Haftungsgründen unerlässlich. Und für Bewohner bedeutet es: Die eigene Sorgfalt bei der Wartung kann im Extremfall Leben retten – das eigene und das der Nachbarn.

5. Zusammenarbeit zwischen Vermieter und Mieter: Beide Parteien sollten zum Thema Rauchwarnmelder offen kommunizieren. Vermieter tun gut daran, ihren Mietern bei Installation neuer Melder Bescheid zu geben oder sogar eine kurze Einweisung zu bieten (wo hängen die Geräte, wie testet man sie, wann wurden Batterien zuletzt gewechselt etc.). Mieter sollten Mängel oder fehlende Rauchmelder umgehend dem Vermieter melden. Sollte ein Vermieter trotz Aufforderung keinen Rauchmelder installieren, haben Mieter in NRW das Recht, selbst Geräte anzubringen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung zu stellen – dies sollte jedoch erst nach schriftlicher Fristsetzung und Ankündigung geschehen, idealerweise in Rücksprache mit der Vermieterseite. Es liegt aber im Interesse beider, solche Konflikte gar nicht entstehen zu lassen und die Sicherheit gemeinsam zu gewährleisten.

Fazit

Die Rauchwarnmelderpflicht gemäß § 47 Abs. 2 Landesbauordnung NRW ist ein zentrales Element des vorbeugenden Brandschutzes in Wohngebäuden. Schlafzimmer, Kinderzimmer und fluchtrelevante Flure müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein, und Eigentümer wie Bewohner tragen gemeinsam die Verantwortung dafür, dass diese Lebensretter auch tatsächlich funktionieren. Für private Hausbesitzer und Vermieter in Nordrhein-Westfalen bedeutet dies eine klare gesetzliche Pflicht: Rauchmelder anschaffen, fachgerecht installieren (lassen) und die Instandhaltung gewährleisten. Bewohner – ob Mieter oder Eigentümer – müssen ihrerseits dafür Sorge tragen, dass die Geräte betriebsbereit bleiben und im Alarmfall nicht stumm bleiben.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Rauchwarnmelder mit geringem Aufwand einen hohen Sicherheitsgewinn bringen. Die gesetzlichen Vorgaben sind daher unbedingt einzuhalten. Wer unsicher ist, welche Geräte geeignet sind oder wie sie optimal montiert und gewartet werden, kann sich professionelle Hilfe suchen. Spezialisierte Ingenieurbüros und Fachfirmen für Brandschutz bieten Beratungsleistungen, übernehmen die fachgerechte Montage und führen auf Wunsch regelmäßige Prüfungen sowie Wartungen der Rauchmelder durch. So wird gewährleistet, dass alle Vorschriften erfüllt sind und die Bewohner sich auf einen funktionierenden Alarm verlassen können. Letztendlich schafft die Erfüllung der Rauchmelderpflicht Vertrauen – für Vermieter, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, und für Bewohner, die sich in ihren vier Wänden sicherer fühlen können.

Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Marcel Allerup.

Sicheres Anschlagen von Lasten: Vorschriften, Verantwortung und Umsetzung in der Praxis

Das Anschlagen von Lasten ist ein zentraler Bestandteil der täglichen Arbeit in Industrie, Baugewerbe und Handwerk. Dabei handelt es sich um die verantwortungsvolle Aufgabe, Lasten fachgerecht am Haken eines Kranes oder anderer Hebezeuge zu befestigen. Fehler beim Anschlagen können jedoch schwerwiegende Folgen haben – von Sachschäden bis hin zu schweren Personenschäden. Arbeitgeber tragen daher die Verantwortung, das sichere Anschlagen von Lasten im Betrieb zu gewährleisten und rechtssicher zu dokumentieren.

In diesem Blogbeitrag erhältst du einen umfassenden Überblick zu den relevanten Vorschriften, hilfreichen Praxisinformationen und du kannst dir am Ende eine kostenlose Word-Vorlage zur Beauftragung eines Anschlägers herunterladen.

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Die Grundlagen für sicheres Arbeiten beim Anschlagen von Lasten sind umfassend geregelt. Zu den wichtigsten Regelungen zählen:

Neben den DGUV-Vorschriften sind auch technische Regeln wie TRBS 2111 („Mechanische Gefährdungen“) und TRBS 1116 („Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten“) für die Praxis besonders wichtig.

Qualifikation und schriftliche Beauftragung als Anschläger

Die Beauftragung eines Mitarbeiters als Anschläger sollte stets schriftlich erfolgen, um Klarheit über Verantwortlichkeiten und Befugnisse zu schaffen. Dabei müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass der Mitarbeiter entsprechend qualifiziert und unterwiesen wurde. Die schriftliche Beauftragung dokumentiert dies rechtssicher.

Um dich hierbei zu unterstützen, bieten wir dir eine praktische kostenlose Vorlage „Beauftragung Anschläger“ als Word-Dokument an. Diese Vorlage enthält alle notwendigen Angaben, wie beispielsweise die Art der Anschlagmittel, zu verwendende Lastaufnahmemittel und bestätigt, dass die Qualifikationen des Mitarbeiters nach DGUV-Regel 109-017 und den TRBS 2111 sowie TRBS 1116 nachgewiesen wurden. Die Vorlage kannst du direkt hier herunterladen und individuell für deinen Betrieb anpassen:

📥 Kostenlose Vorlage „Beauftragung Anschläger“ als Word-Dokument herunterladen

Qualifizierung von Mitarbeitern – unkompliziert per Online-Kurs

Um den Anforderungen der DGUV-Regelwerke gerecht zu werden, benötigen Anschläger fundiertes Wissen. Der praxisorientierte Online-Kurs „Anschlagen von Lasten – Online Qualifizierung zum Anschläger an 1 Tag (DGUV Regel 109-017)“ bietet dir und deinen Mitarbeitern eine komfortable Möglichkeit, innerhalb eines einzigen Tages ortsunabhängig alle notwendigen Kenntnisse zu erwerben. Der Kurs vermittelt anschaulich die fachgerechte Auswahl und Verwendung von Anschlagmitteln sowie wichtige Sicherheitsregeln und Verantwortlichkeiten.

Zudem müssen Anschlagmittel regelmäßig geprüft werden, um ihre Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten. Diese Prüfung darf nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Auch hierfür bieten wir eine passende Online-Qualifizierung an: Den Kurs zur „Befähigten Person zur Prüfung von Anschlagmitteln und Zurrmitteln“. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Kurses kannst du eigenständig die Prüfungen deiner Anschlagmittel vornehmen und sparst so externe Prüfkosten.

Empfehlungen zur Umsetzung im Betrieb

Für Unternehmen empfehlen sich folgende Maßnahmen zur sicheren und rechtskonformen Umsetzung des Anschlagens von Lasten:

  • Beauftragung schriftlich dokumentieren – Nutze dafür die kostenlose Vorlage.
  • Nur geschulte Mitarbeiter anschlagen lassen – Schulungen regelmäßig auffrischen (mindestens jährlich Unterweisung nach DGUV).
  • Klare Verantwortlichkeiten festlegen – Wer darf welche Lasten mit welchen Mitteln anschlagen?
  • Sicherheitskennzeichnung nutzen – Verständliche Handzeichen und Warnhinweise etablieren.
  • Regelmäßige Prüfungen organisieren – Nutzung befähigter Personen zur internen Prüfung der Anschlagmittel.

Fazit – Sicherheit schaffen, Haftung reduzieren

Das sichere Anschlagen von Lasten ist entscheidend für jeden Betrieb, der mit Kranen oder Hebezeugen arbeitet. Durch konsequentes Einhalten der DGUV-Regeln, systematische Schulungen und schriftliche Beauftragungen schaffst du Klarheit, reduzierst Risiken und erhöhst nachhaltig die Arbeitssicherheit. Nutze hierzu die kostenlose Vorlage und informiere dich über die genannten Online-Kurse, um das Thema Sicherheit in deinem Unternehmen aktiv und rechtskonform zu gestalten.

Starte noch heute – mit qualifizierten Mitarbeitern, sicheren Anschlagmitteln und einer klaren, rechtssicheren Organisation.

8 Tipps, um ein erfolgreicher Ingenieur zu werden

Ingenieure sind die Baumeister der modernen Welt. Sie entwickeln Technologien, entwerfen Gebäude, optimieren Produktionsprozesse und treiben Innovationen in zahlreichen Branchen voran. Doch um in diesem anspruchsvollen Berufsfeld erfolgreich zu sein, reicht technisches Wissen allein nicht aus. Vielmehr erfordert es eine Kombination aus Fachkompetenz, Soft Skills und der Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterentwicklung. 

In diesem Artikel stellen wir acht wertvolle Tipps vor, die angehenden und bereits tätigen Ingenieuren helfen, ihre Karriere voranzutreiben und langfristig erfolgreich zu sein.

1. Solide mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse aufbauen

Mathematik und Naturwissenschaften bilden das Fundament jedes Ingenieurberufs. Wer in diesem Bereich tätig sein möchte, muss sicher mit Formeln, Berechnungen und physikalischen Prinzipien umgehen können. Ein tiefes Verständnis dieser Disziplinen hilft nicht nur bei der Lösung komplexer technischer Probleme, sondern auch bei der Entwicklung innovativer Lösungen.

Es reicht jedoch nicht aus, nur theoretisches Wissen zu besitzen. Erfolgreiche Ingenieure wenden ihr Wissen regelmäßig in der Praxis an und vertiefen es durch kontinuierliches Lernen. Dies kann durch den Besuch von Weiterbildungen, Online-Kursen oder den Austausch mit erfahrenen Kollegen geschehen.

2. Kommunikationsfähigkeiten verbessern

Ein weit verbreitetes Klischee besagt, dass Ingenieure lieber mit Zahlen als mit Menschen arbeiten. Doch in der Realität spielt Kommunikation eine entscheidende Rolle im Berufsalltag. Ingenieure müssen ihre Ideen klar vermitteln, sei es in Berichten, Präsentationen oder Besprechungen mit Kollegen, Kunden oder Vorgesetzten.

Besonders wichtig ist die Fähigkeit, technische Sachverhalte für Laien verständlich aufzubereiten. Die Zusammenarbeit mit Fachfremden erfordert eine klare und präzise Ausdrucksweise, um Missverständnisse zu vermeiden und Projekte effizient umzusetzen.

3. Teamarbeit beherrschen

Ingenieurprojekte sind selten Einzelleistungen. Vielmehr erfordern sie eine enge Zusammenarbeit mit Kollegen aus unterschiedlichen Disziplinen. Daher ist es essenziell, gut im Team zu arbeiten, verschiedene Perspektiven zu verstehen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.

Dabei sind auch soziale Kompetenzen gefragt: Respektvoller Umgang, aktives Zuhören und die Fähigkeit, konstruktive Kritik anzunehmen und zu geben, tragen zu einem positiven Arbeitsumfeld bei. Wer sich in ein Team gut einfügt, erhöht nicht nur seine beruflichen Chancen, sondern profitiert auch von neuen Ideen und Erfahrungen.

4. Auf dem neuesten Stand der Technik bleiben

Technologien entwickeln sich rasant weiter, und Ingenieure müssen stets auf dem Laufenden bleiben, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Regelmäßiges Lesen von Fachzeitschriften, Blogs und wissenschaftlichen Publikationen hilft dabei, aktuelle Trends und Innovationen frühzeitig zu erkennen.

Besonders wertvoll ist es, auch internationale Entwicklungen im Blick zu behalten. Wenn bestimmte spezialisierte Quellen regional beschränkt sind, kann die Verwendung eines VPN wie Surfshark eine nützliche Lösung für den Zugriff auf relevante Inhalte aus anderen Ländern sein. Dies erweitert den Horizont und ermöglicht es, von globalem Wissen zu profitieren.

5. Kreativität fördern

Ingenieurwissenschaften sind nicht nur eine exakte, sondern auch eine kreative Disziplin. Oftmals müssen Ingenieure unkonventionelle Lösungen finden, um technische Herausforderungen zu bewältigen. Dabei hilft es, sich mit neuen Methoden, innovativen Denkansätzen und interdisziplinären Themen zu beschäftigen.

Kreativität kann durch verschiedene Ansätze gefördert werden: Brainstorming mit Kollegen, das Studium erfolgreicher Projekte oder auch der Austausch mit Fachleuten aus anderen Branchen. Wer offen für neue Ideen bleibt, kann bessere und effizientere Lösungen entwickeln.

6. Praktische Erfahrung sammeln

Theoretisches Wissen allein reicht nicht aus – praktische Erfahrung ist unerlässlich. Studenten sollten daher frühzeitig Praktika absolvieren oder an praxisnahen Projekten teilnehmen. Auch Nebenjobs oder Werkstudententätigkeiten in Ingenieurunternehmen können wertvolle Einblicke vermitteln.

Für bereits tätige Ingenieure lohnt es sich, immer wieder neue Herausforderungen zu suchen und praktische Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Dies kann durch die Arbeit an interdisziplinären Projekten, den Einsatz neuer Technologien oder den Wechsel in verschiedene Abteilungen geschehen.

7. Problemlösungskompetenz entwickeln

Ingenieure sind vor allem Problemlöser. Jedes Projekt bringt Herausforderungen mit sich, die es zu bewältigen gilt. Erfolgreiche Ingenieure zeichnen sich dadurch aus, dass sie systematisch an die Analyse und Lösung von Problemen herangehen.

Eine strukturierte Herangehensweise, kritisches Denken und eine gute Fehlertoleranz sind dabei entscheidend. Anstatt sich von Rückschlägen entmutigen zu lassen, sollten Ingenieure aus Fehlern lernen und ihre Lösungsstrategien kontinuierlich verbessern.

8. Ein starkes berufliches Netzwerk aufbauen

Ein gut gepflegtes Netzwerk kann den beruflichen Werdegang erheblich erleichtern. Kontakte zu Kollegen, Professoren und Branchenexperten eröffnen neue Möglichkeiten und erleichtern den Zugang zu wertvollen Informationen und Ressourcen.

Netzwerken kann sowohl online als auch offline erfolgen. Fachmessen, Konferenzen und Branchenveranstaltungen bieten hervorragende Gelegenheiten, um sich mit anderen Fachleuten auszutauschen. Plattformen wie LinkedIn oder Xing helfen dabei, langfristige Verbindungen aufzubauen und sich über aktuelle Entwicklungen in der Branche zu informieren.

Ablaufdatum von Trenn- und Schleifscheiben – ein oft unterschätztes Sicherheitsrisiko

Ablaufdatum von Trenn- und Schleifscheiben – ein unterschätztes Risiko in der Arbeitssicherheit

Trenn- und Schleifscheiben gehören zu den am häufigsten genutzten Werkzeugen im Handwerk und in der Industrie. Ob beim Trennen von Metall, Beton oder Keramik – die leistungsstarken Scheiben sorgen für präzise und effiziente Schnitte. Doch viele Anwender übersehen eine entscheidende Sicherheitsvorgabe: das Ablaufdatum der Scheiben. Dieses Datum ist nicht nur eine Herstellerempfehlung, sondern eine sicherheitsrelevante Kennzeichnung gemäß DIN EN 12413 (kunstharzgebundene Schleifwerkzeuge) und DIN EN 13236 (Diamant-Trennscheiben).

In diesem Artikel betrachten wir detailliert, warum Trenn- und Schleifscheiben altern, welche Gefahren mit ihrer Nutzung nach Ablauf des Verfallsdatums verbunden sind und welche Maßnahmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben implementieren sollten.

Warum haben Trenn- und Schleifscheiben ein Ablaufdatum?

Während die meisten Werkzeugkomponenten aus Metall bestehen und dadurch sehr lange haltbar sind, besteht der Schleifkörper einer Trennscheibe hauptsächlich aus abrasiven Schleifkörnern (z. B. Aluminiumoxid, Siliziumcarbid oder Diamant) sowie einem Bindemittel, das diese Körner zusammenhält. Bei klassischen Trennscheiben für Winkelschleifer ist dieses Bindemittel meist ein Kunstharz, verstärkt durch Glasfasergewebe.

Das Problem: Kunstharze unterliegen einem natürlichen Alterungsprozess. Durch Umwelteinflüsse wie Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen oder unsachgemäße Lagerung kann die chemische Struktur des Harzes spröde werden. Das führt zu einem Verlust der mechanischen Festigkeit, wodurch die Scheibe bei hoher Drehzahl leichter brechen kann.

Daher geben Hersteller eine maximale Nutzungsdauer an, die bei kunstharzgebundenen Trenn- und Schleifscheiben meist drei Jahre ab Produktionsdatum beträgt. Bei Diamant-Trennscheiben kann die Haltbarkeit länger sein, doch auch hier gibt es je nach Bindung und Anwendung klare Vorgaben zur Lebensdauer.

Das Ablaufdatum ist stets auf der Scheibe zu finden – meist auf dem Innenring aus Metall, in der Form MM/JJ oder MM.JJJJ. Beispielsweise bedeutet eine Markierung „07/2023“, dass die Scheibe bis Ende Juli 2023 sicher nutzbar war.

Praxisproblem: Viele Anwender ignorieren dieses Datum oder wissen nicht, dass es existiert. Dabei ist die Gefahr real: Abgelaufene Scheiben können bei der Nutzung zerbersten und schwere Verletzungen verursachen.

Mechanische und physikalische Risiken abgelaufener Schleifscheiben

1. Verlust der Bindefestigkeit
Das Kunstharz-Bindemittel härtet mit der Zeit aus, verliert seine Elastizität und wird spröde. Dadurch verringert sich die Haftung der Schleifkörner an der Scheibe. Die Folge: Die Struktur der Scheibe wird instabil, was zum unkontrollierten Bruch führen kann – vor allem unter der enormen Fliehkraft eines laufenden Winkelschleifers.

2. Risse und Abplatzungen
Bei älteren Scheiben können durch Materialermüdung Mikrorisse entstehen. Diese sind oft mit bloßem Auge nicht sichtbar, können aber unter der hohen Belastung beim Trennen schnell wachsen und zu einem plötzlichen Bruch der Scheibe führen. Besonders problematisch sind hier ungleichmäßige Belastungen oder Verkanten beim Schnitt.

3. Unwucht und Vibrationsrisiken
Durch Lagerungsfehler oder Materialermüdung kann sich eine Trennscheibe minimal verformen. Diese Verformung führt zu einer Unwucht, wodurch der Winkelschleifer stärker vibriert. Eine solche Unwucht:

  • Belastet die Spindellager der Maschine, was langfristig zu Schäden führt
  • Erhöht das Risiko eines Kontrollverlusts über das Werkzeug, vor allem bei Einhandwinkelschleifern
  • Führt zu ungenauen Schnitten, was die Arbeit erschwert und gefährlich macht

4. Gefahr des Scheibenbruchs durch zu hohe Umfangsgeschwindigkeit
Jede Schleifscheibe ist für eine bestimmte maximale Drehzahl ausgelegt. Diese ist auf der Scheibe angegeben (z. B. 80 m/s oder 12.250 U/min für eine 125-mm-Trennscheibe). Ist die Scheibe jedoch überaltert und dadurch geschwächt, kann sie diese Geschwindigkeit nicht mehr sicher aushalten. Die Fliehkräfte bei diesen Drehzahlen sind enorm – wenn die Scheibe bricht, werden Splitter mit hoher Geschwindigkeit weggeschleudert, was zu schwersten Verletzungen führen kann.

Rechtliche und normgerechte Anforderungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit

1. Einhaltung von DIN- und EN-Normen
In Deutschland und Europa gelten für Trenn- und Schleifscheiben die DIN EN 12413 (kunstharzgebundene Schleifkörper), die DIN EN 13236 (Diamant-Trennscheiben) sowie die ISO 525 (Kennzeichnung von Schleifkörpern). Diese Normen schreiben unter anderem vor:
✔️ Angabe der maximal zulässigen Drehzahl und Umfangsgeschwindigkeit
✔️ Kennzeichnung des Ablaufdatums
✔️ Fertigung nach definierten Sicherheitsanforderungen

2. BetrSichV und DGUV-Regelwerke
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur genutzt werden dürfen, wenn sie sich in einem sicheren Zustand befinden. Die DGUV Regel 100-500 beschreibt in mehreren Kapiteln die sicheren Anforderungen für den Umgang mit Schleifmaschinen und Schleifkörpern. Das bedeutet:

  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur intakte und zulässige Schleifscheiben verwendet werden
  • Die regelmäßige Sichtprüfung und das Aussortieren abgelaufener oder beschädigter Scheiben sind Pflicht
  • Mitarbeiter müssen über die Gefahr von überalterten Schleifscheiben geschult werden

Empfohlene Sicherheitsmaßnahmen für Betriebe

1️⃣ Ablaufdatum regelmäßig kontrollieren:
📌 Alle Schleifscheiben im Lager und an Arbeitsplätzen auf das Ablaufdatum prüfen
📌 Abgelaufene Scheiben konsequent aussortieren und entsorgen

2️⃣ Vor jedem Einsatz Sichtkontrolle durchführen:
🔎 Auf Risse, Beschädigungen oder Abplatzungen achten
🔎 Scheiben, die heruntergefallen sind, nicht weiterverwenden

3️⃣ Richtige Lagerung sicherstellen:
🏗️ Trocken und bei moderaten Temperaturen lagern
🏗️ Keine übermäßige Belastung durch Druck oder Feuchtigkeit

4️⃣ Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen:
🦺 Schutzbrille oder Gesichtsschutz verpflichtend
🦺 Handschuhe und feste Arbeitskleidung tragen

5️⃣ Schulungen und Unterweisungen für Mitarbeiter durchführen:
📢 Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen über den sicheren Umgang mit Schleifscheiben
📢 Sichtprüfungen und Handhabung in die Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen

Fazit: Kleinste Fehler können fatale Folgen haben

Das Ablaufdatum von Trenn- und Schleifscheiben ist mehr als eine reine Herstellerempfehlung – es ist ein entscheidender Faktor für die Arbeitssicherheit. Wer überalterte oder beschädigte Schleifscheiben verwendet, riskiert nicht nur ineffizientes Arbeiten, sondern setzt sich und andere einer erheblichen Verletzungsgefahr aus.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten klare Maßnahmen etablieren, um sicherzustellen, dass in Betrieben nur zugelassene und sichere Schleifkörper eingesetzt werden. Die richtige Lagerung, regelmäßige Sichtprüfungen und gezielte Schulungen sind essenziell, um das Unfallrisiko zu minimieren und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Denn: Die beste Trennscheibe ist nur so gut, wie ihr Zustand es zulässt. 🚀

Dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 eigenständig durchführen?

Die regelmäßige Prüfung elektrischer Arbeitsmittel ist essenziell für die Sicherheit im Betrieb und gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen stehen dabei oft vor der Frage, wer solche Prüfungen durchführen darf. Besonders in Betrieben ohne eigene Elektrofachkraft (EFK) gibt es Unsicherheiten darüber, ob eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nach einer Schulung zur befähigten Person eigenständig Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 durchführen darf.

In diesem Artikel klären wir umfassend, welche gesetzlichen, normativen und praktischen Anforderungen für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel gelten, welche Qualifikationen erforderlich sind und welche Lösungen es für Unternehmen gibt, die Prüfungen rechtssicher durchführen möchten.

Gesetzliche Anforderungen an die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel wird durch verschiedene Regelwerke geregelt:

  • DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3): Diese Unfallverhütungsvorschrift schreibt vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht geprüft werden müssen.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sie verlangt, dass Prüfungen nur durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden dürfen.
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 & TRBS 1203): Sie konkretisieren die Anforderungen an befähigte Personen und definieren, welche Qualifikationen notwendig sind.
  • VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0701-0702, DIN VDE 1000-10): Sie regeln Prüfverfahren für elektrische Betriebsmittel und legen fest, welche Fachkenntnisse erforderlich sind.

Die entscheidende Frage lautet: Kann eine EuP eigenständig Prüfungen durchführen, wenn im Unternehmen keine Elektrofachkraft vorhanden ist?

Unterschied zwischen Elektrofachkraft (EFK) und elektrotechnisch unterwiesener Person (EuP)

Bevor die Prüfungsbefugnis einer EuP bewertet werden kann, muss der Unterschied zur Elektrofachkraft (EFK) klar definiert werden.

  • Elektrofachkraft (EFK): Eine Person mit einer anerkannten elektrotechnischen Berufsausbildung (z. B. Elektroniker für Betriebstechnik, Elektromeister, Techniker oder Ingenieur), die über Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, um Prüfungen durchzuführen.
  • Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Eine Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die von einer Elektrofachkraft in bestimmte Aufgaben eingewiesen wurde und nur unter Aufsicht einer EFK einfache elektrotechnische Tätigkeiten durchführen darf.

Wichtig: Eine EuP besitzt nicht das notwendige Fachwissen, um eigenständig Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.

Prüfungsbefugnis laut DGUV Vorschrift 3

Laut § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 gilt:

„Die Prüfung hat durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu erfolgen.“

Das bedeutet:

  • Eine EuP darf nicht eigenverantwortlich ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen.
  • Selbst mit einer zusätzlichen Schulung als „befähigte Person“ bleibt die Eigenverantwortung ausgeschlossen, da ihr die tiefergehende elektrotechnische Fachkenntnis fehlt.
  • Ohne eine EFK im Unternehmen ist eine Prüfverantwortung durch eine EuP rechtlich nicht zulässig.

Was bedeutet “zur Prüfung befähigte Person”?

Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung (z. B. Elektriker, Techniker, Meister, Ingenieur).
  2. Mindestens ein Jahr Berufserfahrung im relevanten elektrotechnischen Bereich.
  3. Kenntnisse über Prüfverfahren und Normen, die regelmäßig aktualisiert werden.

Da eine EuP keine elektrotechnische Ausbildung hat, kann sie diese Kriterien nicht erfüllen. Eine Schulung allein macht aus einer EuP also keine befähigte Person im rechtlichen Sinne.

Warum reicht eine Schulung zur „befähigten Person“ nicht aus?

Viele Schulungsanbieter bieten Kurse zur befähigten Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel an. Diese vermitteln wichtiges Fachwissen, aber:

  • Eine EuP bleibt eine EuP – sie kann durch eine Schulung nicht die fehlende elektrotechnische Ausbildung ersetzen.
  • Die Eigenverantwortung für Prüfungen setzt elektrotechnische Fachkenntnisse voraus, die eine EuP nicht besitzt.
  • Die DGUV und TRBS setzen eine EFK oder eine befähigte Person mit Elektroausbildung voraus, um die Sicherheit bei der Prüfung zu gewährleisten.

Kurz gesagt: Eine EuP mit einer Schulung zur befähigten Person darf nicht eigenständig nach DGUV Vorschrift 3 prüfen, wenn keine Elektrofachkraft im Unternehmen ist.

Lösungen für Unternehmen ohne Elektrofachkraft

Wenn ein Unternehmen keine interne Elektrofachkraft hat, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 3 rechtssicher zu erfüllen:

1. Externe Elektrofachkraft oder Prüfdienst beauftragen

  • Der einfachste Weg, die Vorschriften zu erfüllen.
  • Externe Dienstleister stellen sicher, dass Prüfungen normgerecht und rechtskonform erfolgen.

2. Prüfteam mit Aufsicht einer externen EFK bilden

  • Eine externe EFK kann als verantwortliche Person die Prüfungen leiten und überwachen.
  • Geschulte EuPs können Messungen durchführen, während die EFK die Ergebnisse auswertet.

3. Mitarbeiter weiterqualifizieren

  • Wenn interne Prüfkapazitäten aufgebaut werden sollen, kann eine Weiterbildung zur Elektrofachkraft sinnvoll sein.
  • Möglich wäre eine Umschulung oder eine Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT).

4. Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) extern benennen

  • Eine externe EFK kann als VEFK für das Unternehmen tätig sein.
  • Diese übernimmt die fachliche Leitung und sichert die Prüfungen ab.

Warum ist es wichtig, Prüfungen nur durch qualifiziertes Personal durchzuführen?

Die Sicherheit elektrischer Betriebsmittel ist essenziell für den Schutz der Mitarbeiter und des Unternehmens. Fehlerhafte Prüfungen können schwerwiegende Folgen haben:

  • Erhöhte Unfallgefahr durch mangelhafte Prüfung und unsichere Geräte.
  • Rechtliche Konsequenzen: Bei einem Arbeitsunfall durch ein ungeprüftes oder fehlerhaft geprüftes Gerät können Unternehmensleitung und Verantwortliche haftbar gemacht werden.
  • Probleme bei der Versicherung: Versicherungen können Leistungen verweigern, wenn Prüfungen nicht fachgerecht durchgeführt wurden.

Ein Unternehmen sollte daher sicherstellen, dass nur qualifizierte Elektrofachkräfte oder befähigte Personen mit Elektroausbildung Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen.

Fazit: Kann eine EuP eigenständig nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?

Nein. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist nicht berechtigt, eigenständig Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen, wenn keine Elektrofachkraft im Unternehmen vorhanden ist.

  • Die DGUV Vorschrift 3 und VDE-Normen setzen eine EFK oder eine befähigte Person mit elektrotechnischer Ausbildung voraus.
  • Eine Schulung zur befähigten Person allein reicht nicht aus, wenn keine Elektrofachkraft-Ausbildung vorliegt.
  • Unternehmen ohne eigene Elektrofachkraft sollten entweder externe Prüfdienstleister beauftragen oder eine interne Fachkraft weiterqualifizieren.

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Wie wählt man eine geeignete Elektrofachkraft (EFK) aus?

Die Auswahl einer Elektrofachkraft (EFK) ist ein entscheidender Schritt, um den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen zu gewährleisten. Neben der gesetzlich geforderten Qualifikation sollten Unternehmen gezielt prüfen, ob eine Person über die notwendigen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt. Die folgende Übersicht hilft dabei, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

1. Grundvoraussetzungen für eine Elektrofachkraft (EFK)

Eine EFK muss eine anerkannte elektrotechnische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Abgeschlossene Ausbildung als Elektroniker, Mechatroniker oder eine vergleichbare Fachrichtung
  • Weiterbildungen wie staatlich geprüfter Techniker Elektrotechnik oder Elektromeister
  • Ein abgeschlossenes Ingenieurstudium der Elektrotechnik (Bachelor/Master)

Falls eine Person bereits eine dieser Qualifikationen besitzt, kann sie mit einer passenden Weiterbildung zur Elektrofachkraft ernannt werden.

2. Fachliche Kompetenz bewerten

Neben der Ausbildung ist es wichtig zu prüfen, ob der Mitarbeiter die elektrotechnischen Arbeiten sicher und fachgerecht ausführen kann. Dabei sollten insbesondere folgende Fragen berücksichtigt werden:

✔ Kennt der Mitarbeiter die geltenden Vorschriften und Normen (z. B. DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10)?
✔ Kann er Gefahren und Risiken einschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen?
✔ Ist er in der Lage, Verantwortung für elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zu übernehmen und diese anzuleiten?
✔ Verfügt er über praktische Erfahrung in der Prüfung elektrischer Betriebsmittel?

Falls in einem dieser Bereiche Lücken bestehen, sollte gezielt eine Schulung oder Weiterbildung angeboten werden.

3. Weiterbildungsmöglichkeiten zur Elektrofachkraft (EFK)

Falls ein Unternehmen über Mitarbeiter mit einer technischen Ausbildung (z. B. Mechatroniker, Elektroniker) verfügt, aber keine vollwertige Elektrofachkraft im Haus hat, ist eine Weiterbildung zur EFK ein MUSS: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/efk-kurs-09ad8590

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Ab 2027 Pflicht: Fernablesbare Wärmezähler müssen nachgerüstet werden

Ab 2027 steht eine große Veränderung an, die besonders Vermieter betrifft: Die Nachrüstung fernablesbarer Messtechnik, wie z.B. Wärmezähler, wird verpflichtend. Es geht nicht nur um ein paar neue Geräte an der Wand, sondern um eine Modernisierung, die den Umgang mit Energie revolutionieren soll. 

Das Ziel: Verbrauch transparenter machen, Kosten gerechter verteilen und die Umwelt entlasten. Doch wie genau funktioniert das und was muss dabei beachtet werden? Ein Blick hinter die Kulissen dieser Gesetzesänderung.

Welche Immobilien und Zählerarten sind betroffen?

Die neue Pflicht richtet sich an alle Gebäude, die zentral mit Heizwärme und Warmwasser versorgt werden. Das heißt, besonders Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen stehen im Fokus. Einzelne Einfamilienhäuser? Nicht betroffen. Hier bleibt alles beim Alten.

Betroffen sind alle Geräte, die Wärme und Wasser messen: Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Diese müssen künftig „fernablesbar“ sein – also Daten senden, ohne dass jemand in die Wohnung muss. Mehr Informationen zu den betroffenen Zählern und Systemen bietet ista, ein führender Anbieter für Mess- und Abrechnungslösungen im Bereich Energie- und Immobilienmanagement.

Die wichtigsten Fristen und Übergangsregelungen

Bis Ende 2026 müssen alle betroffenen Zähler ausgetauscht oder umgerüstet sein – ein fester Termin, der nicht verschiebbar ist. Für neu installierte Geräte gilt die Pflicht bereits seit 2021. Frühzeitiges Handeln ist also ratsam, denn gerade in den letzten Monaten vor der Deadline könnte es bei Fachbetrieben und Lieferanten eng werden.

Technische Anforderungen: Was bedeutet „fernablesbar“?

Fernablesbar klingt modern, aber was steckt dahinter? Es geht darum, Verbrauchsdaten ohne physische Ablesung zu erfassen. Stattdessen senden die Geräte die Daten per Funk an eine zentrale Einheit. Das funktioniert über Techniken wie Walk-by oder Drive-by, bei denen die Daten im Vorbeigehen oder Vorbeifahren abgegriffen werden können.

Zusätzlich müssen die Zähler interoperabel sein. Das bedeutet: Sie dürfen nicht auf einen Hersteller beschränkt sein, sondern müssen mit verschiedenen Systemen kompatibel sein. Und noch ein Extra: Die Geräte sollten langfristig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können, um den Einstieg in die digitale Energieverwaltung zu erleichtern.

Kosten und mögliche Umlage auf Mieter

Wie sieht es mit den Kosten aus? Für Vermieter bedeutet die Nachrüstung zunächst eine Investition. Die genauen Beträge hängen von der Anzahl der Zähler und dem Anbieter ab, aber die gute Nachricht: Die laufenden Kosten für Wartung und Ablesung können in der Regel auf die Mieter umgelegt werden.

Wichtig ist eine transparente Kommunikation. Mieter sollten frühzeitig erfahren, warum die Umrüstung nötig ist und welche Vorteile sie bringt. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und Akzeptanz schaffen.

Vorteile für Vermieter und Mieter

Die Vorteile sind klar. Für Vermieter wird die jährliche Ablesung zum Kinderspiel. Kein Organisieren von Terminen mehr, kein Betreten der Wohnungen – alles läuft digital. Für Mieter bedeutet das bessere Transparenz. Wer jeden Monat sehen kann, wie hoch der Verbrauch ist, hat die Chance, bewusster mit Energie umzugehen und Geld zu sparen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert Ärger. Mieter dürfen ihre Heizkosten um 3 % kürzen, wenn keine fernablesbaren Zähler eingebaut sind. Für Vermieter kann das nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich unangenehm werden.

Fazit: Eine Modernisierung mit Mehrwert

Die Pflicht zur Nachrüstung mag anfangs wie eine Hürde wirken, bringt aber langfristig viele Vorteile. Weniger Aufwand, mehr Transparenz und eine bessere Energieeffizienz – ein echter Gewinn für alle Beteiligten. Wer frühzeitig handelt, spart sich Stress und profitiert am meisten von der neuen Technologie.

Bildquelle: unsplash

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