Was genau ist der Unterschied zwischen Beauftragung, Benennung und Bestellung?

Gutachter werden vom Gericht bestellt, Handwerker werden vom Kunden beauftragt: Was genau ist der Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung? In der juristischen Praxis kommt dem Unterschied zwischen Beauftragung und Bestellung eine große Rolle zu. Ganz besonders gilt dies für das Arbeitsschutzrecht im Allgemeinen und das Arbeitssicherungsgesetz im Besonderen. Im Arbeitsschutzrecht spielt neben den Begriffen Beauftragung und Bestellung auch der Begriff der Benennung eine Rolle.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Will ein Unternehmen eine Person zum Beispiel als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder zum Betriebsarzt bestimmen, so handelt es sich dabei um eine Bestellung. Darüber hinaus werden beispielsweise auch Sicherheitsbeauftragte von den Verantwortlichen in den Unternehmen „bestellt„. In der Regel wird ein Gabelstaplerfahrer und vergleichbares noch bestellt.

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte sind schriftlich zu bestellen, siehe § 2 ASiG, §19 DGUV V1 und §20 DGUV V1.

Stellt ein Unternehmen aber eine Führungskraft ein, dann wird diese gemäß §13 Arbeitsschutzgesetz mit der Ausübung der Leitungsfunktion „beauftragt„. Was sind typische Beauftragte: Abfallbeauftragte (§§ 54 – 55 KrW-/AbfG), Immissionsschutzbeauftragte (§§ 53 – 58 BImSchG), Gefahrgutbeauftragte oder auch Kranführer, Staplerfahrer (Staplerschein) oder Lkw-Fahrer.

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Unternehmerpflichten können übertragen werden. Dies hat schriftlich zu erfolgen, §13 ArbSchuG und §13 DGUV V1.

Wichtigstes Merkmal sowohl einer Beauftragung als auch einer Bestellung ist es, dass beide in der Regel schriftlich erfolgen müssen. Weiter ist eine wirksame Willenserklärung zwingend notwendig. Auch die Feststellung, dass die beauftragten oder bestellten Personen in hinreichendem Maß qualifiziert sind, gehört zu Beauftragung und Bestellung dazu. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese bestellten oder beauftragten Personen ihren Pflichten und Aufgaben nachkommen können.

Der Vollständigkeit halber: Im Gegensatz zu einer Beauftragung und Bestellung benötigt die Benennung keine Schriftform, auch wenn dies in der Praxis des Öfteren vorkommt. Ein wesentlicher Punkt zur Abgrenzung: Bei Beauftragung und Bestellung handelt es sich um eine Pflichtenübertragung, innerhalb derer Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

Wird demgegenüber in einem Betrieb im Rahmen der Ersten Hilfe ein Ersthelfer schriftlich „benannt„, handelt es sich dabei um keine Pflichtenübertragung.

Ersthelfer sind zu benennen.

Wie schaut es nun mit der VEFK oder EFK aus?

Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
„Person, die […] mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 3.2)

Elektrofachkraft (EFK)
„Jede für die Erstellung und Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen zuständige Elektrofachkraft, darf Weisungen zu deren Erstellung und Einhaltung nur von einer dazu weisungsbefugten Elektrofachkraft erhalten, soweit hierfür nicht gesetzliche Vorschriften vorrangig anzuwenden sind.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 5)

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