1. Einleitung

Gefahrstoffmanagement ist ein entscheidender Aspekt im Arbeitsschutz, insbesondere bei Tätigkeiten, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen beinhalten. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bieten hierbei eine umfassende Richtlinie, um sicherzustellen, dass solche Tätigkeiten sicher durchgeführt werden. Die TRGS 400 spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV beschreibt.

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2. Was ist die TRGS 400?

  • Definition und Zweck der TRGS 400:
    Die TRGS 400 ist eine technische Regel, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Die TRGS 400 bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein.
  • Historischer Kontext und Aktualisierungen:
    Die aktuelle Fassung der TRGS 400 wurde am 08.09.2017 veröffentlicht. Sie wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Tabelle: Überblick über die TRGS 400

AbschnittBeschreibung
AnwendungsbereichBeschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
Verantwortung und OrganisationBeschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung.
Gefahrstoffspezifische AspekteErgänzt durch andere TRGS wie TRGS 401 und TRGS 402.
Tabelle: Überblick über die TRGS 400

3. Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers

  • Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Gefahrstoffen:
    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Gesundheit der Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen arbeiten, zu schützen. Dies beinhaltet die Unterweisung der Beschäftigten zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und die Ableitung passender Sicherheitsmaßnahmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Technischen Regeln eingehalten werden, um die Anforderungen der GefStoffV zu erfüllen.
  • Schwerpunkt der TRGS 400 und die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung:
    Der zentrale Fokus der TRGS 400 liegt auf der Gefährdungsbeurteilung. Sie stellt das Fundament für alle weiteren Schritte im Umgang mit Gefahrstoffen dar und ist somit unverzichtbar. In der Gefährdungsbeurteilung müssen die eingesetzten Schadstoffe, deren Gefahrenpotentiale sowie erforderliche Maßnahmen dokumentiert werden.

4. Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400

  • Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
    Eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe muss immer dann durchgeführt werden, wenn am Arbeitsplatz Schadstoffe vorhanden sind. Dies beinhaltet die Identifizierung von Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder verwendet werden.
  • Arbeitsprozesse und Gefahrenquellen:
    Zu beurteilen sind alle Arbeitsprozesse, bei denen Gefährdungen durch das Einatmen oder Verschlucken, den Hautkontakt oder durch Brand- und Explosionsgefahr der Schadstoffe bestehen. Dies schließt auch Verfahren und Arbeitsbedingungen ein, die potenzielle Gefahrenquellen darstellen.
  • Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung:
    Die primäre Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung sind die Sicherheitsdatenblätter von Stoffen und Gemischen. Zusätzlich liefern gesetzliche Vorschriften, Regeln der Unfallversicherungsträger, Kennzeichnungsetiketten, technische Merkblätter, Gefahrstoffinformationssysteme der Berufsgenossenschaften und Datenbanken der Unfallversicherungsträger oder Bundesländer wertvolle Informationen.

Tabelle: Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung

InformationsquelleBeschreibung
SicherheitsdatenblätterPrimäre Quelle für Informationen zu Stoffen und Gemischen.
Gesetzliche VorschriftenRechtliche Grundlagen für den Umgang mit Gefahrstoffen.
Technische MerkblätterDetaillierte Informationen zu spezifischen Stoffen oder Verfahren.
Datenbanken der UnfallversicherungsträgerDatenbanken, die spezifische Informationen zu Gefahrstoffen bieten.
Tabelle: Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung

5. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

  • Schritte und Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung:
    Die TRGS 400 gibt einen Vorschlag für die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung, um alle Aufgaben systematisch angehen zu können. Die empfohlenen Schritte sind:
    1. Festlegen der mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragten Personen.
    2. Erfassen der Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen, verwendet oder freigesetzt werden.
    3. Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen und Tätigkeiten.
    4. Ermitteln der Gefährdungen am Arbeitsplatz, Beurteilen der Risiken und Prüfen der Substitutionsmöglichkeiten.
    5. Festlegen der erforderlichen Maßnahmen.
    6. Durchführen der Schutzmaßnahmen.
    7. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
    8. Wirksamkeitsprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
  • Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung:
    Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 GefStoffV dokumentiert werden. Dabei ist die Form der Dokumentation dem Arbeitgeber freigestellt. Es ist jedoch wichtig, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei bestimmten Anlässen, wie z.B. bei der Einführung eines neuen Gefahrstoffs, zu aktualisieren.

6. Das Gefahrstoffverzeichnis nach TRGS 400

  • Was sollte das Gefahrstoffverzeichnis beinhalten?
    Das Gefahrstoffverzeichnis sollte alle in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahrstoffe in einem Kataster erfassen. Mindestens sollten folgende Angaben beinhaltet sein:
    • Bezeichnung des Gefahrstoffs.
    • Einstufung des Gefahrstoffs nach der CLP-Verordnung oder nach Eigenschaften.
    • Mengenbereiche, die verwendet werden.
    • Bezeichnung der Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffen.
    • Verweis auf Sicherheitsdatenblätter.

Tabelle: Inhalte des Gefahrstoffverzeichnisses

Inhalte des VerzeichnissesBeschreibung
Bezeichnung des GefahrstoffsName oder Identifikation des Gefahrstoffs.
Einstufung des GefahrstoffsNach der CLP-Verordnung oder nach spezifischen Eigenschaften.
MengenbereicheMengen, die im Unternehmen verwendet werden.
ArbeitsbereicheBereiche, in denen der Gefahrstoff verwendet wird.
SicherheitsdatenblätterVerweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs.
Tabelle: Inhalte des Gefahrstoffverzeichnisses

7. Geringe Gefährdung gemäß TRGS 400

  • Definition und Kriterien für eine geringe Gefährdung:
    Laut der TRGS 400 sind Tätigkeiten immer dann mit einer geringen Gefährdung verbunden, wenn einzelne Maßnahmen nach § 8 GefStoffV genügen, um die Mitarbeitenden zu schützen. Diese Einschätzung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie den Eigenschaften des Gefahrstoffs, der verwendeten Stoffmenge, dem Freisetzungsvermögen und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen.
  • Ausnahmen und Vereinfachungen bei geringer Gefährdung:
    Bei geringer Gefährdung können Unternehmen auf eine detaillierte Dokumentation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verzichten. Zudem sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich, und eine Betriebsanweisung ist nicht notwendig.

9. Fazit

Die TRGS 400 bietet einen umfassenden Leitfaden für Unternehmen, um die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe korrekt durchzuführen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung im Umgang mit Gefahrstoffen ernst nehmen und die notwendigen Schritte zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Mitarbeiter befolgen. Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten sich regelmäßig über Aktualisierungen und Best Practices informieren und sicherstellen, dass die Vorgaben der TRGS 400 in ihrem Unternehmen umgesetzt werden.

10. Weiterführende Informationen


Tabelle: Kriterien für geringe Gefährdung

KriteriumBeschreibung
Eigenschaften des GefahrstoffsDie spezifischen Gefahren, die von einem Stoff ausgehen.
Verwendete StoffmengeDie Menge des Gefahrstoffs, die im Unternehmen verwendet wird.
FreisetzungsvermögenWie leicht der Stoff freigesetzt werden kann.
ArbeitsbedingungenDie Bedingungen, unter denen mit dem Stoff gearbeitet wird.
Tabelle: Kriterien für geringe Gefährdung
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