UnsachgemĂ€Ăer Umgang mit AbfĂ€llen
1 Einleitung
Die vorliegende Projektarbeit widmet sich der Beschreibung der Pflichten eines Betreibers im Rahmen der Abfallentsorgung.
Die Abfallentsorgung stellt insbesondere fĂŒr industrielle Betriebe eine groĂe Herausforderung dar. Zahlreiche Vorschriften und Gesetze regeln die Einordnung von AbfĂ€llen, die Hierarchie ihrer Verwendung und weiteren Nutzung nach Verlust der ursprĂŒnglichen Zwecke sowie die Haftung im Falle eines VerstoĂes gegen diese Vorschriften.
Kerngesetz der Systematik der Abfallwirtschaft bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es enthĂ€lt Regelungen ĂŒber den Umgang mit AbfĂ€llen mit dem Ziel, eine Kreislaufwirtschaft zu erstellen, die die natĂŒrlichen Ressourcen schont und den Schutz der Gesundheit und der Umwelt fokussiert. Adressat dieser Vorschrift sind sowohl der Staat als auch Betreiber von Anlagen und gleichsam Privatpersonen.
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Das Gesetz wird jedoch von zahlreichen weiteren Vorschriften ergÀnzt und weiter konkretisiert. Insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz enthÀlt die gleichen Schutzzwecke und trifft Regelungen zu Verpflichtungen von Betreibern von Anlagen.
Neben diese die Schutzzwecke erfassenden Normen sind die Vorschriften zum Umweltstrafrecht zu beachten. Diese ermöglichen die Ahndung von VerstöĂen, die die Schutzziele beeintrĂ€chtigen.
Anhand eines vorgegebenen Sachverhaltes soll die vorliegende Projektarbeit die wichtigsten zu berĂŒcksichtigenden Aspekte im Rahmen der Entsorgung gefĂ€hrlicher AbfĂ€lle benennen und beschreiben.
2 Festlegung des Anwendungsbereiches
Bei dem zu beurteilenden GelÀnde handelt es sich um einen Betrieb aus der chemischen Industrie, welcher Kunststoffe herstellt. Das BetriebsgelÀnde befindet sich auf einem freien GelÀnde innerhalb eines Industriegebietes. WÀhrend des Umbaus seiner Anlage erzeugt der Betreiber unterschiedliche AbfÀlle, welche einzuordnen sind.
Die Anlage die hier betrieben wird, ist demnach nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungsbedĂŒrftig. Nach § 1 der Verordnung gilt dies fĂŒr solche Anlagen, die in ihrem Anhang 1 aufgefĂŒhrt sind. Die genannte Anlage wird von Nr. 4.1.8 des Anhanges erfasst und erfordert gemÀà § 2 Abs. 2 4. BImSchV ein Genehmigungsverfahren gemÀà § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die vorliegenden Defizite hinsichtlich der ordnungsgemĂ€Ăen Behandlung des Abfalles finden sich sowohl im Betrieb selbst, als auch auf dem BetriebsgelĂ€nde. Nach § 1 Abs. 4 4. BImSchV sind auch Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage zu dieser gehörig und unter UmstĂ€nden gesondert genehmigungsbedĂŒrftig. § 1 Abs. 4 4. BImSchG umfasst insofern auch Rohstofflager, Reststofflager, Transporteinrichtungen, Abfall-, Verpackungs- und Verladeeinrichtungen und damit auch das BetriebsgelĂ€nde. [1]
Durch die Notwendigkeit der Genehmigung seiner Anlage und der damit verbundenen NebengebĂ€ude, treffen den Betreiber der Anlage die Pflichten des Betreibers genehmigungsbedĂŒrftiger Anlagen gemÀà § 5 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind die Anlagen so zu errichten, dass AbfĂ€lle vermieden, nicht zu vermeidende AbfĂ€lle verwertet und nicht zu verwertende AbfĂ€lle ohne BeeintrĂ€chtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden.
Hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung von AbfĂ€llen verweist § 5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die sonstigen fĂŒr die AbfĂ€lle gesetzlichen Vorschriften, so dass diese im weiteren Verlauf der Arbeit hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Beseitigung des Abfalls Anwendung finden.
Weitere Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, sind die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und das Abfallverzeichnis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen gefĂ€hrlichen und nicht gefĂ€hrlichen AbfĂ€llen, sowie die Nachweisverordnung in ErgĂ€nzung zum im KrWG geregelten Nachweisverfahren. Hinzu kommen bezĂŒglich der Ahndung der VerstöĂe Vorschriften des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
3 Einstufung der AbfÀlle
Laut Sachverhalt besteht der Verdacht, dass abgelagerter Bauschutt sowohl mit Asbest als auch in Teilen mit PCB belastet ist.
Zudem befinden sich dort Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt sowie einige Mulden mit belasteter Dachpappe auf einer nicht gesicherten FlÀche.
Bei der KlÀrung, ob es sich um AbfÀlle handelt und wie diese zuzuordnen sind, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Fraglich ist zunÀchst, ob es sich hierbei um AbfÀlle handelt. Weiterhin ist zu beschreiben, wie der abgelagerte Bauschutt und die Big Bags aus Sicht des Abfallrechts zu bewerten sind.
Wie bereits erwĂ€hnt, ist auch bei genehmigungsbedĂŒrftigen Anlagen das KrWG anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 KrWG handelt es sich bei AbfĂ€llen um Stoffe oder GegenstĂ€nde, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. Insofern setzt das Gesetz einen Entledigungswillen voraus. Der Bauschutt wurde vorliegend vom Firmeninhaber abgelegt. Es ist nicht eindeutig, ob er sich seiner entledigen will. Zugleich ist der Entledigungswille nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG anzunehmen, wenn die ursprĂŒngliche Zweckbestimmung des Gegenstandes wegfĂ€llt ohne dass ein neuer Verwendungszweck an seine Stelle tritt. Dies ist bei asbesthaltigem Bauschutt anzunehmen, so dass der Entledigungswille hier angenommen werden kann. Weiterhin kann hier § 3 Abs. 4 KrWG zugrunde gelegt werden, da es sich bei Asbest um einen Stoff handelt, der das Wohl der Allgemeinheit gefĂ€hrdet. Folglich handelt es sich sowohl bei dem abgelagerten Bauschutt als auch bei den Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt und die Dachpappe um AbfĂ€lle im Sinne des KrWG.
Die Stoffe Asbest und PCB (polychlorierte Biphylene) werden weiterhin in der CLP- Verordnung als toxisch eingestuft.[2] Damit ist eine Verwertung nicht möglich, so dass die Abfalleigenschaft fĂŒr sĂ€mtliche gelagerte Objekte zutrifft.
Im weiteren Schritt muss geprĂŒft werden, ob es sich bei den AbfĂ€llen um gefĂ€hrliche oder nicht gefĂ€hrliche AbfĂ€lle im Sinne des Abfallrechts handelt. GrundsĂ€tzlich hat der Erzeuger von AbfĂ€llen seinen Abfall zu analysieren. Als Erzeuger gilt nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG jede natĂŒrliche oder juristische Person, durch deren TĂ€tigkeiten AbfĂ€lle anfallen.
Die Abfallanalyse kann auf unterschiedlichen Wegen stattfinden:
- zunĂ€chst kann der Betreiber ĂŒber das in der AVV als Anlage hinterlegte Abfallverzeichnis prĂŒfen, ob die von ihm oder seiner Anlage verursachten AbfĂ€lle mit einer gefahrstoffrechtlichen Einstufung hinterlegt sind. Das Abfallverzeichnis unterteilt hierbei AbfĂ€lle in gefĂ€hrliche und nicht gefĂ€hrliche AbfĂ€lle.
- Weiterhin ist ĂŒber eine Regelvermutung eine Einstufung möglich. Hierbei kann auf Erfahrungswerte und Expertenwissen zurĂŒckgegriffen werden. Anlage III der Vollzugshinweise zur Zuordnung von AbfĂ€llen kann hier als Grundlage dienen. [3]
- Die Analyse kann auch ĂŒber Schwellenwerte erfolgen. Diese finden sich in Tabelle IV der Vollzugshilfe.[4]
Die vorliegende Einstufung erfolgt nach § 3 AVV. Dieser verweist auf die Kennzeichnung der Stoffe im Abfallverzeichnis. Die Kennzeichnung gefĂ€hrlicher AbfĂ€lle erfolgt durch ein â*â. Hier finden sich unter Nummer 17 09 02* Bauteile, z.B. Dichtungen, die mit PCB gekennzeichnet sind, gekennzeichnet als gefĂ€hrliche AbfĂ€lle. Auch asbesthaltiger Bauschutt wird unter der Nummer 17 06 05* als gefĂ€hrlicher Abfall gefĂŒhrt.[5]
Es handelt sich demnach insgesamt um gefÀhrliche AbfÀlle.
4 Pflichten des Betreibers bei der Entsorgung von AbfÀllen
Laut Sachverhalt hat der Firmeninhaber keinerlei Zulassung fĂŒr den Umgang mit gefĂ€hrlichen AbfĂ€llen. Weiterhin fehlt ihm eine Transportgenehmigung fĂŒr AbfĂ€lle. Zudem scheinen ihm sĂ€mtliche Aspekte einer ordnungsgemĂ€Ăen Beseitigung und Lagerung seiner AbfĂ€lle unbekannt zu sein.
ZunÀchst sollen die grundsÀtzlichen Pflichten des Betreibers bei der Bewertung und Entsorgung seiner AbfÀlle aufgezeigt werden.
Den Betreiber einer Anlage treffen gemÀà § 5 BImSchG gewisse Betreiberpflichten. Auch nach § 13 KrWG richten sich die Pflichten eines Betreibers von genehmigungsbedĂŒrftigen Anlagen nach dem BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind AbfĂ€lle durch den Betreiber so zu beseitigen, dass keine BeeintrĂ€chtigung des Wohls der Allgemeinheit entsteht. Gleichzeitig verweist das BImSchG in seinerseits wiederum im gleichen Paragrafen auf die Vorschriften des KrWG zurĂŒck. Das KrWG sieht grundsĂ€tzlich vor, dass die Bewirtschaftung von AbfĂ€llen natĂŒrliche Ressourcen, den Mensch und die Umwelt schont.
Der Betreiber hat jedenfalls sicherzustellen, dass er die Sicherheit der genannten Schutzziele gewÀhrleistet.
Den Betreiber treffen auf der Grundlage von §§ 49, 50 KrWG vor allem die Registerpflicht sowie Nachweispflichten. Die zu berĂŒcksichtigen Aspekte sollen im weiteren Verlauf dieser Arbeit beschrieben werden. Weiterhin obliegt es dem Betreiber, die Entsorgungswege zu klĂ€ren, Entsorgungsnachweise einzuholen und den Transport durch ein zugelassenes Unternehmen sicherzustellen.
In erster Linie obliegt es dem Firmeninhaber jedoch, den von ihm und seiner Anlage erzeugten Abfall zu analysieren und richtig zuzuordnen. Da diese Vorgehensweise bereits oben beschrieben wurde, wird die Beschreibung seiner Pflichten hier ab der Einhaltung der Abfallhierarchie beschrieben.
4.1 Abfallhierarchie
Um seiner Verantwortung zum Schutz der Umwelt und des Menschen als Betreiber gerecht zu werden, gilt es zunÀchst, als Erzeuger von AbfÀllen die sog. Abfallhierarchie einzuhalten. Diese findet sich in § 6 des KrWG und sieht folgende Reihenfolge im Umgang mit AbfÀllen vor:
– die Vermeidung von AbfĂ€llen
– die Vorbereitung zur Wiederverwendung
– Recycling
– sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und VerfĂŒllung,
– Beseitigung.
Im Rahmen der Abfallhierarchie ist grundsĂ€tzlich die MaĂnahme zu wĂ€hlen, die die Schutzziele Mensch und Umwelt weitestgehend schont.[6] Die Rangfolge zeigt, dass durch die Einhaltung der Abfallhierarchie Ressourcen geschont werden sollen und damit die sog. âVerwertungspflichtâ zu priorisieren ist.[7] Dennoch steht der Schutzzweck der Norm, nĂ€mlich der Schutz der Umwelt und des Menschen vor gesundheitsschĂ€dlichen EinflĂŒssen, im Vordergrund. So ist hier zu beachten, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG die Verwertungspflicht insofern einschrĂ€nkt, als dass diejenige MaĂnahme zu treffen ist, die den Erhalt der Schutzziele am ehesten gewĂ€hrleistet.[8]
Die vorliegenden Stoffe Asbest und PCB werden als toxisch eingestuft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Beseitigung diesem Anspruch gerecht werden kann. Aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit trifft den Inhaber folglich eine Beseitigungspflicht seiner AbfÀlle gemÀà § 17 KrWG.
4.2 Nachweispflicht und Registerpflicht
GemÀà § 48 KrWG sind weitere besondere Anforderungen an die Entsorgung und Ăberwachung gefĂ€hrlicher AbfĂ€lle zu stellen. Hierbei handelt es sich vor allem um die Nachweis- und die Registerpflicht.
Die Registerpflicht nach § 49 Abs. 1 KrWG trifft vor allem Entsorger von AbfĂ€llen. Jedoch ist diese Pflicht nach Absatz 3 der Vorschrift auch auf Erzeuger von gefĂ€hrlich AbfĂ€llen zu. Der Betreiber der vorliegenden Anlage hat somit die Registerpflicht einzuhalten. Diese beinhaltet eine Registrierung der Menge, der Art und des Ursprungs des Abfalls sowie die Bestimmung, die HĂ€ufigkeit der Sammlung Beförderungsart und die Art der Beseitigung. Nach den AbsĂ€tzen 4 und 5 der Regelung sind die Register fĂŒr mindestens 3 Jahre zu verwahren und die Einhaltung der Registerpflicht ist ferner auf Verlangen der zustĂ€ndigen Behörde nachzuweisen.
Eine weitere Pflicht hinsichtlich der Behandlung gefĂ€hrlicher AbfĂ€lle ist die Nachweispflicht aus § 50 KrWG, welche fĂŒr gefĂ€hrliche AbfĂ€lle gilt. Die Nachweispflicht gilt zum einen gegenĂŒber den Behörden, zum anderen auch im VerhĂ€ltnis zwischen denjenigen Personen, die an unterschiedlichen Stellen mit der Entsorgung des Abfalls betraut sind, so z.B. zwischen Erzeuger und Entsorger des Abfalls.
Die Nachweispflicht beinhaltet folgende Elemente:
- Vor Beginn der Entsorgung:
- ErklÀrung des Erzeugers von AbfÀllen zur vorgesehenen Entsorgung
- Entsprechende AnnahmeerklÀrung des Abfallentsorgers
- BestÀtigung der ZulÀssigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zustÀndige Behörde
- Nach der Entsorgung:
- ErklĂ€rung ĂŒber den Verbleib der entsorgten AbfĂ€lle durch die Verantwortlichen.
Die Verpflichtung des vorherigen und anschlieĂenden Nachweises fĂ€llt unter die Begriffe der âVorab- und Verbleibskontrolleâ.[9]
Die Erfordernisse der Nachweispflicht werden ferner durch die Nachweisverordnung (NachwV) konkretisiert. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwV anwendbar zur ErfĂŒllung der Nachweispflichten auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 KrWG. Im Gegensatz zur Registerpflicht ist die Nachweispflicht von gröĂerer rechtlicher Bedeutung: nach Wortlaut des KrWG ist der Nachweis der Behörde in jedem Fall vor Beginn der Entsorgung vorzulegen â und nicht erst auf ihr Verlangen.
4.3 Eigene Abfallentsorgungsanlage
Der Betreiber hĂ€tte ebenfalls die Möglichkeit, eine eigene Abfallentsorgungsanlage auf seinem GelĂ€nde einzurichten (§ 50 Abs. 2 KrWG) und wĂŒrde hiermit einer Nachweispflicht ausweichen können. Hierzu mĂŒsste die eigene Entsorgungsanlage in einem engen rĂ€umlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, in denen die AbfĂ€lle angefallen sind. Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Anlagen auf demselben BetriebsgelĂ€nde stehen.[10] Auch fĂŒr diese Anlage wĂ€re eine Genehmigung nach der 4. BImSchV notwendig. Hierbei soll auf die Nummern 8.12 und 8.14 des Anhanges zurĂŒckgegriffen sowie die dort genannten Schwellenwerte beachtet werden.
4.4 Entsorgungswege und Entsorgungsnachweise
Die Entsorgungswege fĂŒr PCB sind eindeutig in der Verordnung ĂŒber die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/ PCT- Abfallverordnung) geregelt. Bei PCB handelt es sich um einen hochgiftigen Stoff, welcher zu erheblichen SchĂ€den in der Umwelt und der Gesundheit fĂŒhren kann. Dementsprechend gibt die PCB/ PCT- Abfallverordnung in ihrem § 2 Abs. 1 vor, dass der Besitzer diesen Stoff unverzĂŒglich zu beseitigen hat. Weiterhin darf di Beseitigung gemÀà § 2 Abs. 4 PCB/ PCT- Verordnung ausschlieĂlich ĂŒber eine durch das BImSchG zugelassene Anlage erfolgen.
Asbest ist aufgrund seiner krebserregenden Wirkung beim Menschen seit 1993 in Deutschland verboten. Insofern erfolgt die Entsorgung auch hier ĂŒber gesonderte Deponien der Kreise oder Kommunen. [11] Wegen der stark krebsfördernden Wirkung des Feinstaubes sind in diesem Zusammenhang auch Vorschriften und PrĂ€ventivmaĂnahmen des Arbeitsschutzes bei der Entsorgung zu berĂŒcksichtigen. Hier ist insbesondere auf die TRGS 517 zurĂŒckzugreifen, welche SchutzmaĂnahmen fĂŒr die TĂ€tigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen beinhaltet.[12]
Wie bereits erwĂ€hnt, erfordert die ordnungsgemĂ€Ăe Entsorgung von AbfĂ€llen ein Nachweisverfahren. Ăber dieses Nachweisverfahren wird im Rahmen der Vorabkontrolle ein Entsorgungsnachweis erteilt. Die Voraussetzungen hierfĂŒr sind in § 3 NachwV geregelt. Die Beantragung des Entsorgungsnachweises bei der zustĂ€ndigen Behörde ermöglicht es dieser zu ĂŒberprĂŒfen, ob es ĂŒber die gewĂ€hlte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch möglich ist, die betroffenen gefĂ€hrlichen AbfĂ€lle so zu beseitigen, dass die Umwelt nicht belastet wird.[13] Die NachwV stellt hierzu in ihrer Anlage 1 auch die FormblĂ€tter zur VerfĂŒgung. FĂŒr die gefĂ€hrlichen AbfĂ€lle in Form des asbesthaltigen und PCB- belasteten Bauschuttes ist die FĂŒhrung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 NachwV erforderlich. Ein Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 NachwV ist auszuschlieĂen, da die Stoffe weder den gleichen AbfallschlĂŒssel haben, noch den gleichen Entsorgungsweg.
So sind fĂŒr die Beantragung des Entsorgungsnachweises die in Anlage 1 Nr. 1 der NachwV genannten Formulare erforderlich. Der Nachweis erfĂŒllt zunĂ€chst den Zweck der Vorabkontrolle und gibt Rechtssicherheit darĂŒber, dass die gewĂ€hlte Entsorgungsanlage und der gewĂ€hlte Entsorgungsweg dem zu entsorgenden gefĂ€hrlichen Abfall entsprechen.
4.5 Entsorgungsfachbetrieb
Neben den genannten Aspekten setzt eine ordnungsgemĂ€Ăe Entsorgung weiter voraus, dass die Entsorgung durch einen gemÀà § 56 Abs. 2 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgt.
Die Voraussetzungen fĂŒr eine Zertifizierung ergibt sich aus Absatz 3 des Paragrafen. Diese darf nur erfolgen, wenn der Betrieb die erforderlichen Anforderungen an seine Organisation und seine personelle und technische Ausstattung erfĂŒllt. Gleichzeitig mĂŒssen seine ZuverlĂ€ssigkeit und die Fach- und Sachkunde des Personals nachweisen. Das Zertifikat darf maximal 18 Monate gĂŒltig sein, so dass hier ein Managementsystem zur steten PrĂŒfung der Erfordernisse einzufĂŒhren ist.
Die Pflichten zur Abfallentsorgung des Betreibers lassen sich zusammengefasst verbildlicht wie folgt darstellen:

5 Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Beurteilung
Die Begehung des Betriebes zeigte weiter MĂ€ngel in der Lagerung der nicht gefĂ€hrlichen AbfĂ€lle auf. Dabei wurden die Lagermengen und die LagerflĂ€chen weit ĂŒberschritten. Zudem zeichnete sich die Situation durch erheblichen BaulĂ€rm und Baustaub aus. Augenscheinlich sind keine weiteren SchĂ€den entstanden. Dennoch soll erlĂ€utert werden, welche ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen fĂŒr den Betreiber entstehen können.
Der unsachgemĂ€Ăe Umgang mit AbfĂ€llen, sowohl mit gefĂ€hrlichen als auch ungefĂ€hrlichen, hat unter bestimmten Voraussetzungen zunĂ€chst einmal strafrechtliche Folgen fĂŒr den Betreiber. ZunĂ€chst soll hierzu die Systematik der rechtlichen Folgen erlĂ€utert werden.
Bei der PrĂŒfung von VerstöĂen sollte folgende Systematik eingehalten werden:

Die jeweiligen Konsequenzen reichen im Rahmen der einzelnen Normen reichen von BuĂgeldern bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung. Dabei ist grundsĂ€tzlich zu unterschieden, ob es sich bei dem VerstoĂ um eine Straftat im Sinne des StGB handelt oder das betroffene Gesetz auf die Ahndung ĂŒber das OWiG verweist. Diese Unterscheidung ist auch deshalb wesentlich, da bei StraftatbestĂ€nden die individuelle, persönliche Verantwortlichkeit im Vordergrund steht, wohingegen sich die Haftung fĂŒr Ordnungswidrigkeit auch auf eine juristische Person erstrecken kann.
5.1 Rechtsfolgen bei VerstöĂen gegen die Umwelt
Der Schutzzweck der Regelungssystematik findet sich hauptsĂ€chlich in dem Schutz der Umwelt. Hierzu gliedern sich die Rechtsfolgen bei VerstöĂen gegen die Umwelt in drei Gebiete:
- Umwelthaftungsrecht
- Umweltordnungswidrigkeitenrecht
- Umweltstrafrecht.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die jeweiligen Regelungen in unterschiedlichen Vorschriften finden. So finden sich Vorschriften zur Umwelthaftung in unterschiedlichen Bundesgesetzen, die des Umweltstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB) unter §§ 324ff. Das Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten ist ein Verfahrensgesetz (OWiG), auf welches in unterschiedlichen Vorschriften verwiesen wird.
5.2 Rechtsfolgen und MaĂnahmen zum Sachverhalt
Nachfolgend sollen die aus den UmstĂ€nden des Sachverhaltes folgenden MaĂnahmen und Rechtsfolgen dargestellt werden.
5.2.1 Beweissicherung
Die akute Beweissicherung kann durch Foto- und Videoaufnahmen erfolgen. Weiterhin kann ein Gutachter bestellt werden.
5.2.2 MaĂnahmen der Behörde
Die Behörde kann zunÀchst eine sofortige Reduzierung der Lagermengen und LagerflÀchen der nicht gefÀhrlichen AbfÀlle veranlassen.
Weiterhin ist ĂŒber § 14 Ordnungsbehördengesetz ein sofortiger Eingriff der Ordnungsbehörde möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine bestehende Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit handelt, die es abzuwehren gilt.[1] ZunĂ€chst einmal wird durch die Ăberschreitung der Lagermengen und LagerflĂ€chen gegen ggf. gegen im Vorfeld behördlich abgestimmte Grenzwerte verstoĂen. Weiterhin können sich die Grenzwerte fĂŒr die Lagermenge aus technischen Regeln ergeben, z.B. der TRGS 510. Unter der Annahme, dass der im Sachverhalt beschriebene Betrieb Gefahrstoffe lagert, kommt diese hier zur Anwendung. Wird hier mehr als die als Kleinmenge erlaubte Gesamtnettomasse von 1.500 kg ĂŒberschritten, ist ein Gefahrstofflager erforderlich.[2] Insofern wĂŒrde es sich um eine Gefahrerhöhung handeln, die MaĂnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Behörde rechtfertigen.
Weiterhin handelt es sich bei dem Vorhandensein des BaulĂ€rms um einen VerstoĂ gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen BaulĂ€rm handeln. Da es sich bei der im Sachverhalt genannten Firma um einen Betrieb in einem Industriegebiet handelt, liegt der Immissionsrichtwert nach Punkt 3.1.1. b) tagsĂŒber bei 65dB. Mithilfe einer Messung kann hier vor Ort festgestellt werden, ob ein VerstoĂ vorliegt. In diesem Fall ist sich nach den in der Vorschrift genannten MaĂnahmen zur Minderung des BaulĂ€rms zu richten.
Die Entsorgung von PCB- haltige Teilen ist abhĂ€ngig von der Höhe des PCB- Gehalts. [3] Bei einem Gehalt von ĂŒber 50 Milligramm je Kilogramm ist der Abfall zu beseitigen. Ein VerstoĂ gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 der PCB/PBT- Abfallverordnung dar.
Die Behördlichen MaĂnahmen richten sich nach dem Verfahrensrecht im OWiG. Hier ist zu prĂŒfen, inwieweit der Betreiber der Anlage die Verantwortung fĂŒr das Vergehen trĂ€gt.
5.2.3 VerstoĂ gegen Registerpflichten
Laut Sachverhalt verfĂŒgt der Firmeninhaber nicht ĂŒber die nach § 49 Abs. 1 KrWG nötigen Register hinsichtlich der vorhandenen gefĂ€hrlichen AbfĂ€lle. Ein solcher VerstoĂ ist gemÀà § 69 Abs. 2 Nr. 10 KrWG als Ordnungswidrigkeit zu werten. Aufgrund fehlender Zuordnung einer ZustĂ€ndigkeit durch das Gesetz ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 b) das fachlich zustĂ€ndige Bundesministerium mit der Ahndung des VerstoĂes betraut.
Auch hier richtet
5.2.4 Strafrechtliche Folgen wegen unsachgemĂ€Ăer Entsorgung von gefĂ€hrlichen AbfĂ€llen
Wie oben bereits erörtert, hat der Firmeninhaber gefÀhrliche AbfÀlle in Form von asbest- und PCB- haltigem Bauschutt unsachgemÀà entsorgt.
Hiermit könnte er sich gemÀà § 326 StGB strafbar gemacht haben.
Der zu schĂŒtzende Zweck der Norm liegt in der GewĂ€hrleistung der Sicherheit der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Die vom Betreiber gelagerten asbesthaltigen Baustoffe fallen insofern unter § 326 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB. Hierunter sind solche Stoffe zu verstehen, die fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefĂ€hrdend oder erbgutverĂ€ndernd sind oder nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig negativ auf die Umwelt einzuwirken.
Bei den BauschuttabfÀllen handelt es sich um PCB- haltige und asbesthaltige Stoffe, sowie belastete Dachpappe.
Laut der NiedersĂ€chsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mĂŒssen asbesthaltige Dachpappen unmittelbar nach ihrem Ausbau in bauartzugelassene KunststoffgewebesĂ€cke, sog. Big Bags, verpackt werden.[4] Das gleiche gilt fĂŒr asbesthaltigen Bauschutt.
Bei der Beurteilung der GefÀhrlichkeit der Stoffe ist weiterhin die Gefahrstoffverordnung hinzuzuziehen.
Der Inhaber hat den mit PCB belasteten Bauschutt nicht ordnungsgemÀà entsorgt. Damit hat er sich im Sinne einer Handlung nach § 326 StGB strafbar gemacht.
Insofern haftet er mit seiner Person fĂŒr diesen VerstoĂ.
6 Fazit
Die Ausarbeitung der Projektarbeit hat gezeigt, dass es sich bei der Thematik zwar um ein wichtiges, jedoch auch sehr komplexes Feld handelt. Die Ăberschneidung zwischen den einzelnen Rechtsgebieten erfordern eine besondere Sachkenntnis, um den Schutz der Umwelt wirklich zu gewĂ€hrleisten.
Gleichzeitig spricht insbesondere die Abfallhierarchie fĂŒr den Anspruch der Nachhaltigkeit, der sich ganz besonders im industriell- gewerblichen Bereich durchsetzen sollte.
Insgesamt lĂ€sst sich jedoch sagen, dass es hier einer einheitlichen Gesetzesgrundlage bedarf, die auch ermöglicht, dass gleichwertige VerstöĂe gleichwertig geahndet werden. Dies wĂŒrde zudem zu einer Vereinfachung der Handhabung fĂŒhren.
Die Relevanz des Umweltschutzes muss im industriellen Sektor, insbesondere innerhalb der chemischen Industrie, welche Einfluss auf so gut wie jedes Produkt hat, ernst genommen werden.
[1] Hansmann, Kommentar 4. BImSchV, § 1, Rn. 35
[2] CLP Verordnung
[3] Senatsverwaltung fĂŒr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Vollzugshinweise zur Zuordnung von AbfĂ€llen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 2020, Tabelle IV.
[4] ebd.
[5] Abfallverzeichnisverordnung, Anhang Abfallverzeichnis
[6] Umweltbundesamt, Abfallrecht, 2020
[7] Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG, WR II 2, 2017, S. 1
[8] ebd. S. 2
[9] Vgl. Laga, Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 2015, Rn. 36
[10] Vgl. Hansmann, Kommentar 4. BImSchV, § 1, Rn. 21
[11] Vgl. Lanuv, Asbesthaltige Bau- und AbbruchfÀlle: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/asbesthaltige-abfaelle (15.11.2021)
[12] Vgl. NGS, Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen AbfÀllen, 2019, S.4
[13] Vgl. Bezirksregierung Arnsberg, Entsorgungsnachweis: https://www.bra.nrw.de/umwelt-gesundheit-arbeitsschutz/umwelt/abfallwirtschaft-und-bodenschutz/entsorgungsnachweis (23.11.2021)
[14] § 14 OBG
[15] SIFA-SIBE (2014): Gefahrstofflagerung: Die Kleinmengenregelung: https://www.sifa-sibe.de/gesundheitsnews/die-kleinmengenregelung/ (10.12.2021)
[16] Verordnung ĂŒber die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane PCB/PCT-Abfallverordnung: 2012
[17] NGS, Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen AbfÀllen, 2019, S. 4.