Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.

Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme

Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

Wer kann qualifizierte Person sein?

  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
  • oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung

Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung.
Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.

Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV

Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.

Im Gerüstbau bedeutet das:

  • Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
  • Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
  • Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
  • Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)

Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.

Unterschiede im Überblick

MerkmalQualifizierte PersonZur Prüfung befähigte Person
RechtsgrundlageDGUV Info 201-011, TRBS 2121-1BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203
AufgabeSichtprüfung vor NutzungRechtssichere Abnahme, wiederkehrende Prüfungen
QualifikationBerufsausbildung/Erfahrung + UnterweisungBerufsausbildung, Erfahrung, aktuelle Tätigkeit, Fachschulung
VerantwortungEingeschränkt (sichtbare Mängel)Vollumfänglich, inkl. Dokumentationspflicht

Fazit

Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.

Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.