Lieferkettengesetz LkSG

Beratung zum LkSG – Hilfe bei offenen Fragen

Das neue Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie sollten sich rechtzeitig informieren, ihre neuen Pflichten gut kennen und sich entsprechend rechtzeitig vorbereiten.

Wir stehen Ihnen bei diesem neuen Thema gerne zu Seite und beraten Sie zum Lieferkettengesetz (LkSG). Unser Jurist und Ingenieur Donato Muro, LL.M. (Compliance and Corporate Security), beantwortet Ihnen gerne alle offenen Fragen und geht mit Ihnen zusammen die Bedeutung des neuen Gesetzes für konkret Ihr Unternehmen durch, wenn Ihr Unternehmen den folgenden Branchen gehört:

• Architektenbüros
• Bauunternehmen
• Chemische oder Petrochemische Anlagen
• Handwerksbetriebe
• Ingenieurbüros
• Personalvermittler
• Produzierendes Gewerbe
• und ähnliche

Es gibt einen Entwurf für ein EU-Lieferkettengesetz, der in absehbarer Zeit zum EU-Gesetz werden soll. Dieses gilt dann für alle EU-Staaten gleichermaßen. Allerdings muss es dafür in allen Mitgliedsstaaten erst in das jeweils nationale Recht übernommen werden, ein Prozess, der noch viel Zeit in Anspruch nehmen wird.

Deutschland führt zuvor auf nationaler Ebene ein eigenes, deutsches Lieferkettengesetz ein, das zunächst weniger weitreichend ist. Sobald das EU-Lieferkettengesetz ratifiziert sein wird, wird auch Deutschland sein nationales Lieferkettengesetz nachbessern müssen.
Der europäische Entwurf sieht vor, dass Firmen in der Europäischen Union ab einer definierten Größe alle Zulieferer und alle globalen Lieferketten und ebenso alle indirekten und direkten geschäftlichen Beziehungen zu anderen Unternehmen auf Einhaltung der Menschenrechte überprüfen müssen.

Damit sollen z.B. Kinderarbeit weltweit unterbunden und die Achtung der Menschenrechte weltweit in die Unternehmenskulturen integriert werden.

Von einem solchen europäischen Gesetz wären weitaus mehr deutsche Unternehmen betroffen, als vom dem deutschen Gesetz, das bereits Anfang 2023 in Kraft tritt.

Ein solches Gesetz war notwendig geworden, weil es zuvor auf Basis der Eigenverantwortlichkeit nicht gelungen war, die Menschenrechte in sämtlichen Unternehmen weltweit als gültigen festen Bestandteil der Wertschöpfungsketten zu etablieren. Zum Beispiel in Textilfabriken war es wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. So kamen bei einem Fabrikeinsturz viele Mitarbeiterinnen aufgrund menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen und mangelhaftem Arbeitsschutz ums Leben. Die Selbstverpflichtung der Industrie konnte die Missstände nicht beenden.

Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

Das Gesetz hat das vorrangige Ziel, z.B. Kinderarbeit oder den Umweltverbrechen weltweit zu ächten und zu unterbinden, da weltweit ungefähr jedes zehnte Kind arbeiten muss. Insgesamt soll es helfen, die Menschenrechte zu wahren und zu schützen und auch die Umwelt so weit zu schützen, wie es Menschenrechtsverletzungen unterbindet und die Gesundheit der Menschen unterstützt.

Als wichtigste Vorgabe überträgt das Gesetz die Verantwortung für die gesamte Lieferkette, durchgängig die grundlegenden Menschenrechte zu beachten, auf die Unternehmen.

Was genau zu leisten ist, hängt von dem Bereich ab:

– Eigenes Unternehmen
– Direkter Zulieferer
– Indirekter Zulieferer

sowie von zusätzlichen Kriterien wie das Geschäftsfeld, der Geschäftsumfang, was das Unternehmen zur Menschenrechtsverletzung beigetragen hat, der üblichen Schwere der Verletzung und inwieweit das Unternehmen Einfluss nehmen konnte auf die Menschenrechtsverletzung oder deren Verursacher.

Die Einhaltung des Gesetzes wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geprüft. Dieses kontrolliert die Unternehmensberichte und klärt eingehende Beschwerden ab.
Bei schweren Missachtungen kann das BAFA auch Sanktionen verhängen.

Deutsche Nichtregierungsorganisationen und deutsche Gewerkschaften können die Rechtevertretung von im Ausland Betroffenen vor deutschen Gerichten unterstützen. Im Ausland Betroffene können nun auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vortragen.

Unternehmen werden verpflichtet, für sich und direkte Zulieferer die Achtung der Menschenrechte verbindlich zu erklären. Sie müssen eine Risikoanalyse betreiben, also negative Auswirkungen auf die Menschenrechte ermitteln, und im Rahmen eines Risikomanagements diese negativen Auswirkungen minimieren und verhindern. Zusätzlich muss von den Unternehmen ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, mit dem Betroffene, Beteiligte und Kunden Beschwerden einbringen können. Zudem muss über alle Maßnahmen öffentlich und transparent berichtet werden.

Festgestellte Menschenrechtsverletzungen im eigenen Unternehmen im Inland sind unverzüglich zu beenden. Kann bei einem direkten Zulieferer die Menschenrechtsverletzung nicht kurzfristig abgestellt werden, ist das Unternehmen verpflichtet, einen detaillierten Plan zur Vermeidung und Reduzierung auf ein Minimum zu erstellen.

Das neue Gesetz beinhaltet keine neuen Haftungsregelungen, sondern die dazu gültigen deutschen und ausländischen Gesetze gelten weiter.

Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern, die Menschenrechtsverletzungen begehen, müssen nicht beendet werden. Vielmehr ist Ziel des Gesetzes, dass auf den Zulieferer dahingehend eingewirkt werden kann, die Menschenrechtsverletzungen umgehend zu beenden.

Inkrafttreten / Übergangsfristen

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Einzelne Vorschriften gelten damit bereits seit dem 23. Juli 2021. Die übrigen Vorschriften werden zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Zum 01.01.2023 entfaltet das Gesetz damit Wirkung für die etwa 900 Unternehmen in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitern.

Erst ein Jahr später zum 01.01.2024 werden auch die etwa 4.800 Unternehmen in Deutschland mit bis zu 3.000 und mehr als 1.000 Mitarbeitern erfasst.

Wer wie betroffen ist

Jedes Unternehmen ist mehr oder minder durch das neue Gesetz aufgerufen, Menschenrechten einen dauerhaften Platz in der eigenen Unternehmenskultur einzurichten.
Angewendet wird das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nur auf größere Betriebe erst ab 1.000 Mitarbeitern. Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern bis zu 3.000 Mitarbeitern erhalten eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2024.

Bei Konzernen gilt als Mitarbeiterzahl die Summe der jeweiligen Mitarbeiterzahlen aller Konzernteile. Leih- und Zeitarbeiter sollen voraussichtlich mit eingerechnet werden.

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) wären demnach nicht direkt im Fokus des Gesetzes. Allerdings wird mit dem LkSG den größeren Betrieben eben die Verantwortung für seine gesamte Lieferkette auferlegt. Damit gilt auch für kleinere Zulieferer, dass sich größere Unternehmen für die Menschenrechtslage in Kleinen und Mittleren Unternehmen interessieren werden.
Damit tragen auch KMU Verantwortung und müssen dieser gerecht werden, unter anderem dadurch, dass sie für ausreichend Transparenz in ihren Lieferketten sorgen und Missstände melden.

Es geht insgesamt darum, Menschenrechte zu stärken und Menschenrechtsverstöße aufzudecken und zu beenden. Dafür tragen am Ende der Kette auch Verbraucher die Verantwortung mit. Diese sind aufgefordert, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, Informationen zu verlangen, verantwortungsbewusst Entscheidungen zu treffen, Verstöße zu melden und nötigenfalls auch Beschwerden einzulegen.

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