Unsere Gefahrgutbeauftragten (gemäß §3 GbV und 1.8.3 ADR) übernehmen unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern (Compliance).

Das komplette Aufgabenfeld des Gefahrgutbeauftragten finden Sie im § 8 GbV i. V. m. 1.8.3.3 ADR.

Mit der Veröffentlichung des ADR 2017 wurde der neue Gefahrzettel 9A (speziell für Lithiumbatterien) ins ADR aufgenommen. Einer Übergangsfrist erlaubte noch die „alte“ Bezettelung (Gefahrzettel 9) bis zum 31.12.2018. Seit 01.01.2019 sind Versandstücke ausschließlich mit dem Gefahrzettel 9A zu kennzeichnen.
Gefahrzettel 9A

 

 

Wir unterstützen Sie u.a.:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften 
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln und Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes
  • Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten, insbesondere Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer etc.
  • Erstellung von Muster- Checklisten und andere rechtskonforme Dokumentationen… bis hin zu Muster-Beförderungspapieren.

 

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