Hinweisgebersystem (Whistleblower) HinSchG

Unterstützung als interne Meldestelle

Gerade in kleineren Betrieben möchte man die Meldung vielleicht lieber an eine Person geben, an jemanden, der direkt zeigt, dass es ernst genommen wird.
Innerhalb des eigenen Betriebs kann es etwas schwieriger werden, ein Gespräch tatsächlich anonym zu halten.

Wir bieten Ihnen die Übernahme der internen Meldestelle an und das sowohl als telefonischer, persönlicher und elektronischer Hinweisempfänger. Durch die Entgegennahme von außen lässt sich das Vertrauen der Melder steigern und im Gespräch können wir Unklarheiten direkt durch Rückfragen klären.

Beratung zum Hinweisgebersystem (Whistleblower)

Die EU-Richtlinie 2019/1937 hätte bereits in nationales Recht gefasst werden müssen. Es ist sehr ratsam, die Vorschriften daraus nun sehr zügig im eigenen Unternehmen umzusetzen, denn es ist damit zu rechnen, dass das kommende deutsche Gesetz dazu jederzeit schnell kommen kann. Es bleibt also nicht mehr viel Zeit. Sie sollten sich rechtzeitig informieren und dann entsprechend auch rechtzeitig vorbereiten und ihre neuen Pflichten kennen.

Wir von Sicherheitsingenieur.NRW bieten eine umfassende Beratung zum Hinweisgebersystem. Unser Jurist und Ingenieur Donato Muro, LL.M. Compliance and Corporate Security, beantwortet Ihnen gerne alle offenen Fragen und geht mit Ihnen zusammen die Bedeutung der EU-Richtlinie für Ihr Unternehmen und Ihre Abläufe durch, soweit Sie in einem der folgenden Bereiche tätig sind:

• Architektenbüros
• Bauunternehmen
• Chemische oder Petrochemische Anlagen
• Handwerksbetriebe
• Ingenieurbüros
• Personalvermittler
• Produzierendes Gewerbe
• und ähnliche

Was bedeutet Hinweisgebersystem für Sie?

Jeder kann innerhalb seines beruflichen Umfeldes schwere Verstöße gegen Gesetze, Regeln und Vorgaben mitbekommen, ohne dass jemand die Verstöße mitbekommt und sogar etwas dagegen unternimmt. Nicht immer müssen Verstöße aus böser Absicht geschehen und nicht immer geht es dem Verursacher darum, den Sachverhalt zu verschleiern.

Als Arbeitnehmer hat jeder die Möglichkeit, seine Vorgesetzten auf die Rechtsverstöße offen anzusprechen. Dabei ist es allerdings für einen einfachen Mitarbeiter sehr schwer, sicher abschätzen zu können, ob ihm für dieses Melden Repressalien drohen. Wer seinen Job nicht verlieren möchte, neigt dazu, auch bei auffälligen Vorkommnissen wegzuschauen und zu schweigen. Die Kollegen und auch neu angelernte Kräfte werden sich dadurch in einem Umfeld, in dem jeder wegschaut, daran gewöhnen, dass über bestimmte Dinge geschwiegen wird.

Dabei muss zum einen nicht jeder Hinweis negativ aufgenommen oder beantwortet werden und zum anderen wird nicht bei jedem Hinweis der Name des Hinweisgebers benötigt werden.

Wenn es zum Beispiel in einer Baufirma wegen des hohen Zeitdrucks üblich ist, entdeckte, bewohnte Wespennester auf den Müll zu werfen, so kann dies auch aus Unwissenheit geschehen. Je nach Wespenart kann das eigenständige Entfernen eines Wespennestes Bußgelder zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro zur Folge haben. Dieser Sachverhalt ist leicht zu klären und wenn sich solche Bußgelder einsparen lassen, werden viele Bauleiter die notwendige Zeit einplanen.

Jeder aufmerksame Mitarbeiter muss also die Möglichkeit haben, seine Beobachtungen geheim, also ohne Angaben zum Namen und zur Identität melden zu können. Der Empfänger des Hinweises prüft diesen und gibt ihn an die verantwortliche Fachabteilung oder an die Geschäftsführung.

Ein Hinweisgebersystem ist ein definiertes System, mit dem Hinweisgeber sicher anonym Beobachtungen melden können, ohne Gefahr zu laufen, für die Meldung mit Konsequenzen belegt zu werden. In aller Regel soll die Abgabe des Hinweises vom jedem internetfähigen Gerät aus möglich sein.

Ihre Pflicht zum Einrichten eines Hinweisgebersystems (Whistleblower)

Eine Möglichkeit zu schaffen, dass die eigenen Mitarbeiter heiklere Dinge auch anonym melden können, gebietet einem schon das Verständnis von einem vertrauensvollen miteinander Arbeiten.

In vielen Unternehmen steht das Hinweisgebersystem bereits als eine der Grundsäulen von Compliance in den Unternehmensrichtlinien.

Die Europäische Union hat mit der EU-Richtlinie 2019/1937 vorgegeben, dass alle Unternehmen in der EU ab einer definierten Unternehmensgröße ein Hinweisgebersystem (Whistleblower) einrichten müssen. Deutschland ist es bisher nicht gelungen, diese Vorgaben aus dieser Richtlinie fristgerecht bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht zu übernehmen.
Für öffentliche Arbeitgeber dürfte dennoch bereits die Pflicht zur Einrichtung bestehen. Für sonstige Unternehmen besteht die Pflicht aktuell rein formal noch nicht. Ein entsprechendes deutsches Gesetz befindet sich aber bereits in der Vorbereitung.

Damit wird in absehbarer Zeit für bestimmte Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems bestehen.

Inhalte der EU-Richtlinie zum Hinweisgebersystem

Die EU-Richtlinie 2019/1937 definiert Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern gegen Repressalien durch den Arbeitgeber bei Meldung eines Hinweises auf bestimmte EU-Rechtsverstöße.

Hinweisgeber werden definiert als aktuelle, frühere oder künftige Mitarbeiter, aber auch weitere Personen, die bei der Abgabe eines Hinweises in beruflichem Kontext Repressalien zu befürchten haben.

Die betroffenen Rechtsgebiete sind unter anderem auch Umweltschutz, Verbraucherschutz, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte.

Es wird ein mehrstufiges Meldesystem vorgegeben, das auf interne Meldung, externe Meldung und Offenlegung basiert, wobei nach Möglichkeit die internen Meldekanäle hauptsächlich verwendet werden sollen.

Es wird detaillierte Vorgaben dazu geben, wie Hinweismeldungen dokumentiert werden müssen. Der Hinweisgeber muss die aufgenommene Meldung prüfen und korrigieren können sowie auch per Unterschrift zu bestätigen.

Hinweisgeber sollen beispielsweise geschützt werden vor einer Suspendierung, einer Kündigung oder Herabstufung, Nötigung, Diskriminierung, aber auch gegen die Aufnahme in eine schwarze Liste und Entzug von Lizenzen und Genehmigungen. Externe Hinweisgeber sind zu schützen, zum Beispiel vor der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen.
Zusätzlich sind wirksame Abschreckungsmaßnahmen zu etablieren, die potenzielle Hinweisgeber davon abhalten können, wissentlich falsche Hinweise abzugeben.

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