Stoffe und Zubereitungen sind fruchtbarkeitsgefährdend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunkti onen oder -fähigkeit zur Folge haben können (nach § 4 GefStoffV).
Die Exposition von Frauen oder Männern gegenüber dem Stoff kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, z. B. durch die Beeinflussung der Produktion der Eizellen oder Spermien. Fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe werden nach Anhang VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden.
Kategorie 2
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann.
Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol “Giftig” (T). Stoffe und Zuberei tungen der Kategorie 3 werden mit dem R-Satz R 62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) gekennzeichnet. Sie tragen das Gefahrensymbol “Gesundheitsschädlich” (Xn).