als gefährlich im Sinne der CLP-Verordnung ist die Ermittlung der physikalischen Gefahren und die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Gefahren für die Ozonschicht von Stoffen und Gemischen. Die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sind in Anhang I CLP-Verordnung enthalten.