Stoffe werden, wenn keine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorliegt, vom Inverkehrbringer eingestuft (Definitionsprinzip). Die Kriterien der Einstufung sind im Anhang I der CLP-Verordnung enthalten.
Stoffe werden, wenn keine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorliegt, vom Inverkehrbringer eingestuft (Definitionsprinzip). Die Kriterien der Einstufung sind im Anhang I der CLP-Verordnung enthalten.
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