Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personen-gesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen. Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich (§ 2 Abs. 3 ArbSchG; § 3 Abs. 4 GefStoffV).