Geländegängige Teleskopstapler bedienen

Geländegängige Teleskopstapler bedienen

 

Wer ist die Zielgruppe?

Alle Mitarbeiter, die mit einem geländegängigen Teleskopstapler mit vers. Aufbau arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen.

Warum überhaupt?

In immer mehr Unternehmen kommt mittlerweile der Teleskopstapler in den unterschiedlichsten Bereichen zum Einsatz. Durch die Vielseitigkeit der möglichen Anbaugeräte ist er ein wahres Multitalent unter den Maschinen. Wer einen Teleskoplader führen möchte, muss damit sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können.

Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für
Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
• Stufe 2a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen)
• Stufe 2b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
• Stufe 3: betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung.

 

Was gibt es noch?

Die Referenten Folien und zusätzliches Material wird als PDF gestellt – so das Sie diese immer wieder verwenden können.

 

Rechtliche / normative Grundlagen

-DGUV Grundsatz 308-009
– DGUV Vorschrift 68

Inhalte u.a:

– Rechtliche Grundlagen
– Aufbau und Funktion von Teleskopstaplern
– Umsturzgefahren
– Anfahren, Überfahren, Anschwenken
– Umgang mit Lasten
– Anbau und Wechsel von Anbaugeräten
– Arbeiten in der Nähe von Frei-/Fahrleitungen
– Transport, Verladung, öffentlicher Straßenverkehr, Sonderrechte
– Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum
– Qualifikation und Pflichten des Bedieners
– Prüfungen
– Sicheres Durchführen der erforderlichen Wartungsarbeiten
– Unfallgeschehen
– Sondereinsätze
– Praktische Qualifizierung

Was müssen Sie mitbringen?

Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Führen von Flurförderzeugen erlangt wird, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von einer körperlichen und geistigen Eignung aus.
Anlassbezogen kann die körperlichen Eignung zum Führen von Flurförderzeugen in Einzelfällen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (hier G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) festgestellt werden.

Bei Teleskopmaschinen im öffentlichen Strassenverkehr gelten folgende Voraussetzungen:
kleiner als 6 km/h (ohne Gewichtsbegrenzung) = kein Führerschein
kleiner gleich 25 km/h (ohne Gewichtsbegrenzung) = Klasse 5, EFSK :L
größer als 25 km/h bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht = Klasse 3, EFSK: C1
größer als 25 km/h und 7,5 t zul. Gesamtgewicht = Klasse 2, EFSK: C
größer als 25 km/h bis 60 km/h ohne Gewichtsbegrenzung EFSK: T (Gilt nur für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe und Einsatz)

Abschluss

– Sicherheitsingenieur.NRW Urkunde „Teleskopstapler bedienen“
– Fahrausweise Teleskopstapler

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