Einsatzzeitenrechner DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 2 von 2012 definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die DGUV V 2 regelt unter anderem auch die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Betriebsärzten. Mit unserem Einsatzzeitenrechner weiter unten auf dieser Seite können Sie diese für die Grundbetreuung berechnen.
Die Einsatzzeiten SiFa und Einsatzzeiten Betriebsarzt müssen regelmäßig und bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen neu berechnet werden. Z. B. bei einer Veränderung der Beschäftigtenzahlen oder neuen Gefährdungen durch neue Geschäftsfelder.
Unser Einsatzzeitenrechner nach DGUV Vorschrift 2 hilft Ihnen dabei. Die Berechnung der Einsatzzeiten SiFa und Betriebsarzt erfolgt für Betriebe mit mindestens 10 Mitarbeitern in Vollzeit bzw. deren Entsprechung (Teilzeitkräften werden in der Berechnung berücksichtigt).
WZ-Code
Die komplette Liste mit den WZ-Codes können sie hier herunterladen.
DGUV 2 Einsatzzeitenrechner Excel
Wer lieber mit Excel-Tabellen arbeitet oder Mischformen bei den Betreuungsgruppen benötigt, kann die Handlungshilfe der DGUV mit verschiedenen Tabellen zur Berechnung hier herunterladen.
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Fragen zur DGUV Vorschrift 2 Berechnung:
Unterschied Grund- & betriebsspezifischen Betreuung
Die Grundbetreuung beinhaltet regelmäßige Besuche des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie umfasst die Gefährdungsbeurteilung sowie die Beratung des Unternehmens in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Die anlassbezogene Betreuung erfolgt bei konkreten arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Anlässen, wie zum Beispiel bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder -stoffe, bei Beschwerden von Mitarbeiter*innen oder bei Unfällen.
Wie ist die Berechnung für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern?
In der DGUV Vorschrift 2 steht dazu: „Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen.“ Es werden keine konkreten Einsatzzeiten vorgegeben. Beide Betreuungsarten können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
Als Richtwert für einen zeitlichen Umfang der Grundbetreuung empfehlen wir 5 Stunden.
Was, wenn ich die passende Branche für mein Unternehmen in der Auswahl nicht finden kann?
Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht in den aufgeführten Branchen finden oder sich nicht sicher über die Zuordnung sind, können Sie uns gerne über unser Formular kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wo kann ich die DGUV Vorschrift 2 in der aktuellen Fassung finden?
Der komplette Text der DGUV Vorschrift 2 ist auf der Webseite der DGUV unter https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/muster_vorschr_2.pdf zu finden.
Wer überwacht die DGUV Vorschrift 2?
Das sind Gewerbeaufsicht und Unfallversicherungsträger.
Wie werden die Einsatzzeiten berechnet?
Grundsätzlich wird die Formel “Beschäftigtenzahl x Einsatzzeit je nach Betreuungsgruppe = Betreuungszeit pro Jahr” genutzt.
Wie berechnen sich die Einsatzzeiten SiFa?
Unser Einsatzzeitenrechner nimmt 80% der gesamten Grundbetreuung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Durch betriebliche Betreuungserfordernisse kann sich dieser Richtwert ändern. Wichtig ist, dass die Gesamteinsatzzeiten nicht unterschritten werden und keine der beiden Einsatzzeiten unter 0,2 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr liegt.
Wie berechnen sich die Einsatzzeiten des Betriebsarztes?
Unser Einsatzzeitenrechner nimmt 20% der gesamten Grundbetreuung, mindestens aber 0,2 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr, für den Betriebsarzt. Durch betriebliche Betreuungserfordernisse kann sich dieser Richtwert ändern. Wichtig ist, dass die Gesamteinsatzzeiten nicht unterschritten werden.
Können Wegezeiten als Einsatzzeiten angerechnet werden?
Nein
Können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf die Einsatzzeiten angerechnet werden?
Ja, sie sind Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung, fließen aber nicht in die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ein.
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