DGUV‑Information 201‑056 (09/2025) + ASR A2.1: Sicher planen, sauber dokumentieren, rechtssicher betreiben

Zielgruppe: SiGeKo, Sicherheitsbeauftragte Bau, Betreiber.
Stand: 09/2025.

Kurzüberblick

Die DGUV‑Information 201‑056 ist die Planungsgrundlage für sichere Dachflächen: Einstufung in Ausstattungsklassen (A–C), Zuwegungen, Benutzung, Instandhaltung und Dokumentation – Kollektivschutz vor PSA. Die ASR A2.1 konkretisiert als Mindeststandard die ArbStättV: Gefährdungsbeurteilung, Rangfolge der Maßnahmen (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Mindestmaße für Umwehrungen, 2‑m‑Gefahrenbereich und Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln. Zusammengenommen entsteht ein praxistaugliches System.

Was ist neu in der DGUV Inormation 201‑056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern (2025)

Neue Kapitel (u. a. Verantwortung/Rechtsgrundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit AK‑Matrix, plus neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungs‑Ablaufdiagramme, Muster‑Übereinstimmungserklärung). PSA‑Details sind konsequent in DGUV R 112‑198/‑199 ausgelagert.

ASR A2.1 – die Pflichtbasis („Mindeststandard“) im Überblick

  • Gefährdungsbeurteilung: berücksichtige Absturzhöhe, Art/Dauer/Belastung, Abstand zur Kante, Neigung/Rutschhemmung, Auftrefffläche, Sicht/Beleuchtung/Witterung/Vibrationen. Absturzgefahr ab > 1,0 m; 0,2–1,0 m prüfen, wenn Abrutschen/Hineinfallen/Versinken möglich ist.
  • Rangfolge der Maßnahmen: 1) Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) → 2) Auffangeinrichtungen (z. B. Netze) → 3) PSAgA (nur wenn 1/2 objektiv nicht möglich; mit Unterweisung + Rettung).
  • Umwehrungen: Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstababstand ≤ 0,18 m, Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m, Fußleiste ≥ 0,05 m; Spalt beim vorgesetzten Geländer ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reiner Inspektion/Wartung 300 N/m.
  • Gefahrenbereich: außerhalb, wenn > 2,0 m zur Kante (optische Abgrenzung zulässig).
  • Nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln: Zugänge unter Verschluss (nur besonders unterwiesene/beauftragte Personen); Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + Anschlageinrichtung). Lichtkuppeln/-bänder: Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen.

Planungslogik der DGUV I 201‑056 – mit ASR‑Brille

  1. Einstufen (201‑056): Personengruppe (I–III) + Nutzungs/WartungsintensitätAusstattungsklasse A–C (Zonierung nutzen). AK‑A = Kollektivschutz; AK‑B/C = zunehmender PSA‑Einsatz mit höheren Organisations‑/Prüfpflichten.
  2. ASR‑Mindestanforderungen prüfen: > 2,0 m von der Kante = außerhalb Gefahrenbereich; Umwehrung ≥ 1,00 m (ggf. 1,10 m), in fragilen Zonen Laufstege ≥ 0,50 m (beidseitig umwehrt bzw. einseitig + Anschlageinrichtung).
  3. Konflikte lösen: Wo die 201‑056 mehrere Lösungen zulässt, setzen die ASR‑Mindestwerte den Rahmen (z. B. 1000 N/m als Default‑Horizontallast; abgesenkt nur für definierte Fälle).

Zuwegung & Verkehrswege – sauber trennen

  • Dauerhafte Zugänge (201‑056): bevorzugt gebäudeintern, sonst feste Steigleitern; Anlegeleiter nur ausnahmsweise, dann max. 5,00 m und mit gesichertem Überstieg; Anschlagpunkt ≤ 60 cm am Zugang.
  • Breiten: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungsgänge ≥ 0,60 m (201‑056); Sonderwege auf fragilen Flächen nach ASR: Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt.
  • 2‑m‑Zone: optisch abgrenzen oder sperren/umwehren – schützt Nicht‑Unterwiesene und beugt Fehlwegen vor.

Systemwahl & Sturzraum – praxisfest

  • Rückhalt vor Auffang: Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m sicher eingehalten wird; sonst Auffang mit vollem Rettungs‑/Prüfregime. Typische Sturzraum‑Summen bei Auffang ~ 6–9 m (Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand).
  • ASR‑Hebel: Wenn Absturzsicherung möglich ist (Umwehrung), hat sie Vorrang vor Auffang/PSA – die Rangfolge ist bindend.

Benutzung, Rettung, Prüfungen – ohne Lücken

  • Benutzung (201‑056): Unterweisung mit Praxis, Dokumente am Dachzugang (Lageplan, Übereinstimmungserklärung/Montagedoku, Prüfprotokolle), Sicht-/Funktionskontrolle vor Benutzung; keine Alleinarbeit an EAE; Rettungskonzept + Gerät vorhalten.
  • Instandhaltung (201‑056): permanente Anschlageinrichtungen mind. jährlich prüfen; Umwehrungen/Seitenschutz ≤ 24 Monate Sicht-/Funktionsprüfung; Bestandsanlagen nach Wartungs‑Ablaufdiagrammen bearbeiten.
  • ASR‑Check: Rangfolge eingehalten? Fragile Bereiche gekennzeichnet/gesperrt? Laufstege/Lichtkuppeln normkonform gesichert?

Praxis‑Checkliste

  1. GA & Klassifizierung (201‑056): PG + Intensität → AK; Zonen bilden.
  2. ASR‑Grundlagen: > 1,0 m Absturz? ≤ 2,0 m zur Kante? Rangfolge anwenden.
  3. Kollektivschutz zuerst: Umwehrung (Höhe/Lasten/Abstände) erfüllen; Oberlichter dauerhaft sichern.
  4. Zuwegung/Wege: Dauerhafte Zugänge; Anlegeleiter ≤ 5,00 m nur ausnahmsweise; Anschlag ≤ 60 cm am Zugang; Wege ≥ 0,90/0,60 m bzw. Sonderwege ≥ 0,50 m und umwehrt.
  5. PSA nur wo nötig: Sturzraum rechnen, Seilauslenkung bewerten; Rettung organisatorisch/technisch sichern.
  6. Montage & Doku: Fachpersonal; Übereinstimmungserklärung + Fotodoku; Unterlagen am Dachzugang.
  7. Betrieb: Unterweisung mit Praxis, Prüfintervalle einhalten; Bestandsanlagen nach Wartungs‑Ablaufdiagrammen.

Downloads für direkte Umsetzung

Infografik „TOP‑Prinzip auf dem Dach“ (PDF)

Mini‑E‑Book „Absturzschutz 2025“ (PDF)

Muster‑Übereinstimmungserklärung & Fotodoku (PDF)

Wartungs‑Ablaufdiagramme (PDF)

DGUV Information 201-056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern

Qualifikations‑Leitfaden (Excel)

Checkliste Prüforganisation & Rettungsorganisation (PDF)

Planungsposter „Zugang & Sturzraum“ (PDF)

Interaktive DGUV‑Matrix & Vergleichstabelle (Excel)

ASR 2.1

Fazit

Mit der ASR A2.1 im Rücken ist das Bild komplett: DGUV 201‑056 führt durch Planung, Montage, Betrieb; ASR A2.1 setzt Mindeststandards & Rangfolge. Wer so plant und dokumentiert – Kollektivschutz zuerst, Sturzraum sauber, Rettung real, Prüfzyklen verbindlich – senkt Unfall‑ und Haftungsrisiken messbar.

Quellen:
DGUV‑Information 201‑056 (Ausgabe 09/2025).
ASR A2.1 „Schutz vor Absturz…“ (GMBl‑Fassung, zuletzt geändert 2022).

1) Was ist der Kern der neuen DGUV‑Information 201‑056?

Antwort: Planungsgrundlage für Anschlageinrichtungen auf Dächern: klare Klassifizierung (A–C), saubere Regeln zu Zugängen, Verkehrswegen, Benutzung, Rettung und Instandhaltung, plus Muster‑Doku (Übereinstimmungserklärung, Wartungsdiagramme, Qualifikation). Kollektivschutz vor PSA.

2) Was ist gegenüber 2015 wirklich neu?

Antwort: Neue Kapitel (z. B. Verantwortung & rechtliche Grundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit Einstufungslogik, neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungsdiagramme, Übereinstimmungserklärung, Qualifikation). Das frühere PSA‑Kapitel entfällt – PSA regelt die DGUV‑Regel 112‑198/‑199.

3) Wie greift die ASR A2.1 da hinein?

Antwort: Die ASR setzt die Mindestanforderungen: Gefährdungsbeurteilung (inkl. Absturzhöhe, Tätigkeit, Abstand, Neigung/Rutschhemmung, Umgebungsfaktoren), Rangfolge (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Umwehrungsmaße/Lasten, 2‑m‑Gefahrenbereich, Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln.

4) Wer trägt welche Verantwortung?

Antwort: Bauherrschaft/Eigentümer/Betreiber: Organisation, verkehrssicherer Zustand, Instandhaltung/Prüfungen. Auftraggeber: geeignete Fachfirmen, Unterweisung, Überwachung. Planer/SiGeKo: sicherheitsgerechte Planung, Unterlage „spätere Arbeiten“ (Zugänge, Zonierung, Sicherung, Rettung, Doku).

5) Wie erfolgt die Einstufung in Ausstattungsklassen?

Antwort: Über Personengruppe (I unterwiesen, II nicht, III Publikum) und Nutzungs‑/Wartungsintensität zur AK A–C:

  • AK‑A: Kollektivschutz (Geländer/Seitenschutz, sichere Wege, Oberlichter dauerhaft durchsturzsicher).
  • AK‑B/C: steigender PSA‑Anteil (Seil/Schiene, EAE) mit mehr Organisation/Prüfung/Rettung.
    PG II → meist AK‑A; PG III → Baurecht.

6) Was bedeutet „2‑m‑Gefahrenbereich“ an der Kante?

Antwort: Außerhalb des Gefahrenbereichs bist du > 2,0 m von der Absturzkante. Innerhalb 2 m: absperren/kennzeichnen oder sichern (z. B. Umwehrung). Optische Abgrenzung ist bei Verkehrswegen zulässig.

7) Welche Mindestbreiten gelten für Wege?

Antwort: In der 201‑056: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungswege ≥ 0,60 m. Für nicht durchtrittsichere Bereiche fordert die ASR Laufstege ≥ 0,50 m, in der Regel beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden).

8) Welche Umwehrungs‑Maße und Lasten sind Pflicht?

Antwort: Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstäbe ≤ 0,18 m; Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m; Fußleiste ≥ 0,05 m; bei vorgesetztem Geländer Spalt ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reinen Inspektions‑/Wartungswegen 300 N/m.

9) Welche Regeln gelten für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln?

Antwort: Zugänge unter Verschluss, nur für besonders unterwiesene/beauftragte Personen; Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden). Lichtkuppeln/‑bänder sichern (Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung); im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m ausreichen.

10) Tragbare Anlegeleiter – ja oder nein?

Antwort: Nur, wenn keine sichere Alternative möglich ist; dann max. 5,00 m Aufstieg, gesicherter Überstieg. Am Zugang muss ≤ 60 cm daneben eine Anschlageinrichtung/Sicherheitsdachhaken sitzen.

11) Rückhalt vs. Auffang – wann was?

Antwort: Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m bleibt (dann ist ein Absturz ausgeschlossen). Auffang überall dort, wo Rückhalt nicht sicher erreichbar ist – mit vollem Paket aus Rettung, Prüfung und Doku.

12) Wie viel freier Sturzraum muss ich ansetzen?

Antwort: Praxiswerte bei Auffangsystemen: ca. 6–9 m, zusammengestellt aus Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand; Pendelsturz mitdenken.

13) Welche Dokumente müssen am Dachzugang vorliegen?

Antwort: Lageplan/Skizze, Übereinstimmungserklärung + Montage‑/Fotodoku, letztes Prüfprotokoll, Betriebs-/Rettungsanweisung/Gebrauchsanleitungen. Vor Benutzung: Sicht‑/Funktionskontrolle.

14) Dürfen Beschäftigte alleine arbeiten?

Antwort: Nein bei Einzelanschlagpunkten; Alleinarbeit ist nur im Rückhalt an liniengeführten Systemen zulässig – mit klarer Organisation und Rettung.

15) Welche Prüffristen gelten?

Antwort: Umwehrungen/Seitenschutz: Sicht‑/Funktionskontrolle ≤ 24 Monate. Permanente Anschlageinrichtungen: i. d. R. jährlich. PSA: jährlich durch befähigte Person. Immer: Dokumentieren.

16) Wer darf montieren und prüfen?

Antwort: Montage: qualifiziertes Fachpersonal nach Hersteller/Anleitung; Prüfung: aufsichtführende/qualifizierte Personen gemäß Anhang 7 (Inhalte/Dauer konkretisiert). Nachweise aktuell halten.

17) Wie gehe ich mit Bestandsanlagen um?

Antwort: Nach den Wartungs‑Ablaufdiagrammen („bis 2015“ / „ab 2016“) vorgehen: Identifikation → Sicht/Funktion/Rüttelprobe → ggf. Bauteilöffnung → Doku → Entscheidung betriebsbereit/Instandsetzung/Sperrung.

18) Wo steht die Pflicht zur Rangfolge der Maßnahmen?

Antwort: In der ASR A2.1: 1. Absturzsicherungen, 2. Auffangeinrichtungen, 3. PSAgA – PSAgA nur, wenn 1/2 objektiv nicht möglich; immer mit Unterweisung + Rettung.

19) Welche Lastannahmen für Seitenschutz gelten auf Baustellen?

Antwort: Die ASR nennt abweichende Lasten für temporäre Seitenschutz‑Systeme (Einzellasten/Vertikallast) und eine Fußleiste ≥ 0,15 m; zusätzlich besondere Anforderungen an Anordnung nahe der Kante. Details siehe ASR A2.1, Abschnitt 8.2.

20) Wie binde ich PSA normativ richtig ein?

Antwort: Auswahl/Benutzung/Prüfung nach DGUV R 112‑198; in der 201‑056 ist PSA der „Werkzeugkasten“ für AK‑B/C, Sturzraum rechnen, Rettung festlegen, jährlich prüfen. Normenstand (z. B. EN 360:2024‑04) beachten.

21) Was gehört in die Ausschreibung?

Antwort: Ausstattungsklasse/Zonen, Zugänge/Wege (Breiten/2‑m‑Zone), Systemwahl inkl. Sturzraum, Montage nach Anleitung, Übereinstimmungserklärung & Fotodoku, Qualifikation, Prüffristen und Rettung. Das reduziert Nachträge und Haftungsrisiko.

22) Gibt es Querverweise auf Normen/Regeln?

Antwort: Ja. In der ASR A2.1 sind u. a. DIN 4426, EN 795, EN 1263, EN 13374, DGUV R 112‑198/‑199, RAB 32 als Literaturhinweise aufgeführt – hilfreich für Detailfragen und Nachweise.

23) Wie sichere ich Lichtkuppeln konkret?

Antwort: Wenn nicht durchtrittsicher, dann Umwehrung, Überdeckung oder Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich zusätzliche Absicherung; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen. Entscheidung immer per Gefährdungsbeurteilung.

24) Was prüfe ich vor Benutzung der Anlage?

Antwort: Lageplan, Übereinstimmungserklärung, Prüfprotokolle, Gebrauchsanleitungen; Sicht‑/Funktionskontrolle; Rettungsgerät am Einsatzort, Personal unterwiesen; bei EAE keine Alleinarbeit.

25) Wie setze ich das TOP‑Prinzip am Dach um?

Antwort:

  • T: Umwehrung/Seitenschutz, feste Zugänge, durchsturzsichere Oberlichter, ggf. Schiene/Seil.
  • O: Zonierung/Wege außerhalb 2‑m‑Zone, Unterweisung, Betriebs‑/Rettungsanweisung, Prüfplan.
  • P: PSA – Rückhalt vor Auffang –, Praxisunterweisung, Übungen.
    Reihenfolge ist Pflicht, nicht Kür.

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Brandschutzbeauftragte: Wer sie braucht, wer sie wollen sollte – und warum ich sie konsequent einsetze

Worum es rechtlich wirklich geht

Arbeitsschutzrecht (Bundesrecht).
Der Arbeitgeber muss Personen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung benennen (§ 10 ArbSchG). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht „Du musst einen Brandschutzbeauftragten (BSB) bestellen“ steht dort nicht – die Pflicht kann sich aber faktisch aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

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ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“).
Die ASR konkretisiert die ArbStättV. Steigt die Brandgefährdung (z. B. brennbare Stäube, Fritteusen, Schweißarbeiten), ist die Benennung eines BSB zweckmäßig bzw. kann erforderlich sein. Das steht so in Abschnitt 7.1 (Hinweis) – und ist der arbeitsrechtliche Hebel, über den die BSB-Bestellung in sehr vielen Betrieben sachlich geboten ist.

DGUV Information 205‑003.
Diese (textgleich mit VdS 3111 und vfdb 12‑09/01) legt Mindestanforderungen an Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von BSB fest. Sie ist spätestens seit 01.01.2024 anzuwenden; Fortbildung: mind. 16 UE innerhalb von drei Jahren. Für mich der anerkannte Stand der Technik zur Ausgestaltung.

Gefahrstoffe (TRGS 800).
Wo mit brennbaren/oxidierenden Gefahrstoffen gearbeitet wird, ist der Brandschutz Teil der Gefährdungsbeurteilung. Bei erhöhter/hoher Brandgefährdung fordert TRGS 800 zusätzliche organisatorische Maßnahmen – inkl. Beauftragung geeigneter Personen zur Organisation von Flucht/Evakuierung. In der Praxis ist hier ein BSB die robuste Lösung.

Bauordnungsrecht & Sonderbauten

Relevante Pflichten kommen im Baurecht über die Musterbauordnung (§ 51 MBO „Sonderbauten“) und die Mustervorschriften/Richtlinien. Einige benennen den BSB ausdrücklich:

  • Verkaufsstätten (MVKVO): „Der Betreiber hat einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen …“ (z. B. § 26 Abs. 2 MVKVO). In den Ländern über die jeweilige Verkaufsstättenverordnung umgesetzt.
  • Hochhäuser (MHHR): „Der Eigentümer hat einen geeigneten … Brandschutzbeauftragten zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen.“ (Abschnitt 9.3.2). (
  • Versammlungsstätten:
    • Bayern (VStättV): Die Brandschutzordnung muss insbesondere Erforderlichkeit und Aufgaben eines BSB festlegen (§ 42). Ergebnis: Bei relevanten Objekten ist ein BSB regelmäßig zu definieren.
    • Niedersachsen (NVStättVO): Explizite Bestellungspflicht – Betreiber müssen BSB und Selbsthilfekräfte bestellen; Verzicht nur im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (§ 42).
  • Industriebauten (M‑IndBauRL): Regelt Technik und Betreiberpflichten; keine generelle BSB‑Pflicht im Wortlaut. In der Praxis wird ein BSB aber häufig über Auflagen des Brandschutzkonzepts/Baugenehmigungsbescheids festgelegt. (Siehe Abschnitt „9 Pflichten des Betreibers“).

Wiederkehrende Prüfungen (PrüfVO der Länder).
Für Sonderbauten (z. B. Verkaufs‑/Versammlungsstätten, Hochhäuser) schreiben die Prüfverordnungen die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen vor. Ein BSB steuert hier wirksam die Betreiberpflichten und Mängelbeseitigung. Beispiel: PrüfVO NRW.

Merke: Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Mustervorschriften werden mit landesspezifischen Abweichungen eingeführt; maßgeblich ist stets der Genehmigungsbescheid/Brandschutzkonzept Ihres Objekts.

Rechtsquelle / RegelwerkGeltungsbereichBSB‑Pflicht?Auslöser / SchwellenFundstellePraxis‑Hinweis
ArbSchG § 10Alle ArbeitgeberNein, aber möglichBenennung von Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung – keine ausdrückliche BSB‑Pflicht(Gesetze im Internet)Grundlage für Organisation, Schulung und Benennung; BSB kann sich mittelbar aus Gefährdungsbeurteilung ergeben.
ArbStättV (Anhang 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) + ASR A2.2ArbeitsstättenNein, aber möglichBei erhöhter Brandgefährdung: ASR A2.2 nennt die Benennung eines BSB als zweckmäßig; Notwendigkeit kann sich aus Landesrecht ergeben(Gesetze im Internet)Typischer Trigger: brennbare Medien, Prozesse (Schweißen/Heißarbeiten), komplexe Liegenschaften, häufige Besucher.
TRGS 800Tätigkeiten mit brennbaren/oxidierenden GefahrstoffenNein, aber möglichBei erhöhter/hoher Brandgefährdung sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen (organisatorisch/technisch); BSB nicht explizit, aber oft folgerichtig(BAuA)Stützt die arbeitsrechtliche Risikobewertung; häufige Begründung für die Bestellung eines BSB in Chemie/Lager/Produktion.
DGUV Information 205‑003Betrieblicher Brandschutz (Informationsschrift)De facto/regelmäßigErforderlich bei besonderen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung; nennt u. a. Industriebauten, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser(DGUV Publikationen)Maßstab für Aufgaben/Qualifikation/Bestellung; in Genehmigungsauflagen oft wörtlich herangezogen.
MBO § 51 (Sonderbauten)Musterbauordnung (Rahmen, Länder setzen um)Abhängig von Sonderbau‑RegelFür Sonderbauten können besondere Anforderungen (auch BSB) gestellt werden; konkretisiert über Sonderbauverordnungen/Richtlinien(bauministerkonferenz.de)Rechtsgrundlage für nachgeordnete Muster‑/Landesvorschriften, in deren Auflagen BSB gefordert wird.
M‑Hochhaus‑Richtlinie (M‑HHR)Hochhäuser (Muster)Ja9.3.2: „Der Eigentümer hat … einen/eine Brandschutzbeauftragte(n) zu bestellen.“(is-argebau.de)In Landesrecht regelmäßig übernommen; BSB ist hier klar verpflichtend.
M‑Verkaufsstättenverordnung (MVKVO)Verkaufsstätten (Muster)De facto/regelmäßig§ 26: Betreiber hat mind. eine verantwortliche Person zu benennen, die die Bezeichnung „Brandschutzbeauftragte(r)“ tragen sollte; § 27: Brandschutzordnung / Räumungskonzept(pruefsv.de)Faktisch BSB‑Forderung; Details (Schwellen, Ausgestaltung) durch Landesrecht/BSO konkretisiert.
M‑Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)Versammlungsstätten (Muster)Landesabhängig§ 42 (Muster): Brandschutzordnung/Feuerwehrpläne; BSB nicht durchgängig im Muster fix, aber in Ländern teils explizit(is-argebau.de)Siehe Landesbeispiele unten.
Beispiel Land: Bayern – VStättVVersammlungsstätten in BYDe facto/regelmäßig§ 42: In der Brandschutzordnung sind Erforderlichkeit und Aufgaben eines BSB festzulegen(Gesetze Bayern)Behörden fordern BSB bei größeren/komplexeren Betrieben regelmäßig über die BSO.
Beispiel Land: Niedersachsen – NVStättVOVersammlungsstätten in NIJa§ 42 Abs. 1: Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine(n) BSB und Selbsthilfekräfte zu bestellen(avantgarde-technik.de)Eine der klarsten Landesvorgaben – explizite Bestellpflicht.
Beispiel Land: Nordrhein‑Westfalen – SBauVO / VStättVO‑TeilVersammlungsstätten in NRWDe facto/regelmäßig§ 42 (NRW): Brandschutzordnung; dort Erforderlichkeit und Aufgaben eines/einer BSB festzulegen(Recht NRW)Behördliche Praxis: BSB in mittleren/großen Versammlungsstätten regelmäßig angeordnet.
M‑Industriebaurichtlinie (M‑IndBauRL)Industriebauten (Muster)Ja (ab Schwelle)§ 5.14.3: BSB verpflichtend bei > 5.000 m² (Summe der Grundflächen aller Brand‑/Brandbekämpfungsabschnitte); § 5.14.4: Brandschutzordnung ab > 2.000 m²(fpc-stockum.de)In vielen Ländern so oder sehr ähnlich eingeführt; häufige Auflage in Baugenehmigungen.
M‑Beherbergungsstättenverordnung (M‑BeVO) + LandesrechtHotels/Heime (Muster + Länder)LandesabhängigMuster regelt BSO/Feuerwehrpläne (z. B. > 60 Betten), nicht immer explizite BSB‑Pflicht; Länder konkretisieren.(bau.bremen.de)Beispiel Brandenburg (BbgKPBauV § 17): BSO muss Erforderlichkeit/Aufgaben eines BSB festlegen. (Bravors)
PrüfVO der Länder (Beispiel NRW)Wiederkehrende Prüfungen in SonderbautenKeineRegelt Prüfpflichten technischer/anlagentechnischer Brandschutzanlagen (BMA, SAA, SSV, SIBE etc.); keine BSB‑Pflicht, aber Koordination durch BSB sinnvoll(Recht NRW)Praktisch arbeitet der BSB mit Prüfsachverständigen/Behörden zusammen, sichert Fristen/Nachverfolgung.

Ergänzende Hinweise (zur Einordnung)

  • Arbeitsrechtlicher Trigger: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG/ArbStättV/TRGS 800 eine erhöhte/hohe Brandgefährdung, ist die Bestellung eines BSB fachlich geboten und häufig Grundlage behördlicher Anordnungen bzw. Versicherungsauflagen.
  • Bauordnungsrechtlicher Trigger: Bei Sonderbauten entsteht die BSB‑Pflicht direkt aus Sonderbauvorschriften (Hochhäuser, Verkaufsstätten, Industriebauten ab Schwelle) oder indirekt über die Brandschutzordnung und Baugenehmigungsauflagen (Versammlungsstätten, Beherbergung, Krankenhäuser/Pflegeheime je Land).

Kurz‑Check: „Muss“ vs. „Sollte/Kann“

  • Klare Muss‑Fälle:
    Hochhäuser (M‑HHR 9.3.2), Industriebauten > 5.000 m² (M‑IndBauRL 5.14.3), Versammlungsstätten in Ländern mit expliziter Pflicht (z. B. NI § 42 NVStättVO).
  • Faktische Pflicht über BSO/Auflagen:
    Verkaufsstätten (MVKVO § 26/§ 27), Versammlungsstätten (z. B. BY/NRW § 42 – BSO muss Erforderlichkeit/Aufgaben eines BSB definieren), Beherbergung (landesabhängig, z. B. BbgKPBauV § 17).
  • Arbeitsrechtlich begründete Bestellung (auch ohne Sonderbau):
    Erhöhte Brandgefährdung oder Gefahrstoff‑Umgang nach ASR A2.2/TRGS 800; DGUV 205‑003 empfiehlt/fordert in diesen Konstellationen die Bestellung.

So setzt du’s in der Praxis auf (knapp, prüffest)

  1. Gefährdungsbeurteilung (inkl. Brandgefährdung) durchführen und dokumentieren (ASR A2.2/TRGS 800).
  2. Sonderbau‑Status prüfen (MBO § 51 + einschlägige Landesverordnung/Richtlinie).
  3. BSO nach DIN 14096 erarbeiten/fortschreiben; dort Erforderlichkeit, Aufgaben, Vertretung und Berichtswesen des BSB verbindlich festlegen (wo gefordert). (BSO‑Pflichten z. B. MVKVO § 27, VStättV § 42, M‑BeVO/Landesrecht).
  4. BSB bestellen (schriftlich, mit Aufgabenprofil gemäß DGUV 205‑003), Jahresbericht und Behördenkommunikation regeln.

Wer fordert die Bestellung in der Praxis?

  1. Behörde/Genehmigung – über Brandschutzkonzept, Sonderbauverordnung oder Auflagen.
  2. Arbeitsschutz/GBU – erhöhte Brandgefährdung → BSB zweckmäßig/erforderlich (ASR A2.2).
  3. Versicherer/Kunde – vertraglich (VdS‑Anforderungen, Einkaufsbedingungen, SLA). Die DGUV 205‑003 nennt vertragliche Vereinbarungen ausdrücklich.

Was ein Brandschutzbeauftragter konkret leistet

Beratung & Organisation (Auszug nach DGUV 205‑003):

  • Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung bezogen auf Brandrisiken.
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellen/fortschreiben (Teile A, B, C) und operative Umsetzung sicherstellen.
  • Schulung/Unterweisung, inkl. Brandschutzhelfer gemäß DGUV 205‑023 (Theorie + Praxis mit Feuerlöscheinrichtungen).
  • Begehungen, Mängelmanagement, Jahresbericht an die Unternehmensleitung.
  • Evakuierungsübungen organisieren; Flucht‑/Rettungswege, ASR A2.3 (Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung) und ASR A1.3 (Kennzeichnung) im Blick.
  • Koordination von Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen (Bauordnungs‑ und Arbeitsschutzbezug), Nachverfolgung der PrüfVO‑Mängelbeseitigung.

Stellung/Kompetenz.
Der BSB berät weisungsfrei in seiner Fachkunde, wird schriftlich bestellt und frühzeitig eingebunden (Neu‑, Um‑, Erweiterungsbauten). Fortbildung: ≥ 16 UE in 3 Jahren. (

Grenzen.
Planerische Nachweise/Konzepte gehören zum Fachplaner/Sachverständigen; der BSB konzentriert sich auf Organisation, Unterweisung, Betrieb und Schnittstellen in den Regelkreisen Bau‑/Anlagentechnik/Organisation.

Wann „muss“, wann „sollte“?

Muss (typische harte Fälle – Auswahl):

  • Hochhaus: BSB verpflichtend (MHHR 9.3.2). (
  • Verkaufsstätte: BSB verpflichtend (MVKVO § 26).
  • Versammlungsstätte: landesabhängig; Niedersachsen fordert BSB explizit; Bayern zwingt die BSO zur Festlegung von Erforderlichkeit/Aufgaben, faktisch läuft das in relevanten Objekten auf eine Bestellung hinaus.

Sollte (robuster Best‑Practice‑Trigger):

  • Erhöhte/hohe Brandgefährdung aus GBU/ASR/TRGS (z. B. Lackiererei, Fettküche, Brennbar‑Staub).
  • Komplexe Betreiberpflichten (BMAs, RWA, Sprinkler, Gaslöschanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sprachalarm, Türensteuerungen) mit PrüfVO‑Pflichten.
  • Vertragliche Anforderungen (Versicherer, Auftraggeber, Zertifizierer).

Checkliste: rechtssichere Bestellung (betrieblich)

  1. GBU Brandschutz aktualisieren (ASR A2.2 / TRGS 800). Trigger dokumentieren.
  2. Schriftliche Bestellung (Zuständigkeiten, Weisungsfreiheit in der Fachkunde, Zeitanteil, Vertretung, Berichtswesen). Mitteilung an Bauaufsicht, wenn im Bescheid/der Richtlinie gefordert (z. B. Hochhaus).
  3. Qualifikation: BSB‑Lehrgang nach DGUV 205‑003; Fortbildungsrhythmus fixieren.
  4. Brandschutzordnung DIN 14096 in A/B/C, Brandschutzhelfer schulen (DGUV 205‑023), Übungen planen.
  5. Schnittstellen in die Bau‑/Anlagentechnik (PrüfVO, Wartungen, Betreiberverantwortung) – Mängelverfolgung, Reporting.

Musterformulierung „Bestellung“ (Auszug, praxisbewährt)

Bestellung zum/zur Brandschutzbeauftragten
Hiermit bestelle ich, [Unternehmen], Frau/Herrn [Name] mit Wirkung zum [Datum] zur/zum Brandschutzbeauftragten für den Bereich [Standort/Objekt]. Die/der BSB ist der Geschäftsleitung unmittelbar zugeordnet, in der Anwendung ihrer/seiner brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei und frühzeitig in alle brandschutzrelevanten Planungen/Maßnahmen einzubeziehen. Aufgaben gemäß beigefügter Anlage (auf Basis DGUV 205‑003). Arbeitsmittel/Zeit für Aufgabenwahrnehmung und Fortbildung (mind. 16 UE/3 Jahre) werden bereitgestellt.
[Ort, Datum, Unterschrift]

(Hinweis: Weisungsfreiheit und Fortbildung sind ausdrücklich in DGUV 205‑003 vorgesehen.)

Typische Fragen – knapp beantwortet

Ist ein BSB „gesetzlich“ vorgeschrieben?
Im Bauordnungsrecht bei bestimmten Sonderbauten: Ja (Hochhaus, Verkaufsstätte; Versammlungsstätten je Land). Im Arbeitsschutzrecht: indirekt über GBU/ASR – wenn die Risiken es verlangen, ist die Bestellung sachlich geboten.

Brauche ich zusätzlich Brandschutzhelfer?
Ja. Das ist separat geregelt (DGUV 205‑023). Helfer ≠ Beauftragter. Beide Rollen ergänzen sich.

Macht die Industriebaurichtlinie einen BSB zur Pflicht?
Die M‑IndBauRL regelt vor allem baulich‑technische Mindestanforderungen. Eine generelle BSB‑Pflicht enthält sie nicht; sie kann aber über Genehmigungsauflagen kommen.

Wer trägt am Ende die Verantwortung?
Immer die Unternehmensleitung. Der BSB berät, organisiert und dokumentiert – er ersetzt keine Unternehmerpflichten. (Leitgedanke so in DGUV 205‑003 dargestellt.)

Fazit – mein pragmatisches Urteil

  • Wo das Baurecht ihn verlangt, wird bestellt. Punkt. (Hochhäuser, Verkaufsstätten; Versammlungsstätten landesabhängig.)
  • Wo die GBU erhöhte Brandgefahr zeigt, bestelle ich ebenfalls. Das reduziert Risiko, beschleunigt Entscheidungen und vermeidet Ärger mit Behörde, Versicherer und Strafverfolgung nach einem Schaden.
  • Die Rolle professionalisiere ich nach DGUV 205‑003 (Aufgaben, Weisungsfreiheit, Fortbildung) und verknüpfe sie mit DIN 14096 (BSO), DGUV 205‑023 (Brandschutzhelfer), ASR A2.3/A1.3 (Wege/Kennzeichnung) und PrüfVO (Anlagen‑Compliance). Das ist gelebter Stand der Technik.

Quellen (Auswahl – maßgeblich sind amtliche Fassungen/Genehmigungen)

  • Arbeitsschutzrecht: § 10 ArbSchG; ArbStättV; ASR A2.2; TRGS 800.
  • DGUV: 205‑003 (BSB); 205‑023 (Brandschutzhelfer).
  • Bauordnungsrecht/Muster: MHHR; MVKVO; VStättV (BY); NVStättVO; M‑IndBauRL; PrüfVO NRW.

Klimarisiken im Arbeitsschutz souverän managen: ASR A5.1 plus ASTA‑Empfehlungen Hitze & Kälte – Praxisleitfaden für Betriebe

Dieser Fachartikel richtet sich an Sifa, SiBe und Verantwortliche, die Arbeitsplätze im Freien sowie nicht allseits umschlossene Bereiche rechtssicher und praxistauglich steuern wollen. Mit Platzhalter für meinen kostenlosen Online‑Kurs ganz unten.

1) Rechtsrahmen – kurz, klar, verbindlich

Die ASR A5.1, Ausgabe August 2025, konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten. Wer die ASR einhält, kann die Erfüllung der Verordnung grundsätzlich vermuteten – klassischer Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.
Der Geltungsbereich umfasst die Gefährdungsfaktoren natürliche UV‑Strahlung, Niederschlag, Windkräfte sowie Gewitter/Blitzschlag. Maßnahmen werden nach TOP‑Prinzip festgelegt, Unterweisungen sind Pflicht, Beschäftigte haben mitzuwirken (§ 15 ArbSchG).

Hitze und Kälte regelt die ASR inhaltlich über ASTA‑Empfehlungen (Stand 21.08.2025). Diese sind fachliche Leitplanken ohne Vermutungswirkung – in der Praxis bewährt und vom Ausschuss für Arbeitsstätten getragen.

2) Beurteilen – die maßgeblichen Schwellen und Quellen

UV‑Strahlung (natürlich): Maßstab ist der UV‑Index (UVI) mit den Klassen: 1–2 gering, 3–5 mittel, 6–7 hoch, 8–10 sehr hoch, ≥ 11 extrem. Ab UVI 3 sind Schutzmaßnahmen zu planen; ab UVI 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend (z. B. Kleidung, Brille, Hautschutz). Aktuelle/Prognose‑Werte liefert BfS/DWD.

Niederschlag: Beurteilung qualitativ in Intensitätsstufen A/B/C (A: normal, B: potenziell gefährdend, C: sehr/extrem gefährlich, i. d. R. DWD‑Unwetterwarnung). Bei Stufe C: Tätigkeiten im Freien einstellen, sofern Risiken nicht technisch/organisatorisch beherrschbar sind.

Windkräfte: Bewertung phänomenologisch per Beaufort‑Skala und Zuordnung zu Intensitätsstufen I–III (I: starker–steifer Wind, II: stürmisch–schwerer Sturm, III: orkanartig/Orkan). Ab II/III klare Einsatzgrenzen und Schutzorganisation.

Gewitter/Blitzschlag: Kurzfristig, lokal. Verfahren: optisch‑akustisch (Zeitdifferenz Blitz/Donner; < 10 s ≙ < 3,4 km → sehr hohe Gefahr) oder Feldstärke‑Messung. Freigabe erst 30 Minuten nach letztem Donner. Schutzziel: rechtzeitig sichere Orte.

Hitze (ASTA): Vereinfachtes Verfahren über Beurteilungstemperatur (Lufttemp. + Korrekturen für Arbeit, Kleidung, Sonne, Schwüle, Wind). > 26 °C: Maßnahmen sollen, > 30 °C: müssen, > 35 °C: Arbeit ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit). Getränkebereitstellung ist oberhalb der Schwellen geregelt.

Kälte (ASTA): Leitgröße Lufttemperatur mit Windbezug. Stufe 1: +5 bis −5 °C, Stufe 2: −5 bis −20 °C (Exposition max. 2 h, ≥ 25 min Aufwärmen), Stufe 3: < −20 °C (max. 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen; ab Bft 6 max. 30 min). Ab Bft 3 jeweils die nächste Stufe berücksichtigen.

3) Maßnahmen – konservativ nach TOP, so wie es sich bewährt hat

Technisch (T): Verschattung (Einhausungen/Segel), Wetterschutzwände, sichere Orte mit Blitzschutz, Windschutz, Rutschhemmung/Winterdienst, klimatisierte/geschlossene Kabinen, Aufwärmräume, lokale Heizer/Matten, adiabate/ventilative Entwärmung.

Organisatorisch (O): Arbeitszeiten an Wetter anpassen (Morgen/Abend), Tätigkeiten/Lasten verteilen, Rotation Warm/Kalt bzw. Kühl/Heiß, Entwärmungs‑ und Aufwärmzeiten fest verankern, Warn‑ und Alarmwege, Alleinarbeit bei Stufe 3 Kälte vermeiden.

Personenbezogen (P): Kleidung nach 3‑Schichten‑Prinzip, Kopfschutz, Sonnenbrille/LSF 50+ ab UVI‑Schwellen, Getränke (100–150 ml alle 15–30 min bei Hitze), Verhalten anpassen, Symptome melden; bei Blitz Gefahr sofort sichere Orte aufsuchen.

4) Praxisbeispiele (klassische Einsatzlagen)

Sommer, UVI 8, 32 °C, pralle Sonne, Bft 3: Verschattung und Pausenräume kühlen, schwere Arbeiten in Morgenstunden, Getränke und Entwärmungsphasen verpflichtend, PSA: Kopfschutz/Nackenschutz, Sonnenbrille, LSF 50+. Beurteilungstemperatur über Korrekturwerte ermitteln und Maßnahmen gemäß Stufe ≥ 3 anordnen.

Winter, −10 °C, Bft 4: Kältestufe 2, wegen Wind Stufe 3‑Maßnahmen mitplanen; Exposition 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen, Warmraum/Wechselkleidung bereitstellen; Alleinarbeit vermeiden.

Gewitter in Anmarsch: Warnung an alle, Tätigkeiten stoppen, sichere Orte (Gebäude mit innerem/äußerem Blitzschutz oder geschlossene Fahrzeuge/Kabinen) aufsuchen; Freigabe 30 Min. nach letztem Donner.

5) Unterweisung, Vorsorge, Dokumentation

Unterweisungen kombiniert (UV, Hitze, Kälte, Niederschlag, Wind/Blitz), klare Verhaltensregeln und Alarmierungen. AMR 13.3 bei intensiver UV‑Belastung prüfen. Mess‑/Wetter‑Protokolle führen, Entscheidungen dokumentieren, Prozesse jährlich nachschärfen.

Kostenloser Online‑Kurs von Donato Muro

„ASR A5.1 & Klimaeinwirkungen sicher umsetzen“ – für Sifa, SiBe & Arbeitsschutz‑Beauftragte


Kontakt: 021183836660 info@sicherheitsingenieur.nrw

FAQ

Gilt die ASR A5.1 auch für halb offene Hallen?
Ja. Nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten fallen in den Anwendungsbereich; witterungsbedingte Einwirkungen sind wie im Freien zu beurteilen.

Ab wann muss ich bei UV handeln?
Ab UVI 3 Maßnahmen planen; ab UVI 8 personenbezogene Maßnahmen sind Pflicht. Daten über BfS/DWD.

Welche Hitze‑Schwellen sind maßgeblich?
> 26 °C sollen, > 30 °C müssen Maßnahmen umgesetzt werden; > 35 °C ist der Bereich ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit).

Wie lange darf bei strenger Kälte gearbeitet werden?
Richtwerte: Stufe 2 max. 2 h + ≥ 25 min Aufwärmen; Stufe 3 max. 1 h + ≥ 60 min, bei Bft 6 max. 30 min.

Wann darf ich nach einem Gewitter weiterarbeiten?
Erst 30 Minuten nach dem letzten Donner – sichere Orte und Alarmwege sind vorab festzulegen.

Autor

Donato Muro – Sicherheitsingenieur (M. Eng.), Jurist (LL.M.), Fachwissenschaftler für Toxikologie. Praxisorientierter Arbeitsschutz mit klassischer, bewährter Methodik.

„Qualifizierte Person“ oder „zur Prüfung befähigte Person“ bei der Gerüstabnahme – wo liegt der Unterschied?

Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.

Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme

Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

Wer kann qualifizierte Person sein?

  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
  • oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung

Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung.
Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.

Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV

Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.

Im Gerüstbau bedeutet das:

  • Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
  • Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
  • Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
  • Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)

Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.

Unterschiede im Überblick

MerkmalQualifizierte PersonZur Prüfung befähigte Person
RechtsgrundlageDGUV Info 201-011, TRBS 2121-1BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203
AufgabeSichtprüfung vor NutzungRechtssichere Abnahme, wiederkehrende Prüfungen
QualifikationBerufsausbildung/Erfahrung + UnterweisungBerufsausbildung, Erfahrung, aktuelle Tätigkeit, Fachschulung
VerantwortungEingeschränkt (sichtbare Mängel)Vollumfänglich, inkl. Dokumentationspflicht

Fazit

Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.

Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.

Update zur DGUV Information 208-061: Das sollten Regalinspekteure jetzt wissen

Im Bereich Arbeitssicherheit und Lagermanagement spielt die regelmäßige und fachkundige Prüfung von Regalanlagen eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund müssen sich Regalinspekteure ständig über neue gesetzliche und normative Anforderungen auf dem Laufenden halten. Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ bringt seit November 2023 einige wichtige Neuerungen mit sich, die in diesem Beitrag übersichtlich erläutert werden.

Von der DGUV Regel zur DGUV Information – was steckt dahinter?

Mit der Einführung der DGUV Information 208-061 wurde die alte DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ abgelöst. Doch was bedeutet das konkret für befähigte Personen, die regelmäßig Regale prüfen?

Die neuen DGUV 206-061 gibt es hier: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4719/lagereinrichtungen-und-ladungstraeger

Die Umstellung von einer Regel auf eine Information bedeutet vor allem eins: Mehr Praxisorientierung und Flexibilität für Unternehmen und Prüfer. Gleichzeitig wurden wichtige Anforderungen präzisiert, um noch klarere Orientierung bei der Prüfung zu geben.

Was sind die wichtigsten Neuerungen?

1. Ladungsträger statt Lagergeräte

Aus „Lagergeräten“ wurden nun offiziell „Ladungsträger“. Eine begriffliche Anpassung, die für deutlich bessere Verständlichkeit und praxisgerechtere Umsetzung sorgt.

2. Neues Höhenverhältnis

Die Höhe der obersten Ablage darf bei Regalen und Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren nun das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe betragen (vorher Vierfach). Mehr Gestaltungsspielraum für Ihre Lagerplanung.

3. Präzisierte statische Anforderungen

Konkretere Angaben zur maximal zulässigen Durchbiegung und detaillierte Vorgaben für die Standsicherheit gemäß DIN EN 15512 und DIN EN 15635 schaffen mehr Klarheit bei der Prüfung und erhöhen die Sicherheit im Lager.

4. Höhere Anforderungen an Horizontalkräfte

Der Standsicherheitsfaktor wurde nun auf mindestens 2,0 konkretisiert, zudem sind klare Vorgaben zu Horizontalkräften verbindlich geregelt. Das bedeutet für Regalprüfer eine leichtere und eindeutige Bewertung der Regalsicherheit.

5. Deutlichere Vorgaben für Verkehrs- und Rettungswege

Regalprüfer müssen nun noch genauer darauf achten, dass Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen sind und entsprechend gekennzeichnet bleiben.

6. Anfahrschutz konkretisiert

Der Anfahrschutz an ortsfesten Regalen muss mindestens 400 Joule Energie aufnehmen können, empfohlen wird zudem eine Höhe von mindestens 400 mm.

7. Klare Kennzeichnungspflichten

Die verbindliche Kennzeichnungspflicht von Regalen und Ladungsträgern mit konkreten Belastungsangaben erleichtert Regalprüfern ihre Arbeit erheblich.

8. Wiederkehrende Prüfungen geregelt

Insbesondere bei stark frequentierten Regalanlagen (z. B. bei Nutzung durch Gabelstapler) müssen nun regelmäßige Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.

9. Neu: Anforderungen an Wartung und Rettungskonzepte

Die neue DGUV Information fordert nun ausdrücklich die Erstellung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungskonzepten. Damit sollen Unfälle vermieden und die Sicherheit im Ernstfall erhöht werden.

Was bedeutet das konkret für Regalinspekteure?

Die DGUV Information 208-061 gibt Ihnen klarere Orientierung und Sicherheit in Ihrer täglichen Prüfpraxis. Insbesondere folgende Punkte sollten Sie ab sofort berücksichtigen:

  • Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Prüfprotokolle müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
  • Eigenverantwortung und fachliche Kompetenz spielen eine noch stärkere Rolle.
  • Bereits vorhandene Prüfunterlagen behalten größtenteils ihre Gültigkeit, sollten aber aktualisiert und ergänzt werden.

Sie möchten noch sicherer werden? Jetzt online weiterbilden!

Sie wollen als zur Prüfung befähigte Person für Regalanlagen nach BetrSichV und DIN EN 15635 (Regalinspekteur) immer auf dem aktuellsten Stand bleiben? Dann empfehlen wir Ihnen unseren praxisnahen und flexiblen Online-Kurs:

📌 „Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen – Regalinspekteur nach BetrSichV und EN 15635“

Der Kurs vermittelt Ihnen die aktuellsten Vorschriften, gibt Ihnen praktische Hilfsmittel wie Prüflehren an die Hand und ermöglicht Ihnen die Prüfung nach den aktuellsten Standards. Alles bequem online und jederzeit flexibel erreichbar.

Fazit

Die neue DGUV Information 208-061 macht die Prüfung von Regalanlagen klarer und einfacher. Zugleich bietet sie mehr Freiraum für individuelle Lösungen. Als Regalinspekteur profitieren Sie von diesen Änderungen unmittelbar in Ihrer täglichen Arbeit. Nutzen Sie die Chance, Ihre Kenntnisse aktuell zu halten – unser Online-Kurs unterstützt Sie dabei!

Kritische Betrachtung der neuen DGUV Vorschrift 2:

„Mehrwert oder bürokratische Überlastung für Unternehmer und Sicherheitsfachkräfte?“

1. Einleitung

Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie regelt verbindlich, welche Maßnahmen Unternehmer treffen müssen, um Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) zu bestellen und einzusetzen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz effektiv gewährleistet werden.

Die Vorschrift beeinflusst maßgeblich, wie Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis konkret umgesetzt wird. Sie definiert Umfang, Qualifikation und Form der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, diese Anforderungen umzusetzen. Somit hat die DGUV Vorschrift 2 unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag und die organisatorischen Prozesse im Unternehmen.

Nach über zehn Jahren erfolgte nun Ende 2024 eine grundlegende Überarbeitung dieser Vorschrift. Dabei wurden insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Struktur und der Umfang der Betreuung sowie die Integration digitaler Betreuungsformen umfassend verändert. Im Kern steht dabei eine Erhöhung der Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde sowie spezifische Regelungen zur Bereichsqualifizierung („Lernfeld 6“).

Diese grundlegenden Änderungen werfen eine entscheidende Fragestellung auf:

„Ist die neue DGUV Vorschrift 2 tatsächlich ein Fortschritt für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Unternehmer, oder schafft sie vielmehr neue rechtliche und praktische Hürden?“

Zur Beantwortung dieser Frage folgt im ersten Schritt ein übersichtlicher und unmittelbarer Vergleich zwischen der bisherigen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2012) und der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024).

Tabelle 1: Direkter Vergleich der zentralen Regelungen DGUV Vorschrift 2 (alt, 2012) und DGUV Vorschrift 2 (neu, 2024)

BereichDGUV Vorschrift 2 (alt, Stand 2012)DGUV Vorschrift 2 (neu, Stand 2024)
BetreuungsumfangBetriebe bis 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.Betriebe bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.
Digitale BetreuungKaum spezifische Regelungen; Betreuung hauptsächlich in Präsenz erforderlich.Digitale Betreuung bis zu einem Drittel der Leistungen generell erlaubt, unter definierten Bedingungen bis zu 50 % möglich.
Fachkunde der SiFaAkademischer Abschluss („Sicherheitsingenieur“) mit mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend; alternativ Meister, Techniker, Ingenieur mit 2 Jahren Berufserfahrung plus staatl./UVT-Lehrgang.Für alle neu verpflichtend: Erfolgreicher Abschluss des staatlichen oder UVT-Qualifizierungslehrgangs (Lernfelder 1–5) und verpflichtend zusätzlich Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifikation bei UVT).
Gleichwertige QualifikationenPersonen mit gleichwertiger Qualifikation konnten tätig werden.Personen mit Studienabschluss (z. B. Physik, Chemie, Humanmedizin, Ergonomie) brauchen zusätzlichen Qualifizierungslehrgang und ggf. Einzelzulassung durch Behörde (§ 7 Abs. 2 ASiG).
BerichtspflichtRegelmäßiger schriftlicher Bericht über Erfüllung der Aufgaben.Regelmäßiger elektronischer oder schriftlicher Bericht inklusive Nachweis der Fortbildungen.
ÜbergangsregelungenKlare Übergangsregelung bezüglich der vorhandenen Qualifikationen.Detaillierte Übergangsregelungen zur Fachkunde, Berichtspflicht und bisherigen Verträgen.

Die Frage, ob diese Neuerungen tatsächlich ein Fortschritt oder eher ein Hemmnis für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Unternehmer darstellen, muss nicht nur auf Basis der faktischen Veränderungen, sondern insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen geprüft werden. Dazu sollen im nachfolgenden Teil insbesondere juristische und praktische Aspekte beleuchtet werden, um die Rechtssicherheit und Praktikabilität der neuen DGUV Vorschrift 2 kritisch zu hinterfragen und abschließend bewerten zu können.

Die neue DGUV Vorschrift 2 enthält klare Übergangsregelungen, die explizit vorsehen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nach der bisher gültigen Fassung (2012) ihre Qualifikation erworben haben, weiterhin als ausreichend qualifiziert gelten.
Im Detail besagt die neue DGUV Vorschrift 2 (Stand 29.11.2024):

„Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Fassung ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.“.

Klartext für Fachkräfte („Altfälle“):
Wer bereits als Sicherheitsingenieur oder Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert und bestellt ist, bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 voll anerkannt.
Ein zusätzliches Absolvieren des neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgangs („Lernfeld 6“) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) ist für bereits qualifizierte Fachkräfte nicht erforderlich.
Diese Übergangsregelung schützt somit alle „Altfälle“ ausdrücklich und stellt klar, dass es keinen Zwang zur Nachqualifikation gibt.

Fazit:
Du bist als bereits qualifizierte Fachkraft von den neuen Anforderungen ausdrücklich nicht betroffen.
Rechtlich und praktisch gibt es für bestehende Qualifikationen Bestandsschutz.
Es besteht somit keine Pflicht zur Teilnahme am neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang (Lernfeld 6), wenn du vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift bereits fachlich anerkannt warst.
Damit kannst du mit rechtlicher Sicherheit weiterhin deine bisherigen Qualifikationen vollumfänglich nutzen und musst nicht erneut eine Qualifizierung bei den UVT durchlaufen.

2. Hintergrund und Ziel der DGUV Vorschrift 2

Ursprung und Zielsetzung der DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2, auch bekannt als Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, hat ihren Ursprung im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, um betriebliche Risiken systematisch zu erkennen, Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Ziel der DGUV Vorschrift 2 ist es, die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes praxisgerecht umzusetzen und Unternehmern sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindliche Vorgaben zu Qualifikation, Umfang und Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu geben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb effektiv wahrnehmen können.

Bedeutung der Vorschrift in der Praxis des Arbeitsschutzes

In der betrieblichen Praxis hat sich die DGUV Vorschrift 2 als zentrales Regelwerk etabliert, da sie klare und verbindliche Maßgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung enthält. Sie definiert insbesondere folgende Kernpunkte:

  • Anforderungen an die Qualifikation und Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Organisation und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung im Betrieb.
  • Anforderungen an die arbeitsmedizinische Fachkunde der Betriebsärzte.
  • Melde-, Berichtspflichten sowie Nachweispflichten der Unternehmer gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.

Durch diese klare Festlegung trägt die Vorschrift wesentlich zur Rechtssicherheit bei, indem sie Arbeitgebern und Fachkräften transparent darstellt, wie sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen können. Gleichzeitig setzt sie qualitative Standards im Arbeitsschutz, was langfristig die Zahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten senken und das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz erhöhen soll.

Übersicht über bisherige Versionen und ihre Akzeptanz in der Praxis

Die DGUV Vorschrift 2 wurde in ihrer bisherigen Fassung zum 01. Januar 2011 eingeführt und löste die zuvor geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) aus dem Jahr 2005 ab. Damit brachte die DGUV Vorschrift 2 erstmals eine differenzierte Regelung der Betreuungspflichten nach Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit, was in der Praxis eine weitgehend positive Resonanz hervorrief. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schätzten die damit verbundene Flexibilität sowie Klarheit und Rechtssicherheit.

Im November 2024 wurde nun eine neue Version der DGUV Vorschrift 2 veröffentlicht, die wesentliche Änderungen beinhaltet. Neben einer Anpassung der Schwellenwerte für Betreuungsmodelle und einer neuen, expliziten Regelung zur Nutzung digitaler Betreuungsformen, bringt die neue Version insbesondere erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit sich.

Um die bisherigen Regelungen klar gegenüberzustellen, folgt eine vergleichende Übersicht:

Tabelle 2: Überblick über wesentliche Entwicklungsschritte der DGUV Vorschrift 2

Aspekt der VorschriftVersion 2005 (BGV A2)Version 2012 (DGUV V2 alt)Version 2024 (DGUV V2 neu)
Qualifikationsanforderungen Fachkräfte für ArbeitssicherheitIngenieure, Techniker, Meister mit UVT-Lehrgang, für Sicherheitsingenieure reicht akademische Ausbildung und 1 Jahr Praxis aus.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Zusätzliche zwingende Qualifizierung „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung) durch UVT erforderlich.
BetreuungsmodelleRegelbetreuung nach Unternehmensgröße; bis 10 Beschäftigte Anlage 1, über 10 Beschäftigte Anlage 2.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Erhöhung der Grenze für Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte. Neue differenzierte Modelle ab 20 Beschäftigten.
Digitale BetreuungNicht explizit geregelt.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Digitale Betreuung (bis zu 1/3 der Leistungen, unter definierten Bedingungen max. 50%) explizit erlaubt und geregelt.
Berichtspflichten UnternehmerSchriftlicher Bericht der Betriebsärzte und SiFa.Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.Schriftlicher oder elektronischer Bericht; zusätzliche Dokumentation der Fortbildungen.

In der Praxis war die Akzeptanz der DGUV Vorschrift 2 (Version 2012) sehr hoch, da sie die erforderliche Sicherheit und Klarheit für Unternehmer und Fachkräfte bot, ohne unnötige Zusatzbelastungen zu schaffen. Die nun vorliegende neue Fassung (2024) führt allerdings – insbesondere durch erweiterte Qualifikationsanforderungen – zu Diskussionen, ob die zusätzlichen Regelungen tatsächlich praxisgerecht sind oder den betrieblichen Alltag durch bürokratische Anforderungen belasten.

Im nachfolgenden Abschnitt werden daher sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die praktischen Auswirkungen der Neuregelung näher geprüft.

Wann trifft § 18 ASiG zu?

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich voraus:
Ingenieur, Techniker, oder Meister mit entsprechender Qualifikation sowie absolvierte SiFa-Ausbildung nach DGUV V2, oder
Gleichwertige Qualifikation (z.B. Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Medizin oder Arbeitswissenschaften) mit ergänzendem Lehrgang und ggf. Einzelzulassung nach § 7 Abs. 2 ASiG.

Personen, die keine formalen Qualifikationen als Meister, Techniker oder Ingenieur nachweisen können und nicht über eine gleichwertige akademische Qualifikation verfügen, erfüllen nicht automatisch die formalen Anforderungen. Sie müssen explizit durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Die Ausnahme nach § 18 ASiG ist genau dafür vorgesehen:
Sie erlaubt die Bestellung von Personen, die noch nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllen,
jedoch realistisch in kurzer Zeit die fehlenden Qualifikationen nachholen können.

Konsequenzen für die Praxis:
Wer ohne formale Qualifikation (kein Meister, Techniker, Ingenieur, o.ä.) tätig werden möchte, benötigt zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG.
Diese Erlaubnis wird stets individuell und zeitlich begrenzt erteilt.
Innerhalb dieser Frist muss die Fachkraft die vollständige formale Qualifikation nachweisen.
Die Bestellung ohne Erlaubnis der Behörde wäre nicht rechtskonform und könnte zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.

3. Wesentliche Änderungen in der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)

Die im November 2024 veröffentlichte Neufassung der DGUV Vorschrift 2 beinhaltet eine Reihe grundlegender Änderungen, die sowohl die Qualifikationsanforderungen als auch die praktische Durchführung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung im Unternehmen beeinflussen. Ziel dieser Anpassungen ist es, aktuellen Entwicklungen in Technik, Arbeitsmedizin und Praxisanforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig rechtliche Klarheit zu schaffen.

Im Folgenden sind die wichtigsten Veränderungen übersichtlich dargestellt:

Tabelle 1: Direkter Vergleich „alt“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2012) vs. „neu“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2024)

RegelungsbereichDGUV Vorschrift 2 (2012)DGUV Vorschrift 2 (2024)
Betreuungsmodelle und BeschäftigtenzahlRegelbetreuung nach Anlage 1 bis 10 Beschäftigte, über 10 Beschäftigte nach Anlage 2.Grenze angehoben: Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte Anlage 1, über 20 Beschäftigte Anlage 2.
Qualifikationsanforderungen SiFaSicherheitsingenieure: Ingenieurabschluss + mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend. Andere Fachkräfte: Techniker, Meister oder gleichwertige Qualifikation + staatl./UVT-Lehrgang.Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte: zwingend staatlicher oder UVT-Qualifizierungslehrgang (Lernfelder 1–5) und zusätzlich zwingend branchenspezifisches Lernfeld 6 bei UVT.
Digitale BetreuungKeine expliziten Vorgaben für digitale Betreuung. Präsenzbetreuung üblich.Explizite Regelung: digitale Betreuung bis max. 1/3, unter besonderen Bedingungen bis zu 50% zulässig.
BerichtspflichtenSchriftlicher Bericht zu erledigten Aufgaben.Schriftlicher oder elektronischer Bericht, zusätzliche Nachweispflicht über regelmäßige Fortbildungen.
Alternative Betreuungsmodelle (Unternehmermodell)Klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte (Anlagen 3 und 4).Ebenfalls klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte, ergänzt durch digitale Lösungen und zusätzliche Anforderungen zur Qualifizierung.
Übergangsregelung (Bestandsschutz)Bestandsschutz bestehender Qualifikationen klar geregelt.Weiterhin klarer Bestandsschutz, jedoch mit konkreten Übergangsregelungen für Verträge, Berichtspflichten und Nachqualifizierung.

Besondere Änderungen bei den Qualifikationsanforderungen („Lernfeld 6“):

Die wohl tiefgreifendste Änderung betrifft die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa). Neu eingeführt wurde das sogenannte „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung):

  • Während bisher akademisch ausgebildete Sicherheitsingenieure allein durch ihren Hochschulabschluss und mindestens einjährige praktische Berufserfahrung unmittelbar die fachlichen Anforderungen erfüllten, fordert die neue DGUV Vorschrift 2 zwingend den zusätzlichen Nachweis einer branchenspezifischen Qualifikation (Lernfeld 6).
  • Diese Zusatzqualifikation kann ausschließlich bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern (UVT) erworben werden und ist nun verpflichtender Bestandteil für die Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Damit werden bisherige akademische Qualifikationen formal eingeschränkt, und der Zugang zur Tätigkeit als SiFa wird unmittelbar von einem zusätzlichen UVT-Lehrgang abhängig gemacht.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Erhöhung der Qualifikationsanforderungen für zukünftige Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Verlagerung des Schwerpunktes der Qualifizierung weg von Hochschulen hin zu Unfallversicherungsträgern.
  • Potenziell erhöhter organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen durch zusätzlichen Qualifizierungsbedarf.

Anpassungen im Bereich der digitalen Betreuung:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 integriert explizite Regelungen zur Nutzung digitaler Betreuungsmethoden:

  • Grundsätzlich bleibt Präsenzbetreuung der Regelfall, es sind jedoch klare Möglichkeiten zur digitalen Betreuung geschaffen worden.
  • Digitale Betreuung ist nun generell bis zu einem Drittel der gesamten Leistungen zulässig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erstbegehung, genaue Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten, ausreichende technische Ausstattung) darf der Anteil digitaler Betreuung auf maximal 50 % erhöht werden.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Klare Rahmenbedingungen für digitale Betreuung schaffen Rechtssicherheit.
  • Potenzielle Entlastung durch flexiblere Betreuungsformen.
  • Die Digitalisierung der Arbeitsschutzbetreuung wird erheblich vorangetrieben.

Geänderte Betreuungsmodelle und deren Voraussetzungen:

Die Neufassung ändert zudem die Schwellenwerte und Modelle der Betreuung:

  • Die Grenze zwischen kleiner und großer Regelbetreuung wurde von bisher 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben.
  • Alternative Betreuungsmodelle („Unternehmermodell“) bleiben erhalten und sind weiterhin bis maximal 50 Beschäftigte möglich, jedoch wurden diese Modelle nun explizit um digitale Lösungen erweitert.
  • Zusätzliche Anforderungen zur Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen wurden konkretisiert und verschärft.

Relevante Auswirkungen in der Praxis:

  • Erweiterte Flexibilität und Anpassung an die realen Gegebenheiten vieler Betriebe.
  • Erhöhung der Anforderungen an Betriebe, die alternative Betreuungsmodelle wählen.
  • Potenzielle organisatorische Veränderungen durch die stärkere Integration digitaler Instrumente.

Diese Änderungen sind als tiefgreifender Eingriff in die Praxis der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu bewerten und müssen im weiteren Verlauf auch hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit, Praktikabilität und möglicher wirtschaftlicher Folgen sorgfältig geprüft werden.

Kritische Bewertung des neuen Lernfeldes 6 in der DGUV Vorschrift 2 (2024)

Mit der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) wurde eine zusätzliche Qualifikationsanforderung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) eingeführt: das sogenannte „Lernfeld 6“, eine verpflichtende, branchenspezifische Zusatzausbildung ausschließlich bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).

Fachliche Sicht:
Fragwürdig erscheint, warum ein kurzer UVT-Lehrgang fachlich höherwertig sein soll als eine umfassende akademische Ausbildung im Bereich Sicherheitsingenieurwesen.

Juristische Sicht:
Diese Neuregelung könnte eine rechtlich bedenkliche Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen, da sie die akademische Qualifikation praktisch abwertet und zugleich ein Ausbildungsmonopol für die UVT schafft.

Empfehlung:
Eine rechtliche und praktische Prüfung dieser Regelung ist dringend angezeigt. Der Gesetzgeber sollte gegebenenfalls eingreifen, um die freie Berufsausübung, den Wettbewerb und die Anerkennung hochwertiger akademischer Abschlüsse zu schützen. Branchenspezifische Zusatzkurse könnten optional oder als Fortbildung sinnvoll sein – jedoch nicht ausschließlich durch die UVT angeboten.

4. Rechtliche Bewertung der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) bringt umfangreiche Änderungen mit sich, deren rechtliche Zulässigkeit im Folgenden genauer betrachtet werden soll.

4.1 Verfassungsrechtliche Prüfung

Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz, GG):

Prüfung auf Vereinbarkeit der zusätzlichen Anforderungen („Lernfeld 6“) mit Art. 12 GG:

Artikel 12 GG garantiert jedem Bürger das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Eine Einschränkung dieser Berufsfreiheit ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, ein legitimes öffentliches Ziel zu erreichen.

  • Legitimes Ziel?
    Die DGUV begründet die Einführung des neuen Lernfeldes 6 mit der Notwendigkeit, branchenspezifische Fachkenntnisse bei Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) sicherzustellen. Grundsätzlich könnte dies ein legitimes Ziel sein, nämlich die Verbesserung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes.
  • Geeignetheit?
    Fraglich ist, ob ein verpflichtendes Lernfeld 6 bei Unfallversicherungsträgern (UVT) qualitativ tatsächlich geeignet ist, das bereits durch akademische Ausbildungen (z. B. Sicherheitsingenieurwesen) vorhandene Niveau noch einmal deutlich zu erhöhen.
  • Erforderlichkeit?
    Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob das Ziel branchenspezifischer Qualifikation nicht auch weniger einschneidend erreicht werden könnte, etwa durch freiwillige Fortbildungen oder Angebote anderer Bildungsträger.
    Die zwingende Exklusivität (nur UVT) erscheint jedenfalls bedenklich.
  • Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit)?
    Die neue Regelung könnte unverhältnismäßig sein, da sie bestehende akademische Qualifikationen faktisch entwertet und gleichzeitig ein Ausbildungsmonopol der UVT schafft. Der Eingriff ist zudem wirtschaftlich belastend für Unternehmen und könnte qualifizierte Personen abschrecken.

Bewertung:
Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der verpflichtenden Zusatzqualifikation (Lernfeld 6). Die Regelung könnte somit gegen Art. 12 GG verstoßen.

Freiheit von Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 GG):

Prüfung, ob die Neuregelung in die Hochschulautonomie eingreift:

Artikel 5 Abs. 3 GG garantiert Hochschulen die Freiheit in Forschung und Lehre. Diese Hochschulautonomie umfasst insbesondere die Freiheit, Inhalte und Anforderungen von Studiengängen eigenständig festzulegen.

Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt von Hochschulabsolventen im Bereich Sicherheitsingenieurwesen trotz abgeschlossenem Studium zusätzlich einen verpflichtenden branchenspezifischen UVT-Lehrgang. Dies könnte als Eingriff in die Hochschulautonomie interpretiert werden, da der Hochschulabschluss hierdurch nicht mehr uneingeschränkt anerkannt wird und die inhaltliche Hoheit über die Qualifikation faktisch eingeschränkt wird.

Juristische Bewertung der Zulässigkeit:

KriteriumBewertung
Legitimes Ziel der Regelung?Ja, Verbesserung des Arbeitsschutzes
Eingriff in Hochschulautonomie?Ja, Hochschulabschlüsse verlieren an formaler Anerkennung
Verhältnismäßigkeit?Zweifelhaft, da erheblicher Eingriff in Hochschulhoheit und akademische Qualifikation
Alternativen vorhanden?Ja, freiwillige branchenspezifische Fortbildung wäre weniger eingreifend

Fazit:
Die Regelung könnte tatsächlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre darstellen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung durchaus denkbar wäre.

4.2 Prüfung der Ermächtigungsgrundlage

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Sozialgesetzbuch (SGB) VII regeln Unfallversicherungsträger verbindlich die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Jedoch muss jede Regelung der Unfallversicherungsträger (UVT) innerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Gesetze bleiben.

Die entscheidende Frage hierbei ist, ob die Verpflichtung zu einem zusätzlichen UVT-Lehrgang (Lernfeld 6) tatsächlich im ASiG oder SGB VII hinreichend gedeckt ist:

  • Das ASiG fordert allgemein ausreichende Fachkunde (§ 4 ASiG), spezifiziert aber nicht ausdrücklich, dass eine akademische Ausbildung allein nicht mehr ausreichen könnte.
  • Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt nun explizit die branchenspezifische Zusatzqualifikation ausschließlich über die UVT.

Bewertung der Zulässigkeit der Ermächtigungsgrundlage:

Es bestehen berechtigte Zweifel, ob der Gesetzgeber bei Erlass des ASiG diese Form einer verpflichtenden, ausschließlichen UVT-Qualifikation tatsächlich vorgesehen hat. Ein solches Ausbildungsmonopol könnte daher die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreiten.

4.3 Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die Einführung der neuen DGUV Vorschrift 2 bringt auch arbeitsrechtlich relevante Fragen mit sich, insbesondere bezüglich bestehender Arbeitsverhältnisse:

  • Bestandsschutz: Bereits qualifizierte und bestellte Fachkräfte genießen Bestandsschutz. Sie müssen die neuen Anforderungen nicht nachträglich erfüllen. Neue Fachkräfte hingegen müssen die zusätzliche Qualifikation erwerben.
  • Folgen bei Nichterfüllung: Falls ein Arbeitgeber Fachkräfte ohne die vorgeschriebene Qualifikation bestellt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Bußgelder, Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden). Arbeitgeber müssen also genau prüfen, ob neu eingestellte SiFa die neuen Anforderungen erfüllen.

Tabelle: Praktische Folgen für Arbeitgeber bei Nichterfüllung neuer Anforderungen

SituationFolge
Bestellung einer SiFa ohne Lernfeld 6 (nach 2024)rechtliche Beanstandungen, ggf. Bußgelder
Bestandsschutz bestehender SiFa (Bestellung vor 2024)keine neuen Anforderungen, keine Folgen

Fazit der rechtlichen Bewertung:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt rechtlich äußerst kritische Aspekte mit sich:

  • Die zusätzlichen Anforderungen (Lernfeld 6) greifen erheblich in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) ein.
  • Ob diese Eingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, erscheint fraglich.
  • Die Ermächtigungsgrundlage im ASiG könnte überschritten worden sein.
  • Arbeitsrechtlich entstehen zusätzliche Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Bestellung neuer Fachkräfte unbedingt berücksichtigen müssen.

Eine juristische Klärung und gegebenenfalls Korrektur durch Gesetzgeber oder Gerichte erscheint erforderlich, um Rechtssicherheit für Unternehmen und Fachkräfte zu schaffen.

5. Praxisrelevante Auswirkungen für Sicherheitsfachkräfte (SiFa)

Donato Muro LL.M.

Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verändert maßgeblich die Anforderungen an die Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Nachfolgend eine fachlich fundierte Betrachtung der Vor- und Nachteile sowie eine direkte Gegenüberstellung relevanter Praxis-Auswirkungen:

5.1 Vor- und Nachteile für Sicherheitsfachkräfte

Erhöhtes Qualifikationsniveau oder unnötige Doppelbelastung?

Die neue DGUV Vorschrift 2 fordert von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) neben der bisherigen Qualifikation (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister plus UVT-Ausbildung) zusätzlich ein obligatorisches, branchenspezifisches Lernfeld (Lernfeld 6) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).

Vorteile:

  • Spezifischere Branchenkenntnisse, die gezielt auf die Anforderungen einzelner Branchen ausgerichtet sind.
  • Einheitlicher Mindeststandard könnte insgesamt zur Steigerung der Qualität in der Praxis führen.
  • Die gezielte Vertiefung branchenspezifischer Risiken kann Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben weiter verbessern.

Nachteile (kritische Betrachtung):

  • Akademische Sicherheitsingenieure, die bereits umfassende Studiengänge absolviert haben, müssen nun zusätzlich eine branchenspezifische UVT-Qualifikation erwerben. Dies könnte eine unnötige Doppelbelastung bedeuten, da viele der geforderten Inhalte möglicherweise bereits im Studium vermittelt wurden.
  • Die Verpflichtung zu einer zusätzlichen Qualifikation bringt zeitlichen und finanziellen Zusatzaufwand mit sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Lehrgänge nur eingeschränkt verfügbar sind und sich dadurch Wartezeiten ergeben könnten.
  • Durch die alleinige Zuständigkeit der UVT entsteht ein Monopol. Das könnte dazu führen, dass andere qualifizierte Anbieter und Hochschulen vom Markt der branchenspezifischen Weiterbildung ausgeschlossen werden.

Kritische Betrachtung der Verfügbarkeit und Kapazität der UVT für Lernfeld 6

Die neuen Regelungen erfordern von den Unfallversicherungsträgern eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des verpflichtenden Lernfeldes 6. Aktuell besteht jedoch Unklarheit, ob die UVT tatsächlich über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen verfügen, um alle betroffenen SiFa zeitnah zu schulen.

In der Praxis könnte dies zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen:

  • Lange Wartezeiten für SiFa bis zur Absolvierung des erforderlichen Lehrgangs.
  • Probleme bei der schnellen Bestellung neuer Fachkräfte aufgrund fehlender Lehrgangskapazitäten.
  • Zusätzlicher organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen und Sicherheitsfachkräfte.

Vergleich akademische Ausbildung vs. UVT-Lehrgänge

MerkmalAkademische Ausbildung (Sicherheitsingenieur)UVT-Lehrgang (Lernfeld 6)
Dauer6–7 Semester Studiumi. d. R. wenige Tage
Umfang und TiefeWissenschaftlich breit fundierte, grundlegende QualifikationBranchenspezifische Vertiefung, praxisbezogen
Anerkennung vor 2024Vollständig anerkanntZusätzliche Vertiefung, freiwillig
Anerkennung ab 2024Nur mit zusätzlichem UVT-LehrgangVerpflichtend zur vollständigen Anerkennung
AnbieterHochschulen (pluralistisch)Ausschließlich UVT (Monopol)
PraxisbezugWissenschaftlich fundiert, oft mit PraxissemesternDirekter, branchenspezifischer Praxisbezug

Es bleibt daher fraglich, ob der UVT-Lehrgang fachlich tatsächlich höherwertig ist als die akademische Ausbildung.

5.2 Tabelle 2: Gegenüberstellung praktischer Auswirkungen für SiFa (alt vs. neu)

AspekteBisherige Regelung (alt, 2012)Neue Regelung (2024)Praxis-Auswirkung
Akademische Ausbildung genügt?Ja, akademischer Abschluss (z.B. Sicherheitsingenieur) mit Berufserfahrung ausreichend.Nein, zusätzlicher UVT-Lehrgang („Lernfeld 6“) zwingend erforderlich.Erheblicher Zusatzaufwand; mögliche Wartezeiten; organisatorische Belastung für Unternehmen und SiFa.
Anerkennung der FachkompetenzJa, volle Anerkennung der akademischen Ausbildung.Teilweise eingeschränkt; akademischer Abschluss allein nicht mehr ausreichend.Kompetenzverlust für Hochschulen und SiFa; faktisches Monopol der UVT bei branchenspezifischer Qualifikation.
WeiterbildungsmöglichkeitenVielfalt (Hochschulen, private Anbieter, UVT) möglich.Ausschließlich UVT zugelassen für Lernfeld 6.Einschränkung der Wahlfreiheit bei Weiterbildung, potentiell reduzierte Konkurrenz und Qualitätsentwicklung.
Arbeitsmarktchancen für neue SiFaGute und schnelle Bestellung möglich.Verzögerungen durch obligatorische Zusatzqualifikation denkbar.Beeinträchtigte Marktchancen neuer Sicherheitsfachkräfte, erschwerte Besetzung offener Stellen.

Fazit der praktischen Bewertung:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt erhebliche praktische Herausforderungen mit sich:

  • Die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen schaffen eine unnötige Doppelbelastung für bereits gut qualifizierte Fachkräfte.
  • Durch die verpflichtende Durchführung bei den UVT entsteht ein Ausbildungsmonopol, was zu erheblichen Kapazitätsproblemen und Verzögerungen in der Bestellung neuer Fachkräfte führen könnte.
  • Die Neuregelung schwächt faktisch die akademischen Qualifikationen ab und könnte langfristig zu einem Kompetenzverlust führen, der sich negativ auf den Arbeitsschutz auswirken könnte.

Eine kritische Betrachtung der Regelung lässt somit erhebliche Zweifel aufkommen, ob die neue Vorschrift tatsächlich praxisnah, effektiv und sinnvoll ausgestaltet wurde, oder ob sie vielmehr unnötige organisatorische Hürden und Einschränkungen schafft, die letztlich der Qualität und Effizienz im betrieblichen Arbeitsschutz sogar entgegenstehen könnten.

6. Praxisrelevante Auswirkungen für Unternehmer

Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) führt für Unternehmer zu erheblichen Veränderungen im praktischen und organisatorischen Bereich. Nachfolgend eine fachlich korrekte und praxisbezogene Analyse der Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht.

6.1 Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht

Zusätzlicher Aufwand durch erweiterte Qualifikationsanforderungen

Mit Einführung des neuen, branchenspezifischen Lernfeldes 6 (LF 6) wird die Bestellung qualifizierter Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) erschwert:

  • Unternehmer müssen sicherstellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit künftig zwingend über die neue zusätzliche Qualifikation („Lernfeld 6“) verfügen.
  • Daraus ergeben sich höhere Kosten (Lehrgangsgebühren, Reisekosten, ggf. Freistellung von Mitarbeitern) sowie ein organisatorischer Mehraufwand (Terminierung, Planung und Integration der neuen Vorgaben in bestehende Abläufe).
  • Betriebe müssen gegebenenfalls länger auf qualifizierte Fachkräfte warten, da diese nun zusätzliche Kurse absolvieren müssen.

Rechtliche und finanzielle Risiken durch neue Regelungen

Die neu eingeführte Pflicht zum Lernfeld 6 erhöht das Risiko rechtlicher Beanstandungen für Arbeitgeber:

  • Wird eine Fachkraft ohne die vollständige Qualifikation bestellt, drohen rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden.
  • Arbeitgeber tragen die Verantwortung, vor Bestellung einer neuen SiFa zu prüfen, ob diese die erweiterten Anforderungen erfüllt.
  • Durch eine begrenzte Verfügbarkeit der Lehrgänge kann es zu Verzögerungen und somit möglicherweise zu temporären rechtlichen Unsicherheiten für Unternehmer kommen.

Mögliche Engpässe in der Bestellung qualifizierter Fachkräfte

Ein zentrales praktisches Risiko der neuen Vorschrift betrifft die potenziellen Engpässe bei der Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

  • Aufgrund der Verpflichtung, den branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang nur bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) zu absolvieren, können längere Wartezeiten entstehen.
  • Es ist unklar, ob die Kapazitäten der UVT für alle Betriebe ausreichend sind, was potenziell zu Engpässen führen könnte.
  • In der Konsequenz könnten Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen.

6.2 Tabelle 3: Gegenüberstellung praktischer Auswirkungen für Unternehmer (alt vs. neu)

AspekteBisherige Regelung (alt, 2012)Neue Regelung (2024)Unternehmer-Auswirkung
Umfang der SiFa-BetreuungModerat; bisherige akademische Qualifikation und praktische Erfahrung genügen.Erhöht durch neue Anforderungen: Zusätzliche branchenspezifische Qualifikation (Lernfeld 6).Erhöhter finanzieller, zeitlicher und organisatorischer Aufwand für Unternehmer.
Rechtssicherheit bei BestellungUnproblematisch; eindeutige Anerkennung bestehender Qualifikationen.Problematisch, da zusätzliche Qualifikation zwingend gefordert; ggf. behördliche Zulassung nötig.Erhöhtes Risiko rechtlicher Konsequenzen; Arbeitgeber müssen Qualifikationen genauer prüfen.
Nutzung digitaler BetreuungEingeschränkt; keine expliziten Vorgaben zur digitalen Betreuung.Erweiterte Nutzung explizit erlaubt (bis zu 1/3 regulär, max. 50% unter bestimmten Bedingungen).Verbesserung durch mehr Flexibilität, jedoch strenge Vorgaben und notwendige technische Voraussetzungen.

Fazit der praktischen Auswirkungen auf Unternehmer:

Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bedeutet für Unternehmer nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Qualifikations- und Verwaltungsaufwand, sondern birgt gleichzeitig das Risiko, bei Nichterfüllung der neuen Anforderungen rechtlich belangt zu werden. Die verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) könnte zudem zu erheblichen Verzögerungen bei der Bestellung neuer Sicherheitsfachkräfte führen, was wiederum in der Praxis rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit schafft. Gleichzeitig bietet die klarere Regelung zur Nutzung digitaler Betreuung jedoch auch die Chance, den Arbeitsschutz flexibler zu gestalten. Insgesamt überwiegen aus Unternehmersicht jedoch derzeit die zusätzlichen Belastungen, Risiken und organisatorischen Herausforderungen gegenüber den Vorteilen.

7. Kritische Würdigung und Empfehlungen

Zum Abschluss der Betrachtungen der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024) sollen hier die zentralen Kritikpunkte nochmals kompakt zusammengefasst und klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung ausgesprochen werden.

Zusammenfassung der zentralen Kritikpunkte

1. Verfassungsrechtliche Bedenken

Die verpflichtende Einführung des neuen branchenspezifischen Lernfeldes 6 stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und möglicherweise auch in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) dar. Diese Eingriffe erscheinen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit äußerst fraglich:

  • Die zusätzliche UVT-Qualifikation ist gegenüber einem akademischen Abschluss möglicherweise nicht notwendig und verhältnismäßig.
  • Das Monopol der UVT für diese Qualifikation könnte die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig einschränken.

2. Praxisferne der neuen Regelungen

Die Neuregelungen verursachen in der betrieblichen Praxis erhebliche Herausforderungen und könnten somit an den realen Bedürfnissen der Unternehmen vorbeigehen:

  • Zusätzliche organisatorische und finanzielle Belastung für Arbeitgeber durch die Pflicht zur branchenspezifischen UVT-Qualifikation.
  • Verzögerungen bei der Bestellung neuer Fachkräfte durch begrenzte Kapazitäten der UVT könnten die zeitnahe Erfüllung gesetzlicher Anforderungen gefährden.
  • Die generelle Anhebung der Anforderungen ohne ausreichende Kapazitäten der UVT ist aus Sicht vieler Unternehmen und Fachkräfte praxisfern.

3. Mögliche Stärkung der Monopolstellung der UVT

Die ausschließliche Kompetenz der UVT, das verpflichtende Lernfeld 6 anzubieten, schafft ein faktisches Ausbildungsmonopol:

  • Wettbewerb und Pluralismus in der Aus- und Weiterbildung im Bereich Arbeitsschutz werden stark eingeschränkt.
  • Hochschulen und private Bildungsträger verlieren in diesem Bereich faktisch an Bedeutung, was langfristig die Qualität der Ausbildung und Weiterbildung beeinträchtigen könnte.

Überprüfung der Frage: „Hat die DGUV gute Arbeit geleistet?“

Ausgehend von den hier betrachteten Punkten zeigt sich, dass die DGUV Vorschrift 2 in ihrer aktuellen Neufassung (2024) trotz sicherlich guter Intentionen erhebliche Mängel aufweist:

  • Fachlich: Die Einführung eines zusätzlichen branchenspezifischen UVT-Lehrgangs (Lernfeld 6) stellt die akademische Qualifikation von Sicherheitsingenieuren unnötig in Frage und führt zu einer Doppelbelastung ohne klar nachgewiesenen Mehrwert.
  • Rechtlich: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie) bestehen ernsthaft. Diese rechtlichen Risiken hätten im Vorfeld der Neufassung gründlicher geprüft werden müssen.
  • Organisatorisch: Die begrenzten Kapazitäten der UVT, die erhöhte Belastung der Arbeitgeber und die daraus resultierenden Engpässe verdeutlichen einen erheblichen Mangel an Praxisnähe und eine Unterschätzung der organisatorischen Realität der Unternehmen.

Insgesamt ist daher kritisch zu hinterfragen, ob die DGUV mit dieser Neuregelung tatsächlich „gute Arbeit“ im Sinne eines wirksamen und praxistauglichen Arbeitsschutzes geleistet hat.

Klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung

Um die hier aufgezeigten Probleme zu lösen und die DGUV Vorschrift 2 wieder praxisnah und rechtssicher zu gestalten, sollten die folgenden Empfehlungen umgesetzt werden:

BereichProblem der aktuellen RegelungEmpfehlung für eine praxistaugliche Neuregelung
Qualifikationsanforderungen SiFaVerpflichtendes Lernfeld 6 bei UVT (Monopol) erschwert Zugang und Anerkennung akademischer QualifikationenFreiwillige branchenspezifische Qualifizierung, Anerkennung anderer Anbieter und Hochschulabschlüsse, Vermeidung von Monopolen
Verfassungsrechtliche VereinbarkeitRisiko eines Verstoßes gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie)Klare rechtliche Prüfung und ggf. Korrektur, Verzicht auf verpflichtendes UVT-Monopol, Anerkennung bestehender akademischer Abschlüsse
Digitale BetreuungStrenge Vorgaben, noch relativ limitierte NutzungAusbau digitaler Betreuung bei Sicherstellung des Schutzniveaus, flexible und praxisnahe Vorgaben, Nutzung etablierter digitaler Lösungen
ÜbergangsregelungenBestandsschutz vorhanden, aber unklare Regelungen für neue Verträge und ÜbergangsfristenKlarstellung und großzügige Übergangsfristen für Unternehmen und SiFa, umfassende Information und Beratung durch UVT
Kapazitäten und Verfügbarkeit der UVT-LehrgängeMögliche Engpässe durch begrenzte UVT-Kapazitäten für Lernfeld 6Erweiterung der zugelassenen Bildungsträger, Kooperation mit Hochschulen und privaten Anbietern, Aufbau ausreichender Kapazitäten

Abschließende Bewertung:

Die kritischen Aspekte der neuen DGUV Vorschrift 2 sind deutlich und substanziell. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken, der Praxisferne sowie der Gefahr eines UVT-Monopols erscheint eine zeitnahe Korrektur der Regelungen geboten. Ziel einer überarbeiteten Vorschrift sollte es sein, fachliche Qualität sicherzustellen, zugleich aber auch die bewährten akademischen Abschlüsse anzuerkennen, Wettbewerb bei der Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten und für Unternehmer und Fachkräfte eine praxistaugliche Umsetzung sicherzustellen.

Eine klare Handlungsempfehlung an die verantwortlichen Stellen (Gesetzgeber, DGUV, UVT) lautet daher, die neuen Regelungen kritisch zu prüfen und möglichst kurzfristig eine praxistaugliche und verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung vorzunehmen.

8. Fazit

Abschließende Beurteilung:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verfolgt das grundsätzlich legitime Ziel, durch eine verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) die Qualität und Sicherheit in der betrieblichen Arbeitsschutzberatung zu verbessern. Eine eingehende fachliche und juristische Analyse zeigt jedoch, dass diese Neuregelung erhebliche Probleme und Bedenken aufwirft:

BewertungskriteriumErgebnis der Prüfung
Fachliche Notwendigkeit der ZusatzqualifikationFraglich. Akademische Abschlüsse (z. B. Sicherheitsingenieure) bieten umfassende und tiefergehende Kompetenzen als kurze UVT-Kurse.
Verhältnismäßigkeit (Art. 12 GG – Berufsfreiheit)Bedenklich. Verpflichtende UVT-Lehrgänge stellen einen erheblichen Eingriff dar, der möglicherweise unverhältnismäßig ist, da mildere Alternativen bestehen.
Eingriff in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG)Wahrscheinlich gegeben. Der zusätzliche Zwang zur UVT-Qualifikation beschneidet faktisch die Hochschulen in ihrer Kompetenz zur eigenständigen Ausgestaltung der Studiengänge.
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (ASiG, SGB VII)Zweifelhafte Grundlage. §§ 7, 15 und 18 ASiG sehen zwar Qualifikationsanforderungen und Ausnahmen vor, rechtfertigen aber nicht klar die Einführung eines Ausbildungsmonopols der UVT.
Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und SiFaProblematisch. Erhöhte Kosten, längere Wartezeiten und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund eingeschränkter Kapazitäten der UVT.

Insgesamt ergibt sich ein kritisches Bild der neuen DGUV Vorschrift 2:
Die Regelung schafft nicht nur erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand, sondern sie könnte sogar rechtlich angreifbar sein. Statt der gewünschten Qualitätssteigerung könnten unnötige bürokratische und rechtliche Hürden entstehen, die Betriebe und Sicherheitsfachkräfte belasten und deren praktische Arbeit erschweren.

Ausblick und Forderungen zur weiteren rechtlichen und organisatorischen Entwicklung:

Vor dem Hintergrund der dargestellten Kritikpunkte ist dringend zu empfehlen, die aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 2 rechtlich und organisatorisch einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen und zügig zu überarbeiten.

Folgende Forderungen und Empfehlungen für eine praxistaugliche und rechtssichere Neuregelung sind dabei zentral:

1. Klarstellung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 15 ASiG)

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollte mit Zustimmung des Bundesrates prüfen, ob die vorliegende neue DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch § 15 ASiG bleibt oder ob eine Konkretisierung erforderlich ist.
  • Gegebenenfalls Anpassung und Klarstellung des ASiG zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten.

2. Überprüfung und Anpassung des verpflichtenden Lernfeldes 6

  • Umwandlung des Lernfeldes 6 von einer verpflichtenden Maßnahme in eine freiwillige Fortbildungsempfehlung.
  • Anerkennung akademischer Abschlüsse (insbesondere Sicherheitsingenieure) als grundsätzlich ausreichend, um unnötige Doppelqualifikationen zu vermeiden.

3. Öffnung und Vermeidung von Monopolbildung bei der Qualifikation

  • Zulassung weiterer Bildungsträger (Hochschulen, private Anbieter) für die Durchführung branchenspezifischer Qualifikationen, um Wettbewerb und Qualität zu fördern und Engpässe zu vermeiden.

4. Anpassung und Verbesserung der digitalen Betreuungsmöglichkeiten

  • Weiterentwicklung der digitalen Betreuung mit flexibleren, weniger restriktiven Vorgaben, um Arbeitgebern und Sicherheitsfachkräften effiziente, praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen.

5. Erweiterung und Sicherstellung ausreichender Kapazitäten der UVT

  • Sicherstellung ausreichender organisatorischer und personeller Ressourcen bei den UVT, falls bestimmte branchenspezifische Lehrgänge zwingend erforderlich bleiben sollten.

Abschließende Forderung und Fazit:

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ist in ihrer derzeitigen Form aus fachlicher, rechtlicher und praktischer Perspektive äußerst kritisch zu bewerten. Statt der gewünschten Verbesserung könnte sie neue Probleme schaffen. Der Gesetzgeber und die zuständigen Stellen (DGUV, UVT) sollten daher zeitnah handeln, um die dargestellten Probleme zu lösen und eine rechtssichere, praxisorientierte und qualitativ hochwertige Betreuung im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Nur so lässt sich sicherstellen, dass die DGUV Vorschrift 2 ihrem ursprünglichen Ziel – mehr Sicherheit und Qualität im Arbeitsschutz – tatsächlich gerecht wird.

Abschließender Hinweis:

Diese Darstellung und Bewertung basiert ausschließlich auf den Originaltexten der DGUV Vorschrift 2 (alt und neu), dem ASiG, SGB VII sowie dem Grundgesetz. Für eine abschließende, rechtlich verbindliche Bewertung oder konkrete juristische Fragestellungen empfiehlt es sich, die Originalquellen selbst zu konsultieren oder eine individuelle juristische Beratung einzuholen.

Donato Muro, Jurist (LL.M. Compliance and Corporate Security)

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