Absetz- und Abroll-Behälter sicher prüfen und betreiben

Praxisleitfaden für Sicherheitsfachkräfte und befähigte Personen


1) Worum geht’s eigentlich?

Bei Entsorgungs- und Bauprojekten kommen vor allem zwei Systeme zum Einsatz:

  • Absetzkipper: Das Fahrzeug hebt den Behälter an, setzt ihn ab und kippt ihn zum Entleeren.
  • Abrollsystem (Wechsellader): Hier wird der Behälter über Rollen auf- und abgeladen. Das System ist auf einheitliche Maße abgestimmt, damit die Behälter austauschbar bleiben.

Beide Systeme sind in Normen und DGUV-Informationen klar beschrieben. Für uns in der Praxis geht es vor allem darum: Unfälle vermeiden, Schäden erkennen und die Technik sicher beherrschen.

2) Verantwortung – wer macht was?

  • Unternehmer müssen sichere Arbeitsmittel bereitstellen, regelmäßig prüfen lassen und Beschäftigte unterweisen.
  • Befähigte Personen sind speziell ausgebildet und beauftragt, Behälter und Fahrzeuge zu prüfen.
  • Nachweise gehören dazu: Prüfprotokolle oder Prüfbücher sind Pflicht – nicht nur ein Aufkleber auf dem Behälter.

3) Worauf beim Behälter achten?

Jeder Behälter und jede Wechsellader-Einrichtung braucht ein Typschild mit Angaben zu Hersteller, Baujahr, Gewicht und zulässiger Last. Auch eine Betriebsanleitung mit Hinweisen zur Nutzung und Wartung muss vorhanden sein.
Fehlt das Schild oder ist es unleserlich → sofort ein Mangel!

4) Acht Grundregeln im Betrieb

  1. Nur passende Behälter und Geräte kombinieren.
  2. Abstützen – auch auf festem Untergrund, besonders bei Schräglage.
  3. Gefahrenbereich immer freihalten.
  4. Warneinrichtungen im Fahrerhaus ernst nehmen.
  5. Ladungssicherung mit Netzen/Planen von sicherem Standplatz.
  6. Kettengehänge gegen Schwenken sichern.
  7. Kippvorgang beobachten – Einrasten muss sichtbar sein.
  8. Persönliche Schutzausrüstung tragen (Helm, Handschuhe, Warnweste).

5) Prüffristen – wie oft ist Pflicht?

  • Fahrzeuge und Kippeinrichtungen: mindestens einmal im Jahr prüfen.
  • Behälter: ebenfalls mindestens einmal jährlich – bei starker Nutzung auch öfter.
  • Nachweis: Prüfprotokoll aufbewahren und mitführen, wenn die Behälter unterwegs sind.

6) Typische Mängel

  • Risse an Schweißnähten oder Kipplagern
  • Verbogene Aufhängezapfen
  • Defekte Türen, Klappen oder Verschlüsse
  • Fehlende Zurrpunkte oder beschädigte Rollen
  • Unvollständiges oder fehlendes Fabrikschild

Wer solche Schäden übersieht, riskiert Unfälle und rechtliche Probleme.


7) Sonderfälle im Blick

  • Kranbare Absetzbehälter: gelten als Lastaufnahmemittel, brauchen klare CE-Kennzeichnung und geprüfte Anschlagpunkte.
  • Mobile Abfallpressen: fallen unter die Maschinenverordnung und haben eigene Anforderungen an Sicherheit und Unterweisung.

8) Kurzcheck vor jeder Aufnahme

  1. Behälter äußerlich prüfen (Risse, Verformungen).
  2. Kipplager und Zapfen kontrollieren.
  3. Fabrikschild vorhanden?
  4. Netz oder Plane richtig angebracht?
  5. Seitenanschläge korrekt eingestellt?
  6. Fahrzeug abgestützt?
  7. Gefahrenbereich frei?
  8. Einrasten beim Kippen beobachten.
  9. Transportstellung sichern.

Praxis-Tipp

Wenn Kennzeichnung, Standsicherheit und Dokumentation stimmen, sind 90 % der Risiken abgedeckt. Den Rest bringt Erfahrung – und regelmäßige Schulung.

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Klimarisiken im Arbeitsschutz souverän managen: ASR A5.1 plus ASTA‑Empfehlungen Hitze & Kälte – Praxisleitfaden für Betriebe

Dieser Fachartikel richtet sich an Sifa, SiBe und Verantwortliche, die Arbeitsplätze im Freien sowie nicht allseits umschlossene Bereiche rechtssicher und praxistauglich steuern wollen. Mit Platzhalter für meinen kostenlosen Online‑Kurs ganz unten.

1) Rechtsrahmen – kurz, klar, verbindlich

Die ASR A5.1, Ausgabe August 2025, konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten. Wer die ASR einhält, kann die Erfüllung der Verordnung grundsätzlich vermuteten – klassischer Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.
Der Geltungsbereich umfasst die Gefährdungsfaktoren natürliche UV‑Strahlung, Niederschlag, Windkräfte sowie Gewitter/Blitzschlag. Maßnahmen werden nach TOP‑Prinzip festgelegt, Unterweisungen sind Pflicht, Beschäftigte haben mitzuwirken (§ 15 ArbSchG).

Hitze und Kälte regelt die ASR inhaltlich über ASTA‑Empfehlungen (Stand 21.08.2025). Diese sind fachliche Leitplanken ohne Vermutungswirkung – in der Praxis bewährt und vom Ausschuss für Arbeitsstätten getragen.

2) Beurteilen – die maßgeblichen Schwellen und Quellen

UV‑Strahlung (natürlich): Maßstab ist der UV‑Index (UVI) mit den Klassen: 1–2 gering, 3–5 mittel, 6–7 hoch, 8–10 sehr hoch, ≥ 11 extrem. Ab UVI 3 sind Schutzmaßnahmen zu planen; ab UVI 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend (z. B. Kleidung, Brille, Hautschutz). Aktuelle/Prognose‑Werte liefert BfS/DWD.

Niederschlag: Beurteilung qualitativ in Intensitätsstufen A/B/C (A: normal, B: potenziell gefährdend, C: sehr/extrem gefährlich, i. d. R. DWD‑Unwetterwarnung). Bei Stufe C: Tätigkeiten im Freien einstellen, sofern Risiken nicht technisch/organisatorisch beherrschbar sind.

Windkräfte: Bewertung phänomenologisch per Beaufort‑Skala und Zuordnung zu Intensitätsstufen I–III (I: starker–steifer Wind, II: stürmisch–schwerer Sturm, III: orkanartig/Orkan). Ab II/III klare Einsatzgrenzen und Schutzorganisation.

Gewitter/Blitzschlag: Kurzfristig, lokal. Verfahren: optisch‑akustisch (Zeitdifferenz Blitz/Donner; < 10 s ≙ < 3,4 km → sehr hohe Gefahr) oder Feldstärke‑Messung. Freigabe erst 30 Minuten nach letztem Donner. Schutzziel: rechtzeitig sichere Orte.

Hitze (ASTA): Vereinfachtes Verfahren über Beurteilungstemperatur (Lufttemp. + Korrekturen für Arbeit, Kleidung, Sonne, Schwüle, Wind). > 26 °C: Maßnahmen sollen, > 30 °C: müssen, > 35 °C: Arbeit ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit). Getränkebereitstellung ist oberhalb der Schwellen geregelt.

Kälte (ASTA): Leitgröße Lufttemperatur mit Windbezug. Stufe 1: +5 bis −5 °C, Stufe 2: −5 bis −20 °C (Exposition max. 2 h, ≥ 25 min Aufwärmen), Stufe 3: < −20 °C (max. 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen; ab Bft 6 max. 30 min). Ab Bft 3 jeweils die nächste Stufe berücksichtigen.

3) Maßnahmen – konservativ nach TOP, so wie es sich bewährt hat

Technisch (T): Verschattung (Einhausungen/Segel), Wetterschutzwände, sichere Orte mit Blitzschutz, Windschutz, Rutschhemmung/Winterdienst, klimatisierte/geschlossene Kabinen, Aufwärmräume, lokale Heizer/Matten, adiabate/ventilative Entwärmung.

Organisatorisch (O): Arbeitszeiten an Wetter anpassen (Morgen/Abend), Tätigkeiten/Lasten verteilen, Rotation Warm/Kalt bzw. Kühl/Heiß, Entwärmungs‑ und Aufwärmzeiten fest verankern, Warn‑ und Alarmwege, Alleinarbeit bei Stufe 3 Kälte vermeiden.

Personenbezogen (P): Kleidung nach 3‑Schichten‑Prinzip, Kopfschutz, Sonnenbrille/LSF 50+ ab UVI‑Schwellen, Getränke (100–150 ml alle 15–30 min bei Hitze), Verhalten anpassen, Symptome melden; bei Blitz Gefahr sofort sichere Orte aufsuchen.

4) Praxisbeispiele (klassische Einsatzlagen)

Sommer, UVI 8, 32 °C, pralle Sonne, Bft 3: Verschattung und Pausenräume kühlen, schwere Arbeiten in Morgenstunden, Getränke und Entwärmungsphasen verpflichtend, PSA: Kopfschutz/Nackenschutz, Sonnenbrille, LSF 50+. Beurteilungstemperatur über Korrekturwerte ermitteln und Maßnahmen gemäß Stufe ≥ 3 anordnen.

Winter, −10 °C, Bft 4: Kältestufe 2, wegen Wind Stufe 3‑Maßnahmen mitplanen; Exposition 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen, Warmraum/Wechselkleidung bereitstellen; Alleinarbeit vermeiden.

Gewitter in Anmarsch: Warnung an alle, Tätigkeiten stoppen, sichere Orte (Gebäude mit innerem/äußerem Blitzschutz oder geschlossene Fahrzeuge/Kabinen) aufsuchen; Freigabe 30 Min. nach letztem Donner.

5) Unterweisung, Vorsorge, Dokumentation

Unterweisungen kombiniert (UV, Hitze, Kälte, Niederschlag, Wind/Blitz), klare Verhaltensregeln und Alarmierungen. AMR 13.3 bei intensiver UV‑Belastung prüfen. Mess‑/Wetter‑Protokolle führen, Entscheidungen dokumentieren, Prozesse jährlich nachschärfen.

Kostenloser Online‑Kurs von Donato Muro

„ASR A5.1 & Klimaeinwirkungen sicher umsetzen“ – für Sifa, SiBe & Arbeitsschutz‑Beauftragte

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FAQ (für Leser & SEO)

Gilt die ASR A5.1 auch für halb offene Hallen?
Ja. Nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten fallen in den Anwendungsbereich; witterungsbedingte Einwirkungen sind wie im Freien zu beurteilen.

Ab wann muss ich bei UV handeln?
Ab UVI 3 Maßnahmen planen; ab UVI 8 personenbezogene Maßnahmen sind Pflicht. Daten über BfS/DWD.

Welche Hitze‑Schwellen sind maßgeblich?
> 26 °C sollen, > 30 °C müssen Maßnahmen umgesetzt werden; > 35 °C ist der Bereich ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit).

Wie lange darf bei strenger Kälte gearbeitet werden?
Richtwerte: Stufe 2 max. 2 h + ≥ 25 min Aufwärmen; Stufe 3 max. 1 h + ≥ 60 min, bei Bft 6 max. 30 min.

Wann darf ich nach einem Gewitter weiterarbeiten?
Erst 30 Minuten nach dem letzten Donner – sichere Orte und Alarmwege sind vorab festzulegen.

Autor

Donato Muro – Sicherheitsingenieur (M. Eng.), Jurist (LL.M.), Fachwissenschaftler für Toxikologie. Praxisorientierter Arbeitsschutz mit klassischer, bewährter Methodik.

Der Sturz in die Treppenöffnung – was Sifas und Geschäftsführer daraus mitnehmen sollten

Worum es geht

Auf einer Einfamilienhaus‑Baustelle ließ der Bauleiter die Abdeckung des Treppenauges entfernen. Die Öffnung blieb ungesichert. Ein Bauhelfer eines anderen Gewerkes stürzte rund 2,5 m in den Keller und wurde verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlte – und nahm Bauträger und Rohbauunternehmen in Regress. Das OLG Frankfurt bestätigte die Haftung beider, obwohl die Sicherungspflicht vertraglich an den Rohbauer übertragen war. Mitverschulden von Bauhelfer und Arbeitgeberin:

Die drei Lehren – ohne Juristendeutsch

1) Delegation schützt nicht vor Verantwortung

Auch wenn Sicherheitsaufgaben vertraglich „wegdelegiert“ werden: Der Besteller/Bauträger trägt weiter Schutzpflichten aus dem Werkvertrag. Er muss Arbeitsräume/Arbeitsplätze sicher zur Verfügung stellen – auch für Beschäftigte von Nachunternehmern. Rechtlich basiert das auf §§ 618/619 BGB (Fürsorgepflicht; keine Vorabbeschränkung) und der vertraglichen Haftung nach § 280 BGB. Der Bauleiter handelt als Erfüllungsgehilfe – sein Versäumnis wird dem Bauträger zugerechnet (§ 278 BGB). Genau das hat das OLG Frankfurt betont.

Praxis‑Tipp: Delegation ist nur belastbar, wenn Zuständigkeit, Eignung, klare Anweisung und Kontrolle dokumentiert sind. Ohne Nachweis bleibt die Verantwortung beim Auftraggeber hängen. (Mehr dazu unten im „Delegations‑Check“.)

2) Wer die Gefahr schafft, muss sichern

Die Mitarbeiter des Rohbauers entfernten die Abdeckung – damit hatten sie die Sachherrschaft über die Gefahrenstelle. Ergebnis: eigene Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Rohbauunternehmens über § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe). Ein „der Bauleiter hat’s gesagt“ entlastet hier nicht, solange die Tätigkeit im eigenen Aufgabenbereich liegt.

Praxis‑Tipp: Öffnen = Sichern. Wer eine Abdeckung abnimmt, stellt sofort eine normgerechte Sicherung her (Umwehrung/Abdeckung) oder übergibt schriftlich an einen Verantwortlichen – mit Ersatzmaßnahme.

3) UVV/ASR geben den Mindeststandard vor

Auf Baustellen sind Öffnungen in Böden/Decken zwangsläufig zu sichern (DGUV Vorschrift 38, § 10). Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn gleichzeitig andere Schutzmaßnahmen greifen (ASR A2.1). Diese Regeln definieren den Mindeststandard der Verkehrssicherung.

Praxis‑Tipp: Bei Innenausbau‑Starts immer Freigabe für Öffnungen: Ist die Abdeckung weg, muss eine feste, gegen Verschieben gesicherte Abdeckung oder eine Umwehrung stehen – dokumentiert mit Foto und Datum.

Der Fall – kurz erklärt, damit es sitzt

  • Bauträger beauftragte Rohbauer und Stuckateur.
  • Bauleiter veranlasste das Entfernen der Treppenabdeckung, ohne Nachkontrolle.
  • Rohbauer sicherte die Öffnung nicht wieder.
  • Bauhelfer des Stuckateurs betritt den dunklen Rohbau, weicht Material aus, stürzt ins offene Treppenauge.
  • BG erkennt 30 % MdE, nimmt Bauträger und Rohbauer in Regress (§ 116 SGB X). Gericht: Haftung 2/3 bei Bauträger/Rohbauer, 1/3 Mitverschulden Bauhelfer/Arbeitgeberin (§ 254 BGB).

Warum die Kürzung um 1/3? Der Helfer bewegte sich im unbeleuchteten Rohbau ohne gesicherte Kenntnis über den Zustand. Sein Arbeitgeber schickte ihn ohne Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung. Das mindert den Anspruch – hebt aber die Kernverantwortung der Verursacher (Bauträger/Rohbauer) nicht auf.

Rechtlicher Hintergrund – in „Alltagssprache“

  • Vertragliche Haftung: Wer einen Auftrag vergibt, muss für sichere Bedingungen sorgen (§§ 618/619 i. V. m. § 280 BGB). Das gilt auch zugunsten der Beschäftigten von Nachunternehmern („Schutzwirkung für Dritte“). Der Bauleiter ist Erfüllungsgehilfe: Sein Fehler = Ihr Fehler (§ 278 BGB).
  • Deliktische Haftung: Bestellt ein Unternehmen Leute, die in seinem Auftrag handeln, haftet es für deren Fehlverhalten, sofern keine sorgfältige Auswahl/Instruktion/Überwachung nachgewiesen wird (§ 831 BGB).
  • BG‑Regress: Nach Unfällen gehen Ansprüche des Verletzten gegen Dritte auf die BG über (§ 116 SGB X). Deshalb fordert die BG die Kosten zurück.
  • Arbeitsschutz‑Pflichten: Organisation (§ 3), Gefährdungsbeurteilung (§ 5), Unterweisung (§ 12) – laufend, aktuell, nachweisbar.
  • Technische Regeln: DGUV Vorschrift 38 § 10 (Öffnungen sichern), ASR A2.1 (Schutz vor Absturz) konkretisieren, wie gesichert wird.

Delegations‑Check

So wird aus „übertragen“ tatsächlich „entlastend“:

  1. Zuständigkeit glasklar: In der Baustellenordnung steht wörtlich, wer Öffnungen sichert – mit Vertretung bei Abwesenheit.
  2. Eignung belegen: Fachkunde und Unterweisung der Beauftragten dokumentieren (Datum, Inhalte, Unterschrift).
  3. Konkrete Anweisung: „Abdeckung abgenommen? → Umwehrung Typ XY montieren; Kennzeichnung; Zutritt nur für …; Foto‑Nachweis.“
  4. Kontrolle: Bauleitung prüft, dokumentiert Mängel und Fristen. Ohne Kontrolle keine echte Delegation (Stichwort: Erfüllungsgehilfe § 278 BGB).

Praxis‑Tipp: Legen Sie eine Freigabe‑Karte „Treppenauge“ an (QR‑Formular reicht): Anlass, Ort, Sicherungsart, Verantwortliche, Ersatzmaßnahme, Info an Folgegewerke, Fotos, Gültigkeit.

Saubere Baustelle: so vermeiden Sie den Klassiker „offenes Treppenauge“

  • Vor jedem Gewerkwechsel (z. B. Innenputz): kurze Begehung + Freigabe.
    Merksatz: „Wer öffnet, sichert – bis zur schriftlichen Übergabe.“
  • Technik vor Orga: feste Abdeckungen/Umwehrungen zuerst, dann Kennzeichnung und Zutrittsregeln (ASR‑Prinzip).
  • Dunkle Bereiche meiden: Beleuchtung herstellen oder sperren. „Blindes“ Betreten ist kein Arbeitsstil, sondern Risiko – und am Ende teuer.
  • Fremdfirmen informieren: Statusänderungen (Abdeckung entfernt) proaktiv an alle Folgegewerke melden – kurz, schriftlich.
  • Unterweisen, nicht nur unterschreiben lassen: Auftrag, Restgefahren und Verhalten im Rohbau klar erläutern; Wiederholung bei Änderungen.

Warum das wichtig ist – in Euro gedacht

BG‑Regresse umfassen Heilbehandlung, Renten, MdE‑Leistungen. Summen laufen über Jahre. Wer Organisation, Delegation und Sicherung nachweisbar im Griff hat, senkt das Haftungsrisiko spürbar. Rechtsgrundlage: § 116 SGB X (Anspruchsübergang), § 254 BGB (Mitverschulden – aber keine Rettungsinsel).

Kurz‑Fazit

Das OLG Frankfurt bestätigt, was auf Baustellen seit jeher gilt: UVV/ASR sind Mindeststandard. Delegation braucht Kontrolle. Wer öffnet, sichert. Wer das beherzigt – und sauber dokumentiert – hält sein Unternehmen aus Regress und Ärger.

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Quellen:
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.10.2021 – 12 U 293/20 (Sturz in ungesicherte Treppenöffnung).
DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, § 10 Sicherung von Öffnungen/Vertiefungen.
ASR A2.1 „Schutz vor Absturz“ (BAuA).
ArbSchG §§ 3, 5, 12 – Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung.
BGB §§ 278 (Erfüllungsgehilfe), 831 (Verrichtungsgehilfe), 254 (Mitverschulden).
SGB X § 116 – Anspruchsübergang auf den Unfallversicherungsträger.

Chrom(VI) an Edelstahl: das unterschätzte Risiko in Heißbereichen

Für Verantwortliche im Arbeits‑ und Gesundheitsschutz

Worum es geht – kurz & klar

Bei Arbeiten an hochchromlegierten Stählen können sich unter bestimmten Bedingungen Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate/Chromtrioxid) bilden – krebserzeugend (Kat. 1B), mutagen, reproduktionstoxisch. Typisches Warnsignal: gelbliche Ablagerungen (häufig Calciumchromat) an Bauteilen, Dämmstoffen oder Schraubverbindungen. Begünstigende Faktoren sind 350–800 °C, Sauerstoff, und alkali-/erdalkalihaltige Dämmstoffe oder Montagepasten. Das ist nicht Theorie, sondern durch Realfunde und Messungen in Anlagen (u. a. Kraftwerke, MVA, Industrieöfen) belegt.

Kostenlose GBU Vorlage :

Einordnung im Regelwerk – was zählt

TRGS 561: Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen – gilt hier unmittelbar.

  • TRGS 560: Luftrückführung nur unter strengen Bedingungen; bei krebserzeugenden Stäuben grundsätzlich restriktiv handhaben.
  • TRGS 900: AGW‑Systematik; für krebserzeugende Stoffe steht risikobezogenes Vorgehen im Vordergrund (nicht „sichere“ Schwelle).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom (VI): Epidemiologie stützt den Richtwert: Langzeit‑Mittelwert 1 µg/m³ Cr(VI) (40 Jahre) entspricht Exzess‑Lungenkrebsrisiko ~4:1000. Das ist die belastbare Größenordnung für die Beurteilung.
  • REACH/ROHS: Zahlreiche Chrom(VI)‑Verbindungen sind zulassungspflichtig (Anhang XIV), Hexavalentes Chrom ist nach RoHS in EEE beschränkt.

Wo das Problem praktisch auftritt

  • Heißleitungen, Turbinengehäuse, Dampfdruckleitungen, Ofen‑ und Abgasstrecken.
  • Flansch‑ und Schraubverbindungen aus hochlegierten Stählen; Montagepasten mit Calcium/Magnesium; Mineral‑/Hochtemperatur‑Glaswolle als Dämmung.
  • Revisions‑ und Isolierarbeiten, Ent- und Wiedereinpacken, Öffnen von Gehäusen/Flanschen, Abisolieren von Dämmung, Schleif‑/Reinigearbeiten.
    Auffällig: gelbe, pulverige/klebrige BelägeChrom(VI) ist möglich; mehrere BG‑Messdienste berichten inhalative Exposition bei Tätigkeiten an belasteten Oberflächen.

STOP – bewährtes Vorgehen ohne Experimente

S – Substitution

  • Dämmstoffe/Montagepasten ohne alkali-/erdalkalimetallhaltige Oxide bevorzugen (sofern technisch möglich und geringere Toxizität belegt). Dokumentierte Ersatzstoffprüfung (TRGS 600).

T – Technisch

  • Staubarmes Arbeiten; sichtbare Beläge abgesaugen (Staubklasse H, DIN EN 60335‑2‑69), keine Druckluft.
  • Bereiche abdecken (z. B. Folien auf Gitterrosten), um Kontamination darunterliegender Arbeitsplätze zu verhindern.
  • Luftrückführung vermeiden; wenn unvermeidbar, nur nach TRGS 560 (Filterkonzept, Freigabe).

O – Organisatorisch

  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren (Tätigkeiten/Medien/Temperaturen/Dämmstoffe).
  • Erlaubnisschein/Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten, Demontagen, Isolierarbeiten in betroffenen Bereichen.
  • Kennzeichnung/Absperrung bei Verdachtsflächen („Chrom(VI) – krebserzeugend“).
  • Probenahme & Beurteilung durch BG‑/Ländermessstellen oder akkreditierte Labore; Wisch‑/Materialproben nach standardisierten Verfahren. BG ETEM koordiniert die Thematik.

P – Persönlich

  • PSA: Typ‑5 Anzug (EN ISO 13982‑1) mit Kapuze, FFP3 (oder höherwertiger Atemschutz je Tätigkeit), Korbbrille, nitrilbeschichtete Textilhandschuhe; kontaminierte Einweg‑PSA entsorgen.
  • Hautschutz/Hygiene strikt (Waschen, Wechselkleidung, getrennte Schwarz/Weiß‑Bereiche).
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisung inkl. Erkennen gelblicher Beläge und Vorgehen bei Fund. (BG‑Empfehlungen)

Umgang mit Kontaminationen

  • Beläge nicht trocken lösen. Zuerst H‑Staubsauger, dann feucht binden.
  • Reduktionslösungen können Chrom(VI) → Chrom(III) überführen und so Exposition/Verschleppung mindern; Materialverträglichkeit prüfen, keine Wirksamkeitsgarantie für komplette Dekontamination – Nachmessung erforderlich.
  • Entsorgung als gefährlicher Abfall gem. Nachweisführung.

Mess‑ und Bewertungsmaßstab

  • Ziel ist dauerhaft unter risikobezogenen Maßstäben zu bleiben. Orientierung: 1 µg/m³ Cr(VI) (Langzeit‑Mittelwert, 40 Jahre) ≈ zusätzlich ~4/1000 Lungenkrebsfälle. Unterhalb liegt das Risiko niedriger, aber nicht Null. Strategische Planung an diesem Maßstab ausrichten (Technik/Organisation/PSA/Monitoring).

Typische Fehler – bitte vermeiden

  • Gelbe Beläge abblasen oder trocken abbürsten.
  • Belastete Dämmstoffe ohne Abschottung/Unterdruck abziehen.
  • Luftrückführung ohne TRGS‑560‑Freigabe.
  • „AGW‑Denke“ auf krebserzeugende Stoffe übertragen (statt risikobezogen nach TRGS 910/561 zu handeln).

Praxischeck (für Revision/Stillstand)

  1. Vorscreening: Baujahre/Medien/Temperaturen/Dämmstoff‑Daten → Verdachtszonen markieren.
  2. Sichtprüfung: gelbliche Ablagerungen? Fund → Bereich sperren, Proben veranlassen.
  3. Arbeitsfreigabe mit spezifischen Schutzmaßnahmen (STOP) und Entsorgungskonzept.
  4. Messstrategie: personenbezogene/ortsbezogene Cr(VI)‑Luftmessung + Wischproben vor/nach Reinigung.
  5. Wirksamkeitskontrolle: Nachreinigung, Freigabe dokumentieren, Lessons Learned in GA/Unterweisung zurückspielen.

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Die BG‑Branchen berichten reale Funde und arbeitsplatzbezogene Expositionen – nicht nur aus der Galvanik, sondern auch aus Kraftwerken, Industrieöfen und Anlagen mit hochlegierten Stählen. Betreiber sind in der Pflicht: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen – exakt das, was das Arbeitsschutzrecht verlangt.

Quellen (Auswahl)

  • BG ETEMMögliche Chrom(VI)-Exposition (Stand 30.05.2025) und Fachinformationen.
  • BG BAUChrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl (Bedingungen, gelbe Beläge).
  • TRGS 561, TRGS 560, TRGS 900 (BAuA).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom(VI) (Expositions‑Risikobeziehung: 1 µg/m³ → ~4:1000).
  • REACH Anhang XIV (ECHA); RoHS 2011/65/EU (EU‑Kommission).

Schluss

Kein Alarmismus – aber konsequentes, klassisches Arbeitsschutz‑Handwerk: STOP umsetzen, sauber messen, dokumentieren, unterweisen. Dann bleibt das Risiko beherrschbar – auch bei komplexen Anlagen mit hochlegierten Stählen.

Flanschverbindungen sicher öffnen und schließen – was gute Trainer heute (immer noch) lehren müssen

Flanschenarbeit ist Handwerk. Gut gemacht, ist sie unsichtbar – schlecht gemacht, ist sie sofort spür‑ und messbar: Leckage, Verbrühung, Brand, Stillstand. Wer Flanschenschulungen leitet, muss die bewährten Regeln kennen und konsequent vermitteln.

1) Freigabe & LOTO: Ohne Trennstellenkontrolle keine Schulungspraxis

  • Freigabeverfahren/Arbeitserlaubnis: Für Arbeiten mit besonderen Gefahren ist ein dokumentiertes Freigabeverfahren Pflicht. Unterweisung, Unterschriftskompetenzen, Gültigkeitsdauer und Änderungen am Prozess sind zu regeln. Ohne gültigen Schein keine Arbeit.
  • Isolationsplan (Trennstellenplan): Zeigt wie der zu öffnende Abschnitt sicher isoliert und entspannt wird; inkl. Spül‑/Entleeranschlüssen.
  • Lockout/Tagout: Armaturen und Energien mechanisch sichern und optisch kennzeichnen (persönliche Schlösser, Gruppenverschlusskasten, eindeutige Tags). Das Verfahren muss betriebsweit beschrieben, unterwiesen und „gelebt“ werden.

Trainer‑Merksatz: „Trennen – Sichern – Kennzeichnen – Prüfen – erst dann öffnen.“

2) Trennmethoden für Flanscharbeiten: klassisch, sicher, normgerecht

Die Wahl hängt vom Gefährdungspotenzial (Druck, Temperatur, Medium, Menge) ab. Bewährte Methoden:

  • DBB – Double Block & Bleed: zwei Absperrorgane mit gesicherter Zwischenentspannung. Dichtheit beider Absperrungen prüfen; Entspannung nicht im Arbeitsbereich ausblasen.
  • Steckscheiben/Brillensteckscheiben: Deutlich erkennbar, passend in Werkstoff, Druck- und Temperaturklasse; Dichtungen beidseitig passend wählen.
  • Blindflansche: robuste, eindeutig erkennbare Trennstellen; Werkstoff/PN/Class zur Rohrleitung passend.

Normbezug für Trainer:
Flanschsysteme und Dichtungen immer im Spannungsfeld der Normen schulen: DIN EN 1092‑1 (Stahlflansche), EN 1514 (PN‑Dichtungen), EN 12560 (Class‑Dichtungen), EN 1515 (Schrauben & Muttern) sowie EN 14772 (QS‑Prüfung von Dichtungen). Aktualisierte Ausgabestände beachten (z. B. EN 1514‑1:2024‑10; EN 12560‑1:2024‑10).

3) Drucklos, sauber, inert: Medienbeherrschung vor Mechanik

Vor dem Öffnen: Entleeren, Spülen, Entspannen; Spülerfolg messen (z. B. pH bei Säuren/Basen). Ablagerungen und Reaktionen mit Luft/Feuchtigkeit (pyrophor, toxisch) bewerten; ggf. trocknen oder inertisieren. Inertgase können erstickend wirken – Sauerstoff messen, Atemschutz abwägen.

4) PSA & Notfallvorsorge: Schutz zuerst, dann Schraube

  • PSA‑Auswahl nach Stoff und Tätigkeit (Gesichtsschutzschirm + Korbbrille bzw. Vollmaske; geeignete Chemikalienschutzhandschuhe; Ableitfähigkeit/ESD im Ex‑Kontext; ggf. Hitzeschutz/PSAgA). Unterweisung praktisch.
  • Notfallvorsorge: Augendusche/Notdusche, Feuerlöscher, Antidote/Erste Hilfe, Rettungswege, Meldekette – vor Arbeitsbeginn festgelegt und geübt.

5) So öffnen Profis eine Flanschverbindung – Schrittfolge, wie seit Jahren bewährt

  1. Sicherer Standplatz, Bereich abgesperrt; Rohrleitungsteile gegen Pendeln/Wegschnellen sichern.
  2. Seitlich arbeiten, möglichst unter Augenhöhe.
  3. Zuerst die vom Körper abgewandte Schraubenseite lösen, dann übrige Schrauben nur lockern.
  4. Flanschspreizer/Keile nutzen, um Dichtung zu lösen.
  5. Austritt kontrollieren; erst bei tropfenfreiem Zustand Schrauben entfernen.
  6. Finger gegen Einklemmen sichern (Distanzstücke).
  7. Bei Verspannung Dorn/Hubzug einsetzen; bei Sonderwerkzeugen (Heißarbeiten, Hydraulikschrauber, Mutternsprenger) Freigabe neu bewerten.

6) Dichtheitsprüfung nach dem Schließen: Beweisen, nicht glauben

Nach dem Wiederzusammenbau Dichtheit prüfen – Verfahren nach Medium/Anforderung wählen:

  • Blasenprüfung (EN 1593) mit zertifiziertem Prüfmittel,
  • Vakuumglocke,
  • Druckhalteverfahren,
  • Druckdifferenzverfahren (EN 13184),
  • Prüfgas Helium (EN ISO 20485) für erhöhte Anforderungen.

Normbrücke für Trainer: Bei Auswahl und Dokumentation auf EN 14772 (QS‑Prüfung Dichtungen) und die jeweils passenden EN 1514/EN 12560‑Teile verweisen. Schrauben‑/Mutternwahl nach EN 1515 (inkl. Teil 4 zur Druckgeräterichtlinie).

7) Betriebsanweisung: Vorlage nutzen, konkretisieren, aushängen

8) Norm-Update für die Schulungsunterlagen (Auswahl)

  • DIN EN 1092‑1:2018‑12 – Stahlflansche (PN)
  • EN 1514‑1:2024‑10 – PN‑Flachdichtungen (nichtmetallisch)
  • EN 12560‑1:2024‑10 – Class‑Flachdichtungen (nichtmetallisch)
  • EN 1515‑1/‑2/‑4 – Schrauben & Muttern (Auswahl/Klassifizierung/DGRL‑Bezug)
  • EN 14772:2021‑03 – QS‑Prüfung von Dichtungen
  • EN 1759‑1 – Flansche, Class‑System (Stahl)

9) Trainer‑Werkzeug: 60‑Sekunden‑LMRA „Flansch“

Vor dem Lösen – laut und sichtbar abarbeiten:

  • Richtiger Anlagenteil? Trennstellen gesichert & getaggt?
  • Drucklosigkeit mess‑/nachweisbar? Spül‑/Inertmaßnahmen abgeschlossen?
  • PSA vollständig (Schutzschirm + Korbbrille/Vollmaske, Handschuhe)?
  • Auffangmittel bereit, Not‑/Augendusche bekannt?
  • Sonderrisiken (Verspannung, Wärme, Ex) adressiert?
    Wenn neinAbbruch, Rücksprache, Freigabe aktualisieren.

Train‑the‑Trainer „Flanschen“ – modular, normfest, nachweisbar

Wer Mitarbeitende ausbildet, prüft und beurkundet, braucht neben Fachnormen didaktische Routine: klare Lernziele, Demopraxis am Flansch, Checklisten, Fehlerbilder, Prüfprotokolle – und die Fähigkeit, Regelwerk in Handgriffe zu übersetzen.
Unser Train‑the‑Trainer‑Programm für Flanschenschulung setzt genau hier an: Modularer Aufbau (Grundmodul Didaktik + Fachmodule Flansch/Dichtung/Schraubfall), Praxisstationen (DBB, Steckscheiben, Blindflansch, Dichtheitsprüfung) und aktuelles Normen‑Update für Ihre Unterlagen. Teilnahme mit prüfbarer Urkunde – auf Wunsch mit Urkunden‑Check zur Verifizierung.
Zielgruppe: bereits qualifizierte Praktiker*innen, die intern oder extern maßgeschneiderte Seminare nach DIN‑/EN‑Stand vermitteln wollen. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/

Fazit

Gute Flansch‑Trainer lehren keine Abkürzungen, sondern bewährte Reihenfolgen – Freigabe, LOTO, sichere Trennung, Medienbeherrschung, PSA, sauberes Öffnen/Schließen, prüfbare Dichtheit und klare Betriebsanweisung. Genau diese Linie – klassisch, normbasiert, nachvollziehbar – macht Anlagen sicher und Schulungen belastbar.
Wenn Sie Ihr Programm ausbauen oder standardisieren möchten: Train‑the‑Trainer Flanschenpraxisnah, normfest, mit Urkunde. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/

UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs: Pflicht, Ablauf & Mini-Protokoll

Dienstfahrräder, Jobräder und Pedelecs sind längst ein fester Bestandteil moderner Mobilitätskonzepte. Unternehmen nutzen sie für innerbetriebliche Transporte, Dienstfahrten oder als attraktives Mitarbeiter-Benefit. Doch was viele Arbeitgeber übersehen: betriebliche Fahrräder sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – und müssen daher regelmäßig geprüft werden.

Eine UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) stellt sicher, dass Fahrräder und Pedelecs betriebssicher sind und schützt damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Rechtliche Grundlagen: Was gilt für die UVV-Prüfung?

Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus mehreren Regelwerken:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Arbeitgeber müssen Gefährdungen bei Nutzung von Arbeitsmitteln bewerten und regelmäßige Prüfungen veranlassen (§§ 3, 14 BetrSichV).
  • DGUV Vorschrift 70 §57 (Fahrzeuge)
    Für betrieblich genutzte Fahrzeuge – dazu gehören S-Pedelecs (45 km/h) – ist mindestens einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung vorgeschrieben.
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §63a ff.)
    Jedes Fahrrad im Straßenverkehr muss jederzeit verkehrssicher sein (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren, Reifen).
  • Technische Regeln TRBS 1203
    Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen Fachausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen können.

👉 Wichtig: Normale Fahrräder und Pedelecs 25 fallen zwar nicht direkt unter die DGUV Vorschrift 70, aber sobald sie betrieblich genutzt werden, greift die BetrSichV – und damit auch die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Dokumentation. Arbeitgeber, die hier nachlässig sind, riskieren Haftungsprobleme im Schadensfall.

Wer darf prüfen?

  • Befähigte Person nach TRBS 1203
    Nur geschulte Fachkräfte dürfen UVV-Prüfungen rechtssicher durchführen und dokumentieren.
  • Unterstützende Tätigkeiten
    Azubis oder Laien dürfen Sichtprüfungen oder einfache Wartung (z. B. Reifenluftdruck kontrollieren) übernehmen, aber kein Prüfprotokoll unterschreiben.

Prüfumfang: Was wird kontrolliert?

Eine UVV-Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Bauteile. Typischer Prüfkatalog:

  • Bremsen: Vorder- und Hinterrad, Beläge, Scheiben, Leitungen, Rücktritt
  • Beleuchtung & Reflektoren: Front- und Rücklicht, Dynamo/Akku, Speichen- und Pedalreflektoren
  • Reifen & Räder: Profil, Luftdruck, Felgen, Speichen, Radmuttern/Schnellspanner
  • Rahmen & Lenker: Risse, Brüche, Festsitz von Vorbau, Griffe, Sattel, Ständer, Gepäckträger
  • Antrieb: Kette, Schaltung, Tretlager, Kurbel, Pedale
  • Zusatzausstattung: Klingel, Schutzbleche
  • Elektrik bei Pedelecs: Akku, Motor, Ladeanschlüsse, Display, Kabelverlegung

Damit ist die UVV-Prüfung deutlich mehr als nur ein „Fahrrad-Check“ – sie entspricht einer systematischen Sicherheitsprüfung mit rechtlicher Bindung.

Mini-Protokoll (Kurzprotokoll)

Ein kompaktes Protokoll erleichtert die Dokumentation. Beispiel:

UVV-Prüfung Fahrrad/Pedelec – Kurzprotokoll

  • Datum / Prüfer: ………………………………………..
  • Fahrzeugtyp / Rahmennummer: ………………………………………..
  • Bremsen: o.k. / Mangel
  • Beleuchtung & Reflektoren: o.k. / Mangel
  • Reifen & Räder: o.k. / Mangel
  • Rahmen & Lenker: o.k. / Mangel
  • Antrieb (Kette/Schaltung): o.k. / Mangel
  • Akku / Motor (bei E-Bike): o.k. / Mangel
  • Sonstiges (Klingel, Ständer, Schutzbleche): o.k. / Mangel
  • Ergebnis: ✔ Betriebssicher / ✘ nicht betriebssicher

So ein Mini-Protokoll ist nicht nur praktisch, sondern auch ein rechtlicher Nachweis, falls es zu Kontrollen oder Unfällen kommt.

Vollständiges Protokoll hier herunterladen (kostenlos):

Unser Service: Prüfung & Ausbildung aus einer Hand

Als Spezialisten für Arbeitssicherheit bieten wir Ihnen zwei Wege an, wie Sie Ihre Fahrräder und Pedelecs rechtssicher prüfen lassen können:

  1. Komplettservice: Wir führen die UVV-Prüfung für Sie durch – bei Ihnen vor Ort oder in unserer Fachwerkstatt. Sie erhalten ein vollständiges Prüfprotokoll und auf Wunsch eine Prüfplakette.
  2. Ausbildung zur befähigten Person: Wir schulen Ihre Mitarbeiter nach TRBS 1203, sodass Sie künftig selbst UVV-Prüfungen durchführen und intern dokumentieren können. Das spart Kosten und gibt Ihnen Unabhängigkeit.

So haben Sie die Wahl: Komfortable Auslagerung oder eigene Kompetenz im Unternehmen – in beiden Fällen sind Sie auf der sicheren Seite.

Fazit

Die UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs ist ein entscheidender Baustein für Betriebssicherheit, Rechtssicherheit und Mitarbeiterschutz. Sie stellt sicher, dass Fahrzeuge nicht nur verkehrstauglich, sondern auch betriebssicher sind. Arbeitgeber, die regelmäßig prüfen (lassen), handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern zeigen auch Verantwortung gegenüber ihren Beschäftigten.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Chance, Ihre Dienstfahrräder jetzt prüfen oder Ihr Team schulen zu lassen – und kombinieren Sie Sicherheit mit Effizienz.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot oder informieren Sie sich über unsere Ausbildungsprogramme zur befähigten Person für Fahrräder und Pedelecs.

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