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In Ihrem Betrieb hängt sprichwörtlich viel an Haken, Ketten und Gurten?
Überall, wo Lasten bewegt werden – ob in Lagerhallen, auf Baustellen oder in Werkstätten – müssen Anschlagmittel, Zurrgurte und Lastaufnahmemittel absolut zuverlässig sein. Doch sind Sie sicher, dass alle diese Arbeitsmittel regelmäßig geprüft und ordnungsgemäß dokumentiert sind? Regelmäßige Prüfungen sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und Haftungsrisiken auszuschließen. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum die Prüfung von Anschlagmitteln so wichtig ist, erhalten eine kostenlose Prüfprotokoll-Vorlage zum Download und entdecken unseren Online-Kurs, mit dem Sie (oder Ihr Team) selbst zur befähigten Person für Anschlag-, Zurr- und Lastaufnahmemittel werden können.
Arbeitssicherheit & Gesetz: Warum regelmäßige Prüfungen Pflicht sind
Stellen Sie sich vor, ein schweres Bauteil schwebt am Kran über Ihren Mitarbeitern – jeder vertraut darauf, dass Kette, Schlinge & Co. halten. Regelmäßige Prüfung dieser Arbeitsmittel ist deshalb unverzichtbar. Nicht ohne Grund schreiben die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) solche Prüfungen zwingend vor. Mindestens einmal jährlich muss eine zur Prüfung befähigte Person jedes Anschlagmittel, Zurrmittel und Lastaufnahmemittel auf seinen einwandfreien Zustand kontrollieren. Bei intensiver Nutzung oder in besonders anspruchsvollen Umgebungen empfehlen Fachleute sogar kürzere Prüfintervalle, um auf Nummer sicher zu gehen.
Es geht jedoch um weit mehr als nur Bürokratie: Mängel an Anschlagmitteln entwickeln sich oft schleichend – eine rostige Kette, ein angescheuerter Gurt oder ein verzogener Kranhaken. Bleiben solche Schäden unentdeckt, kann das beim nächsten Einsatz fatale Folgen haben. Unfallgefahr! Im schlimmsten Fall reißen defekte Hebemittel unter Last und gefährden Menschenleben sowie wertvolles Equipment. Zudem drohen rechtliche Konsequenzen: Kommt es aufgrund eines mangelhaften Anschlagmittels zu einem Unfall und es fehlen Prüfnachweise, kann der Versicherungsschutz verweigert werden. Die Verantwortlichen haften dann womöglich persönlich – ein Risiko, das kein Sicherheitsbeauftragter eingehen möchte. Fazit: Regelmäßige Prüfungen retten Leben, schützen Ihr Unternehmen und sind gesetzlich unabdingbar.
Kostenlose Prüfprotokoll-Vorlage: Einfach und rechtssicher dokumentieren
Natürlich müssen Prüfungen nicht nur durchgeführt, sondern auch sauber dokumentiert werden. Denn nur mit lückenloser Dokumentation können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie Ihrer Prüfplicht nachgekommen sind. Genau hier setzt unsere kostenlose Prüfprotokoll-Vorlage für Lastaufnahmemittel an – damit wird das Festhalten der Prüfergebnisse zum Kinderspiel. Die Vorlage ist praxiserprobt und enthält alle erforderlichen Angaben, um Prüfungen rechtskonform zu protokollieren.
Kostenlose Prüfprotokoll-Vorlage jetzt herunterladen! (hier herunterladen)
Was enthält die Vorlage “Prüfprotokoll Lastaufnahmemittel”? Kurz gesagt alles, was Sie für eine vollständige Prüf-Dokumentation brauchen, auf einen Blick:
- Geräte- und Prüfdaten: Felder für Prüftermin, Gerätename/-nummer, Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels und Name der prüfenden befähigten Person.
- Checkliste wichtiger Prüfpunkte: Eine übersichtliche Liste zum Abhaken – z.B. Sichtkontrolle auf Verschleiß, Verformungen, Risse, Korrosion, Funktionsprüfung beweglicher Teile und Überprüfung der Kennzeichnung (Typenschilder, CE-Zeichen). So wird sichergestellt, dass kein Aspekt übersehen wird.
- Prüfergebnis und Maßnahmen: Raum für Notizen zum Zustand (✔ einwandfrei oder ✖ Mängel festgestellt). Bei Mängeln können Sie hier festhalten, welche Maßnahmen ergriffen wurden (z.B. Austausch des Anschlagmittels, Reparatur, Außerbetriebnahme bis zur Instandsetzung).
- Unterschrift und nächste Fälligkeit: Unterschriftsfeld für den Prüfer sowie die Festlegung des nächsten Prüftermins. So behalten Sie direkt im Blick, wann die nächste Prüfung ansteht.
Mit dieser Vorlage sparen Sie Zeit und stellen sicher, dass alle Prüfschritte lückenlos dokumentiert sind – ein Plus an Sicherheit bei internen Audits oder BG-Prüfungen. Nutzen Sie die Gelegenheit: Laden Sie sich die Vorlage herunter und passen Sie sie bei Bedarf an Ihre betrieblichen Gegebenheiten an. Ob Sie eine einzelne Krantraverse prüfen oder ein ganzes Sortiment an Anschlagmitteln – mit dem Muster-Protokoll haben Sie eine solide Grundlage, um die Ergebnisse rechtssicher festzuhalten.
Weiterbildung: Befähigte Person für Anschlag-, Zurr- und Lastaufnahmemittel (Online-Kurs) https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/befaehigte-person-zur-pruefung-von-anschlagmitteln-und-ladungssicherungshilfsmitteln
Die beste Vorlage nützt wenig, wenn das Fachwissen fehlt, um eine sachgerechte Prüfung durchzuführen. Viele Unternehmen beauftragen externe Sachverständige für die jährliche Kontrolle – doch das geht auch effizienter und kostengünstiger: Qualifizieren Sie sich selbst oder Mitarbeitende Ihres Betriebs zur befähigten Person! Unser Online-Kurs „Befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmitteln, Zurrmitteln und Lastaufnahmemitteln“ vermittelt Ihnen umfassend und praxisnah alle Kenntnisse, um Anschlag- und Lastaufnahmemittel eigenständig zu prüfen – gemäß den gesetzlichen Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Was erwartet Sie in diesem Kurs? Die Inhalte wurden speziell für Praktiker wie Sie entwickelt – also für Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungspersonal, Lager- und Logistikleiter sowie Sicherheitsbeauftragte. Kurz: alle, die im Arbeitsalltag mit Anschlagmitteln & Co. umgehen oder für deren Sicherheit verantwortlich sind. Der Kurs kombiniert rechtliches Know-how mit handfestem Praxiswissen:
- Rechtliche Grundlagen: Sie lernen die relevanten Vorschriften kennen – von der BetrSichV und den Technischen Regeln (z.B. TRBS 1203) über DGUV-Vorschriften bis hin zu einschlägigen DIN-Normen. So wissen Sie genau, was geprüft werden muss und warum.
- Sachkundig vs. Sachverständig: Verstehen Sie den Unterschied zwischen befähigter Person (Sachkundigem) und Sachverständigem. Der Kurs klärt, welche Prüfungen Sie selbst durchführen dürfen und in welchen Fällen ein externes Gutachten erforderlich ist.
- Prüfpraxis & Technik: Vom Kettensatz bis zur Rundschlinge, vom Traversen-Aufbau bis zum Zurrgurt – Sie erfahren, wie Anschlagmittel, Zurrmittel und verschiedene Lastaufnahmemittel aufgebaut sind und wie man sie vor Gebrauch kontrolliert. Typische Mängel (z.B. abgeflachte Kettenglieder, poröse Gurte, defekte Schweißnähte an Traversensystemen) erkennen Sie künftig auf einen Blick. Ebenso lernen Sie die Kriterien der Ablegereife kennen, also wann ein Mittel wegen Verschleiß oder Beschädigung auszusondern ist. Natürlich kommt auch das Thema Arbeitsschutz nicht zu kurz: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind bei der Prüfung zu beachten? Wie verhindert man Unfallgefahren bereits im Vorfeld?
- Dokumentation & Organisation: Wir zeigen, wie Sie Prüfungen systematisch planen und durchführen. Sie üben, Prüfprotokolle (wie unsere Vorlage) korrekt auszufüllen und eine Prüfhistorie für jedes Arbeitsmittel anzulegen. Außerdem gibt der Kurs Tipps für die sachgerechte Anwendung und Lagerung von Anschlag- und Zurrmitteln, damit diese gar nicht erst vorzeitig verschleißen.
- Interaktives Lernen: Statt trockener Theorie erwartet Sie ein zeitgemäßes E-Learning mit Videolektionen, grafischen Anschauungsbeispielen und Quizfragen zur Wissensüberprüfung. Zahlreiche Downloads – vom ausführlichen Skript über Checklisten bis zu gesetzlichen Quellen – stehen Ihnen bereit, damit Sie auch nach dem Kurs stets etwas zur Hand haben.
Der Online-Kurs ist so konzipiert, dass Sie ihn flexibel in Ihren Arbeitsalltag integrieren können. Sie erhalten 12 Monate Zugriff auf alle Inhalte – so können Sie in Ihrem eigenen Tempo lernen, Wiederholungen durchführen oder bei Bedarf bestimmte Module erneut ansehen. Voraussetzung für die Teilnahme sind lediglich praktische Erfahrungen im Umgang mit Anschlag- oder Lastaufnahmemitteln – formale Vorkenntnisse sind nicht nötig, alles Wichtige vermittelt der Kurs von Grund auf.
Nach erfolgreichem Abschluss schließen Sie mit einer Urkunde ab, die Sie als “Befähigte Person zur Prüfung von Anschlag-, Zurr- und Lastaufnahmemitteln” auszeichnet (gemäß BetrSichV und TRBS 1203). Dieses Zertifikat können Sie Ihrem Arbeitgeber oder Kunden vorlegen – ein offizieller Nachweis Ihrer Prüfkompetenz. Die Investition lohnt sich: Für 499 € (netto) erhalten Sie eine umfassende Qualifizierung, die Ihnen jahrelang Nutzen bringt. Zum Vergleich: Die Kosten für externe Prüfdienstleistungen pro Jahr übersteigen diesen Betrag schnell, besonders wenn Ihr Betrieb viele Anschlagmittel im Einsatz hat. Mit eigenem geprüftem Fachpersonal sind Sie flexibler, sparen langfristig Geld und bauen unternehmensintern wertvolles Know-how auf.
Fazit: Jetzt aktiv werden – Sicherheit zahlt sich aus!
Regelmäßige Prüfungen von Anschlagmitteln, Zurrgurten und Lastaufnahmemitteln sind kein lästiger Zusatzaufwand, sondern ein essenzieller Beitrag zu Arbeitssicherheit und Rechtssicherheit im Betrieb. Mit unserer kostenlosen Prüfprotokoll-Vorlage erleichtern Sie sich die Dokumentation und behalten alle Kontrollen im Blick. Gleichzeitig bildet eine fundierte Weiterbildung – wie der vorgestellte Online-Kurs – die Grundlage dafür, dass diese Prüfungen fachkundig und eigenverantwortlich durchgeführt werden können.
Nutzen Sie jetzt die gebotenen Hilfsmittel: Laden Sie die Prüfvorlage noch heute herunter und etablieren Sie eine lückenlose Prüfdokumentation in Ihrem Haus. Und wenn Sie die Prüfkompetenz auf das nächste Level heben möchten, informieren Sie sich über unseren Online-Kurs zur befähigten Person. So erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben, schützen Ihre Mitarbeiter vor vermeidbaren Unfällen und sorgen dafür, dass Lasten in Ihrem Betrieb sicher und unfallfrei ans Ziel kommen.
Sicherheit lohnt sich – gehen Sie es an!
Handlungsaufruf: Jetzt Vorlage herunterladen, Weiterbildungsmöglichkeiten prüfen und damit den Grundstein für ein noch sichereres Arbeitsumfeld legen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bleiben Sie sicher!
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Brandschutz in Recyclinganlagen ist ein zentrales Thema, das aufgrund wachsender Mengen von Siedlungsabfällen und Sekundärrohstoffen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Insbesondere Recycling- und Sortieranlagen sind durch spezifische Brandrisiken gekennzeichnet, die nicht zuletzt durch falsch entsorgte Lithium-Ionen-Batterien erheblich verschärft werden. Diese Batterien, die oft unabsichtlich im Hausmüll landen, sind mittlerweile eine der häufigsten Brandursachen in solchen Anlagen.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gemeinsam mit wichtigen Verbänden der Kreislaufwirtschaft die Publikation VdS 2517:2025-03 vollständig überarbeitet. Diese Publikation bietet umfassende Hinweise und Maßnahmen zur Brandvermeidung und -bekämpfung und ist speziell auf Betriebe zur Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen zugeschnitten. Die aktuelle Fassung berücksichtigt wesentliche Erkenntnisse aus dem Fachbericht 68 des LANUV NRW, der detailliert Brandereignisse in Abfallbehandlungsanlagen analysiert.
Besondere Aufmerksamkeit erhält in der neuen Publikation auch die Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR), die in ihrer aktuellsten Version vom März 2023 vollständig integriert wurde. Diese MKLR regelt den Brandschutz in Anlagen, in denen Altreifen sowie Kunststoffabfälle zur Abfallentsorgung gelagert, behandelt oder sortiert werden. Ihr Ziel ist, Brände von vornherein zu verhindern, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen und wirksame Löscharbeiten sicherzustellen. Ab einer Lagermenge von 200 m³ gelten die Anforderungen der MKLR verpflichtend. Wichtig ist jedoch, dass die Richtlinie nicht für Reifenlager im Kfz-Handwerk oder für reine Industriekunststofflager gilt, sondern gezielt auf recycelbare Kunststoffe sowie Altreifenlager ausgerichtet ist, in denen eine stoffliche Wiederverwertung vorgesehen ist.
Damit bietet die VdS 2517 zusammen mit der Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR) ein fundiertes Regelwerk, das Betreiber von Recyclinganlagen effektiv dabei unterstützt, ihre Anlagen sicherer zu gestalten und im Brandfall optimal zu reagieren. Die Publikation gibt praxisorientierte Empfehlungen zu baulichen, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie zum abwehrenden Brandschutz. Zusätzlich werden wertvolle Hinweise zur besseren Kontrolle von verfahrenstechnischen Abläufen gegeben, die das Risiko einer Brandentstehung signifikant reduzieren können.
Die aktuelle VdS 2517:2025-03 kann ab sofort kostenlos als digitale Fassung im VdS-Shop heruntergeladen werden. Zum kostenfreien Download der VdS 2517 gelangen Sie hier.
Zusätzlich steht die aktuelle Ausgabe der Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR, März 2023) auf der Webseite der ARGEBAU kostenlos zur Verfügung. Zum Download der MKLR gelangen Sie hier.
Für Betriebe der Kreislaufwirtschaft empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung und Umsetzung dieser Vorgaben, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden als auch das eigene Betriebsrisiko nachhaltig zu reduzieren.
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Unfälle im Straßenverkehr passieren oft überraschend und plötzlich – gerade für Mitarbeiter, die viel dienstlich Auto fahren, ist es wichtig zu wissen, was in einem solchen Moment zu tun ist. Dieser Leitfaden richtet sich an Dienstwagenfahrer sowie an Sicherheitsbeauftragte (SiBe) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa), die ihre Kollegen schulen und auf Notfälle vorbereiten. Wir erklären praxisnah und informativ, wie man sich nach einem Verkehrsunfall korrekt verhält. Grundlage sind die gesetzlichen Pflichten laut § 34 StVO und die Empfehlungen der DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“.
Gesetzliche Pflichten nach § 34 StVO – Kurz zusammengefasst
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt in § 34 unmissverständlich vor, wie sich Unfallbeteiligte verhalten müssen. Bei einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet:
- Sofort anzuhalten und die Unfallstelle zu sichern: Nach dem Unfall sofort stoppen und für Sicherheit sorgen. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, legen Sie die Warnweste an und platzieren Sie bei Bedarf ein Warndreieck in ausreichendem Abstand. Dadurch warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer und verhindern weitere Unfälle. Laut Gesetz ist „unverzüglich zu halten“ und „der Verkehr zu sichern“ verpflichtend.
- Sich einen Überblick verschaffen: Verschaffen Sie sich Ruhe bewahrend einen Überblick über die Unfallfolgen – prüfen Sie, ob Personen verletzt sind und welche Gefahren (z. B. Feuer, auslaufende Betriebsstoffe) bestehen. Nur wenn der Schaden wirklich nur geringfügig ist, darf das Fahrzeug gleich von der Straße entfernt werden.
- Verletzten helfen und Erste Hilfe leisten: Erste Hilfe zu leisten ist nicht nur moralische, sondern auch gesetzliche Pflicht. § 34 StVO betont die Verpflichtung, „Verletzten zu helfen“ – und § 323c StGB macht unterlassene Hilfeleistung sogar strafbar. Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Fähigkeiten Hilfe zu leisten; wer das nicht tut, macht sich strafbar. Leisten Sie daher umgehend Erste Hilfe und alarmieren Sie den Rettungsdienst.
- Notruf absetzen: Zögern Sie nicht, bei Verletzten den Notruf (112) zu wählen. Machen Sie klare Angaben (Was ist passiert? Wo? Wie viele Verletzte?) – so können Rettungskräfte schnellstmöglich geschickt werden. Bleiben Sie bis Rückfragen geklärt sind in der Leitung. Die 112 gilt europaweit als einheitliche Notrufnummer.
- Identität feststellen und am Unfallort bleiben: Unfallbeteiligte müssen ihre Personalien austauschen. Nennen Sie den anderen Beteiligten Ihren Namen, Adresse und Hinweise zur Versicherung; zeigen Sie auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein. Wichtig: Keinesfalls einfach wegfahren! Bleiben Sie so lange am Unfallort, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen wurden und die Polizei bzw. Beteiligten Ihre Daten haben. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt („Unfallflucht“), riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Diese Punkte aus § 34 StVO fassen zusammen, was rechtlich von Ihnen verlangt wird. Kurz gesagt: Anhalten, Absichern, Helfen, Notruf, Datenaustausch und Verbleib am Unfallort – das sind die Gebote, an die Sie sich halten müssen, wenn es kracht.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (DGUV 204-022)
Unmittelbar nach der Sicherung der Unfallstelle gilt es, lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten. Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ beschreibt die zentralen Schritte, die in jeder Notsituation – ob im Betrieb oder Verkehr – zu ergreifen sind. Diese Sofortmaßnahmen sind essenziell, um Verletzten schnell zu helfen und schlimmere Folgen zu verhindern:
- Absichern der Unfallstelle: Ihre eigene Sicherheit und die der Umstehenden hat oberste Priorität. Sichern Sie den Unfallort ab, bevor Sie zu den Verletzten eilen. Eine ungesicherte Unfallstelle kann zu Folgeunfällen führen und Helfer gefährden. Warnblinklicht einschalten, Warnweste tragen und ein Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen (innerorts ca. 50 m, Landstraße 100 m, Autobahn 150+ m). Bitten Sie ggf. andere Personen um Mithilfe beim Absichern.
- Retten aus der Gefahrenzone: Bringen Sie Verletzte, wenn nötig, aus akut gefährlichen Bereichen. Befindet sich eine verunfallte Person z. B. noch im Fahrzeug und drohen Feuer oder weitere Gefahren, versuchen Sie sie vorsichtig zu retten. Achten Sie dabei stets auf den Eigenschutz. Retten Sie nur, wenn Sie die Person ohne schwere eigene Gefährdung bewegen können.
- Notruf absetzen: Wählen Sie 112 und melden Sie den Unfall. Teilen Sie der Leitstelle ruhig und präzise mit: Wo ist der Unfall passiert? Was ist geschehen? Wie viele Verletzte gibt es? Welche Art von Verletzungen? Wer meldet den Unfall? Bleiben Sie am Telefon, bis alle Fragen gestellt wurden. Die Leitstelle gibt ggf. weitere Anweisungen.
- Erste-Hilfe leisten (lebensrettende Maßnahmen): Prüfen Sie die Verunglückten auf Bewusstsein und Atmung. Lebensbedrohliche Zustände zuerst behandeln:
- Bewusstlose Person mit normaler Atmung: stabile Seitenlage
- Keine Atmung/Kreislauf: sofort Herz-Lungen-Wiederbelebung (30:2) beginnen
- Starke Blutungen: Blutung durch Druck stillen (Druckverband)
- Schock: flach lagern, Beine hoch, warm halten, beruhigen
- Weitere Maßnahmen: psychische Betreuung, Zustand überwachen bis Hilfe eintrifft
Diese Schritte decken die wichtigsten Sofortmaßnahmen ab, wie sie auch in der DGUV-Information genannt werden. Durch beherztes Handeln in dieser Reihenfolge – Absichern → Retten → Notruf → Erste Hilfe – stellen Sie die Weichen für eine erfolgreiche Rettung. Denken Sie daran: Sekunden zählen. Ihre Maßnahmen als Ersthelfer sind das erste Glied der Rettungskette, die vom Unfallort bis ins Krankenhaus reicht.
Ersthelfer im Betrieb – wertvolle Helfer auch im Straßenverkehr
In vielen Unternehmen gibt es speziell ausgebildete Ersthelfer im Betrieb. Das sind Mitarbeiter, die durch eine Ausbildung bei einem ermächtigten Anbieter gelernt haben, in Notfällen richtig zu reagieren. Diese Kenntnisse sind nicht nur im Betrieb, sondern überall von Bedeutung – auch unterwegs auf der Straße.
Für berufliche Vielfahrer ist es besonders relevant: Erste-Hilfe-Kenntnisse wirken über den Arbeitsplatz hinaus. Wer als betrieblicher Ersthelfer geschult ist, kann bei einem Verkehrsunfall kompetent eingreifen und ist oft bereit, Verantwortung zu übernehmen, während andere zögern. Gerade bei Dienstfahrten besteht zudem eine doppelte Verantwortung: Man ist nicht nur zufällig Privatperson, sondern oft im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs. Ein Unfall auf einer Dienstfahrt oder dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall) wird als Arbeitsunfall behandelt.
Hier kommt die Rolle von SiBe und SiFa ins Spiel: Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten darauf hinwirken, dass Erste-Hilfe-Kenntnisse in der Belegschaft stets auf dem neuesten Stand sind – nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch für unterwegs. Sie können in Unterweisungen darauf hinweisen, wie wichtig das richtige Verhalten bei Unfällen ist, und sicherstellen, dass genug Mitarbeiter als Ersthelfer ausgebildet sind. Im Ernstfall zählen vorbereitete Helfer – ob Maschinenunfall in der Werkshalle oder Verkehrsunfall auf Geschäftsreise.
Warum regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse wichtig sind
Erste Hilfe ist kein „Einmal-Wissen“, das man für immer abrufen kann – Kenntnisse und Fertigkeiten verblassen mit der Zeit, wenn man sie nicht auffrischt. Viele haben zuletzt in der Fahrschule oder vor Jahren einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Das reicht im Ernstfall oft nicht aus. Um im Notfall sicher handeln zu können, müssen die richtigen Handgriffe sitzen.
Daher empfehlen Fachleute und Vorschriften, regelmäßig Erste-Hilfe-Kurse zu besuchen. Für betriebliche Ersthelfer ist sogar vorgeschrieben, spätestens alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilzunehmen. Doch auch für alle anderen gilt: Eine Auffrischung alle paar Jahre ist sinnvoll, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Medizinische Erkenntnisse und Erste-Hilfe-Richtlinien ändern sich, und Trainings vermitteln diese neuen Inhalte.
Regelmäßige Schulungen bringen zudem Sicherheit durch Übung: In Kursen werden Notfallsituationen simuliert und praktisch geübt. Die Teilnehmer lernen, ihre anfängliche Scheu zu überwinden, und gewinnen das nötige Selbstvertrauen, tatsächlich einzugreifen. Besonders Mitarbeiter, die viel auf der Straße unterwegs sind, profitieren von praxisnahen Trainings, in denen auch Verkehrsunfallszenarien durchgespielt werden.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, bei uns einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren – sei es die Grundausbildung oder die regelmäßige Auffrischung. Wir bieten solche Kurse betriebsintern wie extern an, mit modernen Trainingsmethoden und erfahrenen Ausbildern. Durch solche Trainings bleiben Ihre Kenntnisse frisch, und Sie sind im Falle eines Unfalls – ob im Betrieb oder auf der Straße – handlungsfähig und vorbereitet.
Fazit
Ein Verkehrsunfall ist eine Extremsituation, in der schnelles und richtiges Handeln gefordert ist. Dienstlich Viel-Fahrende sollten sich ihrer gesetzlichen Pflichten bewusst sein – von der Sicherung der Unfallstelle bis zum Leisten erster Hilfe. Gleichzeitig gilt es, die Sofortmaßnahmen zu beherrschen, die Leben retten können. Unternehmen und ihre Sicherheitsverantwortlichen tun gut daran, Mitarbeiter regelmäßig in Erster Hilfe zu schulen und für Notfälle zu sensibilieren. Denn gut ausgebildete Ersthelfer sind nicht nur im Betrieb, sondern überall unverzichtbar. Wer weiß, was zu tun ist, und bereit ist zu helfen, handelt verantwortungsbewusst – und kann im Ernstfall Leben retten. Bleiben Sie sicher unterwegs!
Quellen: Gesetzliche Grundlagen aus § 34 StVO und § 323c StGB; DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ (§ 34 StVO Unfall Straßenverkehrs-Ordnung)
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In Nordrhein-Westfalen sind Rauchwarnmelder in Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben. Grund dafür ist der vorbeugende Brandschutz – Rauchmelder können Leben retten, indem sie Bewohner frühzeitig vor der Gefahr durch Brandrauch warnen. Private Hausbesitzer, Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften sind daher verpflichtet, die Vorgaben der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) umzusetzen. Im Folgenden wird § 47 BauO NRW 2018 vollständig wiedergegeben und erläutert, mit besonderem Fokus auf Absatz 2, der die Rauchwarnmelderpflicht regelt. Dieser Blogartikel erklärt verständlich, was die gesetzliche Pflicht bedeutet, welche Räume betroffen sind, wer für Einbau und Betriebsbereitschaft zuständig ist und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Eigentümer und Bewohner ergeben.
Gesetzliche Grundlage – § 47 BauO NRW (Wohnungen)
Zunächst ein Blick in den Wortlaut des § 47 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Die Vorschrift fasst verschiedene Anforderungen an Wohnungen zusammen, darunter die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern:
§ 47 BauO NRW 2018 – Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
(3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen.
(4) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.
(5) An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (§ 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten
- einzeln für bis zu sechs Personen,
- nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
- einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind.
Wie zu erkennen, befasst sich Absatz (2) von § 47 BauO NRW mit der Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen. Die anderen Absätze regeln separate Punkte (Küchenerfordernis, Abstellflächen, Sanitäreinrichtung und Sonderfall Pflegeeinheiten) und werden hier nur der Vollständigkeit halber genannt. Im Zentrum dieses Artikels steht Absatz (2), der die Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchmeldern vorschreibt. Nachfolgend wird erläutert, was genau diese Vorschrift bedeutet und wie sie in der Praxis umzusetzen ist.
Was schreibt § 47 Abs. 2 BauO NRW genau vor?
Laut § 47 Abs. 2 BauO NRW müssen bestimmte Räume in jeder Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Konkret verlangt das Gesetz:
- Mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen – Das umfasst alle Schlafzimmer einer Wohnung. Dazu zählen auch dauerhaft als Schlafraum genutzte Räume wie z.B. Gästezimmer oder Ein-Zimmer-Apartments (ein Wohn/Schlafraum).
- Mindestens ein Rauchwarnmelder in Kinderzimmern – Jeder Raum, der als Kinderzimmer genutzt wird, muss ebenfalls ein Rauchmeldegerät haben.
- Mindestens ein Rauchwarnmelder in Fluren, die als Rettungsweg dienen – Flure oder Dielen, über die man von Wohn- und Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) ins Treppenhaus oder nach draußen gelangt, sind ebenfalls auszustatten. Diese Flure stellen den Fluchtweg aus der Wohnung dar und müssen daher überwacht werden.
Für jede dieser genannten Raumkategorien ist mindestens ein Rauchmelder vorgeschrieben. In großen oder verwinkelten Räumen kann es sinnvoll sein, mehrere Melder anzubringen, um eine frühe Raucherkennung sicherzustellen – das Gesetz fordert jedoch mindestens einen pro Raum.
Der Gesetzestext betont zudem, wie die Rauchmelder anzubringen und zu betreiben sind: nämlich so, dass entstehender Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Praktisch bedeutet dies, die Geräte gemäß den allgemein anerkannten technischen Regeln zu montieren. In der Regel werden Rauchwarnmelder an der Zimmerdecke in der Raummitte installiert, da Rauch nach oben steigt. Hindernisse, die den Rauchfluss beeinträchtigen (z.B. Einbauten oder Dachschrägen), sind bei der Platzierung zu berücksichtigen. Außerdem sollten nur Melder verwendet werden, die ein verlässliches Alarmsignal abgeben und der geltenden Norm DIN 14604 entsprechen (alle in Deutschland verkauften Rauchwarnmelder müssen diese Norm erfüllen).
Wichtig zu wissen: Nicht alle Räume in der Wohnung fallen unter die Pflicht. Küchen und Badezimmer werden in § 47 Abs. 2 nicht erwähnt – folglich sind dort keine Rauchwarnmelder gesetzlich gefordert. Dies hat praktische Gründe: In Küchen kommt es beim Kochen oft zu Dampf oder Rauch (z.B. angebranntes Essen), und in Badezimmern entsteht Wasserdampf – herkömmliche Rauchmelder würden dort sehr häufig Fehlalarm schlagen. Ebenso sind Wohnzimmer oder andere Aufenthaltsräume an sich im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Für sie ist kein Rauchmelder vorgeschrieben, sofern sie nicht zugleich als Schlafraum dienen oder auf anderem Wege unter die oben genannten Kategorien fallen. Allerdings schadet es natürlich nicht, auch in nicht vorgeschriebenen Räumen freiwillig Rauchmelder zu installieren, um den Brandschutz weiter zu erhöhen – dies bleibt jedem Eigentümer freigestellt und wird aus Sicherheitsgründen oft empfohlen.
Zusammengefasst bedeutet die Vorschrift: In allen Wohnungen in NRW müssen mindestens die Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtflure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Diese Regelung gilt sowohl für Bestandsbauten als auch für Neubauten. In Nordrhein-Westfalen trat die Rauchmelderpflicht zum 1. April 2013 für Neubauten in Kraft; für bestehende Wohnungen galt eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Seit dem 1. Januar 2017 müssen somit ausnahmslos alle Wohnungen in NRW entsprechend ausgerüstet sein. Eigentümer, die dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, müssen dies unverzüglich nachholen, da sie sonst gegen geltendes Baurecht verstoßen und im Ernstfall die Sicherheit der Bewohner gefährden.
Wer ist verantwortlich für Einbau und Betriebsbereitschaft?
Die Landesbauordnung NRW regelt nicht nur, dass Rauchwarnmelder installiert sein müssen, sondern indirekt auch wer welche Verantwortung trägt. § 47 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bestimmt, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder von der unmittelbaren besitzhabenden Person sicherzustellen ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Aber was heißt das konkret?
- Einbau und Erstinstallation: Zwar steht es nicht wortwörtlich im Gesetzestext, doch im Wohnungswesen ist allgemein anerkannt, dass der Eigentümer für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich ist. Der Eigentümer – bei Mietwohnungen also der Vermieter bzw. die vermietende Wohnungsbaugesellschaft – muss dafür sorgen, dass in der Wohnung die vorgeschriebenen Rauchmelder vorhanden sind und ordnungsgemäß installiert werden. Diese Pflicht folgt aus der Verkehrssicherung und daraus, dass der Eigentümer die bauliche Ausstattung seiner Wohnung den gesetzlichen Anforderungen anpassen muss. In der Praxis bedeutet dies: Vermieter müssen ihre Mietwohnungen entsprechend ausstatten, und selbstnutzende Eigentümer müssen in den eigenen vier Wänden Rauchmelder anbringen. Die Montage muss nicht zwingend durch Fachpersonal erfolgen (gesetzlich ist kein spezieller Sachkundenachweis verlangt), jedoch ist eine fachgerechte Installation im Sinne der Herstellerangaben und Normen erforderlich. Viele Eigentümer setzen dennoch auf professionelle Hilfe, um sicherzugehen, dass die Geräte optimal positioniert sind und zuverlässig funktionieren. (Hier kann zum Beispiel ein spezialisiertes Ingenieurbüro beratend unterstützen und die fachgerechte Montage übernehmen.)
- Betriebsbereitschaft und Wartung: Mit „unmittelbarer besitzhabender Person“ ist die Person gemeint, die die Wohnung tatsächlich innehat, also bewohnt. In einem Mietverhältnis ist das der Mieter bzw. die Mieterin; bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung ist es der Eigentümer selbst. Diese Person muss sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder jederzeit funktionsfähig sind. Praktisch umfasst das die regelmäßige Prüfung der Geräte (z.B. durch Betätigen der Testtaste, die jeder Rauchmelder hat) in etwa einmal jährlich, das Auswechseln von Batterien (sofern nicht Langzeitbatterien verbaut sind) und das Beheben von Störungen (etwa Reinigen oder Austauschen eines defekten Melders). Der Hintergrund ist klar: Ein Rauchmelder nützt nur, wenn er im Ernstfall auch Alarm schlagen kann. Daher verpflichtet das Gesetz die Bewohner, für die laufende Wartung zu sorgen. Der Eigentümer kann diese Pflicht jedoch selbst übernehmen, wenn er das möchte – zum Beispiel viele Vermieter in Mehrfamilienhäusern lassen die Wartung durch eine Fachfirma durchführen und kontrollieren die Geräte regelmäßig selbst oder durch beauftragte Dienstleister. In solchen Fällen müssen Mieter die Wartung nicht eigenständig vornehmen, sondern z.B. einem Wartungsdienst Zugang zur Wohnung gewähren. Wird die Wartung vom Vermieter oder einer Firma übernommen, können die Kosten unter Umständen im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (häufig geschieht dies in der Nebenkostenabrechnung als „Prüfung von Rauchmeldern“ oder ähnliches). Dies sollten Vermieter jedoch transparent im Mietvertrag oder per Vereinbarung regeln.
Zusammengefasst gilt: Der Eigentümer/Vermieter ist für die Installation zuständig, der Bewohner (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer) für die Betriebsbereitschaft. Beide Seiten sollten eng zusammenarbeiten – der Vermieter sollte den Mieter über die Rauchmelder informieren und z.B. bei Einzug die Funktion erklären. Mieter sollten dem Vermieter eventuelle Probleme (etwa einen Defekt) zeitnah melden, damit umgehend Ersatz beschafft werden kann. Letztlich haben beide ein Interesse an funktionierenden Rauchwarnmeldern, denn sie schützen Leben und Eigentum.
Praktische Konsequenzen für Eigentümer und Bewohner
Die Rauchwarnmelderpflicht nach § 47 Abs. 2 BauO NRW hat ganz konkrete Auswirkungen im Alltag von Vermietern und Bewohnern. Im Folgenden einige wichtige Punkte, die private Hausbesitzer, Vermieter und Wohnungsunternehmen beachten sollten:
1. Ausstattungspflicht für Eigentümer: Als Eigentümer oder Vermieter einer Wohnimmobilie in NRW müssen Sie sicherstellen, dass alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sind, wie oben beschrieben. Bei Neubauten wird dies ohnehin während der Bauabnahme überprüft. Bei Bestandswohnungen sollten Sie kontrollieren, ob in allen relevanten Räumen Rauchmelder installiert wurden. Falls nicht, besteht akuter Handlungsbedarf: fehlende Rauchmelder sollten umgehend nachgerüstet werden. Die Kosten für die Erstausstattung trägt grundsätzlich der Eigentümer. Vermieter können diese Investition ggf. als Modernisierungsmaßnahme teilweise auf die Miete umlegen (§ 559 BGB), da Rauchmelder die Sicherheit erhöhen – in der Praxis sind die Kosten pro Gerät jedoch relativ gering, so dass viele Vermieter die Ausgaben selbst tragen. Wichtig ist, Qualitäts-Rauchmelder zu verwenden, die zuverlässig und langlebig sind. Empfehlenswert sind Geräte mit fest eingebauten 10-Jahres-Batterien, um den Wartungsaufwand zu minimieren. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten, welche Rauchmelder für Ihre Zwecke geeignet sind. (Ein professionelles Ingenieurbüro kann z.B. bei der Auswahl geeigneter Geräte nach DIN 14604 beraten.)
2. Fachgerechte Installation: Beim Anbringen der Rauchmelder ist Sorgfalt geboten. Eigentümer sollten entweder selbst nach Herstellervorgaben installieren oder einen Fachmann beauftragen. Die richtige Platzierung (möglichst mittig an der Zimmerdecke, mit ausreichendem Abstand zu Wänden, Balken und Leuchten) ist entscheidend dafür, dass der Melder effektiv arbeiten kann. Achten Sie darauf, dass Rauchmelder nicht durch Möbel verdeckt oder in Zugluft hängen. Bei Unsicherheiten kann die Beauftragung eines Brandschutz-Fachbetriebs sinnvoll sein. Ein Ingenieurbüro mit Erfahrung im Brandschutz bietet etwa die fachgerechte Montage als Dienstleistung an – dies gewährleistet, dass alle Geräte normgerecht installiert und sofort einsatzbereit sind. Dokumentieren Sie den Einbau (z.B. Datum und Ort der Montage in jeder Wohnung), damit Sie im Zweifel einen Nachweis der Erfüllung Ihrer Pflicht haben.
3. Regelmäßige Wartung und Kontrolle: Bewohner der Wohnung (Mieter oder selbstnutzende Eigentümer) müssen mindestens einmal jährlich die Rauchmelder prüfen. In der Praxis reicht es meist, den Testknopf zu drücken, um den Alarmton auszulösen und so die Funktion zu überprüfen. Ebenso sollte die Batterieanzeige beachtet werden – viele Rauchmelder geben ein regelmäßiges akustisches Signal (Batteriewarnsignal), wenn die Batterie schwach wird. In einem solchen Fall muss unverzüglich die Batterie gewechselt werden (oder bei fest verbauten Batterien der Melder als Ganzes ersetzt werden, falls die Batterie leer ist). Bewohner sollten außerdem die Melder sauber halten (Staub kann die Sensoren beeinträchtigen) und niemals absichtlich deaktivieren. Hinweis für Mieter: Sollte Ihr Vermieter die Wartung selbst übernehmen oder einen Wartungsdienst schicken, sind Sie verpflichtet, dem Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Kommt ein Wartungstermin zustande, nehmen Sie ihn ernst – er dient Ihrer eigenen Sicherheit. Hinweis für Vermieter: Wenn Sie die Wartung in Mieterhand belassen, empfehlen sich schriftliche Hinweise an die Mieter, was zu tun ist, und gelegentlich Nachfragen bzw. Kontrollen, um sicherzugehen, dass alle Melder funktionstüchtig sind. Gegebenenfalls kann auch hier ein externer Prüfservice durch Fachleute hilfreich sein, der jährlich die Rauchwarnmelder in Ihren Wohnungen checkt und wartet.
4. Rechtliche und versicherungstechnische Konsequenzen: Die Pflicht, Rauchwarnmelder zu installieren und betriebsbereit zu halten, ist gesetzlich bindend. Ein Verstoß kann unterschiedliche Folgen haben: Zum einen könnten Aufsichtsbehörden theoretisch Bußgelder verhängen, wenn bekannt wird, dass die Vorschrift missachtet wird – in der Praxis geschieht dies selten, da Kontrollen innerhalb von Wohnungen kaum stattfinden. Weitaus gravierender sind jedoch mögliche Haftungsfolgen im Brandfall. Hat ein Vermieter keine Rauchmelder installiert und kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, kann ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Versicherungen könnten versuchen, ihre Leistungen zu kürzen, und Geschädigte könnten Schadensersatz einfordern, weil eine vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung fehlte. Ähnliches gilt, wenn Rauchmelder vorhanden sind, aber nachweislich nicht funktionstüchtig (etwa weil die Batterie entfernt war und der Mieter seiner Wartungspflicht nicht nachkam). Zwar dient die Rauchmelderpflicht in erster Linie dem Schutz der Bewohner selbst, doch im Ernstfall will niemand nachweisen müssen, warum die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Für Eigentümer und Vermieter bedeutet das: Compliance mit § 47 BauO NRW ist auch aus Haftungsgründen unerlässlich. Und für Bewohner bedeutet es: Die eigene Sorgfalt bei der Wartung kann im Extremfall Leben retten – das eigene und das der Nachbarn.
5. Zusammenarbeit zwischen Vermieter und Mieter: Beide Parteien sollten zum Thema Rauchwarnmelder offen kommunizieren. Vermieter tun gut daran, ihren Mietern bei Installation neuer Melder Bescheid zu geben oder sogar eine kurze Einweisung zu bieten (wo hängen die Geräte, wie testet man sie, wann wurden Batterien zuletzt gewechselt etc.). Mieter sollten Mängel oder fehlende Rauchmelder umgehend dem Vermieter melden. Sollte ein Vermieter trotz Aufforderung keinen Rauchmelder installieren, haben Mieter in NRW das Recht, selbst Geräte anzubringen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung zu stellen – dies sollte jedoch erst nach schriftlicher Fristsetzung und Ankündigung geschehen, idealerweise in Rücksprache mit der Vermieterseite. Es liegt aber im Interesse beider, solche Konflikte gar nicht entstehen zu lassen und die Sicherheit gemeinsam zu gewährleisten.
Fazit
Die Rauchwarnmelderpflicht gemäß § 47 Abs. 2 Landesbauordnung NRW ist ein zentrales Element des vorbeugenden Brandschutzes in Wohngebäuden. Schlafzimmer, Kinderzimmer und fluchtrelevante Flure müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein, und Eigentümer wie Bewohner tragen gemeinsam die Verantwortung dafür, dass diese Lebensretter auch tatsächlich funktionieren. Für private Hausbesitzer und Vermieter in Nordrhein-Westfalen bedeutet dies eine klare gesetzliche Pflicht: Rauchmelder anschaffen, fachgerecht installieren (lassen) und die Instandhaltung gewährleisten. Bewohner – ob Mieter oder Eigentümer – müssen ihrerseits dafür Sorge tragen, dass die Geräte betriebsbereit bleiben und im Alarmfall nicht stumm bleiben.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Rauchwarnmelder mit geringem Aufwand einen hohen Sicherheitsgewinn bringen. Die gesetzlichen Vorgaben sind daher unbedingt einzuhalten. Wer unsicher ist, welche Geräte geeignet sind oder wie sie optimal montiert und gewartet werden, kann sich professionelle Hilfe suchen. Spezialisierte Ingenieurbüros und Fachfirmen für Brandschutz bieten Beratungsleistungen, übernehmen die fachgerechte Montage und führen auf Wunsch regelmäßige Prüfungen sowie Wartungen der Rauchmelder durch. So wird gewährleistet, dass alle Vorschriften erfüllt sind und die Bewohner sich auf einen funktionierenden Alarm verlassen können. Letztendlich schafft die Erfüllung der Rauchmelderpflicht Vertrauen – für Vermieter, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, und für Bewohner, die sich in ihren vier Wänden sicherer fühlen können.
Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Marcel Allerup.
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Das Anschlagen von Lasten ist ein zentraler Bestandteil der täglichen Arbeit in Industrie, Baugewerbe und Handwerk. Dabei handelt es sich um die verantwortungsvolle Aufgabe, Lasten fachgerecht am Haken eines Kranes oder anderer Hebezeuge zu befestigen. Fehler beim Anschlagen können jedoch schwerwiegende Folgen haben – von Sachschäden bis hin zu schweren Personenschäden. Arbeitgeber tragen daher die Verantwortung, das sichere Anschlagen von Lasten im Betrieb zu gewährleisten und rechtssicher zu dokumentieren.
In diesem Blogbeitrag erhältst du einen umfassenden Überblick zu den relevanten Vorschriften, hilfreichen Praxisinformationen und du kannst dir am Ende eine kostenlose Word-Vorlage zur Beauftragung eines Anschlägers herunterladen.
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Die Grundlagen für sicheres Arbeiten beim Anschlagen von Lasten sind umfassend geregelt. Zu den wichtigsten Regelungen zählen:
Neben den DGUV-Vorschriften sind auch technische Regeln wie TRBS 2111 („Mechanische Gefährdungen“) und TRBS 1116 („Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten“) für die Praxis besonders wichtig.
Qualifikation und schriftliche Beauftragung als Anschläger
Die Beauftragung eines Mitarbeiters als Anschläger sollte stets schriftlich erfolgen, um Klarheit über Verantwortlichkeiten und Befugnisse zu schaffen. Dabei müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass der Mitarbeiter entsprechend qualifiziert und unterwiesen wurde. Die schriftliche Beauftragung dokumentiert dies rechtssicher.
Um dich hierbei zu unterstützen, bieten wir dir eine praktische kostenlose Vorlage „Beauftragung Anschläger“ als Word-Dokument an. Diese Vorlage enthält alle notwendigen Angaben, wie beispielsweise die Art der Anschlagmittel, zu verwendende Lastaufnahmemittel und bestätigt, dass die Qualifikationen des Mitarbeiters nach DGUV-Regel 109-017 und den TRBS 2111 sowie TRBS 1116 nachgewiesen wurden. Die Vorlage kannst du direkt hier herunterladen und individuell für deinen Betrieb anpassen:
📥 Kostenlose Vorlage „Beauftragung Anschläger“ als Word-Dokument herunterladen
Qualifizierung von Mitarbeitern – unkompliziert per Online-Kurs
Um den Anforderungen der DGUV-Regelwerke gerecht zu werden, benötigen Anschläger fundiertes Wissen. Der praxisorientierte Online-Kurs „Anschlagen von Lasten – Online Qualifizierung zum Anschläger an 1 Tag (DGUV Regel 109-017)“ bietet dir und deinen Mitarbeitern eine komfortable Möglichkeit, innerhalb eines einzigen Tages ortsunabhängig alle notwendigen Kenntnisse zu erwerben. Der Kurs vermittelt anschaulich die fachgerechte Auswahl und Verwendung von Anschlagmitteln sowie wichtige Sicherheitsregeln und Verantwortlichkeiten.
Zudem müssen Anschlagmittel regelmäßig geprüft werden, um ihre Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten. Diese Prüfung darf nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Auch hierfür bieten wir eine passende Online-Qualifizierung an: Den Kurs zur „Befähigten Person zur Prüfung von Anschlagmitteln und Zurrmitteln“. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Kurses kannst du eigenständig die Prüfungen deiner Anschlagmittel vornehmen und sparst so externe Prüfkosten.
Empfehlungen zur Umsetzung im Betrieb
Für Unternehmen empfehlen sich folgende Maßnahmen zur sicheren und rechtskonformen Umsetzung des Anschlagens von Lasten:
- Beauftragung schriftlich dokumentieren – Nutze dafür die kostenlose Vorlage.
- Nur geschulte Mitarbeiter anschlagen lassen – Schulungen regelmäßig auffrischen (mindestens jährlich Unterweisung nach DGUV).
- Klare Verantwortlichkeiten festlegen – Wer darf welche Lasten mit welchen Mitteln anschlagen?
- Sicherheitskennzeichnung nutzen – Verständliche Handzeichen und Warnhinweise etablieren.
- Regelmäßige Prüfungen organisieren – Nutzung befähigter Personen zur internen Prüfung der Anschlagmittel.
Fazit – Sicherheit schaffen, Haftung reduzieren
Das sichere Anschlagen von Lasten ist entscheidend für jeden Betrieb, der mit Kranen oder Hebezeugen arbeitet. Durch konsequentes Einhalten der DGUV-Regeln, systematische Schulungen und schriftliche Beauftragungen schaffst du Klarheit, reduzierst Risiken und erhöhst nachhaltig die Arbeitssicherheit. Nutze hierzu die kostenlose Vorlage und informiere dich über die genannten Online-Kurse, um das Thema Sicherheit in deinem Unternehmen aktiv und rechtskonform zu gestalten.
Starte noch heute – mit qualifizierten Mitarbeitern, sicheren Anschlagmitteln und einer klaren, rechtssicheren Organisation.
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Ingenieure sind die Baumeister der modernen Welt. Sie entwickeln Technologien, entwerfen Gebäude, optimieren Produktionsprozesse und treiben Innovationen in zahlreichen Branchen voran. Doch um in diesem anspruchsvollen Berufsfeld erfolgreich zu sein, reicht technisches Wissen allein nicht aus. Vielmehr erfordert es eine Kombination aus Fachkompetenz, Soft Skills und der Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterentwicklung.
In diesem Artikel stellen wir acht wertvolle Tipps vor, die angehenden und bereits tätigen Ingenieuren helfen, ihre Karriere voranzutreiben und langfristig erfolgreich zu sein.
1. Solide mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse aufbauen
Mathematik und Naturwissenschaften bilden das Fundament jedes Ingenieurberufs. Wer in diesem Bereich tätig sein möchte, muss sicher mit Formeln, Berechnungen und physikalischen Prinzipien umgehen können. Ein tiefes Verständnis dieser Disziplinen hilft nicht nur bei der Lösung komplexer technischer Probleme, sondern auch bei der Entwicklung innovativer Lösungen.
Es reicht jedoch nicht aus, nur theoretisches Wissen zu besitzen. Erfolgreiche Ingenieure wenden ihr Wissen regelmäßig in der Praxis an und vertiefen es durch kontinuierliches Lernen. Dies kann durch den Besuch von Weiterbildungen, Online-Kursen oder den Austausch mit erfahrenen Kollegen geschehen.
2. Kommunikationsfähigkeiten verbessern
Ein weit verbreitetes Klischee besagt, dass Ingenieure lieber mit Zahlen als mit Menschen arbeiten. Doch in der Realität spielt Kommunikation eine entscheidende Rolle im Berufsalltag. Ingenieure müssen ihre Ideen klar vermitteln, sei es in Berichten, Präsentationen oder Besprechungen mit Kollegen, Kunden oder Vorgesetzten.
Besonders wichtig ist die Fähigkeit, technische Sachverhalte für Laien verständlich aufzubereiten. Die Zusammenarbeit mit Fachfremden erfordert eine klare und präzise Ausdrucksweise, um Missverständnisse zu vermeiden und Projekte effizient umzusetzen.
3. Teamarbeit beherrschen
Ingenieurprojekte sind selten Einzelleistungen. Vielmehr erfordern sie eine enge Zusammenarbeit mit Kollegen aus unterschiedlichen Disziplinen. Daher ist es essenziell, gut im Team zu arbeiten, verschiedene Perspektiven zu verstehen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.
Dabei sind auch soziale Kompetenzen gefragt: Respektvoller Umgang, aktives Zuhören und die Fähigkeit, konstruktive Kritik anzunehmen und zu geben, tragen zu einem positiven Arbeitsumfeld bei. Wer sich in ein Team gut einfügt, erhöht nicht nur seine beruflichen Chancen, sondern profitiert auch von neuen Ideen und Erfahrungen.
4. Auf dem neuesten Stand der Technik bleiben
Technologien entwickeln sich rasant weiter, und Ingenieure müssen stets auf dem Laufenden bleiben, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Regelmäßiges Lesen von Fachzeitschriften, Blogs und wissenschaftlichen Publikationen hilft dabei, aktuelle Trends und Innovationen frühzeitig zu erkennen.
Besonders wertvoll ist es, auch internationale Entwicklungen im Blick zu behalten. Wenn bestimmte spezialisierte Quellen regional beschränkt sind, kann die Verwendung eines VPN wie Surfshark eine nützliche Lösung für den Zugriff auf relevante Inhalte aus anderen Ländern sein. Dies erweitert den Horizont und ermöglicht es, von globalem Wissen zu profitieren.
5. Kreativität fördern
Ingenieurwissenschaften sind nicht nur eine exakte, sondern auch eine kreative Disziplin. Oftmals müssen Ingenieure unkonventionelle Lösungen finden, um technische Herausforderungen zu bewältigen. Dabei hilft es, sich mit neuen Methoden, innovativen Denkansätzen und interdisziplinären Themen zu beschäftigen.
Kreativität kann durch verschiedene Ansätze gefördert werden: Brainstorming mit Kollegen, das Studium erfolgreicher Projekte oder auch der Austausch mit Fachleuten aus anderen Branchen. Wer offen für neue Ideen bleibt, kann bessere und effizientere Lösungen entwickeln.
6. Praktische Erfahrung sammeln
Theoretisches Wissen allein reicht nicht aus – praktische Erfahrung ist unerlässlich. Studenten sollten daher frühzeitig Praktika absolvieren oder an praxisnahen Projekten teilnehmen. Auch Nebenjobs oder Werkstudententätigkeiten in Ingenieurunternehmen können wertvolle Einblicke vermitteln.
Für bereits tätige Ingenieure lohnt es sich, immer wieder neue Herausforderungen zu suchen und praktische Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Dies kann durch die Arbeit an interdisziplinären Projekten, den Einsatz neuer Technologien oder den Wechsel in verschiedene Abteilungen geschehen.
7. Problemlösungskompetenz entwickeln
Ingenieure sind vor allem Problemlöser. Jedes Projekt bringt Herausforderungen mit sich, die es zu bewältigen gilt. Erfolgreiche Ingenieure zeichnen sich dadurch aus, dass sie systematisch an die Analyse und Lösung von Problemen herangehen.
Eine strukturierte Herangehensweise, kritisches Denken und eine gute Fehlertoleranz sind dabei entscheidend. Anstatt sich von Rückschlägen entmutigen zu lassen, sollten Ingenieure aus Fehlern lernen und ihre Lösungsstrategien kontinuierlich verbessern.
8. Ein starkes berufliches Netzwerk aufbauen
Ein gut gepflegtes Netzwerk kann den beruflichen Werdegang erheblich erleichtern. Kontakte zu Kollegen, Professoren und Branchenexperten eröffnen neue Möglichkeiten und erleichtern den Zugang zu wertvollen Informationen und Ressourcen.
Netzwerken kann sowohl online als auch offline erfolgen. Fachmessen, Konferenzen und Branchenveranstaltungen bieten hervorragende Gelegenheiten, um sich mit anderen Fachleuten auszutauschen. Plattformen wie LinkedIn oder Xing helfen dabei, langfristige Verbindungen aufzubauen und sich über aktuelle Entwicklungen in der Branche zu informieren.