Sicherheitsingenieur im Krankenhaus – Wenn Wasser Leben schützt

Von Donato Muro, Sicherheitsingenieur und Jurist

Wasser ist im Krankenhaus mehr als ein Betriebsmittel. Es ist Lebensgrundlage, Hygienefaktor, Löschmittel und Gefahrenquelle zugleich. Zwischen Trinkwasserhygiene, Abwasserentsorgung und Brandschutz entscheidet sich tagtäglich, ob Technik und Sicherheit im Krankenhaus tatsächlich funktionieren.
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Hygienebeauftragte und technische Leiter wird das Zusammenspiel dieser Systeme immer komplexer – und rechtlich anspruchsvoller.

Zwei technische Regelwerke markieren die Leitplanken für sicheres Handeln:
das DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) und das DWA-Merkblatt M 775 (Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen).
Sie definieren, wie Sicherheit im Wasserkreislauf des Krankenhauses tatsächlich funktioniert – von der Hydrantenplanung bis zur Abwasserbehandlung.

1. Löschwasser im Krankenhaus – zwischen Trinkwasserrecht und Brandschutz

Krankenhäuser sind Sonderbauten mit erhöhtem Brandrisiko.
Im Ernstfall muss ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehen – doch nicht auf Kosten der Trinkwasserhygiene.
Nach DVGW W 405 (2008) ist die Bereitstellung von Löschwasser über die öffentliche Trinkwasserversorgung nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der allgemeinen Versorgungssicherheit entsteht.

Das Arbeitsblatt unterscheidet:

  • Grundschutz: normale Wohn- oder Gewerbegebiete ohne besondere Brandlasten.
  • Objektschutz: Krankenhäuser, Pflegeheime, Labore, Chemikalienlager – also Gebäude mit erhöhter Personenbelegung und Brandlast.

Für den Objektschutz fordert W 405 Löschwasserleistungen von bis zu 192 m³/h, was die Kapazität öffentlicher Netze häufig übersteigt.
Daher müssen Kliniken zusätzlich über eigene Löschwasserbehälter, Zisternen oder Brunnen verfügen. Auch Trinkwassernottrennungen nach DIN EN 1717 und regelmäßige Dichtheits- und Hygieneprüfungen sind Pflicht.

Fazit:
Die Zeiten, in denen der nächste Hydrant als „ausreichend“ galt, sind vorbei. Heute braucht es hydraulische Berechnungen, Prüfprotokolle und eine saubere Abgrenzung zwischen Trinkwasser- und Löschwassernetz.

2. Abwasser aus Krankenhäusern – komplexer als jedes Gewerbeabwasser

Während das DVGW-Regelwerk die Löschwasserbereitstellung regelt, beschreibt das DWA-Merkblatt M 775 (2010) die Kehrseite des Kreislaufs: das Abwasser aus medizinischen Einrichtungen.
Und das hat es in sich.

Das Merkblatt unterscheidet rund zwanzig Abwasserquellen, von der Küche bis zur Pathologie.
Jede Quelle birgt eigene Risiken:

BereichTypische BelastungAnmerkung
DialysePeressigsäure, Zitronensäure, NatronlaugepH-Schwankungen und AOX-Probleme
WäschereiTenside, Phosphate, hohe TemperaturenAnhang 55 AbwV beachten
PathologieFormaldehyd, Xylol, AlkoholeGefahrstoffrecht + Abwasserrecht
Radiologieiodhaltige Röntgenkontrastmittelkaum biologisch abbaubar
LaborEthidiumbromid, EDTA, Phenolemutagen, AOX-bildend
KücheFettabscheider, ReinigungsmittelDichtheits- und Wartungspflichten

Das DWA M 775 fordert ausdrücklich, dass Krankenhausabwässer grundsätzlich über die kommunale Kläranlage entsorgt werden dürfen, aber nur, wenn sie keine biologisch schwer abbaubaren oder toxischen Stoffe in kritischen Mengen enthalten.

Das bedeutet:
Krankenhäuser müssen Abwasserströme trennen, Stoffe erfassen, neutralisieren oder zurückhalten, bevor sie in den Kanal gelangen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Pathologien: Formalinlösungen > 10 % sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
  • Dialyseanlagen: saure und alkalische Reinigungslösungen dürfen nicht gleichzeitig abgeleitet werden (Gefahr von Chlorgasbildung).
  • Nuklearmedizin: Abwasser darf erst nach Abklingzeit (z. B. 131I) in den Kanal.
  • Wäschereien: chlorhaltige Bleichmittel sind zu vermeiden; AOX < 18 g/t TS.

3. Sicherheitsingenieur als Schnittstelle zwischen Technik und Recht

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Krankenhaus wird zunehmend zum Koordinator für technische Regelkonflikte:
Arbeitsschutzrecht, Trinkwasserverordnung, Abwasserverordnung, IfSG, BetrSichV, TRBA, GefStoffV – alles greift ineinander.

Drei Schlüsselrollen:

  1. Gefährdungsbeurteilung Wassertechnik
    → Einbeziehung von chemischen, biologischen und physikalischen Risiken.
    → Legionellenprävention allein genügt nicht – Desinfektionsmittelrückstände, Formaldehyd und Röntgenchemikalien gehören ebenfalls in die Betrachtung.
  2. Prüfung und Wirksamkeitskontrolle von Lösch- und Trinkwasseranlagen
    → Zusammenarbeit mit Brandschutzbeauftragten und Wasserversorgern.
    → Nachweis über Hydrantenprüfung, Rückflussverhinderer, Druckhaltung, Probenahmestellen.
  3. Kommunikation und Schulung
    → Aufklärung aller Mitarbeitergruppen: Reinigung, Pflege, Haustechnik, Fremdfirmen.
    → „Was darf in den Ausguss, was nicht?“ ist eine Sicherheitsfrage, keine Kleinigkeit.

4. Typische Schwachstellen in der Praxis

  • Fehlende Trennung von Löschwasser- und Trinkwassernetzen.
  • Keine dokumentierte Wartung der Rückflussverhinderer nach DIN EN 1717.
  • Unbekannte Chemikalien im Laborabwasser.
  • Fettabscheider ohne Wartungsnachweis.
  • Dialyseabwasser ohne Neutralisation.
  • Ungeprüfte Rohrleitungsquerschnitte bei Löschwasserentnahme.
  • Keine Schulung des Personals zur Abwasserentsorgung.

Diese Punkte tauchen regelmäßig bei Gefährdungsbeurteilungen, Audits und Behördenbegehungen auf – und führen im Zweifel zu Auflagen oder Bußgeldern.

5. Zukunftsthema: Arzneimittel, Mikroorganismen, Nachhaltigkeit

Neue Studien der DWA zeigen, dass Krankenhausabwässer zunehmend Spurenstoffe und multiresistente Keime enthalten.
Ein Teil davon überlebt die Kläranlage.
Zukünftige Strategien – z. B. Ozonung, Aktivkohleadsorption oder Membranbioreaktoren – werden in Pilotanlagen bereits getestet.
Auch für Krankenhäuser gilt: Nachhaltigkeit heißt nicht nur Energieeffizienz, sondern auch Schadstoffprävention im Wasser.

Die Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsingenieuren, Hygienikern, Technikern und Umweltbeauftragten wird dabei zur Voraussetzung, um gesetzliche Anforderungen mit realen Betriebsbedingungen zu verbinden.

6. Fazit – Wasser ist Sicherheitsarbeit

Der Sicherheitsingenieur im Krankenhaus ist heute mehr als nur Präventionsberater.
Er ist Bindeglied zwischen Trinkwasserhygiene, Brandschutz, Abwasserrecht und Gefährdungsbeurteilung.
Wer die Anforderungen aus DVGW W 405 und DWA M 775 kennt, kann Risiken frühzeitig erkennen und technische wie organisatorische Schutzmaßnahmen sinnvoll kombinieren.

Sicherheit im Krankenhaus beginnt beim Menschen –
aber sie funktioniert nur, wenn Wasser, Technik und Verantwortung Hand in Hand gehen.

Textile Ketten revolutionieren das Anschlagen – was Anschläger jetzt wissen müssen

Leichter. Flexibler. Anspruchsvoller.
Seit 2025 gelten neue Anforderungen für das Arbeiten mit textilen Anschlag- und Zurrketten. Die DGUV Fachbereich AKTUELL FBHM-141 zeigt, wie stark sich der Stand der Technik verändert hat – und warum sich auch erfahrene Anschläger weiterbilden sollten.

Siehe hier: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/fachbereich-aktuell/holz-und-metall/5161/fbhm-141-sicheres-arbeiten-mit-textilen-ketten

Textile Ketten bestehen aus Hochleistungs-Chemiefasern statt aus Stahl. Ihr Vorteil:
geringeres Eigengewicht, hohe Tragfähigkeit, Schonung der Last – und eine deutlich einfachere Handhabung.
Doch die Praxis zeigt: Die neuen Materialien reagieren empfindlicher auf falsche Nutzung, Chemikalien, Temperaturen und scharfe Kanten.

Genau hier setzt unser Kurs an:
Der Online-Lehrgang „Anschlagen von Lasten – Anschläger an 1 Tag“ vermittelt alle aktuellen Anforderungen und macht dich fit für die sichere Arbeit mit modernen Anschlagmitteln.

Was ist neu laut DGUV FBHM-141?

Die DGUV-Information beschreibt detailliert, wie textile Ketten aufgebaut und gekennzeichnet sein müssen.
Jedes Kettenglied besteht aus einem flachgewebten UHMW-PE-Band, das in einer sogenannten Möbiusschleife gelegt wird – eine Form, die für gleichmäßige Belastung und höhere Bruchfestigkeit sorgt.
Doch genau diese Struktur bringt neue Herausforderungen mit sich:

  • Keine Verdrehungen über 180 °: sonst erhöhter Verschleiß und Materialversagen.
  • Kein Verknoten oder falsches Einhängen: ein Fehler genügt, um die Tragfähigkeit massiv zu reduzieren.
  • Kantenschutz ist Pflicht: schon ein zu kleiner Kantenradius kann ein Band durchtrennen.
  • Chemikalien und extreme Temperaturen (unter -40 °C / über +70 °C) beeinträchtigen die Faserstruktur dauerhaft.
  • Regelmäßige Prüfungen sind zwingend – mindestens jährlich durch eine befähigte Person nach BetrSichV § 14.

➡ Im Online-Kurs lernst du genau, wie solche Gefährdungen erkannt, bewertet und dokumentiert werden – damit du beim nächsten Audit sicher bestehst: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/anschlagen-von-lasten-online-qualifizierung-zum-anschlaeger-an-1-tag-dguv-regel-109-017-4c456fec

Typische Fehler aus der Praxis

Die DGUV-Fachinformation nennt reale Beispiele:
Verkürzungshaken, die in Zwischenlagen eingehängt wurden, oder Ketten, die ohne Kantenschutz über Stahlträger laufen. Die Folge sind verdeckte Schnitte, Abrieb und Nahtbrüche, die zum spontanen Versagen führen können.

Im Kurs „Anschlagen von Lasten“ lernst du, diese Gefahren rechtzeitig zu erkennen – mit Fotos, Simulationen und praxisnahen Übungen.

Prüfen statt Vertrauen

Auch textile Ketten müssen regelmäßig geprüft werden –
nicht nur optisch, sondern technisch:
Sind alle Etiketten lesbar? Liegen Einschnitte, Abrieb oder chemische Schäden vor?
Die DGUV 109-017 schreibt eine jährliche Hauptprüfung durch eine befähigte Person vor; beschädigte Ketten dürfen keinesfalls weiterverwendet werden.

Mit deiner Teilnahme am Online-Lehrgang Anschlagen von Lasten erhältst du nicht nur das Zertifikat, sondern auch praxisnahe Checklisten für Sicht- und Funktionskontrollen, die du direkt im Betrieb einsetzen kannst.

Warum sich Weiterbildung jetzt lohnt

  • Neue Werkstoffe → neue Risiken
  • Neue DGUV-Regelwerke → neue Nachweispflichten
  • Neue Verantwortung → mehr Qualifikation

Unser Online-Kurs macht dich innerhalb eines Tages fit:
rechtssicher, praxisnah, DGUV-konform.
Ob Bau, Logistik oder Industrie – du lernst, Lasten sicher zu befestigen, textile Ketten korrekt einzusetzen und Schäden zu vermeiden, bevor sie entstehen.

Jetzt anmelden und auf dem neuesten Stand bleiben

Anschlagen von Lasten – Online Qualifizierung zum Anschläger an 1 Tag DGUV: https://kurse.sicherheitsingenieur.nrw/s/sicherheitsingenieur-nrw/anschlagen-von-lasten-online-qualifizierung-zum-anschlaeger-an-1-tag-dguv-regel-109-017-4c456fec

Befähigte Person für Kipp-, Absetzbehälter und Abfallpressen – warum regelmäßige Prüfungen so entscheidend sind

Absetzbehälter, Abrollkipper und mobile Abfallpressen sind das Rückgrat der Entsorgungslogistik. Doch was viele übersehen: Diese robusten Systeme unterliegen hohen Belastungen – und damit auch erheblichen Sicherheitsrisiken.
Von der Hydraulik über die Aufhängezapfen bis hin zu den Pressmechanismen wirken tagtäglich Kräfte, die Material und Technik beanspruchen. Nur regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen garantieren, dass diese Arbeitsmittel sicher betrieben werden können.

Checkliste_Jaehrliche_Pruefung_Kipp_und_Absetzbehaelter_DGUV214-016_017.pdf

Das PDF enthält eine kompakte A4-Checkliste zur jährlichen Prüfung von Kipp-, Absetzbehältern und Abfallpressen nach DGUV 214-016/017 & BetrSichV § 14, inklusive Felder für Prüfer, Datum, Unterschrift, praxisnaher Prüfpunkte-Tabelle, Kurzanleitung zur Mängelerkennung und einer Prüffristen-Übersicht als Poster-Matrix auf Seite 2.

Warum eine befähigte Person notwendig ist

Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, alle Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Für Kipp- und Absetzbehälter, Fahrzeuge und Abfallpressen darf diese Prüfung nur durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen – also durch jemanden mit nachgewiesener Fachkunde, Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich.

Diese Fachkräfte kennen die spezifischen Gefahren:

  • Verschleiß an Aufhängezapfen oder Aufnahmebügeln
  • Risse in Kipplagern und Schweißnähten
  • Ausgeleierte Bolzen oder deformierte Rollen
  • Defekte Hydraulikschläuche oder Druckbegrenzungsventile
  • Fehlende oder unlesbare CE-Kennzeichnungen
  • Mangelhafte Verriegelungen und Not-Halt-Einrichtungen

Solche Schäden können schnell zu Quetsch-, Scher- oder Absturzunfällen führen – mit oft schwerwiegenden Folgen.

Rechtliche Grundlage und Prüfintervalle

Die DGUV Regel 214-016 (Absetzkipper) und DGUV Regel 214-017 (Abrollkipper) konkretisieren die BetrSichV:

  • Erstprüfung vor Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich, bei starker Beanspruchung kürzere Intervalle
  • Dokumentationspflicht über alle durchgeführten Prüfungen, meist ergänzt durch Prüfplakette oder digitalen Nachweis

Wichtig: Die reine CE-Kennzeichnung reicht nicht aus – sie bestätigt nur die Konformität bei Inverkehrbringen, nicht aber den aktuellen technischen Zustand im Betrieb.

Typische Prüf- und Kontrollpunkte

Eine befähigte Person beurteilt unter anderem:

  • Mechanische Sicherheit: Kipplager, Haken, Bolzen, Aufhängezapfen, Schweißnähte
  • Hydrauliksysteme: Schläuche, Ventile, Füllstand, Verschmutzungsanzeige
  • Elektrik: Hauptschalter, Not-Halt, Schutzleiter, Leitungszustand
  • Kennzeichnung: CE-Zeichen, Fabrikschild, Betriebsanschrift, Tragfähigkeit
  • Sicherheitskennzeichnungen: Warn- und Bedienhinweise, reflektierende Markierungen
  • Funktion: Sicheres Kippen, Verriegeln, Entleeren und Transportieren

Je nach Nutzung müssen auch Abdecksysteme, Netze oder Klappen geprüft werden – insbesondere bei mobilen Abfallpressen, die zusätzliche Gefährdungen durch Pressvorgänge und Stromanschlüsse mit sich bringen.

Betriebssicherheit in der Praxis

In vielen Betrieben fehlen klare Zuständigkeiten. Maschinen werden über Jahre eingesetzt, ohne dass jemand den tatsächlichen Zustand dokumentiert. Dabei schreibt die DGUV ausdrücklich vor, dass auch vermietete oder geteilte Behälter im Verantwortungsbereich des Betreibers bleiben.

Typische Fragen für die Gefährdungsbeurteilung:

  • Wer ist intern zur Prüfung befähigt?
  • Gibt es aktuelle Prüfprotokolle?
  • Sind alle Prüfplaketten lesbar?
  • Wurden Fahrer und Bedienpersonal unterwiesen?

Ausbildung: Befähigte Person nach DGUV-Regel 214-016

Wer diese Aufgaben übernehmen soll, braucht mehr als technisches Interesse.
Im Online-Kurs „Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter DGUV Regel 214-016 (inkl. Abfallpressen)” von Sicherheitsingenieur.NRW lernst du:

  • gesetzliche Grundlagen der BetrSichV, TRBS 1203 und DGUV-Regeln
  • typische Fehlerbilder und Schadensmechanismen an Behältern und Pressen
  • korrekte Prüfschritte und Dokumentation
  • praktische Anwendung anhand von Muster-Checklisten und Prüfberichten
  • Haftungsfragen und Verantwortung als befähigte Person

Der Kurs richtet sich an Werkstattleiter, Disponenten, Fuhrparkleiter, Sicherheitsbeauftragte und technische Fachkräfte – kurz: an alle, die für die Betriebssicherheit in Entsorgungsunternehmen, Kommunen oder Logistikbetrieben Verantwortung tragen.

Fazit

Sicherheit entsteht nicht durch Routine, sondern durch Wissen und regelmäßige Kontrolle.
Wer die DGUV-Regeln kennt, Risiken erkennt und Prüfungen fachgerecht durchführt, sorgt nicht nur für einen störungsfreien Betrieb – sondern auch für den Schutz der Beschäftigten.

→ Jetzt Kurs starten und selbst befähigte Person werden:
👉 Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter DGUV Regel 214-016 (inkl. Abfallpressen)

Shisha im Gastgewerbe: Zahlen, Risiken, Pflichten

Ein Leitfaden für Sifa der BGN – und alle, die es genau wissen wollen, von Donato Muro

1) Was sagt die aktuelle Datenlage?

Die neue RKI‑Auswertung (DEBRA, 76.239 Befragte) zeigt: Wasserpfeifenkonsum (WP) ist in Deutschland seit 2022 rückläufig. Mitte 2024 lag die Prävalenz geschätzt bei 0,9 % in der Gesamtbevölkerung. Besonders stark war der Rückgang bei 25–39‑Jährigen; Jugendliche 14–17 Jahre blieben über den Zeitraum niedrig. Das Einstiegsalter liegt stabil bei Median 18 Jahren; Männer und Personen mit niedrigerem Einkommen steigen früher ein.

Die Autor:innen diskutieren als plausible Treiber: Tabaksteueraufschlag auf WP‑Tabak ab 2022 sowie temporäre 25‑g‑Packungsgrenze (07/2022–07/2024) und veränderte soziale Muster nach der Pandemie. Kausalität ist nicht bewiesen, der zeitliche Zusammenhang ist klar.

Medizinisch ist die Sache eindeutig: WP ist nikotinabhängigmachend und erhöht das Risiko u. a. für kardiovaskuläre Erkrankungen, COPD sowie Kopf‑Hals‑ und Lungenkrebs. Das „Wasser filtert das Schädliche weg“ zählt zu den hartnäckigsten Irrtümern.

Kurz gesagt: Weniger Verbreitung, aber weiter relevant – vor allem als Gruppenaktivität und Dual‑Use mit Zigaretten/E‑Produkten. Für Betriebe heißt das: Risiken realistisch einordnen, Gefährdungen bewerten, klare Regeln umsetzen.

PPTX-Unterweisung (Muster- ohne jede Gewähr): Sicherheit in Shisha-Betrieben – 10-Minuten-Unterweisung für Schichtleiter.

2) Relevanz für Sifa im BGN‑Umfeld

  • Shisha‑Bars sind Gastronomie – mit typischen Gefährdungen plus einer Besonderheit: Kohlenmonoxid (CO) aus glühender Kohle. CO ist farb‑/geruchlos und wirkt direkt auf den Sauerstofftransport – akute und chronische Schäden sind möglich.
  • Arbeitsplatzgrenzwert CO: Seit 15.01.2024 gilt in Deutschland 20 ppm (23 mg/m³) als verbindlicher AGW (vorher 30 ppm). Das betrifft auch Shisha‑Bars.
  • Lüftung: Die BGN empfiehlt als praxisnahe Dimensionierung mindestens 200 m³/h Frischluft pro brennender WP; Fenster und Türen reichen in der Regel nicht.

Wichtig für die Gefährdungsbeurteilung: CO‑Quelle ist die Kohle, nicht primär der Tabak. Deshalb hilft reine Raumlüftung oft zu spät oder zu wenig – Quellenkontrolle ist die Stellschraube.

3) Rechtslage – das Wesentliche in Kürze

  • Nichtraucherschutz ist Ländersache. Beispiele:
    NRW: In der Gastronomie ausnahmsloses Rauchverbot, das auch Shisha‑Cafés umfasst; Ausnahmen (Raucherkneipen/‑räume) sind abgeschafft.
    Berlin: Für Shisha‑Gaststätten gelten Sonderregeln (Kennzeichnung, alkoholfrei etc.); dort gilt das allgemeine Rauchverbot nicht, wenn die speziellen Anforderungen erfüllt sind. Prüfen, ob der eigene Betrieb darunter fällt.
  • Jugendschutz: Kein Zugang unter 18 Jahren zu Shisha‑Gaststätten (landesrechtliche/örtliche Vorgaben beachten).
  • GefStoffV/TRGS: CO‑Expo­sition ist zu ermitteln und gegen den AGW 20 ppm zu bewerten; technische und organisatorische Maßnahmen sind vorrangig.

Praxis‑Hinweis: Weil die Landesregelungen zur Shisha‑Gastronomie divergieren, die lokalen Vorgaben (Ordnungsamt/Gesundheitsamt) vorab klären und in die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert aufnehmen.

4) Maßnahmen – was in Shisha‑Betrieben wirklich funktioniert

Technik (Quelle zuerst):

  • Elektrische Beheizung statt Kohle: reduziert CO im Raum und Primärstrom um ~98 % – die wirksamste Option.
  • Katalysator‑Aufsatz (CO → CO₂): ~80–90 % weniger Raum‑CO; Primärstrom bleibt unverändert.
  • One‑Cube‑Aufsatz (eine statt drei Kohlen): ~65 % weniger Raum‑CO; Primärstrom bleibt nahezu gleich.

Lüftung & Überwachung:

  • Volumenstrom: ≥ 200 m³/h je brennender WP als untere Praxisgröße; bei zehn Pfeifen ≥ 2.000 m³/h. Regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen (Messprotokoll).
  • CO‑Monitoring: Fest installierte Sensorik mit Anzeigen im Gastraum und Vorbereitungsbereich, akustisch/visuell, mit Alarm‑ und Abschaltlogik (z. B. Kohlezufuhr stoppen, Lüftung hochfahren, Lüften erzwingen). Grenzwertbezug: AGW 20 ppm (23 mg/m³) als maßgeblicher Bezugswert der Beurteilung.
  • Betriebsorganisation: Max. Anzahl gleichzeitig brennender Pfeifen festlegen, CO‑Werte loggen, Nachtschluss mit Lüftungsnachlauf, Hausrecht konsequent anwenden.

Brand‑/Betriebssicherheit:

  • Aschesichere Kohlebehälter, definierte Transportwege, kein Lagern heißer Kohle auf Theke/Tischen; Brandschutzordnung, Räumungsplan, Ersthelfer und Unterweisung mit CO‑Schwerpunkt.
  • Akku‑Risiken bei E‑Systemen (Lithium‑Ionen) im Blick behalten: Ladeplätze, geeignete Ladegeräte, keine improvisierten Umbauten. (
  • Unterweisung & Kommunikation:
  • Klartext: CO ist unsichtbar und macht ohne Vorwarnung handlungsunfähig; Symptome (Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit) sofort ernst nehmen, Räumen, Frischluft, Notruf.
  • Gäste‑Hinweis (Aushang): CO‑Messung im Betrieb, Maximalzahl aktiver Pfeifen, Jugendschutz, Regeln zu geschlossenen Fenstern/Türen.

5) Für Küchen, Hotels, Events & „gemischte“ Betriebe

Shisha‑Einsätze auf Firmenevents, Festivals, Hotelterrassen etc. sind arbeits­schutz‑ und ordnungsrechtlich riskant: häufig wechselnde Räume, unklare Lüftung, fehlendes Monitoring. Empfehlung: Kein Indoor‑Betrieb; Outdoor nur mit klarem CO‑Konzept, Abschirmungen gegen Brandgefahren und dokumentierter Einweisung des Personals. Landesrechtliche Rauchverbote beachten – in NRW z. B. Innenräume generell tabu.

6) Einordnung der RKI‑Trends – was das für Prävention bedeutet

Die sinkende Prävalenz heißt nicht, dass das Thema durch ist. WP bleibt gruppengetrieben und preis‑sensibel; junge Männer starten früher. Für Betriebe im BGN‑Bereich heißt das: präventive Ansprache (Azubis, Aushilfen, Abend‑/Nachtgastronomie), keine Romantisierung („Fruchtqualm“) und klare Regeln zu CO, Brandschutz und Nichtraucherschutz. Die Daten stützen genau dieses Vorgehen.

Praxis‑Checkliste

  1. Rechtslage geprüft und dokumentiert (Land, Kommune, Betriebskonzept Shisha‑Gaststätte ja/nein). Verantwortlichkeiten benannt.
  2. AGW CO = 20 ppm (23 mg/m³) berücksichtigt. Verfahren zur Ermittlung/Überwachung festgelegt (TRGS‑konform). (
  3. Technische Maßnahmen gewählt: bevorzugt elektrische Beheizung oder Katalysator; andernfalls One‑Cube‑Aufsatz. Begründung dokumentiert.
  4. Lüftung: Auslegung ≥ 200 m³/h je brennender WP, Nachweis/Protokoll der Leistung und Wirksamkeit.
  5. CO‑Alarmierung: Feste Sensorik, Anzeigen in Gast‑ und Vorbereitungsräumen, Alarmmatrix (Sofortmaßnahmen, ggf. Notfallplan). Logbuch.
  6. Betriebsorganisation: Max. gleichzeitige WP‑Zahl, Kohle‑Handling, Abfall/Asche‑Entsorgung, Akkus (E‑Systeme), Reinigungsregeln.
  7. Unterweisungen: CO‑Gefahr, Symptome, Notfallablauf, Brandverhalten, Hausrecht/Nichtraucherschutz. Nachweise führen.
  8. Kommunikation nach außen: Aushang zu Regeln/Jugendschutz, Hinweis auf CO‑Überwachung; Beschwerdemanagement.

Muster GBU (Muster- ohne jede Gewähr): Gefaehrdungsbeurteilung_Shisha_CO.doc

Literaturgrundlage

  • RKI/DEBRA 2018–2024 – Prävalenz, Einstiegsalter, Trendanalyse.
  • BGN – CO‑Gefahr, AGW 20 ppm, Lüftungsrichtwert 200 m³/h je WP, technische Alternativen (elektrisch/Katalysator/One‑Cube).
  • DGUV‑IFA/BAuA – Verbindlicher OEL/AGW CO 23 mg/m³ (20 ppm).
  • NRW (Beispiel Landesrecht, striktes Gastro‑Rauchverbot inkl. Shisha).
  • Berlin (IHK) – Hinweis auf landesspezifische Ausnahmen für Shisha‑Gaststätten.

Fazit
Als Sifa im Gastgewerbe geht es nicht um Moral, sondern um Messbarkeit und Steuerbarkeit. Setz den AGW 20 ppm als harte Leitplanke, gestalte die Quelle kohlenmonoxidarm, halte die Lüftung leistungsfähig und die Regeln klar. Die Bevölkerung raucht weniger Shisha – gut. In Betrieben bleibt das Thema ernst, aber beherrschbar, wenn man es fachlich sauber aufsetzt.

Hinweis: Für landesspezifische Sonderwege (z. B. Shisha‑Gaststätten) die lokale Rechtslage prüfen und im Schutzkonzept ausdrücklich berücksichtigen.

Chrom (VI) in Heißbereichen von Motoren und Anlagen: Praxisfall, toxikologische Einordnung und sichere Wege aus dem Risiko

Fachbeitrag auf Basis eines Interviews mit Markus Sommer (Kavarmat – Cleansulation Technology) und Standardwerken der Toxikologie. Aussagen aus der Praxis kennzeichne ich als „Sommer“. Die toxikologische Einordnung und Mechanismen stammen aus der Fachliteratur (Quellen siehe Text).

Worum es geht – kurz und klar

In heißen Aggregaten (BHKW, Turbinen, Abgasstrecken, Motoren) können sich an Kontaktstellen zwischen chromhaltigen Metalloberflächen (z. B. Edelstahl) und calciumbasierten Isoliermaterialien gelbliche Ablagerungen bilden. Sommer berichtet, dass diese Ablagerungen in realen Anlagen mehrfach als Chrom(VI)-Chromate identifiziert wurden – in der Praxis insbesondere Calciumchromat. Chrom(VI)-Chromate sind wasserlösliche Hexavalent-Chrom-Verbindungen und gelten am Arbeitsplatz seit langem als krebserzeugend. Die kritischen Aufnahmepfade sind Einatmen und Hautkontakt. Das ist keine akademische Fußnote, sondern ein echter Arbeitsschutz- und Umweltschutzfall.

Was Markus Sommer beobachtet (Praxis)

  • Erstbefund (2019): Gelbliches Pulver zwischen Isolierung und heißen Edelstahlteilen; Labor identifizierte Chrom(VI). Sommer: „In der Industrie wird das gelbe Pulver oft verharmlost – es sei ’nur Schwefel‘ – tatsächlich steckt häufig ein Chromat dahinter.“
  • Mechanismus aus der Praxis: Bei hohen Temperaturen reagieren calciumhaltige Bestandteile aus Dämmstoffen/Bindern/Gläsern mit Chrom(III) aus der Edelstahlpassivschicht – Sommer: „…es entsteht Calciumchromat.“
  • Reaktionsbedingungen: Temperatur, Zeit am Hotspot, Ionenaustausch aus Glas/Bindern, Gasatmosphäre – Sommer verweist zudem auf technische Literatur und Patente aus dem Turbinenumfeld, die Chromatbildung an Heißteilen in Anwesenheit von Calcium/Natrium beschreiben.
  • Reichweite: Funde in Kraftwerken/BHKW; Konvektion verteilt Staubpartikel weit über die eigentliche Kontaktstelle hinaus (auch in Motorräumen von Fahrzeugen).
  • Überwachung: Sommer nutzt Chrom(VI)-Schnelltests als Vortest: hohe Falsch‑Negativ‑Quote, sehr geringe Falsch‑Positiv‑Quote – positives Ergebnis ⇒ Problem ist real; negatives Ergebnis ⇒ nicht „Entwarnung“, sondern Anlass für Bestätigungsanalytik.
  • Schutz: Bis zur Substitution Vollschutz (gasdichte Nähte, abgeklebt; dicht schließende Vollmaske mit geeignetem Filter; kontaminationsarme Demontage/Verpackung/Entsorgung). Ziel bleibt Substitution des Ursachenmaterials und Dekontamination.

Hinweis: Die Praxisbeobachtungen geben wieder, was Markus Sommer in Betrieben und bei Komponenten gesehen, gemessen oder veranlasst hat. Ich teile die toxikologische Bewertung unten und belege sie mit Standardquellen.

Was die Toxikologie dazu sagt

1) Warum gerade Chrom(VI)-Chromate so gefährlich sind

  • Kanzerogenität: Chrom(VI)-Verbindungen sind beim Menschen krebserzeugend; erhöhte Tumorraten v. a. im Bereich Lunge/Nasen­neben­höhlen unter arbeitsplatznahen Expositionen (Chromatherstellung, Chromat‑Pigmente, Galvanik). Chrom(III) dagegen wird kaum zellulär aufgenommen und gilt toxikologisch als deutlich weniger kritisch.
  • Bioverfügbarkeit / Aufnahmeweg: Wasserlösliche Chrom(VI)-Chromate werden über Anionentransporter (Phosphat‑„Mimikry“) in die Zelle aufgenommen; Cr(III) praktisch nicht.
  • Intrazelluläre „Giftung“: In der Zelle wird Cr(VI) stufenweise zu Cr(III) reduziert (u. a. durch Ascorbat/GSH). Dabei entstehen reaktive Zwischenstufen und es bilden sich DNA‑Addukte, oxidative Basenschäden, Strangbrüche und DNA‑Protein‑Crosslinks; beschrieben sind auch Aneuploidien. Diese Mechanismen erklären das hohe mutagene Potenzial von Cr(VI).
  • Dermale Relevanz / Sensibilisierung: Neben Inhalation ist Hautkontakt relevant – Chromate können Kontaktdermatitis auslösen (klassisch: Expositionen im Zementbereich).
  • Hauptpfade am Arbeitsplatz: Inhalation und Dermal sind in der Arbeitstoxikologie die dominierenden Pfade; oral spielt dort selten die Hauptrolle. Das deckt sich mit der praktischen Erfahrung bei Chromaten.

Konsequenz: Chrom(VI)-Chromate (z. B. Calciumchromat) verbinden hohe Bioverfügbarkeit (wasserlöslich) mit starkem genotoxischem Wirkprofil. Das ist die toxikologisch „ungünstigste“ Kombination.

2) „Chrom ist nicht gleich Chrom“ – die Rolle der Spezies

  • Die toxische Wirkung hängt entscheidend von Oxidationsstufe und Löslichkeit ab. Deshalb sind Chrom(VI)‑Chromate (löslich) problematisch, während Chrom(III) als Nahrungs‑Spurenelement nur gering aufgenommen wird und nicht das gleiche Krebsrisiko trägt.

Einordnung der Calciumchromat‑Funde

  • Chemische Plausibilität: Calciumchromat ist eine Chrom(VI)-Chromat‑Spezies. Sie gehört – wie andere wasserlösliche Chromate – in die toxikologisch kritische Kategorie, weil der Anionentransport die zelluläre Aufnahme erleichtert und der Cr(VI)→Cr(III)‑Reduktionsweg die DNA schädigt. Die Fachliteratur beschreibt genau diesen Mechanismus für wasserlösliche Cr(VI)‑Verbindungen; Calciumchromat reiht sich als spezifisches Chromat dort ein.
  • Gesundheitsrelevanz „oben“ und „unten“:Sommer weist zurecht auf zwei Fronten hin:
    1. Atemwege (feuchte Schleimhäute, broncho‑alveoläre Ablagerung) – inhalative Kanzerogenität von Cr(VI) ist belegt.
    2. Haut – wasserlösliche Chromate gelangen an/über die Haut und sind sensibilisierend.

Was Betreiber und Dienstleister jetzt praktisch tun sollten

Das Ziel ist immer: Quelle beseitigen, nicht nur Symptome kaschieren.

  1. Risikoscreening & Probenahme
    • Sichtkontrolle von Heißstellen/Isolationsstößen; gelbliche Pulver/Ablagerungen sind Verdachtsflächen.
    • Vortest erlaubt grobes Screening (Sommer: „positiv = Problem real; negativ ≠ Entwarnung“). Danach Bestätigungsanalytik im Labor (Cr(VI)/Cr-Gesamt). Vortests sind kein Ersatz für akkreditierte Analytik; sie helfen, schnell Prioritäten zu setzen.
  2. Arbeitsweise sofort anpassen
    • Bis zur Klärung Vollschutz (Sommer‑Praxis): flüssigkeitsdichte/abgeklebte Schutzkleidung, Handschuhe, Vollmaske mit geeignetem Gas-/Partikelfilter, staubarme Arbeitsweise, kontaminationsarme Verpackung/Entsorgung.
    • Begründung: Inhalation und Hautkontakt sind die relevanten Pfade am Arbeitsplatz.
  3. Ursache substituieren (Primat der Substitution)
    • Sommer berichtet gute Erfahrungen mit calcium‑/natriumfreien Isolationsmaterialien als technische Substitution, wenn dort die Chromatbildung ausbleibt.
    • Technisch-organisatorisch: Hotspots kapseln, Leckagen/Spalte an Isolierungen minimieren, Reinigung/Wechselintervalle festlegen.
  4. Dekontamination & Freigabe
    • Ablagerungen fachgerecht entfernen (nass/gebunden, nicht trocken pusten), Flächen nachreinigen, Cr(VI)‑Kontrolle im Anschluss (Freimessung).
    • Dokumentation: Befund, Maßnahmen, Analytik, Freigabe.
  5. Unterweisung & Organisation
    • Konkrete Betriebsanweisungen, PSA‑Tragezeiten, Abfallwege, Wäsche/Wechselstellen, Zutritts-/Zonenmanagement.
    • Für externe Dienstleister klare Freigabeprozesse und Nachweispflichten.
  6. Nachweis führen (Qualitätsmerkmal)
    • Sommer: Nach Substitution/Decon ein „Cr(VI)-frei“-Zertifikat am Ende – messbar, nachvollziehbar, auditierbar.

Warum das ernst ist – ohne Alarmismus

  • Mechanistisch klar: Wasserlösliche Cr(VI)‑Spezies dringen per Anionentransport in Zellen ein und schädigen DNA nach Reduktion zu Cr(III) (Addukte, Strangbrüche, Crosslinks, Aneuploidie). Das ist der Grund, warum Chrom(VI)-Chromate toxikologisch so scharf sind.
  • Epidemiologisch belegt: Erhöhte Tumorraten bei Cr(VI)-Exposition am Arbeitsplatz (Lunge/NNH). Das ist historisch und fachlich gut dokumentiert.
  • Spezies‑Unterschied zählt: Chrom ist nicht gleich Chrom. Cr(III) aus Lebensmitteln ist kaum zellgängig und toxikologisch eine andere Welt als Cr(VI)-Chromate. Wer das vermischt, verharmlost Risiken.

Quellen (Auswahl)

  • Hartwig A. in: Toxikologie Band 2 – Toxikologie der Stoffe (Vohr, Hrsg.): Kapitel „Metalle“, Abschnitte 1.1–1.2.6 (Chrom): Aufnahme über Anionentransporter, Reduktion zu Cr(III) mit DNA‑Addukten/Strangbrüchen, Aneuploidie, Kontaktdermatitis; epidemiologische Evidenz zu Lunge/NNH; Bioverfügbarkeit Cr(VI) vs. Cr(III).
  • Greim H. (1996) Toxikologie – Einführung für Naturwissenschaftler: Cr(VI) kanzerogen; Cr(III) passiert Zellmembranen kaum; Bedeutung der Löslichkeit für Bioverfügbarkeit.
  • Vohr H.-W. (Band 1 – Grundlagen): Arbeitstoxikologie/Expositionspfade – am Arbeitsplatz dominieren Inhalation und Dermal.

Mein Fazit (Donato Muro)

Chrom(VI)-Chromate wie Calciumchromat sind kein Nischenproblem. Mechanistisch ist die Gefährdung eindeutig belegt, die arbeitsmedizinische Relevanz historisch gut dokumentiert. Sobald reale Funde da sind, ist Substitution der Quelle die einzig nachhaltige Lösung; PSA ist nur Brücke. Alles andere kostet am Ende mehr – Gesundheit, Geld und Glaubwürdigkeit.

Weiterführende Praxisinfos und Kontakt (Sommer): chromatexperten.de.