Mobbing stellt ein ernstzunehmendes Problem in der Arbeitswelt dar. Charakterisiert durch wiederholte, systematische, negative Kommunikationshandlungen über einen längeren Zeitraum, wirkt es sich direkt auf das Wohlergehen und die Produktivität der Mitarbeiter aus. Heinz Leymann, der schwedische Psychologe und Pionier auf dem Gebiet der Mobbingforschung, definierte diese destruktive Kommunikation.
Im Kontext der Arbeitswelt können wir verschiedene Arten von Mobbing identifizieren:
Mobbing unter Kollegen: Dies bezieht sich auf Situationen, in denen Mitarbeiter auf gleicher Ebene gegeneinander vorgehen, etwa durch die Verbreitung von Gerüchten, Ausgrenzung oder offene Feindseligkeit.
Staffing: Dies tritt auf, wenn Mitarbeiter ihre Vorgesetzten angreifen, etwa durch Untergrabung der Autorität, negative Kommunikation oder Verleumdung.
Bossing: Dies bezeichnet Situationen, in denen Vorgesetzte ihre Mitarbeiter mobben, z.B. durch übermäßige Kritik, unrealistische Anforderungen oder unangemessenes Verhalten.
Die Strategien von Mobbing sind vielfältig und können das laute Schimpfen, ständiges Unterbrechen, Ignorieren der betroffenen Person, Auftragen von entwürdigenden Aufgaben und üble Nachrede umfassen. Mobbing zielt oft darauf ab, das Opfer auszugrenzen oder zu isolieren, das Machtungleichgewicht zu verstärken, das Selbstwertgefühl zu untergraben und letztlich die Person aus dem Arbeitsumfeld zu drängen. Die Konsequenzen können schwerwiegend sein und reichen bis hin zu ernsthaften Gesundheitsproblemen, freiwilliger Kündigung oder sogar Suizidversuchen.
Diese ernsten Folgen machen Mobbing zu einem wichtigen Thema des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes. Laut deutschem Recht sind Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu bieten, was auch den Schutz vor Mobbing beinhaltet. Unternehmen, die Mobbing nicht ernst nehmen, können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben, einschließlich Schadensersatzansprüchen der Opfer und möglichen Sanktionen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Arbeitsschutzgesetz. Auch die DGUV-Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” weist auf psychische Belastungen hin, die durch Mobbing verursacht werden können.
In Anbetracht der potenziellen menschlichen und finanziellen Kosten ist es für Unternehmen unerlässlich, eine proaktive Rolle bei der Bekämpfung von Mobbing einzunehmen. Dies umfasst die Implementierung einer Null-Toleranz-Politik gegenüber Mobbing, die Schulung von Mitarbeitern und Führungskräften zur Früherkennung und Verhinderung von Mobbing, die Einrichtung sicherer Beschwerdekanäle und die Unterstützung der Opfer von Mobbing.
Hier bei Sicherheitsingenieur.NRW sind wir uns der Herausforderungen durch Mobbing in der Arbeitswelt bewusst und setzen uns dafür ein, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu fördern. Unser Team, einschließlich unseres Ansprechpartners Donato Muro, bietet Unterstützung und Beratung an, um Mobbing zu erkennen, anzusprechen und zu verhindern. Wir glauben fest daran, dass eine sichere, gesunde und produktive Arbeitsumgebung für alle möglich ist und wir sind hier, um Ihnen dabei zu helfen, diese Realität zu schaffen.
Neben der Möglichkeit, sich an uns zu wenden, finden Sie auch auf dieser Beratungsseite Hinweise, was Sie als Opfer von Mobbing tun können.
Die –N=C=O Gruppe, auch als Isocyanatgruppe bekannt, ist eine funktionelle Gruppe in der organischen Chemie und spielt eine wichtige Rolle in vielen Reaktionen und Verbindungen. Die Isocyanatgruppe besteht aus einem Stickstoffatom (N), einem Kohlenstoffatom (C) und einem Sauerstoffatom (O), die in einer linearen Struktur verbunden sind, wobei das Kohlenstoffatom im Zentrum liegt und Doppelbindungen zu den beiden anderen Atomen bildet.
Die reaktive Natur der Isocyanatgruppe entsteht aus der Elektronenstruktur dieser Bindungen und der Elektronegativitätsunterschiede der beteiligten Atome. Das Kohlenstoffatom bildet sowohl mit dem Stickstoff- als auch mit dem Sauerstoffatom eine Doppelbindung. Da Sauerstoff eine höhere Elektronegativität als Kohlenstoff und Stickstoff hat, zieht es Elektronen stärker an und lässt das Kohlenstoffatom teilweise positiv geladen zurück. Dadurch entsteht ein Elektrophiliezentrum am Kohlenstoffatom, das anfällig für Angriffe von Nucleophilen ist.
Die Elektronenstruktur von -N=C=O (Isocyanatgruppe) kann wie folgt dargestellt werden:
N: :C:::O
Die einzelnen Atome der Isocyanatgruppe sind wie folgt miteinander verbunden:
Ein Stickstoffatom (N) ist mit einem Kohlenstoffatom (C) durch eine Einfachbindung verbunden -> N: :C
Ein Kohlenstoffatom (C) ist mit einem Sauerstoffatom (O) durch eine Dreifachbindung verbunden -> C:::O
Die Anzahl der Valenzelektronen (bindende und nichtbindende Elektronen) für jedes Atom in der Gruppe sind:
Stickstoff (N) hat 5 Valenzelektronen.
Kohlenstoff (C) hat 4 Valenzelektronen.
Sauerstoff (O) hat 6 Valenzelektronen.
In der Isocyanatgruppe teilt das Stickstoffatom (N) drei seiner Valenzelektronen mit dem Kohlenstoffatom (C), um eine Einfachbindung zu bilden. Das Kohlenstoffatom (C) teilt zwei seiner Valenzelektronen mit dem Stickstoffatom (N) und zwei weitere Valenzelektronen mit dem Sauerstoffatom (O), um eine Dreifachbindung zu bilden. Das Sauerstoffatom (O) teilt zwei seiner Valenzelektronen mit dem Kohlenstoffatom (C).
Elektronegativität ist ein Maß dafür, wie stark ein Atom Elektronen in einer chemischen Bindung anzieht. Hier sind die Elektronegativitätswerte für Stickstoff, Kohlenstoff und Sauerstoff nach der Pauling-Skala:
Stickstoff (N): 3,04
Kohlenstoff (C): 2,55
Sauerstoff (O): 3,44
Die Elektronegativitätsunterschiede in der Isocyanatgruppe sind:
N-C-Bindung: 3,04 (N) – 2,55 (C) = 0,49
C-O-Bindung: 3,44 (O) – 2,55 (C) = 0,89
Da die Elektronegativitätsunterschiede in diesen Bindungen relativ gering sind, sind die Bindungen in der Isocyanatgruppe überwiegend kovalent. Der Elektronegativitätsunterschied in der C-O-Bindung ist jedoch größer als in der N-C-Bindung, was bedeutet, dass die C-O-Bindung eine größere Polarisierung aufweist. Diese Polarisierung macht das Kohlenstoffatom (C) in der Isocyanatgruppe zu einem Elektrophiliezentrum, das für nucleophile Angriffe anfällig ist.
Einige der wichtigsten Reaktionen, an denen die Isocyanatgruppe beteiligt ist, sind:
Hydrolyse: Isocyanate reagieren mit Wasser (H2O) unter Bildung von Kohlendioxid (CO2) und primären Aminen. Diese Reaktion ist exotherm und führt zur Freisetzung von Wärme.
Reaktion mit Alkoholen: Isocyanate reagieren mit Alkoholen zur Bildung von Harnstoffderivaten, die in der Herstellung von Polyurethanschaum und anderen Materialien verwendet werden.
Reaktion mit Aminen: Isocyanate reagieren mit primären und sekundären Aminen zur Bildung von Harnstoffderivaten und Urethanen. Diese Reaktionen sind in der Herstellung von Polyurethanen, Farben, Lacken und Klebstoffen von Bedeutung.
Dimerisierung und Trimerisierung: Isocyanate können unter geeigneten Bedingungen dimerisieren und trimerisieren, um cyclische Harnstoffderivate oder Isocyanuratringe zu bilden. Diese Reaktionen sind in der Herstellung von Spezialpolymeren und feuerfesten Materialien relevant.
Insgesamt ist die -N=C=O Gruppe aufgrund ihrer Reaktivität und vielfältigen Reaktionsmöglichkeiten in der organischen Chemie von großer Bedeutung. Die unterschiedlichen Reaktionen der Isocyanatgruppe ermöglichen die Herstellung verschiedener Materialien und Produkte, die in vielen Industrien weit verbreitet sind.
Hier ist eine Tabelle mit einigen der Fachbegriffe aus der vorherigen Antwort und deren Erklärungen:
Fachbegriff
Erklärung
Isocyanatgruppe
Eine funktionelle Gruppe in der organischen Chemie, bestehend aus einem Stickstoff-, Kohlenstoff- und Sauerstoffatom (-N=C=O).
Elektrophiliezentrum
Ein Atom oder Bereich eines Moleküls, der aufgrund einer positiven Teilladung anfällig für Angriffe von Nucleophilen ist.
Nucleophil
Ein Reaktionspartner, der Elektronenpaare spendet und somit elektrophile Zentren in Molekülen angreift.
Hydrolyse
Eine chemische Reaktion, bei der eine Verbindung in Anwesenheit von Wasser in zwei oder mehr Teile zerlegt wird.
Harnstoffderivate
Chemische Verbindungen, die von Harnstoff abgeleitet sind und in der Herstellung von Polyurethanen, Farben, Lacken und Klebstoffen verwendet werden.
Polyurethane
Eine Klasse von Polymeren, die aus der Reaktion von Isocyanaten und Polyolen entstehen und in Schaumstoffen, Farben, Lacken und Klebstoffen verwendet werden.
Urethane
Chemische Verbindungen, die eine Carbamat-Gruppe (-NHCOO-) enthalten und in der Herstellung von Kunststoffen, Lacken und Klebstoffen verwendet werden.
Dimerisierung
Eine Reaktion, bei der zwei Moleküle der gleichen Art zu einem größeren Molekül verbunden werden.
Trimerisierung
Eine Reaktion, bei der drei Moleküle der gleichen Art zu einem größeren Molekül verbunden werden.
Isocyanuratringe
Chemische Strukturen, die durch Trimerisierung von Isocyanaten entstehen und in der Herstellung von Spezialpolymeren und feuerfesten Materialien verwendet werden.
Diese Tabelle enthält die wichtigsten Fachbegriffe aus der vorherigen Antwort und sollte Ihnen helfen, das chemische Konzept besser zu verstehen.
In jüngster Zeit wurde das Gefahrenpotenzial von Isocyanaten vermehrt beachtet, selbst in Branchen, die als sicher galten. Die schädlichen Auswirkungen von Isocyanaten auf die Gesundheit sind möglicherweise bekannt, aber kennen Sie auch die frühen Symptome einer Exposition und wie Sie sich effektiv schützen können? Wir unterstützen Sie dabei, sich vor diesen Risiken zu schützen und informieren über mögliche Gefahren. Isocyanate kommen in verschiedenen Bereichen wie Autolackierung, Dämmschaumherstellung und Polyurethanverarbeitung zum Einsatz und können ernsthafte gesundheitliche Probleme verursachen. Hier bieten wir einen kurzen Überblick über Isocyanate und Schutzmaßnahmen.
Isocyanate sind eine Gruppe von sehr reaktiven chemischen Verbindungen, die mit Alkohol- (Hydroxyl-)haltigen Verbindungen reagieren, um Polyurethan-Polymere zu bilden. Diisocyanate, also Verbindungen mit zwei Isocyanat-Gruppen, werden in verschiedenen Formen für Polyurethan-Lacke und -Schaumstoffe eingesetzt. Sie sind beispielsweise in Klebstoffen, Lacken, Abdichtungsmassen und Gießharzen enthalten und werden häufig in der Bauindustrie, bei der Holz- und Metallbeschichtung sowie bei Wartungsarbeiten verwendet. Polyisocyanate als Monomere können sowohl Atemwegs- als auch Hautsensibilisierungen verursachen, was allergische Reaktionen wie Asthma und Hautausschläge auslösen kann. Die EU-Kommission hat strenge Vorschriften für die Verwendung und den Verkauf dieser Produkte erlassen, um potenzielle Gesundheitsrisiken zu minimieren. Aus diesem Grund müssen sowohl Händler als auch Anwender spezielle Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Gesundheitliche Auswirkungen von Isocyanaten
Isocyanate können verschiedene gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Hauptprobleme bei Inhalation sind Reizungen der Augen, Nase und Rachen, pfeifendes Atemgeräusch, Engegefühl in der Brust und Husten. Sensibilisierung kann bei jedem auftreten, der mit Isocyanaten in Kontakt kommt, unabhängig von Vorerkrankungen wie Asthma oder Allergien.
Isocyanate reizen zudem die Haut und können Entzündungen sowie Dermatitis verursachen. Die Aufnahme über die Haut kann auch zu einer Sensibilisierung der Atemwege führen. Darüber hinaus reizen Isocyanate die Augen und können bei Spritzern schwere chemische Bindehautentzündungen verursachen. Weitere mögliche gesundheitliche Folgen sind Leber- und Nierenfunktionsstörungen sowie das Potenzial für krebsfördernde Effekte.
Die Hauptgefährdung durch Isocyanate entsteht durch das Einatmen der Substanzen, insbesondere beim Sprühen von Polyurethan-Lacken, -Beschichtungen, -Schäumen und -Klebstoffen. Auch die Wartung und Reinigung von Polyurethan-Spritzgeräten kann zu Expositionen führen. Feine Aerosolnebel und Dämpfe können leicht von der Lunge aufgenommen werden oder auf Haut und Augen gelangen. Das manuelle Spritzlackieren mit 2-Komponenten-Lacken ist eine Hauptursache für berufsbedingtes Asthma, wobei insbesondere Autolackierer gefährdet sind. Mitarbeiter in anderen Branchen, wie Bau oder Metallverarbeitung, können ebenfalls betroffen sein. Ausgehärtete Polyurethan-Produkte sind normalerweise unbedenklich, aber beim Schweißen oder Brennen von polyurethanbeschichteten Oberflächen können Schadstoffe, einschließlich Isocyanaten, freigesetzt werden.
Welche Schutzmaßnahmen sollten Sie ergreifen?
Um sich vor Isocyanaten zu schützen, sollten Sie mehrere Schutzmaßnahmen ergreifen. Verarbeiten Sie Spritzlacke nur in geeigneten Lackierkabinen oder -räumen mit angemessenen Arbeitsverfahren und einer effizienten Lüftung. Da sowohl sichtbare als auch unsichtbare Sprühnebel entstehen, die noch lange in der Luft verweilen können, sollte ein leichter Unterdruck in der Lackierkabine gewährleistet werden. Beachten Sie zudem die Kabinen-Freigabezeit, bevor Sie die Kabine betreten, um sicherzustellen, dass der Sprühnebel ausreichend abgelüftet ist.
In einer Studie gaben 70% der befragten Spritzlackierer an, dass sie während des Lackierens ihr Atemschutzgerät-Visier hochklappen, um ihre Arbeit zu überprüfen oder weil es ihre Sicht einschränkt. Dies kann jedoch die Atemschutzwirkung reduzieren und die Exposition gegenüber feinen Lackschwebstoffen erhöhen. Das Spritzen von 2-Komponenten-Isocyanat-Lacken ist eine Hauptursache für berufsbedingtes Asthma, und Spritzlackierer in Karosseriewerkstätten haben eine 90-mal höhere Wahrscheinlichkeit, an Asthma zu erkranken. In Ländern wie Großbritannien wird bei etwa 50 Spritzlackierern pro Jahr Isocyanat-Asthma als Berufskrankheit diagnostiziert.
Die geeignete Schutzausrüstung für das Spritzlackieren mit Isocyanat-Lacken umfasst Atemwegs-, Augen- und Hautschutz. Länderspezifische Vorschriften sind zu beachten. Filtrierende Atemschutzgeräte mit passenden Filtern sind in vielen Ländern erlaubt, während in einigen Ländern umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte mit Frischluftzufuhr vorgeschrieben sind. Abhängig vom gewählten Atemschutz sind möglicherweise Schutzbrillen und Schutzkleidung erforderlich.
Neue Vorschriften für die Anwendung
Ab wann gelten diese?
Seit dem 24. Februar 2022 dürfen Produkte mit einem Diisocyanat-Monomer-Gehalt von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung einen entsprechenden Hinweis zur verpflichtenden Schulung enthalten. Die verpflichtenden Schulungen für Anwender:innen müssen spätestens ab dem 24. August 2023 durchgeführt werden.
Worauf beziehen sich die Beschränkungen konkret?
Die Beschränkungen beziehen sich auf Diisocyanate (Monomere) und betreffen die industrielle und gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen für die industrielle und gewerbliche Verwendung als Stoffe oder als Bestandteile in Gemischen ab einer Monomer-Konzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten.
Was gilt für Diisocyanatprodukte mit einer Monomer-Konzentration < 0,1 Gewichtsprozent?
Für Diisocyanatprodukte mit einer Monomer-Konzentration von weniger als 0,1 Gewichtsprozent ist das Inverkehrbringen und die weitere Verwendung uneingeschränkt möglich. Es ist jedoch weiterhin erforderlich, die Informations- und Unterweisungsverpflichtung sowie die Verpflichtung zum Ersatz dieser Produkte durch weniger gefährliche und die Pflicht zum Treffen geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenverhütung einzuhalten.
Die notwendige Diisocyanate-Anwenderschulung gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Ab dem 24. August 2023 ist eine spezielle Schulung für Personen, die mit Diisocyanaten arbeiten, verpflichtend. Diese Schulungen sind erforderlich, um das Gesundheitsrisiko bei der Verwendung von Diisocyanaten zu reduzieren, die in Polyurethan-Schaum, Beschichtungen und anderen Anwendungen eingesetzt werden. Die Schulung bezieht sich auf den Eintrag Nr. 74 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung und muss alle fünf Jahre wiederholt werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass nur noch Arbeitnehmer diese Produkte verwenden dürfen, die eine erfolgreiche Schulung nachweisen können. Die Schulungen sind verpflichtend und müssen spätestens ab dem 24. August 2023 für alle Anwender durchgeführt werden.
Wie wir Sie unterstützen können
2 Möglichkeiten:
Anwenderschulung in Ihrem Unternehmen
Als Anwender oder Lieferant von Diisocyanaten müssen Sie an einer solchen Schulung teilnehmen. Wir bieten Ihnen eine gezielte Anwenderschulung nach der aktuellen REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an. Unsere zertifizierten Trainer kommen in Ihr Unternehmen und führen die Schulung vor Ort durch. Nach erfolgreicher Teilnahme und Abschlussprüfung erhalten Sie ein Zertifikat, das von allen deutschen Behörden anerkannt wird. Dadurch können Sie nachweisen, dass Sie über die Beschränkungen und Richtlinien der Verordnung genau informiert sind. Hier mehr Informationen dazu:
Experten-Schulung damit Sie selbst Anwenderschulungen durchführen können
Sichern Sie sich Ihren Platz: Experten-Schulung am 24. Juni 2023 in Düsseldorf oder per MS Teams. Wir vermitteln Personen mit Vorerfahrung im Arbeitsschutz das nötige Wissen im Umgang mit Diisocyanaten, so dass Sie nach erfolgreichem Abschluss der Schulung anderen den sicheren Umgang mit diesen Stoffen unterrichten dürfen.
Welche Produkte sind von den neuen Vorschriften betroffen?
Alle Produkte, die Diisocyanate enthalten, sind von den neuen Vorschriften betroffen. Dies schließt Produkte ein, in denen Diisocyanat-Monomere vorkommen, wie beispielsweise Polyurethanschäume, Klebstoffe, Lacke, Abdicht- und Gussmassen.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und die Verbesserung der Gesundheit nehmen eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag in Unternehmen ein. Die Unternehmen haben die Pflicht, die Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Belastungen und Gefahren zu schützen. Aus diesem Grunde werden Sicherheitsbeauftragte aus der Mitarbeiterschaft bestellt. Doch wie wird man es, welche Aufgaben muss man in dem Amt erfüllen und darf der Sicherheitsbeauftragte sein Amt niederlegen?
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Der Sicherheitsbeauftragte, kurz SiBe, wird vom Unternehmen bestellt, um die Unternehmensleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden zu unterstützen. Der oder die Beauftragte übernimmt diese Aufgaben zusätzlich zu seiner oder ihrer normale Tätigkeit im Unternehmen. Es ist also ein Ehrenamt und wird nicht zusätzlich vergütet.
Wann muss ein Beauftragter für Sicherheit bestellt werden?
Die rechtliche Grundlage für die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten findet sich im Siebten Sozialgesetzbuch. Aus § 22 Absatz 1 SGB geht hervor, dass jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten schriftlich einen Beauftragten für Sicherheit bestellen muss. In Unternehmen mit vielen Beschäftigten gibt es mehrere Beauftragte. Wie viele das sein sollten und aus welchen Bereichen des Unternehmens sie bestellt werden, ist in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 und im §20 Absatz 1 näher erläutert. Neben der reinen Anzahl sind hier auch fachliche, zeitliche und räumliche Nähe der SiBe zu den Beschäftigten wichtige Kriterien.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen: SiBe-Rechner
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Die SiBe unterstützen ihre Arbeitgeber auf ihrer Arbeitsebene bei der Einhaltung der Vorgaben zum Gesundheits- und Arbeitsschutz. Sie sind für die Mitarbeitenden die ersten Ansprechpersonen in allen sicherheitstechnischen und gesundheitsschutzrelevanten Fragen und stellen die Einhaltung der Vorgaben sicher. Zudem nehmen sie in der Belegschaft eine Vorbildfunktion ein und wirken mit ihrem Auftreten auf das sicherheitsrelevante Verhalten der Mitarbeitenden ein. Sie ersetzen allerdings nicht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt, arbeiten jedoch eng mit diesen Personen zusammen.
Der SiBe übernimmt durch die Ausübung seines Ehrenamtes keine rechtliche Verantwortung für Unfälle, Gefahren und Mängel und hat auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitarbeitenden. Die Rolle des SiBe ist ausschließlich unterstützenden und beratend.
Zu den Aufgaben zählen vor allem:
regelmäßige Prüfung der Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen der Mitarbeitenden
Meldung von sicherheitsrelevanten Mängeln an die Unternehmensleitung
Information und Beratung der Mitarbeitenden in Belangen des Umgangs mit Maschinen, Anlagen und Arbeitsstoffen
Teilnahme an Betriebsbegehungen
Untersuchung von Unfällen und typischen Berufskrankheiten
Prüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen
Rechte von Beauftragten für Sicherheit
Aus den Aufgaben ergeben sich auch besondere Rechte der Beauftragten für Sicherheit. So dürfen sie in der Ausführung ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Funktion muss während der Arbeitszeit ausführbar sein. Die Wahrnehmung von Fortbildungs- und Ausbildungsangeboten muss gewährt werden. Sie haben das Recht auf Einsicht in Unfallstatistiken und Ergebnisse von Unfalluntersuchungen im Zuständigkeitsbereich. Außerdem dürfen sich die Beauftragten für Sicherheit ungehindert und frei in ihrem Zuständigkeitsbereich bewegen, jederzeit Verbesserungsvorschläge zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz machen.
So wird man Beauftragter für Sicherheit
Um Sicherheitsbeauftragter in einem Unternehmen zu werden, ist keine besondere Ausbildung notwendig. Oft genügen Schulungen bei der Berufsgenossenschaft, um die übertragenen Aufgaben zur Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz in vollem Umfang und eigenständig wahrzunehmen.
Die Besetzung der Position sollte dennoch mit befähigten Mitarbeitenden erfolgen. Zum einen sollte die Person in der Belegschaft angesehen sein und ein gewissen Vertrauen genießen. Zum anderen ist eine fachliche und örtliche Nähe zu den Bereichen, die er betreut wünschenswert. So gut auch die Buchhalterin ist, geht es um die Schutzkleidung von Mitarbeitenden, den sorgsamen Umgang mit Gefahrenstoffen, das Anlernen von Mitarbeitenden in neuen Arbeitsabläufen oder an neuen Maschinen, ist ein erfahrener Mitarbeiter aus der Produktion, der diese Aufgaben womöglich jeden Tag selbst ausführt, deutlich besser geeignet.
Zusätzliche freiwillige Schulungen und Weiterbildungen beim Unfallversicherungsträger weiten die Kenntnisse des SiBe aus.
Die Niederlegung des Ehrenamts als Sicherheitsbeauftragter
Hat ein Arbeitnehmer das Ehrenamt übernommen, ist er nicht dauerhaft an dieses Amt gebunden. Das Ehrenamt kann niedergelegt werden. Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand die Rolle im Betrieb nicht mehr ausführen möchte. Seien es Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitarbeitern, Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung, private Gründe oder das Fehlen von Zeit – immer wieder stellt sich im Arbeitsalltag die Frage, ob der SiBe die Funktion einseitig, also ohne die Zustimmung des Arbeitgebers, einfach niederlegen kann. Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Ehrenamt jederzeit abgegeben werden kann, aber oft verstehen die Arbeitgeber die Tätigkeit nach der Übernahme als arbeitsvertragliche Pflicht und erschweren die Niederlegung des Amtes.
Leider beantworten die gesetzlichen Regelungen die Frage nach der Möglichkeit der Niederlegung des Amtes nicht ausdrücklich. Weder im Sozialgesetzbuch VII, noch in den DGUV Regeln noch den DGUV Informationen finden sich konkrete Aussagen. In der früheren GUV-I mit Stand vom Januar 2006 wurde das Recht auf Niederlegung des Ehrenamts allerdings festgeschrieben.
Auch wenn die derzeit geltenden Regelungen dieses Recht nicht mehr explizit erwähnen, ist die Rechtslage in Sachen Ehrenamt eindeutig. Die Arbeit als Beauftragter für Sicherheit ist weiterhin ehrenamtlich und freiwillig. Dieses Prinzip gilt nicht nur bei Bestellung, sondern eben auch bei dem Wunsch nach Niederlegung des Amtes. Da schon die Bestellung eines Beauftragten für Sicherheit freiwillig und nicht auf Anweisung erfolgen muss, gilt dies im Umkehrschluss auch für die Niederlegung des Amtes. Verglichen wird die Niederlegung des Ehrenamtes als Beauftragter für Sicherheit häufig mit der Tätigkeit im Betriebs- oder Personalrat. Nach § 24 Nr. 2 BetrVG dürfen sogar gewählte Mitglieder des Betriebsrates jederzeit ihr Amt niederlegen. Einen Grund, warum ein Mitarbeiter, der die Sorge um Gesundheitsschutz freiwillig und unentgeltlich übernommen hat, von diesem nicht einseitig jederzeit zurücktreten kann, ist also nicht ersichtlich. Ein unentgeltliches Ehrenamt ist nicht einem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gleichzustellen.
Was ergibt sich darauf für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind wie oben erwähnt, ab einer gewissen Betriebsgröße dazu verpflichtet, Mitarbeiter mit dem Ehrenamt des Beauftragten für Sicherheit zu betrauen. Da diese Arbeit freiwillig ist, kann dieses Amt nicht einseitig erzwungen besetzt oder ein scheidender Beauftragter durch Weisung ersetzt werden. Da sich für die Ausübung des Amtes auch Rechte auf Freistellung und Fortbildung ergeben, entstehen den Arbeitgebern häufig Kosten für die Beauftragten für Sicherheit. Umso wichtiger ist es für die Unternehmensleitung, von Anfang an bei der Auswahl des Beauftragten für Sicherheit sorgfältig vorzugehen. Die Wichtigkeit des Amtes und der damit verbundenen Aufgaben sollte betont und regelmäßig der Belegschaft vermittelt werden. Dieses Amt ist keine Pflicht oder Schikane, sondern dient dem Wohl jedes einzelnen Beschäftigten.
1 Einleitung Die Peter Schnüffel GmbH hat das folgende Vorhaben als Plan festgelegt: Sie möchte ein Gaslager bauen lassen, in dem brennbare und akut toxische Stoffe der Kategorien 1 und 2 gelagert werden können. Dazu gehören auch Ammoniak, Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen. Aufgrund dieser Stoffe kommen die 12.BImSchV und die Störfallverordnung zum Tragen. In der folgenden Ausarbeitung soll das Vorhaben von Beginn an untersucht werden. Dazu stellt sich die Frage nach dem gemeinsamen Nenner einer Kläranlage, einer Werkstatt, einer Windkraftanlage, einer Brauerei, einer verfahrenstechnischen Anlage aus der Chemieindustrie, einer Müllverbrennungsanlage und einer Anlage aus dem pharmazeutischen Bereich. Zunächst scheint die Suche nach dem gemeinsamen Nenner erfolglos. Einen Hinweis gibt das Stichwort „rechtliche Grundlage“. Vergleicht man demnach die rechtlichen Grundlagen für die Erbauung der genannten Gebäude bzw. Betriebe, so stößt man auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, welches einem jeden dieser Gebäude zu Grunde liegt. Es muss sowohl bei der Errichtung als auch im späteren Betrieb beachtet werden. Der Hintergrund des Gesetzes ist es, nicht nur uns Menschen, sondern auch die Tiere und Pflanzen sowie unsere Umwelt, also den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, und auch Kultur- und Sachgüter zu schützen. Dazu sollen Umweltschäden entweder minimiert oder gar gesamthaft verhindert werden. Auch Unfälle, die schädliche Einflüsse auf die Umwelt haben, sollen vermieden werden. Daher gibt das Gesetz Rahmenbedingungen für die bereits genannten Anlagen vor, welche in Form eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG geprüft werden. Für einige Anlagen, die ein besonders hohes Gefahrenpotenzial aufzeigen, können weitere Vorgaben aus der Störfallverordnung vorgegeben werden.
1.1 Motivation der Aufgabenstellung Die vorliegende Arbeit soll eine Übersicht über das Genehmigungsverfahren nach BImSchG geben. Dessen zentrale Bedeutung und breite Anwendung wurden im vorangegangenen Kapitel bereits dargestellt. Dazu soll ein ausgewähltes Beispiel verwendet werden. Da, wie bereits erwähnt, in einigen extremeren Fällen aus dem industriellen und gewerblichen Bereich zusätzlich die Störfallverordnung angewendet werden muss, soll auch diese in die vorliegende Arbeit einbezogen werden. Ob die Verordnung Anwendung findet, entscheiden Größe und/oder der Gefährdungsgrad einer Anlage. Durch die vorliegende Arbeit sollen die Zusammenhänge der beiden rechtlichen Grundlagen vorgestellt und anhand des Beispiels eines Genehmigungsverfahrens dem Leser transparent vermittelt werden. Vor allem die breit gefächerten Anwendungsbereiche und Themengebiete der beiden rechtlichen Verordnungen zeigen die hohe Relevanz der Themenstellung.
1.2 Charakteristika eines Störfallbetriebs Es liegen zwei verschiedene Kategorien von sogenannten Störfallbetrieben vor. Auf diese wird im Anhang I der 12. BImSchV verwiesen. Diese Kategorisierung basiert auf dem ansteigenden Gefahrenpotenzial der jeweiligen Betriebe für die Bevölkerung und die Umwelt in der unmittelbaren Umgebung. Je nach der Einstufung der Betriebe, die auf die jeweilige Menge der Gefahrenstoffe fußt, müssen Unternehmen ihr Risiko für einen möglichen Störfall reduzieren und daher verschiedene, mitunter weitreichende Vorlagen einhalten. Die jeweils zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung dieser. Ein Betrieb, der beispielsweise unter dem Mengenschwellenwert aus Spalte 4 liegt, muss keinerlei Vorgaben auf der Basis dieser Verordnung einhalten. Ein Betrieb, der zwar den Mengenschwellenwert aus Spalte 4 übertrifft, weiterhin aber unter dem Wert der Spalte 5 bleibt, ist als Betrieb unterer Klasse zu sehen. Für diese Betriebe der unteren Klasse gelten die erweiterten Pflichten aus dem zweiten Abschnitt der 12. BImSchV nicht. Diese Verordnung muss jedoch vollumfänglich von allen Unternehmen eingehalten werden, die die Mengenschwellenangabe aus Spalte 5 übersteigen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht übersteigen. Diese müssen die Verordnung nicht einhalten. Wie im Falle des Gefahrengutrechts muss der Betreiber selbst mögliche Risiken identifizieren und evaluieren. Dabei spielt vor allem der sogenannte „Eingriff Unbefugter“ eine Rolle, da der Betrieb sukzessiv die Schwächen des eigenen Handelns erkennen und als Gefahrenquelle einstufen muss. Dazu müssen außerdem mögliche Beeinträchtigungen bewertet werden, dass die Sicherheit realistisch eingeschätzt werden kann. Zeigt dieser Prozess nun eine Sicherheitslücke auf, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet, diese zu beheben. Dieser Prozess sollte iterativ verstanden werden und kann zu keinem Zeitpunkt als final abgeschlossen gelten.
1.3 Erkenntnisinteresse: Beschreibung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Lagerung von Gasen, einschließlich der erstmaligen Anwendung der Störfall-Verordnung Die vorliegende Arbeit soll anschaulich ein Genehmigungsverfahren für ein Lager für Gase darstellen. Dieser Prozess soll auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes stattfinden und soll als Beispielprozess dienen. Auf diese Weise sollen Hinweise und Vorschläge für die Praxis gegeben werden. Der Prozess umfasst das gesamte Genehmigungsverfahren mit Beginn der Anzeige. Dies schließt auch die beteiligten Behörden ein. Außerdem soll dem Betreiber einer Anlage eine Anleitung gegeben werden, wie er verfahren sollte, sofern es zu einer Überschreitung der Mengenschwelle aus der Störfallverordnung kommt. Die Anleitung soll ihm helfen, seine Anlage mit Blick auf die Störfallverordnung zu bewerten.
1.4 Vorgehensweise Die vorliegende Arbeit ist in zwei Bereiche strukturiert. In einem ersten Teil soll das Genehmigungsverfahren nach BImSchG über das Beispiel eines Gaslagers dargestellt werden. Dazu werden die individuellen und für diese Arbeit relevanten Charakteristika der Anlage sowie der eingelagerten Gasarten und deren Menge betrachtet und das Projekt auf diese Weise von anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen abgegrenzt. Dazu dient das BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Auf diese Weise kann das hier gezielt benötigte Genehmigungsverfahren für die Anlage ermittelt werden. Nichtsdestotrotz sollen zur Vollständigkeit der Arbeit auch weitere Genehmigungsverfahren erläutert werden, die über das hier beispielhaft aufgeführte Gaslager hinausgehen. Beispiele an dieser Stelle sind Sonderregelungen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie. Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG müssen bei einem Neu- oder auch Umbau weitere Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Beispiele sind Baugenehmigungen oder solche nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Hier gilt für den Normalfall, dass zeitgleich mehrere Genehmigungsverfahren notwendig sind. Daher soll auch in der vorliegenden Arbeit von diesem Fall ausgegangen werden. Die Problematik wird entsprechend berücksichtigt. Dabei soll vor allem die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG beachtet werden. In einem jeden Genehmigungsverfahren ist ein Minimum von zwei Parteien involviert. Ersterer ist der Antragsteller, zweiter die jeweils zuständige Behörde. Diese muss den vom Antragsteller eingereichten Antrag prüfen und final genehmigen. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit sollen daher die Partien vorgestellt und ihre Rolle im Genehmigungsverfahren näher betrachtet werden. Abbildung 1 zeigt das geplante Vorgehen im ersten Teil der Arbeit.
In einem zweiten Teil der Arbeit soll das Fallbeispiel der Firma Peter Schnüffel behandelt werden. Dieses Unternehmen betreibt bereits ein Gaslager, welches nun erweitert werden soll. Durch die Erweiterung würde es die Mengenschwelle überschreiten, sodass diese nach Anhang I der BImSchV beantragt wurde. Anhand des Beispiels sollen die Pflichten sowohl des Antragstellers als auch der genehmigenden Institutionen beschrieben und die zentralen Schritte des Genehmigungsverfahrens genannt werden. Das Ergebnis des Prozesses stellt final dar, welche Unterlagen der Betreiber vorbereiten muss. Abbildung 2 gibt eine grafische Übersicht über das Vorgehen im zweiten Teil dieser Arbeit.
1.5 Beschreibung der Ausgangslage Im folgenden Kapitel soll das entsprechende Gaslager betrachtet werden, welches als Beispiel für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG betrachtet wird. Es gilt, die zentralen Rahmenbedingungen des Projektes zu ermitteln. Das gesamte Lager soll über eine Kapazität von 104,4t verfügen. Darin sollen über die gesamte Fläche akut toxische und brennbare Gase gelagert werden. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Gase, die eingelagert werden sollen. Die Einstufung der Gase erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d.h. der CLP-Verordnung. Die Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus der GESTIS Stoffdatenbank.
Das Gaslager ist auf dem Werksgelände eines Industrieparks aus der chemischen Industrie platziert. Es ist überdacht, um witterungsbedingte Schäden zu vermeiden.
2 Immissionsschutzrechtliche Abgrenzung der Anlage im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV In einem ersten Schritt des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, welches Verfahren im jeweiligen Fall angewendet wird. Auf Basis von Kapitel 1.4 soll daher zunächst eine Einstufung getroffen werden. Prinzipiell kann als eine erste Unterscheidung zwischen dem Verfahren nach § 10 BImSchG oder dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden werden. Die Genehmigung einer Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie gilt als Sonderfall. Das jeweilige Verfahren kann über die 4. BImSchV ermittelt werden. Diese betrachtet die jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Lagermengen verschiedener Stoffe und Produkte und gibt danach die entsprechende Verfahrensart vor. Die bisher hier aufgeführten Gase werden unter 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 9.3 geführt. Daher findet die Stoffliste der 4. BImSchV Anhang 2 Anwendung. Tabelle 2 gibt dazu eine Übersicht über die vorliegenden Gase.
Die Übersicht zeigt, dass die jeweils vorhandenen Mengen der Gase unter der in Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV liegen. Daher kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden. Anders stellt sich dies für die weiteren Gase der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ dar: Sie überschreiten den Mengenschwellenwert aus Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Daher muss für das gesamte Gaslager ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
3 Verfahrensart zur Anzeige und zum Erhalt der Genehmigung nach BImSchG Das folgende Kapitel stellt zunächst die verschiedenen Genehmigungsverfahren nach BImSchG vor. Dazu zählen das Genehmigungsverfahren nach § 10 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Es gilt, Ausnahmen und Besonderheiten der beiden Verfahren zu identifizieren, die im weiteren Prozess beachtet werden müssen.
3.1 Das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG In Kapitel 2 wurde zunächst beschrieben, wie das korrekte Verfahren basierend auf der 4. BImSchV zu ermitteln ist. Wird in diesem Fall erkannt, dass § 10 der BImSchG anzuwenden ist, so muss der nachfolgend beschriebene Prozess durchlaufen werden. Dieser soll im Ablaufdiagramm in Abbildung 3 näher beschrieben werden. In einem ersten Schritt muss der Betreiber bzw. der Antragsteller einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Darin sind alle Unterlagen einzufügen, die die Behörde als notwendig einstuft. Sie kann daraufhin den Antrag nach § 6 BImSchG prüfen. Fehlende Unterlagen werden durch die Behörde außerdem vom Antragsteller eingefordert. Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt, so veröffentlicht die Behörde den Antrag. Dies geschieht im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt, der Tageszeitung oder auch im Web. Interna und Informationen, die nicht an Dritte gelangen sollen, müssen vorher durch den Antragsteller als solche gekennzeichnet werden, damit hier keine Veröffentlichung stattfindet. Dabei muss der Antragsteller jedoch beachten, dass die Verständlichkeit und die Zusammenhänge des Antrages bestehen bleiben. Nun erhält die allgemeine Öffentlichkeit einen Monat lang Einsicht in den Antrag. In dieser Zeit sowie bis zu zwei Wochen danach können Einwendungen gegen den Antrag eingebracht werden. Sollten Einwände bestehen, so können diese in einem offenen Dialog zwischen Antragsteller, Behörde und der Öffentlichkeit thematisiert und im besten Falle beseitigt werden. Hat ein solcher Dialog stattgefunden, so kann die Behörde schließlich den Genehmigungsbescheid erlassen. Bestehen auf Seite der Öffentlichkeit keine Einwände, so ist kein Dialog notwendig. Abbildung 3 zeigt diesen Weg durch einen roten Pfeil. Auch den Genehmigungsbescheid muss die Behörde öffentlich darlegen. Erneut ist dieser für einen Zeitraum für zwei Wochen öffentlich einsehbar, bevor er final auch gegenüber Dritten gültig ist.
3.2 Anwendung des Genehmigungsverfahrens auf das Gaslager In Kapitel 2 wurde ermittelt, dass das Gaslager des Beispielprojektes nach dem im vorherigen Kapitel beschriebenen Verfahren genehmigt werden muss. Daher muss der Antragsteller nun die notwendigen Dokumente und Informationen an die Behörde übermitteln. Die folgende Aufzählung soll daher darstellen, welche Themen im Rahmen der Genehmigung eines Gaslagers abgedeckt werden müssen sowie welche Dokumente notwendig sind. Ziel ist es schlussendlich, alle notwendigen Themen und Dokumente für die Genehmigung zusammenzustellen. • Allgemeine Informationen (Antrag und Verfahren) • Allgemeine Informationen (Inhalt und Standort) o Beschreibung des Standortes und seiner Umgebung o Gebäudepläne und Zeichnungen o Schematische Darstellungen wie ein Verfahrens-, Rohrleitungs- oder auch Instrumentenfließschema • Nicht relevant: Energieeffizienz • Nicht relevant: Luftschadstoffe und Gerüche. Aus technischer Sicht gelten Druckgasflaschen im geschlossenen Zustand als Dicht, siehe TRGS 722 „Ausschuss für Gefahrstoffe 2012“. • Nicht relevant: Lärmschutz. Sowohl bei der Anlieferung als auch dem Abtransport der Druckgasflaschen kommt es zu keinem erhöhten Verkehrsaufkommen. • Nicht relevant: elektromagnetische Felder, Erschütterungen, Licht
• Nicht relevant: Abwasser. Das Gaslager sorgt für keine zusätzliche Flächenversiegelung. Das Niederschlagswasser wird einem bestehenden Kanalsystem zugeführt. • Nicht relevant: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen. Es werden keine wassergefährdeten Flüssigkeiten im Lager geführt. • Nicht relevant: Angaben zu den anfallenden Abfällen. Durch das Gaslager entstehen keine zusätzlichen Abfälle. • Relevant: Arbeitsschutz. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Vorgaben aus der Gefahrenstoffverordnung müssen eingehalten werden. • Relevant: Brandschutz. Der Antragsteller muss eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherstellen sowie Freiflächen für die Feuerwehr und entsprechende Pläne vorweisen. • Relevant: Betriebssicherheit und Betriebseinstellung. Hierbei gilt es zu kontrollieren, ob die für die Anlage notwendigen Prüfungen in das Projekt einbezogen wurden. Im Falle der toxischen Gase ist eine Prüfung der Dichtheit der Rohleitungen in regelmäßigen Abständen notwendig. Dies gilt für die Rohre, die das Gas vom Lager in das Gebäude leiten. Die genannten Aspekte wurden anhand der „Checkliste Antragsunterlagen“ der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg erarbeitet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg o. J.).
3.3 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG Für den Fall, dass – je nach Verfahren – die jeweiligen Leistungs- oder Mengengrenzen aus der 4. BImSchV nicht überschritten werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Während das in 3.1 genannte Verfahren in § 10 BImSchG festgehalten ist, so findet sich das vereinfachte Verfahren in § 19 BImSchG. Das vereinfachte Verfahren weist einen gravierenden Vorteil auf: Laut § 19 Abs. 2 sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 nicht anzuwenden. Damit entfällt die Veröffentlichung. In der Folge erhält die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, Einwände in Form eines Einspruches geltend zu machen. Es kommt demnach nicht zu einer Aussprache oder einer Diskussion der jeweiligen Einwände. Gleichermaßen wie nach § 10 BImSchG muss der Antragsteller zunächst den Antrag an die Behörde übermitteln. Diese kontrolliert dessen Vollständigkeit: Beim vereinfachten Verfahren ist der Umfang gegenüber dem Verfahren nach § 10 BImSchG nicht reduziert. Nach einer Prüfung kann die Behörde die entsprechende Genehmigung erteilen. Im Falle des vereinfachten Verfahrens hat die Behörde rund drei Monate Zeit, um die Anlage zu genehmigen.
3.4 Besonderheiten im Genehmigungsverfahren Im Folgenden sollen diverse Besonderheiten näher betrachtet werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG beachtet werden müssen.
3.4.1 Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Es gilt außerdem zu beachten, dass das vereinfachte Verfahren nicht immer angewandt werden kann. Es gilt nicht für Anlagen, die einem Betriebsbereich angehören oder gar selbst nur ein Bereich sind. Außerdem solche Anlagen, bei denen eine Gefahrenerhöhung oder ein unangemessener Sicherheitsabstand aufgrund von störfallrelevanten Änderungen vorliegt. Dabei ist es irrelevant, ob dieser Zustand erstmalig oder wiederholt zustande gekommen ist. Hier muss das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewendet werden. Wie bereits erwähnt, kann bei diesem störfallrelevanten Genehmigungsverfahren nicht die gesamte Öffentlichkeit ihre Einwände einbringen, sondern lediglich solche Personen oder auch Gruppierungen, die unmittelbar von dem Vorhaben betroffen sind. Außerdem entfällt beim störfallrelevanten Genehmigungsverfahren der Erörterungstermin zwischen Antragsteller, Behörde und einer Person oder Gruppierung, die Einwände vorzubringen hat. Störfallrelevante Änderungen sollen den Fokus des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit darstellen.
3.4.2 Sonderregelungen für Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie Anhand des Anhang 1 der 4. BImSchV muss zunächst die Art des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Dies gibt an, ob eine Anlage generell über die Industrieemissionsrichtlinie beurteilt und schlussendlich genehmigt werden muss. Dabei ist vor allem Spalte d im Anhang 1 der 4. BImSchV zu beachte. Findet sich in der zur Anlage gehörigen Spalte der Buchstabe „E“ wieder, so muss die Anlage auf Basis von Art. 10 der RL 2010/75/EU – der Industrieemissionsrichtlinie – bewertet werden. Muss die Anlage entsprechend der Industrieemissionsrichtlinie bewertet werden, so kommt zusätzlich zu dem in Kapitel 3.1 erläuterten Genehmigungsverfahren außerdem die Anforderung nach einem Ausgangszustandsbericht hinzu. Dies ist in § 10 Abs. 1a BImSchG vermerkt. Anhand dessen kann es später zu einer möglichen Rückführungspflicht kommen, nachdem der Betrieb der Anlage eingestellt wurde (Malitz 2012). Der Betreiber der Anlage kann daraufhin jeweils den Zustand zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs mit dem Ausgangszustand vergleichen. Zeigen sich in diesem Vergleich Verschmutzungen des Bodens oder Grundwassers beispielsweise durch gefährliche Stoffe, so muss der Betreiber für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufkommen (IHK 2017). Im Gegensatz zum in Kapitel 3.1 beschriebenen Genehmigungsverfahren hat die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach IE-Richtlinie eine längere Frist, um mögliche Einwände einzubringen. Diese dauert bis zu einem Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist an und ist in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelt. Auch für die Genehmigung der IE-Anlage gilt, dass der Genehmigungsbescheid im Web veröffentlicht werden muss – jedoch ohne die Antragsunterlagen und den Ausgangszustandsbericht. Hinzu kommt das maßgebliche BVT-Merkblatt der betroffenen Anlage.
Der Betreiber ist verpflichtet, einen Bezug zu einem BVT-Merkblatt herzustellen. Auf diese Weise soll laut BImSchG der aktuelle Stand der Technik in der IE-Anlage zur Anwendung kommen. Dieser Stand ist in den BVT-Merkblättern gemeinsam mit den BVT-Schlussfolgerungen gegeben. Erstere sind europaweit gültig und beinhalten die folgenden Informationen:
die zum aktuellen Zeitpunkt effizienteste, verfügbare Technik sowie deren Beschreibung und Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit,
die Emissionswerte dieser Technik
Überwachungsmaßnahmen, die zu Nr.1 und Nr.2 gehören
zugehörige Verbrauchswerte zu Nr. 1 und Nr. 2
einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen (IHK 2017) Unabhängig davon, ob es sich um eine neue BVT-Schlussfolgerung einer bestehenden oder neuen Anlage handelt, sollte nach spätestens vier Jahren erneut ermittelt werden, ob die aktuelle Technik durch neue Modelle ersetzt werden kann. Wie beschrieben stellen Anlagen nach IE-Richtlinie im Genehmigungsverfahren einen Sonderfall dar. Dies gilt auch für deren Überwachung durch die Behörden. Diese sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan und ein Überwachsungsprogramm auf Grundlage von § 52a BImSchG zu erstellen und darin Folgendes zu beachten: • Durchführen von Besichtigungen vor Ort • Überwachung der entstehenden Emissionen • Kontrolle von internen Berichten und auch Folgedokumenten • Überprüfung, ob eine Eigenkontrolle eingehalten wird • Bewertung der Technikprüfung • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der gesamten Anlage, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1BImSchG (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2014) sicherzustellen
3.4.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, entscheidet, wie im Falle der Ermittlung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG, das Verfahren sowie die Produkt- bzw. Eduktmenge. Anhand der UVP kann eine Behörde frühzeitig sicherstellen, dass ein Projekt keine negativen Umweltauswirkungen haben wird. Es gilt, mögliche Auswirkungen zu einem frühen Zeitpunkt zu identifizieren und zu bewerten. Auf Basis der fertigen UVP kann die Behörde das weitere Genehmigungsverfahren durchführen (O A o. J.). Für das als Beispiel des gewählten Gaslagers gilt das in Abbildung 4 beschriebene Verfahren. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob eine UVP durchzuführen ist. Außerdem zeigt die Abbildung, welche Form der UVP im jeweiligen Fall anzuwenden ist.
Zunächst muss in Schritt 1 eine Zuordnung des Gaslagers zu einem Vorhaben nach Anlage 1 UVPG stattfinden. Dazu wurden in Kapitel 1.4 bereits die entsprechenden Rahmenbedingungen und Mengenangaben beschrieben. Es ergibt sich, dass Nummer 9.3.2 oder 9.3.3 aus der Tabelle in Anlage 1 UVPG angewendet werden müssen. Im Anschluss daran kann anhand von Tabelle 2, Mengenschwellen nach der 4. BImSchV, eine weitere Einschränkung erfolgen. Diese gibt vor, dass nur solche Stoffe die Mengenschwelle der Spalte 3 Anhang 2 BImSchV überschreiten, die nach CLP-Verordnung in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ der Kategorie 1 oder 2 fallen. Demnach können nicht alle Stoffe über Nr. 9.3.3 Anlage 1 UVPG abgedeckt werden, sodass 9.3.2 Anlage 1 UVPG angewendet werden muss. Es kommt zum Prüfverfahren „A“. Dies ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 UVPG, in dem die entsprechende Behörde in einer allgemeinen Vorprüfung ermittelt, ob eine UVP-Pflicht vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Neuvorhaben eine erheblich nachteilige Umwelteinwirkung bedingt. Daneben bietet das UVPG zwei weitere Prüfverfahren: Vorhaben mit der Kennzeichnung „X” und Vorhaben mit der Kennzeichnung „S“. Erstere sind UVP-pflichtig. Für die mit einem „S“ gekennzeichneten Verfahren muss eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach § 7 Absatz 2 stattfinden.
4 Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG Um eine vollständige Genehmigung einer Anlage zu bewirken, müssen Betreiber in der Regel mehrere Genehmigungsverfahren anstoßen. Beispiele sind eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme (O A 2020a). Als Konsequenz der verschiedenen Genehmigungsverfahren kommt es zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der durch § 13 BImSchG verringert werden soll. Daraus geht hervor, dass im Rahmen einer Genehmigung nach BImSchG weitere Verfahren zu der Anlage abgewickelt werden können (Bühler 2016a). Nichtsdestotrotz gibt es hier Ausnahmen zu Genehmigungen, die nicht über BImSchG beantragt werden können. Daraus resultiert eine gesamthafte Genehmigung der Anlage durch die Behörde. Ausnahmen zur Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind: • Genehmigungsverfahren durch atomrechtliche Vorschriften • Wasserrechtliche Vorschriften und Genehmigungen nach §§ 6, 7 und 7a WHG (Bühler 2016a)
5 Beteiligung der Behörden Um wie beschrieben mehrere genehmigungspflichte Verfahren gemeinsam zu durchlaufen, muss die zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der betroffenen anderen Behörden einholen. Dies muss bereits während der fachlichen Prüfung und noch vor der Erstellung des Genehmigungsbescheids erfolgen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Außerdem muss die Behörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen prüfen. Aspekte, die nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können, müssen entsprechend kommuniziert werden. Im Fall eines UVP-pflichten Vorhabens muss die Behörde außerdem die Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter einschätzen (Dr. Mang 2017). Im Rahmen dessen müssen Behörden an Anhörungen teilnehmen und das Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung an Genehmigungsverfahren erteilen (Dr. Mang 2017). Über die Genehmigung einer neuen Anlage hinaus muss die zuständige Landesbehörde auch die Wartung bereits genehmigter Anlagen überwachen. In der Regel ist dies im Rahmen von regelmäßigen Überwachungen des genehmigten Zustandes der Fall. Außerdem können Kontrollen in den folgenden Fällen notwendig werden: • Der Verdacht liegt nahe, dass die unmittelbare Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt ist • Aufgrund einer wesentlichen technischen Neuerung ist eine Verminderung der Emission möglich • Durch beispielsweise neue Technik ist eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig • Es liegen neue umweltrechtliche Vorschriften vor
6 Anwendung der Störfallverordnung am Fallbeispiel Zum Zeitpunkt der Analyse gilt das als Fallbeispiel ausgewählte Unternehmen, die Peter GmbH, nicht als Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Ein Projekt, was diesen Status ändern könnte, ist die geplante Erweiterung der Lagerkapazitäten. Die zusätzlichen Stoffmengen werden in Tabelle 3 „Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12.BImSchV“ dargestellt. Diese Übersicht ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.
Abbildung 4 zeigt den geplanten Umbau mit den neuen Lagerbereichen. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der bestehenden Bereiche. Die neuen Lagerbereiche sind überdacht und sollen mitunter für die Lagerung akut toxischer Stoffe verwendet werden. Die zur Genehmigung relevanten Themen nach BImSchG und 4. BImSchV sollen nicht weiter berücksichtigt werden, da die Verfahrensweise bereits im ersten Teil der vorliegenden Arbeit erläutert wurde.
6.1 Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen Zur bestimmungsgemäßen Genehmigung der Erweiterung müssen die folgenden Punkte betrachtet werden. Der Antragsteller sollte darum bemüht sein, umfassende Unterlagen einzureichen, sodass die genehmigende Partei einen ausreichenden Überblick über das Projekt erhalten kann. Dazu sollten die folgenden Unterlagen eingereicht werden: • Anschreiben mit Allgemeiner Beschreibung des Vorhabens Aus der allgemeinen Beschreibung sollte hervorgehen, dass das Projekt einen Betriebsbereich der oberen bzw. unteren Klasse einschließt. Außerdem sollten die Menge und die Art der vorhandenen, gefährlichen Stoffe angegeben sein. • Angaben zur den beabsichtigten Stoffen mit Bezug zu Anhang I • Angaben zu sicherheitsrelevanten Anlagenteilen SRA • Angaben zu sicherheitsrelevanten Teilen des Betriebsbereich SRB • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausführung der Anlagen des Betriebsbereichs In der Ausführung sollten solche Einrichtungen genannt werden, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb einen Störfall oder die Emission von Stoffen verhindern. Die Grundlage dafür bietet Anhang I 12.BImSchV. Hinzu kommen solche Einrichtungen, die dem Schutz vor einer Explosion oder dem Brandschutz dienen. Dazu gehören auch Brandschutzanlagen. • Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen (freiwillig) Durch einen Sachverständigen kann eine sicherheitstechnische Betrachtung sowie systematische Gefahrenanalyse erfolgen. • Der Sicherheitsbericht nach § 9 12.BImschV bei Betriebsbereichen der oberen Klasse
6.2 Sinnvolles Vorgehen des Betreibers Der Betreiber sollte in einem ersten Schritt Unterlagen gewissenhaft anfertigen. Dazu können die Abbildung 6 „Störfallrelevanter Anzeigeweg“, der Anhang I sowie Tabelle 3 „Tabelle 3: Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12. BImSchV“ verwendet werden. Diese geben Aufschluss darüber, ob der zu beantragende Betriebsbereich als untere oder obere Klasse betrachtet werden muss. Diese Einstufung kann anhand der Bewertung aus Tabelle 4 „ Bewertung unter Berücksichtigung Anhang I Punkt 5“ nachvollzogen werden. Für den Fall der Einstufung in die untere Klasse muss die Änderung nach § 3 Abs. 5b gemäß § 7 12 BImSchV eingereicht werden; für die obere Klasse nach § 3 Abs 5b mit Vorlage eines Sicherheitsbericht gemäß § 4 Abs. 2 der 9 BImSchV in Verbindung mit der 12. BImSchV. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist nach § 29a BImSchG für die obere Klasse verpflichtend und für die untere Klasse wünschenswert. Aus diesem Paragraphen geht ebenfalls ein Sicherheitsabstand hervor, den der Betriebsbereich zu Wohngebieten oder auch öffentlichen Gebäuden und Gebieten einzuhalten hat. Dieser wird als Sicherheitsabstand oder auch Achtungsabstand bezeichnet und ist im KAS 18 des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie festgehalten (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Als weiteren Punkt sollte der Antragsteller eine Beschreibung des Betriebsbereiches und der davon ausgehenden Gefahren einschließen. Hier empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit einer abschließenden Betrachtung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile (SRA) und der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereiches (SRB). Die gesammelten Daten werden in einem Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV für Betriebsbereiche der oberen Klasse notiert.
Die folgende Tabelle gibt eine Auflistung der verschiedenen Gefahrenkategorien auf Basis der in der Firma gelagerten Stoffe. Die beiden Spalten „Gesamtmenge“ geben jeweils die Mengen für die untere bzw. obere Klasse an. In der Spalte „Gesamtmenge Betriebsbereich“ wird dargestellt, welche Menge das Unternehmen plant, zukünftig zu lagern. Die 12. BImSchV Anhang I gibt vor, die Summe der Einzelquotienten q1/Q1 + … q9/Q9 zu addieren. Ist die so ermittelte Summe ≥ 1, ist der neue Betriebsbereich der oberen Klasse zuzuordnen. Das vorliegende Beispiel fällt demnach in die obere Klasse. Daraus ergeben sich Maßnahmen, welche im Kapitel 6.2 näher beschrieben werden sollen.
6.3 Sinnvolles Vorgehen der beteiligten Behörden Die beteiligten Behörden haben drei unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zunächst gilt die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen. Im gewählten Fallbeispiel stammen diese vom Unternehmen Schnüffel. Außerdem müssen die Fristen und Aushänge zur Information der Öffentlichkeit nach § 8a eingehalten werden. Zusätzlich kommt es auf Basis der Baunutzungsverordnung des BauNVO zu einer Prüfung der Raumordnung nach der 12. BImSchV. Darin ist die Bebauung geregelt. Mögliche Vorhaben sind Wohnbaufläche (W), Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Gebiete mit Mischnutzung (MI) und Gewerbe- (GE) sowie Industriegebiete (GI). Die dazugehörige Hilfestellung „Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie“ soll in Kapitel 7 näher betrachtet werden.
6.4 Pflichten des Betreibers Es ist der Betreiber selbst, der in erster Linie für eine Risikominimierung seines betrieblichen Handelns verantwortlich ist. Er muss mögliche Gefahren erkennen und auf ein akzeptables Risiko minimieren. Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, sind im Sicherheitsbericht festzuhalten. Dieser muss ebenfalls im Rahmen der Genehmigung eingereicht werden. Dazu gehören auch Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die auf Basis einer chronologischen Gefährdungsbeurteilung entstanden sind. Sie enthalten solche Maßnahmen, die ein beschriebenes Ereignis verhindern können. Ereignis ist hier mit Störfall gleich zu setzen. Außerdem sind solche Maßnahmen aufgeführt, die die Auswirkung des Störfalls begrenzen oder die zur Gefahrenabwehr herbeigeeilten Kräfte unterstützen kann. Hinzu kommt die Verpflichtung des Unternehmens, die genannten Sicherheitseinrichtungen zu installieren und deren Funktionalität beständig zu überprüfen. Die genannten Punkte können durch die Behörde jederzeit beim Betreiber angefragt werden, welche den Wahrheitsgehalt seiner Angaben vorzeigen muss. Auch muss der Betreiber ein Sicherheitsmanagement in seinem unternehmerischen Handeln einführen, welches Maßnahmen aus dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält. Diese sollten in Abständen von fünf Jahren validiert und wenn nötig angepasst werden. Auf diese Weise entsteht das gesamte Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
Die Pflichten aus der 12. BImSchV ergeben sich wie folgt: • § 3 Allgemeine Betreibervorschriften o Der Betreiber muss all jene Maßnahmen treffen, die er realisieren kann, um Störfälle zu vermeiden. o Der Betreiber muss die möglichen Auswirkungen der Gefahrenquelle für die Umwelt und den Betrieb betrachten, o um diese auf einem geringen Niveau zu halten o Der entsprechende Betriebsbereich muss dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen. o Vorgeschriebene Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden. • § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen o Aus § 3 Absatz 1 ergibt sich die Pflicht für den Betreiber, die Brand- und Explosionsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. o Durch geeignete Maßnahmen muss die Emission gefährlicher Stoffe verhindert werden. o Der Betreiber muss Warn-, Alarm- und Sicherheitsausrüstung anbringen. • § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen o Der Betreiber muss nach § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführen, um die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Bauteile zu sichern. Diese dürfen keinen möglichen Störfällen ausgesetzt sein. Außerdem muss der Betriebsbereich mit sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen werden. Zu den Maßnahmen gehören auch organisatorische Schutzvorkehrungen. o In einem Störfall muss der Betreiber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Einsatzkräfte zur Gefahrenabwehr informiert werden. Außerdem muss er diese sachkundig beraten.
• § 6 Ergänzende Anforderungen o Laut § 3 Abs. 1 oder 3 muss der Betreiber über die in §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus die sicherheitsrelevanten Anlagen prüfen. Dazu zählt deren Errichtung gleichermaßen wie der Betrieb. Die Anlagen im Betriebsbereich müssen außerdem überwacht und regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Technik gewartet werden. Mögliche Fehlbedienungen müssen evaluiert und verhindert werden. Dazu bedarf es fachkundigem und geschultem Personal. o Gemäß § 15 ist der Betreiber dazu verpflichtet, zu den festgelegten Betriebsbereichen alle Informationen mit den zuständigen Behörden auszutauschen. Damit sind diese in der Lage, Konzepte für den Störfall bzw. die Verhinderung des Störfalls auszuarbeiten. In ihrem Sicherheitsmanagementsystem können diese Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verankern und diese an die Art und das Ausmaß der Gesamtgefahr anpassen. o Die Behörde hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, alle erforderlichen Unterlagen beim Betreiber einzusehen. Nur so kann sie im Störfall sachkundig urteilen und die Wahrscheinlichkeiten für Störfälle ermitteln. Auch die möglichen Auswirkungen können so ermittelt werden. Die Behörde kann in diesem Fall die eingesetzten Stoffe bewerten und entsprechende Vorkehrungen auf Basis der physikalischen Eigenschaften treffen.
• § 7 Anzeige o Einen Monat vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen muss der Betreiber nach § 3 Absatz 5b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Folgendes melden. o Er muss die Anschrift des Betriebsbereichs, den eingetragenen Firmensitz, Bezeichnung und Funktion des Betriebsbereiches und die Verantwortlichen benennen. Hinzu kommen Menge und Gefahrenkategorien der gefährlichen Stoffe. o Daten, die die unmittelbare Umgebung des Betriebsbereiches umschreiben. So kann der Dominoeffekt verhindert werden. • § 8 Konzept zu Verhinderung von Störfällen o Vor der Inbetriebnahme der Einrichtung muss ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen schriftlich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, so muss dies im Sicherheitsbericht bereits enthalten sein. o Das Ziel des Konzeptes ist es, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Dieses Ziel ist als übergeordnetes zu verstehen und dient als Handlungsgrundsatz, um die Sicherheit und die Verantwortung der leitenden Angestellten zu optimieren. o Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch den Betreiber anhand angemessener Mittel und Strukturen aktualisieren. Dies ist in Anhang III geregelt. Diese Aktualisierung sollte alle fünf Jahre, vor Anzeige § 7 Absatz 3 oder unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang IV Teil 1 geschehen. • § 8a Informationen für die Öffentlichkeit o Laut Anhang V Teil 1 muss der Betreiber der Öffentlichkeit wichtige Angaben zugänglich machen. Dazu gehören störfallrechtliche Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Immissionsschutzgesetzes, welche regelmäßig aktualisiert werden müssen. Außerdem gelten für einen Betriebsbereich der oberen Klasse die folgenden, erweiterten Pflichten wie folgt: • § 9 Sicherheitsbericht o Für einen Betriebsbereich der oberen Klasse muss der Betreiber einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 anfertigen. Darin enthalten sind ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein passendes Systemmanagementsystem gemäß Anhang III. Dazu muss der Betreiber Szenarien für mögliche Störfälle entwickeln und daraus Maßnahmen zu deren Verhinderung ableiten. Ziel ist es, Umwelt- und Gesundheitsschäden zu minimieren. Der Betreiber beschreibt daher die Auslegung, den Betrieb und auch die Wartung aller Bestandteile des Betriebsbereiches sowie deren Zusammenspiel. Er legt dar, dass die Bereiche sicher und zuverlässig sind.
o Aus dem Sicherheitsbericht gehen mindestens die in Anhang II gelisteten Angaben und Informationen hervor. Alle Betriebsbereiche werden in einem Verzeichnis genannt und deren gefährliche Stoffe den Bezeichnungen und der Einstufung in Spalte 2 der Stoffliste aus Anhang I zugeordnet. • § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne o Laut Satz 2 muss der Betreiber beim Betrieb der oberen Klasse interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorweisen. Anhang IV gibt die dazu notwendigen Informationen. Die Pläne müssen den involvierten Behörden zur Verfügung gestellt werden, sodass externe Alarm- und Abwehrpläne erarbeitet werden können. o Diese Alarm- und Abwehrpläne muss der Betreiber an seine Mitarbeiter weitergeben. Dies muss vor der Aufnahme der Beschäftigung stattfinden und im Rhythmus von drei Jahren wiederholt werden. Dies gilt auch für eingesetzte Subunternehmen. • § 11 Weitergehemde Informationen der Öffentlichkeit o § 8a Absatz 1 gibt vor, dass der Betreiber beim Betrieb in der oberen Klasse der Öffentlichkeit Informationen zugänglich machen muss. Diese Informationen sind in Anhang V Teil 2 vorgegeben. Alle Angaben müssen beständig aktualisiert werden. Laut § 3 Absatz 5b des Bundes Immissionsschutzgesetz sind die Angaben einen Monat vor Inbetriebnahme oder bei störfallrelevanten Änderungen zu veröffentlichen. o Anhang V Teil 1 und 2 enthält Angaben dazu, dass der Betreiber die Personen in der unmittelbaren Umgebung der Anlage, d.h. die Personen, die von einem Störfall betroffen sein können, über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Außerdem muss er sie zum Schutz der Öffentlichkeit über das richtige Verhalten in einem solchen Fall instruieren. o Auch kann der Betreiber die Behörde dazu anhalten, Auszüge aus dem Sicherheitsbericht zu veröffentlichen. Dies ist in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegt. In diesem Fall muss der Betreiber dieser Anforderung nachkommen und den Bereich offen darlegen. • § 12 Sonstige Pflichten o Im Falle der oberen Klasse muss der Betreiber nach Anfrage der Behörde der Bitte nachkommen, eine Stelle zur permanenten Informationsweitergabe an die öffentliche Verwaltung zu benennen. Diese Verbindung muss jederzeit verfügbar und geschützt sein. Eine Person oder auch Einheit muss außerdem explizit damit beauftragt werden, im Fall die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls einzudämmen. Diese Person bzw. Einheit muss an die zuständigen Behörden kommuniziert werden.
6.5 Pflichten der Behörde Es ist die Aufgabe der Behörde, die Sicherheit für die Gesundheit der Menschen sicherzustellen. Dazu muss sie alle Rechtsgrundlagen prüfen, die dem Antrag enthalten sind. Nach dieser Überprüfung des Sicherheitsberichts muss sie den Betreiber auf Grundlage der Mitteilungspflicht darüber informieren. Auch muss die Behörde sicherstellen, dass kein Domino-Effekt eintritt, d.h. dass Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, sodass ein Störfall nicht auf einen benachbarten Bereich übertragen werden kann. Ein weiterer Baustein ist die Kontrolle eines Überwachungssystems, welches eine ausgereifte und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs sicherstellt. Für die genannten Punkte kann die Behörde außerdem einen Sachverständigen bestellen, der eine Kontrolle vor Ort vornimmt. Zusätzlich sollte die Behörde darin bestrebt sein, einen Erfahrungsaustausch mit den Betreibern der Betriebsbereiche aufrecht zu halten. Über diesen Wissensaustausch kann außerdem die Überwachung gefördert werden. Die gesamte Überwachung sollte in einem Überwachungsplan festgehalten werden, in dem die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden geregelt ist. Sowohl der Betreiber als auch die Behörde sollten den Sicherheitsbericht regelmäßig evaluieren und bei Notwendigkeit anpassen. Die Pflichten der Behörde sind nach 12. BImSchV die folgenden: • § 13 Mitteilung gegenüber dem Betreiber o Bevor es zu einer Inbetriebnahme kommt bzw. nach einer Aktualisierung, muss die Behörde dem Betreiber die Überprüfung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 5 übermitteln. Darin enthalten sind die Überprüfung, die Ergebnisse der Prüfung, weitere Anforderungen und zusätzliche Informationen. Diese Übermittlung muss in einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts erhalten. Dies entfällt, sobald dies Teil eines anderen Verfahrens ist. • § 14 (aufgehoben) • § 15 Domino-Effekt o Die Behörde muss den Betreiber über jene Bereiche informieren, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abstände zueinander oder auch ihrer Anlagen und den vorhandenen, gefährlichen Stoffen, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen Störfall verantwortlich sein können. Außerdem muss sie bewerten, ob mögliche Folgen schwer oder gering zu beurteilen sind. Dazu nutzt sie die Angaben des Betreibers aus der Anzeige nach § 7 und den Sicherheitsbericht nach § 9. o Die Behörde muss dem Betreiber nach § 6 Absatz 2 die Informationen nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermitteln.
• § 16 Überwachungssystem o Über § 13 hinaus muss die zuständige Behörde ein angemessenes Überwachungssystem etablieren, welches in regelmäßigen Abständen systematisch die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereiches prüft. Auf diese Weise kann der Betreiber nachweisen, dass die angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalls umgesetzt wurden. Außerdem müssen diese Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 veröffentlicht werden. Daraus muss entnommen werden können, dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind. o Nach einer jeden Besichtigung vor Ort muss die Behörde dem Betreiber in angemessenem zeitlichem Abstand einen Bericht darüber übermitteln. Stellt die Behörde dabei schwerwiegende Mängel, Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 oder gravierende Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften fest, so muss sie entsprechende Maßnahmen einleiten. o Die Behörde soll dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des Erfahrungsaustausches eine Konsolidierung von Wissen hinsichtlich der Überwachung von Betriebsbereichen stattfindet. o Bei Bedarf kann die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Termin vor Ort beauftragen. Dieser unterstützt in diesem Fall die Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 durch die Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen. • § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm o Das Überwachungssystem gibt vor, dass die zuständige Behörde einen Überwachungsplan erstellen muss, indem der Aufbau und die Bewertung der Anlagensicherheit enthalten sind. Hinzu kommen ein Verzeichnis aller Betriebsbereiche aus dem Geltungsbereich, der Gruppen der Betriebsbereiche nach § 15 und der Bereiche, die durch ihre Umgebung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Gefahr darstellen bzw. die einen möglichen Störfall verschlechtern können. Außerdem müssen die Verfahren zur Aufstellung der Programme regelmäßig überwacht und die Zusammenarbeit zwischen den eingebundenen Behörden aktiv gestaltet werden. o Die Überwachungspläne müssen zunächst angefertigt und in angemessenen zeitlichen Intervallen aktualisiert werden. Als Zeiträume gelten hier ein Jahr für die oberen Betriebsbereiche und drei Jahre für die unteren. Ausnahmen können durch die Behörde getroffen werden.
7 Berücksichtigung angrenzender Umgebung Richtlinien für die angrenzende Umgebung sind in der Seveso II Richtlinie niedergeschrieben. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten verpflichten sich darin, den Sicherheitsabstand aus der Richtlinie zu darin definierten Schutzobjekten einzuhalten. Was genau unter dem angemessenen Sicherheitsabstand verstanden werden kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht als einzelfallbezogen „anhand aller relevanten störfallrechtlichen Faktoren“, nach BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a.a.O. (Fußn.2), Rn. 16ff. beschrieben. Für das vorliegende Beispiel bedeutet dies das Folgende: Der angemessene Sicherheitsabstand nach Seveso II Richtlinie kann mit Hilfe einer Abstandsregelung gemäß KAS 18 ermittelt werden. Mit Blick auf die geplanten, gefährlichen Stoffe kann so identifiziert werden, dass der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann und eine Genehmigung nicht zu erwarten ist (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Da es die Pflicht der Behörde ist, die Menschen und die Einrichtungen in der unmittelbaren Umgebung zu schützen, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der KAS 18. Diese enthält eine Tabelle mit dem notwendigen Achtungsabstand. Detailkenntnisse des jeweiligen Standortes sind hier nicht nötig. Die Betrachtung erfolgt auf Basis der Errichtung auf der grünen Wiese (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010).
Die in rot gekennzeichnete Linie gibt den notwendigen Achtungsabstand an; die gelb markierten Stoffe sind diejenigen, die vom Unternehmen künftig eingelagert werden sollen. Durch die akute Toxizität der Stoffe ergibt sich ein Mindestabstand von 500 m. Die Umgebung des Betriebsbereiches beinhaltet in einem Radius von 500 m jedoch eine Industriestraße in Abstand von 250 m zum geplanten Lager und ein Naturschutzgebiet, das in 350 m Entfernung beginnt. Hinzu kommen in Entfernung von 550 m und 650 m jeweils Wohngebiete. Sowohl die Wohngebiete als auch das Naturschutzgebiet bedarf dem besonderen Schutz, sodass eine Genehmigung auf dieser Grundlage nicht zu erwarten ist. Mögliche technische Maßnahmen können hier als irrelevant betrachtet werden, da der notwendige Sicherheitsabstand unterschritten wird.
8 Bedeutung für das Genehmigungsverfahren Aus dem vorherigen Kapitel ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die involvierte Behörde dem Betreiber kurzfristig mitteilen sollte, dass eine Genehmigung des neuen Betriebsbereiches nicht erfolgreich verlaufen wird. Zu diesem Schluss kommt auch eine Prüfung durch den Betreiber selbst. Der Betriebsbereich der oberen Klasse kann damit nicht an dem geplanten Standort realisiert werden. Eine Alternative besteht darin, dass das Unternehmen sich durch die Behörde eine mögliche Fläche auf Basis der Raumordnung zur Bauleitplanung zuweisen lässt. Dadurch wird das BImSchG Genehmigungsverfahren ausgelöst. Neben anderen Verfahren startet so das Verfahren nach der 12. BImSchV, welches in vorherigen Kapiteln dargestellt wurde. Die bisher erarbeiteten Alarm- und Gefahrenpläne können weiterhin verwendet werden. Das neue Gebiet sollte in sicherer Entfernung zu Wohngebieten gewählt werden. Auf diese Weise können weitere Verzögerungen aufgrund von Bedenken durch die Öffentlichkeit vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass Bürger der Lagerung gefährlicher Stoffe nicht ohne Skepsis gegenüberstehen.
9 Fazit Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, welche Aspekte beim Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beachten sind. Dazu wurden fokussiert die einzelnen Schritte der Durchführung im Genehmigungsverfahren betrachtet. Als Beispiel wurde ein Gaslager für akut toxische und brennbare Gase gewählt. Die Analyse ergab, dass dafür das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewandt werden muss. Außerdem gibt das UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 vor. Darauf aufbauend konnte die jeweilige Störfallverordnung für das Fallbeispiel ermittelt werden. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgehensweise. Im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Sicherheitsabstandes des geplanten Gaslagers zu nahegelegenen Schutzobjekten konnte festgestellt werden, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Damit kann die Erweiterung des Gaslagers nicht genehmigt werden.
In unserer zunehmend komplexen und gefährdeten Welt, in der Naturkatastrophen, technologische Unfälle und andere Notfälle eine ständige Bedrohung darstellen, wächst die Bedeutung der Evakuierung. Die geordnete Verlegung von Menschen aus akut gefährdeten Bereichen in sichere Zonen, gemäß ASR A2.3, Nr. 3.1, ist eine dringende und wichtige Aufgabe. Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) steht im Mittelpunkt dieser lebenswichtigen Bemühungen. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Einblick in die Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten dieser entscheidenden Position.
2. Der Fachkoordinator Evakuierung: Eine Übersicht
Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) ist weit mehr als nur ein Titel. Die Rolle erfordert Fachwissen, Koordination, Kommunikation und Entscheidungsfähigkeit. Der FKE ist verantwortlich für die Erstellung, Koordination und Durchführung von Evakuierungsplänen, reguliert durch verschiedene gesetzliche Vorschriften, einschließlich der VDI-Richtlinie 4062. Die strikte Befolgung dieser Gesetze und Richtlinien ist entscheidend, um die Sicherheit der betroffenen Menschen zu gewährleisten.
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2-tägige Schulung in Präsenz in Düsseldorf oder online per MS Teams Daniel Vanummißen und Donato Muro
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4. Bedeutung der Weiterbildung und Qualifikation zum FKE
Das bevorstehende Seminar vom 27.-28.09.2023 bietet eine umfassende Einführung in das Gebiet des FKE, inklusive eines detaillierten Einblicks in Gesetze, Strategien, Best Practices und realen Fallstudien. Die Teilnehmer werden bestens vorbereitet, um in diesem anspruchsvollen und lohnenden Bereich erfolgreich zu sein.
5. Fallstudien und Erfolgsgeschichten
Die erfolgreiche Umsetzung von Evakuierungsplänen geht über die Theorie hinaus. Praktische Beispiele, in denen FKE beteiligt waren, illustrieren die Wirksamkeit dieser Pläne und bieten wertvolle Lehren für die Zukunft.
6. Fazit und Ausblick
Die Rolle des Fachkoordinators Evakuierung ist sowohl komplex als auch entscheidend. Mit der richtigen Ausbildung und Einstellung kann ein FKE den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen. Der Bedarf an gut ausgebildeten Fachkoordinatoren steigt, und die Teilnahme an Weiterbildungen wie dem anstehenden Seminar ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Professionalität.
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