Einleitung
Arbeitsschutz ist kein Experiment. Arbeitsmittel und Anlagen müssen geprüft werden – vor Einsatz, nach Änderungen, nach Ereignissen und wiederkehrend. Dafür braucht es zur Prüfung befähigte Personen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) beschreiben den Stand der Technik; wer sie einhält, kann davon ausgehen, die BetrSichV zu erfüllen. Das ist gelebte Praxis – seit Jahren bewährt.
Rechtlicher Rahmen – kompakt und verlässlich
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): regelt Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“: legt Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit fest. Ausgabe 03/2019, Änderungen 2021, Berichtigung 2022.
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen“: definiert Prüfarten, Umfang, Fristen, Dokumentation; Berichtigung 07/2019.
Die TRBS geben den Stand der Technik wieder; bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Definition: Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“?
Eine befähigte Person verfügt über fachliche Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln – erworben durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Der Arbeitgeber legt – auf Basis der Gefährdungsbeurteilung – fest, welche Voraussetzungen für die konkrete Prüfaufgabe erforderlich sind und wählt entsprechend qualifiziert aus.
Kernanforderungen (TRBS 1203 Abschnitt 2):
- einschlägige technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation (Studium eingeschlossen), passend zur Prüfaufgabe,
- praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum,
- zeitnahe Tätigkeit im Prüfgebiet inkl. regelmäßiger Prüfungen pro Jahr und fortlaufender Weiterbildung zum Stand der Technik.
Aufgaben & Prüfarten – so läuft es in der Praxis
„Prüfung“ umfasst laut TRBS 1201 drei Schritte: Istzustand ermitteln, mit Sollzustand vergleichen, Abweichungen bewerten; Ergebnis und Durchführung werden dokumentiert (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Zwei Prüfarten (TRBS 1201, Nummer 2.2–2.4):
- Ordnungsprüfung (2.3): Unterlagen, Einsatz gemäß Gefährdungsbeurteilung, organisatorische Maßnahmen, Prüfumfang/-frist, Änderungen, Auflagen.
- Technische Prüfung (2.4): Sicht‑/Funktionsprüfungen, Messungen, ggf. zerstörungsfrei, ggf. Zerlegung und Zusammenbau.
Die Korrektur der TRBS 1201 stellt ausdrücklich klar: Ordnungsprüfung „Nummer 2.3“, technische Prüfung „Nummer 2.4“.
Durchführung & Bewertung: Prüfverfahren wählen, Grenzen kennen, Abweichungen bewerten, Weiterbetrieb nur bei sicherem Zustand; andernfalls Mangelbeseitigung und erneute Prüfung.
Dokumentation: Art, Prüfumfang, Ergebnis, Name + Unterschrift (elektronisch zulässig). Nachweis z. B. Prüfplakette; Aufbewahrung je nach Fall bis zur nächsten Prüfung bzw. über die Verwendungsdauer (Anhang 3‑Arbeitsmittel).
Prüfanlässe – wann ist zu prüfen?
Typische Anlässe nach § 14 BetrSichV, konkretisiert in TRBS 1201 Anhang 1 (S. 19–21):
- Vor der ersten Verwendung / nach Montage,
- nach prüfpflichtigen Änderungen,
- nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfall, Brand, Naturereignis),
- wiederkehrend in festgelegten Abständen.
Prüffristen – bewährt statt beliebig
Der Arbeitgeber legt Fristen so fest, dass der sichere Zustand zwischen zwei Prüfungen gewährleistet bleibt (TRBS 1201 6.1). Kriterien: Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängelhäufungen. Anpassung der Fristen nach Prüfergebnissen möglich.
Beispiele bewährter Prüffristen (TRBS 1201 Anhang 4, S. 25–27 – Auszug):
- Anschlag‑ und Lastaufnahmemittel: jährlich; Rundstahlketten alle 3 Jahre Rissfreiheit (zusätzlich).
- Flurförderzeuge, Hebebühnen, Stetigförderer, Bauaufzüge: jährlich.
- Bügel‑/Fixierpressen mit häufigem Eingriff in den Gefahrenbereich: alle 6 Monate (Notbefehlseinrichtungen), sonst jährlich.
- Regale (auch kraftbetrieben) & Regalbediengeräte: jährlich.
- Personenaufnahmemittel am Kran: jährlich; sinnvoll in Kombination mit der Kranprüfung.
Für Anhang‑3‑Arbeitsmittel (Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik) gelten Höchstfristen; die tatsächliche Frist wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Auswahl & Beauftragung – Verantwortung liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Voraussetzungen die beauftragten Personen erfüllen müssen (Komplexität der Prüfaufgabe beachten). Er kann externe Personen/Unternehmen beauftragen; die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation bleibt bei ihm. Teilprüfungen (z. B. elektrisch/mechanisch) sind zulässig, aber das Arbeitsmittel ist als Ganzes fristgerecht zu prüfen.
Befähigte Person, Prüfsachverständige & ZÜS – wer prüft was?
- Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203): prüfen Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV; in bestimmten Fällen auch überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. nach prüfpflichtigen Änderungen, sofern Bauart/Betriebsweise nicht betroffen).
- Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS): in der Regel zuständig für überwachungsbedürftige Anlagen; Ausnahmen sind in der BetrSichV/Anhang 2 geregelt.
- Prüfsachverständige (Anhang 3): z. B. Krane und Veranstaltungstechnik – besondere Qualifikationsanforderungen (Ingenieur, mehrjährige Erfahrung, Regelwerkskenntnis, regelmäßige Fortbildung).
Besondere Qualifikationen nach Arbeitsmittelart (Auswahl)
TRBS 1203 nennt zusätzliche Anforderungen je nach Prüfgebiet:
- Elektrische Komponenten: elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation; mind. 1 Jahr Praxis (Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung); Wissen regelmäßig aktualisieren.
- Hydraulische Komponenten: passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik); mind. 1 Jahr Praxis; Schulungen z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen/Sicherheitsbauteile.
- Personenaufnahmemittel am Kran: metalltechnische Ausbildung; mind. 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung.
- Krane (Prüfsachverständige): Ingenieur, ≥ 3 Jahre einschlägige Erfahrung; spezielle Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre.
- Flüssiggasanlagen (Anhang 3): technische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis, Regelwerkskenntnis, Wiederholung von Lehrgängen empfohlen (spätestens alle 5 Jahre).
Typische Prüfobjekte im Betrieb (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Krane, Hebezeuge, Personenaufnahmemittel, Regale, Regalbediengeräte, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Druckgeräte/-behälter, handgeführte elektrische Arbeitsmittel, Stetigförderer, Pressen (Metall/Textil/Papier), Ballenpressen, Tauchgeräte – jeweils mit passenden Prüffristen und Prüfpunkten laut TRBS 1201 (vgl. Anhang 4, S. 25–27).
Schulungen bei Sicherheitsingenieur.nrw – „wie immer, nur zeitgemäß“
Wir qualifizieren praxisnah für die Rolle als „zur Prüfung befähigte Person“. Wir lehren das, was die TRBS verlangen – ohne Schnickschnack.
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- Präsenz: auf Wunsch Inhouse.
Typische Module:
- Befähigte Person Elektrische Betriebsmittel (inkl. praktischer Mess‑ und Dokumentationsübungen).
- Befähigte Person Regalanlagen.
- Befähigte Person Krane/Hebetechnik (inkl. Personenaufnahmemittel).
- Befähigte Person Leitern
- Befähigte Person Regale
- und vieles mehr
Abschluss: Zertifikat über Inhalte/Umfang – als Nachweis für die betriebliche Beauftragung. (Die Beauftragung erteilt der Arbeitgeber.)
Checkliste: Ihr Weg zur „befähigten Person“ (praxisbewährt)
- Prüfgebiet festlegen (z. B. elektrisch, hydraulisch, Kran, Regal).
- Ausbildung/Qualifikation prüfen (einschlägig zum Prüfgebiet).
- Praxis nachweisen (angemessener Zeitraum / mind. 1 Jahr je nach Gebiet).
- Aktuelle Tätigkeit/Weiterbildung sicherstellen (mehrere Prüfungen/Jahr; Stand der Technik).
- Gefährdungsbeurteilung: Art/Umfang/Fristen und Prüfer festlegen.
- Beauftragung dokumentieren (klarer Prüfauftrag, Zuständigkeiten, Unterlagen).
- Prüfung & Doku: Ordnungs‑ + technische Prüfung, Bericht, Nachweis/Plakette.
Downloads
Checkliste „Bin ich schon befähigte Person?“
Mini-Leitfaden „Prüfungen nach BetrSichV – kompakt erklärt“
Ausführliche FAQ
Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach BetrSichV?
Eine Fachkraft mit nachgewiesener Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit im jeweiligen Prüfgebiet. Anforderungen und Auswahl legt der Arbeitgeber fest; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Welche Prüfarten gibt es?
Ordnungsprüfung (Unterlagen/Organisation) und technische Prüfung (am Objekt, inkl. Messungen). Nummerierung: Ordnungsprüfung 2.3, technische Prüfung 2.4.
Wann muss geprüft werden?
Vor erster Verwendung/Installation, nach prüfpflichtigen Änderungen, nach außergewöhnlichen Ereignissen sowie wiederkehrend. Beispiele sind in Anhang 1 (S. 19–21) aufgeführt.
Wer legt Prüffristen fest?
Der Arbeitgeber – so, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann. Kriterien: Einsatz, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängel.
Gibt es Richtwerte für Prüffristen?
Ja, bewährte Prüffristen sind in TRBS 1201 Anhang 4 (S. 25–27) beispielhaft genannt, z. B. jährlich für Regale, Flurförderzeuge, Hebebühnen; Personenaufnahmemittel am Kran jährlich.
Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen?
Regelfall: ZÜS. Abweichungen: bestimmte Konstellationen nach BetrSichV/Anhang 2 – dann befähigte Person. Details in TRBS 1201 Abschnitt 7.
Unterschied ZÜS – befähigte Person – Prüfsachverständige?
ZÜS: behördlich zugelassene Prüforganisation für überwachungsbedürftige Anlagen. Befähigte Personen: prüfen Arbeitsmittel (§ 14) und in definierten Fällen Anlagen. Prüfsachverständige: z. B. Krane/Veranstaltungstechnik (Anhang 3) mit speziellen Anforderungen.
Welche Mindestqualifikation braucht eine befähigte Person für elektrische Prüfungen?
Elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ≥ 1 Jahr Praxis mit Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung; Wissen laufend aktualisieren.
Welche Anforderungen gelten für hydraulische Prüfaufgaben?
Passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik), ≥ 1 Jahr Praxis mit vergleichbaren Arbeitsmitteln; gezielte Schulungen, z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen.
Personenaufnahmemittel am Kran – besondere Anforderungen?
Metalltechnische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse.
Krane: Was brauchen Prüfsachverständige?
Ingenieurabschluss oder gleichwertig; ≥ 3 Jahre Erfahrung; Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre. Befähigung kann sich auf Erst‑, Änderungs‑, Ereignis‑ und wiederkehrende Prüfungen erstrecken.
Wie läuft die Dokumentation ab?
Mindestens: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name/Unterschrift (auch elektronisch). Nachweis z. B. Prüfplakette; für Anhang‑3‑Arbeitsmittel Aufbewahrung über die Verwendungsdauer.
Darf in Teilprüfungen geprüft werden (z. B. elektrisch/mechanisch getrennt)?
Ja. Schnittstellen festlegen und sicherstellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den Fristen vollständig geprüft wird.
Was zählt als prüfpflichtige Änderung?
Maßnahmen mit Einfluss auf die Sicherheit, z. B. sicherheitsrelevante Software, Austausch Antrieb mit anderen Kenndaten, geänderte Betriebsparameter, Funktionserweiterung. Beispiele: TRBS 1201 Anhang 1.
Was sind außergewöhnliche Ereignisse?
Z. B. Naturereignisse (Blitz, Sturm), Unfälle/Beinahe‑Unfälle, Brand, längere Nichtbenutzung. Danach: Prüfung.
Müssen Schutz‑/Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrolliert werden?
Ja, der Arbeitgeber hat regelmäßige Kontrollen der Funktionsfähigkeit festzulegen (z. B. Bremsen an Flurförderzeugen je Schichtbeginn).
Wie lange gelten die TRBS‑Inhalte?
TRBS 1201/1203: Ausgabe 03/2019; Berichtigungen 07/2019 (TRBS 1201), Ergänzungen/Änderungen bis 2022 (TRBS 1203). Es gilt der jeweils aktuelle Bekanntmachungsstand.
Bin ich nach dem Kurs automatisch „befähigt“?
Nein. Der Kurs liefert Fachkunde und Praxis. Befähigt sind Sie durch Qualifikation + Erfahrung + zeitnahe Tätigkeit – und Beauftragung durch den Arbeitgeber für die konkrete Prüfaufgabe.
Gibt es die Schulungen online?
Ja. Viele Module bieten wir 100 % online – on‑demand wie Netflix (starten, pausieren, wiederholen). Alternativ Live‑Online oder Präsenz – je nach Bedarf.
Nächster Schritt
Modul wählen, Termin sichern, Beauftragung im Betrieb vorbereiten. Wir unterstützen bei Auswahl, Fristenkonzept und dokumentensicherer Umsetzung – rechtssicher, pragmatisch, bewährt.