In der Arbeitswelt und auch im allgemeinen Alltag ist es nicht immer sofort zu erkennen, ob der Sachverhalt des Mobbings erfüllt ist. Häufig handelt es sich um Verhaltensweisen im sogenannten Graubereich, die eine dritte Person mental schädigen, denen aber dennoch Beachtung zu schenken ist. Themengebiete wie die Gruppenbildung, die den Ausschluss eines einzelnen Mitglieds nach sich zieht, sind bereits lange Zeit in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen bekannt. Der Arbeitsplatz bietet ein enormes Spektrum an Mobbingvoraussetzungen und Situationen. An kaum einem anderen Ort sind so viele Menschen mit unterschiedlichen Ambitionen, Vorlieben und Charaktereigenschaften miteinander in direkter Verbindung.

Worum handelt es sich bei Mobbing am Arbeitsplatz?

Haben Menschen im Alltag zumeist die Möglichkeit, sich Freunde und Bekannte in der Freizeit selbst auszusuchen, funktioniert diese Herangehensweise im Job nicht. Vor allem im Büro ist kaum jemand vor gezielten Herabsetzungen von Kollegen oder gar dem Vorgesetzten gefeit.
Um jedoch genau zu verstehen, worum es sich bei Mobbing handelt, wird im folgenden Abschnitt zunächst geklärt, was Mobbing gemäß allgemeingültigen Definitionen bedeutet, denn Mobbing kann unterschiedlich definiert und verstanden werden. Die Schwierigkeit, die Thematik genau einzugrenzen, erschließt sich hieraus, denn zunächst müssen hierfür relevante Handlungseinflüsse identifiziert werden. Das schikanöse Verhalten einer Person wird jedoch im Regelfall zentral in den Fokus gestellt. Resultierend aus den möglichen Mobbingtendenzen werden arbeitsrechtlich folgende Bereiche als Mobbing beschrieben:

– Diskriminierung, die durch den Chef oder andere Mitarbeiter ausgeht;
– Die gemobbte Person ist auf einer niedrigen Hierarchiestufe;
– Mobbingverhalten, das eine Person verletzt, wird gezielt und langfristig ausgeübt;
– Handlungen, die auf subjektiven Beurteilungen beruhen und nicht gerechtfertigt sind;

Wann ist es kein Mobbing?

Der Vorgesetzte hat ein bindendes Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Grundsätzlich ergeben sich aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag, ergänzend um die genaue Stellenbeschreibung, welche Aufgaben zu diesem Bereich gehören. Zudem fallen im Berufsalltag auch alltägliche Arbeiten an, die zu einem Berufsbild gehören. So ist es nicht verwunderlich, dass ein Arbeitgeber von einer Sekretärin verlangen kann, einem Kunden ein Glas Wasser oder einen Kaffee anzubieten. Das Weisungsrecht kennt hierbei jedoch auch Grenzen. Sollte ein Vorgesetzter von einer Sekretärin verlangen, dass sie beispielsweise eine Stunde vor offiziellem Dienstbeginn zu erscheinen hat, um das Büro zu putzen, so fällt eine solche Anweisung nicht in das Direktionsrecht. Hierbei handelt es sich, um eine klare Degradierung, da der Mitarbeiter eine minderwertigere Arbeit absolvieren soll. Die Aussprache einer offiziellen Ermahnung oder Abmahnung fällt nicht in den Tatbestand des Mobbings, da es sich hierbei um ein rechtlich zulässiges Mittel des Arbeitgebers handelt. Abmahnungen oder Ermahnungen sind somit kein Mobbing. Zu beachten ist jedoch, dass Abmahnungen, die aus fadenscheinigen Gründen ausgesprochen werden und rechtlich einer Prüfung nicht standhalten, jedoch als eine Mobbinghandlung gewertet werden könnten. Hier muss eine rechtliche Einzelfallprüfung erfolgen, um abzuwägen, ob tatsächlich der Tatbestand des Mobbings existiert.

Ein vergessenes „Guten Morgen“ des Chefs oder eine beleidigende Aussage eines Kollegen stellt im Regelfall keine Mobbingsituation vor, wenngleich es sich bei letzterem um einen Verstoß gegen das AGG handeln kann.

Erste Schritte bei Mobbing

Fälle von Mobbing unterscheiden sich mitunter sehr stark und können nicht pauschal behandelt werden. Allgemeine Verhaltensempfehlungen der Opfer können jedoch empfohlen werden, sollte der Verdacht einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz vorliegen.

– Eine frühzeitige Reaktion;
– Das Setzen klarer Grenzen;
– Es sollte jeglicher Vorfall schriftlich notiert werden, um einen späteren Beleg hierfür vorweisen zu können;
– Betroffene sollten mit einer Vertrauensperson über den Vorfall bzw. die Vorfälle sprechen;
– Das gezielte Ansprechen des Mobbers im Idealfall unter dem Beisein einer dritten Person;
– Die Identifikation der Gründe für das Mobbing;
– Offen über die Mobbinghandlungen am Arbeitsplatz sprechen und diese nicht einfach so für sich hinnehmen;
– Das Hinzuziehen externen Beratungsstellen;

Die Strafbarkeit von Mobbing-Handlungen

Mobbing und Mobbinghandlungen können strafbar sein. Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestände in Kombination mit den greifenden rechtlichen Grundsätzen hierfür aufgeführt.

– Der Tatbestand der üblen Nachrede fällt unter § 186 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Beleidigung fällt unter § 185 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Verleumdung fällt unter den § 187 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Nachstellung fällt unter § 238 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Bedrohung fällt unter § 241 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Nötigung fällt unter § 240 Strafgesetzbuch;
– Der Tatbestand der Körperverletzung fällt unter § 223 Strafgesetzbuch;

Bei dem Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale können Betroffene rechtliche Schritte einleiten, um gegen das Mobbing und dessen Verursacher vorzugehen.

Mobbing-Fälle aus der Rechtsprechung

Um Betroffenen ein Gefühl zu vermitteln, welche Rechte Ihnen zustehen, werden im folgenden Abschnitt konkrete Fälle der deutschen Rechtsprechung genannt, die die Rechte der Opfer untermauern.

– Wenn ein Mitarbeiter andere Kollegen mobbt, so kann je nach vorliegendem Schweregrad der Verletzungshandlung sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, die keiner vorangegangenen Abmahnungen bedarf. Der Mobber belastet und beeinträchtigt den vorliegenden Betriebsablauf nachhaltig und ruft bei den betroffenen Personen Erkrankungen hervor, die einen messbaren finanziellen Schaden verursachen. Das LAG Thüringen traf hierzu ein entsprechendes Urteil, 15.02.02 – 5 Sa 102/00.

– Ein Mobbingopfer hat immer einen Anspruch auf Schmerzensgeld, sollten andere Wiedergutmachungsoptionen nicht möglich sein. Als Bemessung gilt die Schwere und die Art der Mobbinghandlung.
– Es ist zudem ausgurteilt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters zu schützen. Eine Zuweisung minderer Arbeit kann die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter schwer beeinträchtigen. Ein solches Verhalten kann eine einstweilige Verfügung vonseiten des Arbeitnehmers hervorrufen, damit er sich gegen solche Vorgehensweisen schützen kann.
– Sollte eine Schwangere zum Mobbingopfer werden, so greift auch hier die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbots. Die Klägerin muss jedoch einen Nachweis erbringen.

Mobbinghandlungen auf einen Blick

– Ein Angriff auf das Leistungsvermögen oder die Arbeitsleistung;
– Ein Angriff gegen das Beschäftigungsverhältnis;
– Das Bestehen destruktiver Kritik;
– Bestehende Angriffe gegen die soziale Integration des Betroffenen am Arbeitsplatz;
– Angriffe gegen das Selbstwertgefühl des Betroffenen;
– Angriffe, die sich gegen das Ansehen des Betroffenen richten;
– Angriffe, die Angst und Schrecken oder Ekel hervorrufen;
– Angriffe, die sich nachteilig auf das Selbstwertgefühl oder auch die Privatsphäre des Betroffenen auswirken;
– Angriffe, die sich negativ auf die körperliche Unversehrtheit oder auch die Gesundheit des Betroffenen auswirken;
– Das Unterlassen von Hilfe;

Andere Beispiele für Mobbing

Das Gesicht von Mobbinghandlungen kann vollkommen unterschiedliche Ausprägungen aufweisen. Nachfolgend werden noch ein paar weitere Mobbingbeispiele exemplarisch aufgelistet, um den Facettenreichtum von Mobbinghandlungen am Arbeitsplatz zu schildern.

– Dem Betroffenen die Möglichkeiten nehmen sich zu äußern;
– Kritik, die ständig ungerechtfertigt ist;
– Den Betroffenen wie Luft behandeln oder eine soziale oder räumliche Isolierung hervorrufen;
– Immer wieder äußernde Beleidigungen, üble Nachreden, Verleumdungen etc.;
– Sexuelle Annäherungen sowie sexuelle Angebote;
– Körperliche Gewalt androhen oder ausführen;

Mobbingursachen

Im Regelfall entstehen Mobbingsituationen immer dann, wenn Menschen auf engem Raum zusammenarbeiten, wie in einem Büro. Hier liegt eine Art der Zwangsgemeinschaft vor, die schnell zu rivalisierenden Situationen oder gar offenen Feindschaften führen kann. Eigentlich sollten in diesen Umgebungen Teamarbeit und gemeinsame Erfolge im Mittelpunkt sein. Anstelle von einem Wir-Gefühl entstehen jedoch häufig Anfeindungen, Konkurrenzdenken oder auch die Ausgrenzung bestimmter Kollegen. Ein geringes Selbstwertgefühl ist häufig der Auslöser für Mobbing. Eine Person, von der Mobbing ausgeht, versucht hierdurch nur zu oft das eigene geringe Selbstwertgefühl aufzuwerten, indem eine andere Person abgewertet wird. Es wird versucht, das eigene Ego zu stärken, indem man andere Menschen gezielt schlecht macht.

Ergänzende Gründe, die Mobbing auslösen:

– Nicht klar kommunizierte Zuständigkeiten;
– Widersprüchliche Anweisungen an die Betroffenen;
– Monotonie;
– Defizite in der Informations- und Kommunikationsstruktur;
– Handlungsspielräume, die nicht ausreichend sind;
– Das Vorliegen von Stress;
– Nicht gerechte Arbeitsverteilung;
– Der Zwang, mit anderen kooperieren zu müssen;

Das Management, der gelebte Führungsstil oder auch das innerbetriebliche Klima, sollten eine Mobbingkultur im Unternehmen verhindern und kein Nährboden hierfür sein. Die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen ist ein Auftrag des Managements, denn die Führungskultur ist hierfür verantwortlich. Zu bedenken ist auch, dass in Unternehmen, in denen Mobbing vorherrschend ist, häufig eine gelebte Mobbinglandschaft existiert, denn Mobbing ist selten ein Phänomen von Einzeltätern. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Gruppendynamik. Dieses Phänomen besteht aus Wegschauern, Tätern, Mitläufern, Zuschauern und Opfern.
Opfern von Mobbing ist häufig gemein, dass sie sich nicht erklären können, wie sie zu einem Mobbingopfer geworden sind. Die Gründe liegen hierfür auch im Regelfall nicht in der betroffenen Person. Sie haben einfach Pech gehabt und sind in eine solche Situation und Firmenkultur unverschuldet geraten.

Die Phasen von Mobbing

Bei einer vorliegenden Mobbingsituation handelt es sich zumeist um ungeklärte Konflikte, die entweder nicht gelöst oder ausreichend bearbeitet wurden. Hierdurch entsteht eine destruktive Dynamik, die in einem Mobbingablauf in unterschiedliche Phasen untergliedert werden kann. Es werden im Wesentlichen vier Phasen unterschieden, die nachfolgend zur besseren Verständlichkeit erläutert werden.

Die erste Phase: das Bestehen eines ungelösten Konflikts

Zumeist gehören ungelöste oder nur mangelnd bearbeitete Konflikte zu den Mobbingtreibern in Arbeitssituationen. Das Bestehen einer entsprechenden Situation belastet das Betriebs- und Arbeitsklima vor Ort erheblich. In einer solchen Phase existieren häufig nur einzelne Angriffe gegen das Opfer, die jedoch systematisch sind und Gehässigkeiten beinhalten. Arbeitgeber bemerken oft solche Situationen, nehmen jedoch zunächst nur eine abwartende Haltung ein, anstatt präventiv einzugreifen.

Die zweite Phase: eine Kontakt- bzw. Informationsverweigerung

Der Anlass, der eigentlich zu dem bestehenden Konflikt führte, tritt in dieser Phase in den Hintergrund. Zudem werden die eintretenden Mobbinghandlungen intensiver. Es liegt eine systematische Isolation des Opfers vor und es wird eine Fronten- und Parteienbildung vorgenommen.

Die dritte Phase: eine Steigerung des Aggressionspegels ist zu vermerken

Sollte sich das Opfer in einer solchen Phase nicht wehren, muss damit gerechnet werden, dass die Handlungen immer schlimmer werden. Es kommt zu einer Eskalation, in dem es zu offenen Angriffen gegenüber dem Opfer kommt. Das Mobbingopfer kann hierdurch starke Selbstwertproblematiken entwickeln, die die ständigen Schikanen hervorrufen.

Die vierte Phase: das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Opfer von Mobbing sehen sich spätestens in dieser Phase nicht mehr dazu fähig, die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und es kommt entweder arbeitgeberseitig oder arbeitnehmerseitig zu einer Kündigung. Die psychischen Folgen, die das Mobbingopfer aus solchen Situationen jedoch erleidet, können zeitlebens schwere Beeinträchtigungen hinterlassen.

Gesundheitliche sowie soziale Folgen der Opfer

Gründe, weshalb Opfer von Mobbing häufig nicht nur psychisch, sondern auch physisch erkranken, liegen in dem Umstand der gezielten Zerstörung des Selbstwertgefühls, dem Psychoterror, dem vermittelten Gefühl der Wertlosigkeit und auch der ständigen Angst um die wirtschaftliche Existenz. Hieraus entwickeln sich Beeinträchtigungen bei dem Opfer, die sowohl psychisch als auch physisch sind. Die Betroffenen sehen sich 24/7 mit einer solchen Situation konfrontiert und können nicht loslassen. Es ist häufig zu erleben, dass sich auch das private, soziale Umfeld vom Betroffenen zurückzieht, da es zu gravierenden Persönlichkeitsveränderungen beim Opfer kommen kann.

Wer nach typischen Mobbinghandlungen fragt, wird nicht immer klare Antworten erhalten. Der Facettenreichtum dieses Phänomens ist vielschichtig und hat zumeist auch nicht nur ein Gesicht. Neben gruppenspezifischen Vorgängen unter Kollegen kann auch Mobbing direkt vom Vorgesetzten ausgehen. Täter zeigen zumeist auch nicht offenkundig, dass sie mobben, denn es ist ihnen bewusst, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen auf sie zukommen könnten. Hier liegt im Übrigen auch einer der Gründe, weshalb Mobbing im Regelfall verdeckt erfolgt und nur durch genaues Hinsehen erkannt werden kann. Täter maskieren sich zudem mit einer Freundlichkeit gegenüber anderen Personen, sodass es für Außenstehende oder Personen, die nicht aktiv in einer solchen Situation beteiligt sind, im Regelfall erst sehr spät von Mobbingvorgängen vor Ort erfahren.
Heutzutage treten Mobbingattacken zumeist im direkten Kontext zur Arbeitsleistung auf. Hier werden Defizite dramatisiert oder andere Missstände zu gravierenden Problemstellungen erklärt, obwohl objektiv betrachtet lediglich Bagatellen vorliegen. Einer der Gründe hierfür ist, dass es den mobbenden Personen durchaus bewusst ist, was sie tun und sie keine Angriffspunkte bieten wollen. Rechtliche Konsequenzen werden zudem gescheut, da die Täter um ihren Ruf besorgt sind.

Fazit: Mobbing am Arbeitsplatz

Das moderne Mobbing ist arbeitsrechtlich schwer greifbar. Zu oft sind die Täter darauf sensibilisiert, ihre verstörenden Taten zu verwischen. Das passiert nur zu häufig mit einem Maskenspiel und einer übertriebenen Freundlichkeit gegenüber anderen Personen. Arbeitsgerichte kennen zudem die genauen fachlichen Abläufe in den betroffenen Unternehmen verschiedener Branchen nicht gut genug, sodass hier Verständnisprobleme bestehen. Mobbingopfer werden aufgrund dessen immer wieder vor Gericht als zu sensibel und empfindlich beschrieben.

Aufgrund dessen ist eine genaue Dokumentation in der Form von Tatbeschreibungen, Mails und Zeugen bei der Nachweisbarkeit von Mobbingvergehen am Arbeitsplatz von immenser Bedeutung, um später Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch Atteste von Ärzten über bestehende Krankheitssymptomen, die mit der Mobbingsituation einhergehen, sind für eine Beweislast ausschlaggebend. Neben dem Erzielen von Schadensersatzansprüchen gilt es auch Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Ansprüche auf Verdienstausfall bilden insbesondere bei Mobbingprozessen einen Kern des Schadens, den es zu ersetzen gilt. Wichtig ist es, sich als Betroffener möglichst rechtlichen Beistand zu organisieren, der bei der Problemlösung hilft und die Täter zur Verantwortung zieht.

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