Die Ursprünge der Ersten Hilfe und deren heutige betriebliche Umsetzung
Die Ersthilfe ist heutzutage fest im gesellschaftlichen Leben, den staatlichen Rechtsstrukturen und den betrieblichen Organisationssparten etabliert. Neben besonders geschulten oder ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern obliegt die Verpflichtung zu erforderlichen Hilfeleistungen nach unserer bundesdeutschen Gesetzgebung einem jeden wie im § 13 i.V.m 323c StGB festgelegt. Die grundlegenden Kenntnisse sind heute eng verwurzelt in der Basisintegration von Erziehung, Bildung, den ethischen Gesamtprinzipien sowie einem länderumfassenden Prüfungsnetz.
So ist das erfolgreiche Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses Bestandteil und zu Teilen auch Voraussetzung für viele Bereiche des alltäglichen Lebens oder des beruflichen Werdegangs. Ob im Rahmen der Führerscheinprüfung, als Trainer/- in beim Sport oder im Zusammenhang etlicher Beschäftigungsverhältnisse am Arbeitsmarkt, die Voraussetzung über die Kenntnis und Anwendung der Ersthilfemaßnahmen ist ein wesentlicher Bestandteil unseres bürgerlichen Selbstverständnisses.
Historische Wurzeln der Ersten Hilfe
Auf dem europäischen Kontinent sind die Ursprünge der Ersthilfe eng mit dem Militär verwurzelt. Zwar hatten sich bereits im späten 18. Jahrhundert einige Vereinigungen wie die in Amsterdam gegründete Wasserrettungsorganisation oder auch der britische Apotheker und Arzt William Hawes, der später die in London ansässige „Royal Humane Society“ ins Leben rief, mit möglichen Rettungsmaßnahmen gegen den Ertrinkungstod befasst, doch die eigentliche Entwicklung der medizinischen Ersthilfeleistungen geht auf den Leibarzt Napoleons zurück. Der Chirurg und Militärarzt Baron Dominique Jean Larrey stellte hierfür ein spezifisches Sanitätskorps zusammen, welches die verwundeten Soldaten auf dem Schlachtfeld versorgte.
Ganz so neu war dieses Vorgehen allerdings auch nicht, da schon die Römer zur medizinischen Notversorgung ihrer Legionäre den sogenannten „Capsarius“ einsetzten. Letztendlich führte das große Leid aus den immer größer werdenden militärischen Auseinandersetzungen, die zumeist in riesigen Gemetzeln wie der 1859 zwischen Österreich und Frankreich ausgetragenen Schlacht von Solferino dazu, dass durch den Schweizer Humanisten Henry Dunant das „Rote Kreuz“ gegründet wurde. Die Ausweitung dieser Organisation auf internationale Ebenen hob nahezu zeitgleich den Stellenwert der Ersthilfeleistungen auf ein neues Niveau der Wertschätzung.
Kurz vor der Entstehung des deutschen Kaiserreichs war es der preußische Militärarzt Friedrich von Esmarch, welcher damit begann, sein medizinisches Wissen in Vorlesungen und Schriften weiter zu geben. Zusätzlich lehrte von Esmarch verschiedene Grundtechniken gesonderter Notfallmaßnahmen, bei denen Soldaten beigebracht wurde, wie mittels eines Dreieckstuches Glieder zu schienen oder Wunden verbunden werden konnten. Als von Esmarch im Jahr 1885 einen Vortrag über die Funktionsweisen und den Inhalt des von ihm begründeten Samariterwesens in der Hansestadt Lübeck hielt, gelang es ihm, die Vorsitzende des dortigen Rot-Kreuz-Verbandes von der Notwendigkeit eines umfassenden Unterweisungsunterrichtes zu überzeugen. Fortan wurden diese grundlegenden Erste-Hilfe-Kurse für alle Steuerleute an den Seemanns- und Navigationsschulen der deutschen Küste verbindlich.
Ersthilfe in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik
Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland nach der nationalsozialistischen Diktatur und den Schrecken des Zweiten Weltkrieges ging es zunächst im Besonderen darum, das staatliche System auf die Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung auszurichten. Im Rechtswesen blieben dabei viele Gesetze und Vorschriften bestehen, die ihren Ursprung noch innerhalb der Kaiserzeit oder aus der Epoche der Republik von Weimar hatten. So trat beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch bereits zum Beginn des neuen Jahrtausends am 1. Januar 1900 in Kraft. Erste Gesetzgebungen zum Schutze der Arbeitnehmerschaft stammen sogar noch aus dem Jahr 1839 unter der Ägide Preußens.
Mit dem Beginn des deutschen Wirtschaftswunders und des Aufstieges der Bundesrepublik zu einem der führenden Industriestaaten sowie der damit einhergehenden Vollbeschäftigung wurden auch viele wesentliche Rechtsvorschriften angeglichen, geändert oder ausgeweitet. Diese Entwicklung trug auch zur Dynamisierung und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Ersthilfe bei. Neben der durch die Strafgesetzgebung geregelten Pflicht zur Hilfe durch jedermann sind seither alle Personen mit einer sogenannten Garantenstellung, dieses sind im Besonderen alle Angehörigen von Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Blaulichtorganisationen) zu erweiterten Erstmaßnahmen verpflichtet.
Im Rahmen der Fahrerlaubnis wurden die hierfür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse am 1. April des Jahres 2015 für alle Führerscheinklassen vereinheitlicht. Seit dem Jahr 1972 sind für Studenten/ – innen der Medizin die Ersthilfeausbildungen grundlegende Voraussetzung zur Teilnahme an den Vorprüfungen zum Berufsfeld des Arztes oder der Ärztin. Viele andere Berufssparten zum Beispiel im Bereich der Bildung schlossen sich derartigen Vorgaben an. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches zur Gesetzlichen Unfallversicherung, im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), der Gewerbeordnung und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Die Maßnahmen des Ersthelfers unterliegen dem Schutz des Gesetzgebers.
Arbeitsschutz und Berufsgenossenschaften
Seit dem Beginn der industriellen Revolution in Deutschland war es ein langer Weg, bis sich besonders der Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie wir ihn heute kennen, durchsetzen konnte. Im neuen Jahrtausend fest etabliert profitieren nahezu alle Mitarbeiter/- innen und Beschäftigten aus der Industrie, dem Handwerk, dem Gewerbe, dem Handel sowie dem Dienstleistungsbereich von dieser bemerkenswerten Entwicklung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geht dabei auf die Reichsgründung von 1871 zurück und resultiert aus der damaligen Gesetzgebung innerhalb der Reichsgewerbeordnung und der Gewerbeaufsicht. Im Juni 1883 beschließt der Reichstag die Gesetzgebung zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer, die neben einer ärztlichen Behandlung auch Kranken- und Krankenhausgeld sowie eine Sterbegeldzahlung gewährleistet.
Nur ein Jahr später werden die Berufsgenossenschaften gegründet, welche zugleich als Träger der Unfallversicherung für Arbeitnehmer fungieren. Das hierfür zeitgleich verabschiedete Unfallversicherungsgesetz regelt im Kern den Erhalt einer Unfallrente, die medizinische Heilversorgung und die Unfallverhütungsmaßnahmen für Beschäftigte. Der finanzielle Aufwand für die Regelungen wird fortan von den Unternehmen geleistet. Diese zahlen entsprechende Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Das Recht der Berufsgenossenschaften, Regelungen, Vorschriften und Informationen zur Unfallverhütung sowie zum Arbeitsschutz zu erlassen, ist hierbei autonom. Die Einhaltung aller Maßnahmen wird von den Berufsgenossenschaften selbst überwacht. Seit der Umsetzung dieser epochalen gesetzlichen Verankerungen wird von einem Dualismus im Arbeitsschutz gesprochen.
Die erste internationale Konferenz zum Arbeitsschutz im Jahr 1890 in Berlin, die anschließende Verpflichtung der Arbeitgeber für den entsprechenden Schutz der Beschäftigten zu sorgen, waren weitere Schritte für die Schaffung besserer Arbeitsbedingungen in den Betrieben. Es folgten das Sonntags-Arbeitsverbot für den industriellen Bereich sowie die Einsetzung von Unfallvertrauensmännern und Sicherheitsingenieuren zur effektiven Erhöhung des Arbeitsschutzes. Hierzu gehörten auch die Gewährleistung der notwendigen Sofortmaßnahmen innerhalb des bis dato bekannten Spektrums der Ersten Hilfe. In den Kindertagen der neuen Bundesrepublik wurden zahlreiche staatliche und berufsgenossenschaftliche Gesetze, Verordnungen, Normen und Regelungen übernommen oder ausgeweitet.
Strukturanpassungen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Die gesetzlichen Novellierungen und auch die weitreichenden neuen Unfallverhütungsvorschriften auf bundesdeutscher Ebene sind seitdem das grundlegende Absicherungsmaß der Beschäftigten beim Gesundheits- und Arbeitsschutz. Durch das 1973 in Kraft getretene Arbeitssicherungsgesetz wurden die Unternehmen dazu verpflichtet, in den Betrieben Fachkräfte für Arbeitssicherheit und medizinisches Fachpersonal für die Beratung sowie Betreuung der Beschäftigten bereitzustellen. Mitte der 1980er-Jahre mussten auch die Gesetzesrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliederstaaten Berücksichtigung finden. Nach der deutschen Wiedervereinigung und den damit verbundenen strukturellen Anpassungen trat 1996 auch das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft.
Die interessenvertretende Dachorganisation der für die Trägerschaft im gesetzlichen Unfallversicherungsbereich verantwortlichen gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist seit dem Jahr 2007 der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Der eingetragene Verein entstand durch den Zusammenschluss des damaligen Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Bundesverbandes der Unfallkassen. Innerhalb der zentralen Aufgabenzuweisung von Prävention, Rehabilitation und Entschädigung ist die DGUV die wesentliche Instanz für alle in ihren Strukturen organisierten Mitglieder, für Betriebe, Kommunen, die politisch Verantwortlichen und nicht zuletzt für die Beschäftigten.
Dem rechtsfähigen Verein obliegen hiermit in erster Linie die Belange der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften, der 24 Unfallkassen und weiterer Unfallversicherungsträger auch auf kommunaler Ebene, die insgesamt etwa 70 Millionen Menschen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vertreten. Die Fusion zu einem umfassenden Spitzenverband erwies sich als nötig, um den Einfluss der Politik auf die gesetzliche Unfallversicherung zu begrenzen. Als Hauptsitz der in mehrere Landesverbände unterteilten Dachorganisation fungiert Berlin. Die DGUV unterhält drei Institute für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz. Neben den Einrichtungen in Dresden und St. Augustin unterhält das Institut in Bochum einen Fachbereich für Prävention. Zur Aus- und Weiterbildung dient die interne DGUV-Akademie. Die Bildungseinrichtungen in Bad Hersfeld und Hennef stehen in Kooperation mit der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und vermitteln ein breites Spektrum an Fachwissen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung und Rehabilitation.
Umsetzungsmaßnahmen und organisatorischer Ablauf in den Betrieben
Die Leitlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung legen in den Bereichen der Rehabilitation sowie der Entschädigung die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft dar. Unter der Berücksichtigung einer umfassenden medizinischen Versorgung spielt in dieser Sparte auch die soziale Eingliederung in die Gesellschaft und in das Berufsleben eine wichtige Rolle. Außerdem geht es um die Durchsetzung von Renten und finanziellen Ausgleichszahlungen. Das Segment der Prävention ist ein hervorzuhebendes Ziel der wirksamen Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und den durch die Arbeit entstehenden möglichen Gefahren für die Gesundheit. Eines der Kernelemente dieser Präventionsmaßnahmen ist eine effektive Ersthilfe-Bereitstellung.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen ihren Auftrag zur Versorgungspflicht des innerbetrieblichen Arbeitsablaufes zur Versorgung mit einer wirksamen Ersten Hilfe aus den Vorgaben des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches. Weitere verbindliche Ausführungen sind detailliert in der DGUV-Vorschrift 1 zu den „Grundsätzen der Prävention“ im gesonderten Abschnitt der Ersten Hilfe deklariert. Die aus dem bereits beschriebenen staatlichen Recht abgeleitete Verantwortung obliegt den unternehmerischen Pflichten. Durch den § 10 des ArbSchG wird die Weiterleitung der Unternehmenspflichten in den Bereich der fachspezifischen Stellen des Arbeitsschutzes geregelt, sodass deren Vorschriften und Regularien zum Tragen kommen. Diese Zuständigkeiten obliegen hiermit dann beispielsweise den öffentlichen Rettungsdiensten, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder weiteren außerbetrieblichen Organisationen, welche die Unternehmen beratend unterstützen müssen.
Neben der Bereitstellung aller erforderlichen Einsatzmittel und der notwendigen Versorgungsmaterialien für Verletzte sowie der Bereitstellung von Ersthilfepersonal unterliegen auch die Versicherten einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Als Fazit ist also anzumerken, dass sämtliche Bestimmungen auf ein Zusammenwirken aller im Betrieb Agierenden ausgerichtet ist. Verletzungen der weit umfassenden Pflichten, Bestimmungen und bindenden Vorschriften können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die betriebliche Erste Hilfe oder auch das betriebliche Rettungswesen im Sinne des Sozialgesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes lässt sich im Fazit auf den Verantwortungsbereich des Unternehmers, der Unternehmerin, der hierfür vertretungsberechtigten oder beauftragten juristischen Person, der Fachbereichsleitung, der Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführung zuweisen.
Ersthilfe in Betrieben
In den Grundsätzen zur Organisation des betrieblichen Rettungswesens sind im Besonderen der Ablauf zielgerichteter Maßnahmen und der Einsatz von erforderlichen Mitteln konkret dargestellt. Im Vorwege beinhaltet eine derartige Handlungsoption eine funktionelle Unterweisung über das Verhalten bei Arbeitsunfällen. Die in der vormaligen Berufsgenossenschaftsvorschrift und nun in der DGUV-Prävention zusammengefasste Regelung sieht bei Betriebsgrößen mit 2 bis 20 Versicherten mindestens einen anwesenden Ersthelfer vor. Weist der Betrieb eine höhere Anzahl auf, so erfolgt eine Differenzierung in folgende Kategorien:
– Handels- und Verwaltungsbetriebe: 5 Prozent Ersthelfer der Anzahl anwesender Versicherter
– Sonstige Betriebe: 10 Prozent Ersthelfer der Anzahl anwesender Versicherter
Als anwesende Versicherte bezeichnet die Vorschrift alle Personen, die sich im Laufe der betrieblichen Arbeitszeiten an den Arbeitsplätzen aufhalten. Es ist also gesondert darauf zu achten, dass auch bei Krankheit oder Urlaub ausreichend Ersthelfer für den Betrieb zur Verfügung stehen. Im Verhältnis sollten daher unbedingt mehr Personen zu Ersthelfern ausgebildet werden als augenscheinlich benötigt.
Die Lehrgänge zur Ausbildung betrieblicher Ersthelfer werden von zahlreichen staatlich zertifizierten Stellen durchgeführt. Die fachrelevanten Lehrgangsinhalte richten sich nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und umfassen in der Regel mindestens 9 Kursstunden von jeweils 45 Minuten. Zielsetzung aller Maßnahmen ist die Sicherstellung aller relevanten Maßnahmen der Ersthilfe bis zur Gewährleistung einer weiteren ärztlichen Versorgung. Getreu dem Motto, dass nur derjenige helfen kann, der in der Lage ist zu erkennen, welche Maßnahmen notwendig sind, um zu helfen, sind nur ausgebildete Ersthelfer nach den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für eine Verwendung in den Betrieben zugelassen.
Um sicherzustellen, dass die erlernten grundlegenden Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe auch von Dauer sind und dem aktuellen Wissensstand entsprechen, müssen sich betriebliche Ersthelfer regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen stellen, die spätestens alle 2 Jahre zu erfolgen haben, da sonst der erworbene Status als Betriebshelfer verfällt. Für die Dauer von Ausbildung oder Fortbildung sollten die Betriebe die Ersthelfer im eigenen Interesse von der Arbeit freistellen. Zu den grundlegenden Inhalten der betrieblichen Erste-Hilfe-Lehrgänge gehören die folgenden Bereiche der Sofortmaßnahmen:
– Absicherung der Unfallstelle
– Rettung aus Gefahrenzonen
– Absetzen eines Notrufs
– Stabile Seitenlage
– Herz-Lungen-Wiederbelebung
– Sofortmaßnahmen bei starken Blutungen
– Maßnahmen bei Schock
Die vorrangige Maßnahme des Notrufs unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 112 ist dabei eine der zielführendsten Maßnahmen, die verletzte Person an ein medizinisches Fachpersonal zu übergeben. Beim Absetzen des richtigen Notrufs geht es um die konkrete Übermittelung der fundamental wichtigen und so bezeichneten „5 W’s“:
– Wo ist der Notfall?
– Genaue Angaben zum Einsatzort, Stockwerk oder auch zu gesonderten Zufahrtswegen
– Warten
Bedeutende Fragen der Einsatzleitung zum Erhalt notwendiger Informationen, die nachfolgende Inhalte aufweisen können:
– Was hat sich ereignet?
– Wie viele Verletzte oder Erkrankte gibt es?
– Welche Art von Verletzungen sind erkennbar und wie schwer sind diese?
Die sogenannte „Rettungskette“ dient als sinnbildliche Verdeutlichung einer lückenlosen Versorgung und der Einleitung aller notwendigen Maßnahmen zur unmittelbaren Hilfeleistung der verletzten Person am Unfallort bis zu deren Verbringung in eine Klinik. Hierbei gilt der Leitsatz, dass eine Kette stets nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied.
Betriebliche Ersthelfer sollten nach der Ausbildung sicher in der Lage sein, grundlegende Sofortmaßnahmen treffen zu können. Neben der Gewährleistung der eigenen Sicherheit sollten das Absetzen des Notrufes, die Sicherung der Unfallstelle und eine eventuell notwendige Rettung aus Gefahrenbereichen keinerlei Problem darstellen. Hinzu kommen zahlreiche Punkte, die den Ersthilfe-Maßnahmen zur Versorgung und Betreuung der verletzten Person dienen. Wärmeerhalt, psychische Unterstützung, Wundversorgung, Bewusstseinskontrolle, Sofortmaßnahmen bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen, Kontrolle der Atmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung, der mögliche Einsatz eines Automatisieren Externen Defibrillators (AED), das Verbringen in eine stabile Seitenlage, das Erkennen von Störungen der Atemwege sowie des Kreislaufs.
Erweitertes Aufgabenfeld und Hilfsmaßnahmen bei Stromunfällen
Bei Ersthilfe-Maßnahmen nach einem Stromunfall ist es nach dem Absetzen des Notrufs von großer Bedeutung zunächst auf den Selbstschutz zu achten. Betriebliche Ersthelfer müssen als Grundvoraussetzung für ihr weiteres Handeln im Zusammenhang mit einem Stromunfall dafür Sorge tragen, dass die Stromzufuhr unterbrochen wird. Nach der Unterbrechung des Stromkreises, die im Hochspannungsbereich nur von Fachleuten (z.B. die Elektrofachkraft) wahrgenommen werden sollte und für Helfer einen Sicherheitsabstand von rund 20 Meter erforderlich (nach DIN VDE 0105-100) macht, sind die lebensrettenden Handlungen einzuleiten. Hierbei geht es um die Feststellung der Atmungsaktivität und des Bewusstseins. In der Regel verlaufen die Maßnahmen nach der Stromkreisunterbrechung den gängigen Ersthilferichtlinien aus der Rettungskette. Ein Stromunfall kann für den betrieblichen Ersthelfer auch das Tragen von Schutzhandschuhen notwendig machen, wobei die weiterführenden Versorgungsmaßnahmen sich immer auf die individuellen Verletzungen der betroffenen Person beziehen.
Zum Aufgabenfeld eines betrieblichen Ersthelfers gehört auch die Kenntnis über die sich im Betrieb befindlichen Einsatzmittel. Hierzu gehören in erster Linie Verbandskästen und deren Inhalt sowie sonstige Einsatzmittel der Ersten Hilfe. Für die Verbandskästen gilt ab dem 01.11.2021 eine überarbeitet DIN 13169:2021-11. Darüber hinaus ist es für die innerbetrieblichen Abläufe im Rahmen der Ersten Hilfe wichtig, den Aufbewahrungsort für Einsatzmittel und Material gut ersichtlich zu gestalten. Die betrieblichen Ersthelfer sollten wie die Lage eines eventuell vorhandenen Erste-Hilfe-Raumes offenkundig bekannt sein. Die gängigen Hinweise und DGUV-Informationen zur Ersthilfe können als Aushänge im Betrieb nützliche Hilfestellung geben oder sollten den Verbandskästen und Einsatzmittelschränken beigelegt werden. Betriebliche Ersthelfer können im Rahmen der Nachschulung auch eine weiterführende Ausbildung zum Betriebssanitäter wahrnehmen.