Missachtung des Arbeitsschutzes bleibt nicht ohne Folgen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer sorgen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ihre gesetzlich vorgeschriebenen (nationalen und EU weiten) Pflichten umfassen neben der menschengerechten Planung und Einrichtung der Arbeit und Arbeitsplätze, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen.
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Entsprechende Gesetzestexte stehen vor allem in den folgend aufgeführten Paragrafen zum Arbeitsschutzgesetz.
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
§ 1 Abs. 1 ArbSchG
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwenden.
§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine geeignete Organisation aufbauen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen zum Arbeitsschutz auf allen Hierarchieebenen durchgeführt und eingehalten werden können.
§§ 25, 26 ArbSchG – Bußgeld und Strafvorschriften
In den §§ 25 + 26 ArbSchG sind die Rechtsverordnungen aufgeführt, die bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Dies betrifft beispielsweise die Rechtsverordnungen
- zur Betriebssicherheit
- zur Bildschirmarbeit
- zu Lärm und Vibration
- zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- zur Arbeitsstätte
- und
- zum Mutterschutz.
Welche Rechtsverordnungen den eigenen Betrieb betreffen, kann jeder Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung herausfinden. Die Gefährdungsbeurteilung muss allerdings, durch die relativ häufigen Veränderungen im Betriebsgeschehen, kontinuierlich überprüft werden.
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG
Unter § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG in Verbindung mit dem § 22 findet sich die Rechtsgrundlage zur Verhängung von Bußgeld. Damit hat die Behörde die Möglichkeit, ihrer Anordnung Nachdruck zu verleihen, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Arbeitsschutzvorgaben nicht erfüllen.
Das Bußgeld beginnt bei 5.000 Euro. Widersetzt sich der Arbeitgeber wiederholt der Anordnung des Behördenmitarbeiters, kann ihm eine Geldstrafe bis zur Höhe von 25.000 Euro drohen.
Kommt der Unternehmer den Anordnungen häufiger nicht nach, wird ihm nach einigen Verweigerungswiederholungen die Befähigung abgesprochen, ein Geschäft zu führen.
§ 26 ArbSchG
Bei dem § 26 ArbSchG geht es um die Fälle von vorsätzlicher Missachtung des Gesetzes oder den bedingten Vorsatz. Wurde durch Gleichgültigkeit gegenüber dem Arbeitsschutzgesetz die Gesundheit oder sogar das Leben der Mitarbeiter gefährdet, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe. Bei fahrlässiger Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre verhängt werden. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die Maximalstrafe 5 Jahre. Kommt es lediglich zu einer Geldstrafe, so orientiert sich diese an den Einkommensverhältnissen des Verursachers.
§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
Als wesentliche Grundvoraussetzung für den Arbeitsschutz steht am Anfang die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze (§ 9 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)). Diese Beurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Beschäftigten durchgeführt werden.
Nach abgeschlossener Gefährdungsbeurteilung muss die Wirksamkeit der entsprechenden Schutzmaßnahmen überprüft werden. Zudem müssen neben der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes Wirksamkeitskontrollen (mindestens 2-mal jährlich) erfolgen.
Der § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) enthält alle Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Ab § 3 Abs. 7 BetrSichV sind die Fälle aufgeführt, die eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung verlangen oder sogar deren unverzügliche Aktualisierung. Wird bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Aktualisierung nicht nötig ist, muss dieses Beurteilungsergebnis mit Datum dokumentiert werden.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde im Vorfeld keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erstellt, kann dies neben den hohen Strafen durch den Gesetzgeber auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben.
Denn wer eine Gefährdungsbeurteilung vorsätzlich falsch oder fahrlässig fehlerhaft dokumentiert, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich allerdings um einen Regelsatz.
Das Bußgeld kann bei uneinsichtigen Arbeitgebern bedeutend höher ausfallen. Eine beharrliche Missachtung der Anordnungen wird entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Beschäftigte durch vorsätzliche Unterlassung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf ihre Gesundheit oder im ärgsten Fall in Bezug auf ihr Leben gefährdet, kann das für den Arbeitgeber zu einer empfindlichen Geldstrafe führen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (siehe § 26 Nr. 2 ArbSchG, § 25 Abs. 1 ArbSchG und § 23 BetrSichV).
Verantwortung im betrieblichen Arbeitsschutz – Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
Unternehmer, die den Arbeitsschutz ignorieren und deshalb ihre Aufgaben wie Wartungen von Arbeitsmitteln und Unterweisungen der Mitarbeiter unterlassen, müssen mit entsprechenden Bußgeldern rechnen.
Selbst wenn der Arbeitgeber die Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine fachkundigen Mitarbeiter ordnungsgemäß überträgt, bleibt er in der Gesamtverantwortung für die Einhaltung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Im Extremfall, wenn er zum Beispiel seine Kontrollpflichten vernachlässigt oder ungeeignete Mitarbeiter ausgewählt hat, kann er sogar strafrechtlich belangt werden. Es reicht somit nicht, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung der Pflichten den am besten geeigneten Mitarbeiter auswählt, er muss sich auch in gewissen Abständen von seiner gleichbleibenden Befähigung durch stichprobenartige Kontrollen überzeugen. Nur so können drohende Gefahren zuverlässig abgewendet werden.
Sollte der Arbeitgeber sich in diesem Bereich nicht sicher fühlen, kann er sich von externen Sachverständigen oder Spezialisten unterstützen lassen.
Delegiert der Arbeitgeber die Überwachungs- und Kontrollpflicht beispielsweise an seinen Geschäftsführer, kann dieser ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit in Haftung genommen werden (Organisationshaftung § 130 OWIG).
Der § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) befasst sich mit der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht und der hieraus resultierenden Unterlassung von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie beispielsweise:
- die Gefährdungsbeurteilung,
- die Auswahl und Bestellung der geeigneten Personen,
- die auf verschiedenen Ebenen ablaufende Überwachung der Aufsichtspersonen,
- die unerwartete Kontrolle der Aufsichtspersonen und
- die Sicherstellung der Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten.
Gemäß § 130 Abs. 3 OWIG kann bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung die Geldbuße einen Betrag in Höhe von einer Million erreichen.
Neben den Führungskräften sind auch die Arbeitnehmer in gewisser Weise für den Arbeitsschutz verantwortlich, wie zum Beispiel in den Fällen:
- der Unterstützung von entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung von Sicherheits- und Gesundheitsgefahren,
- der Mitteilung festgestellter Gefahrenpotenziale und
- der Weigerung bei Weisungen, die offensichtlich gegen den Grundsatz der Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Somit sollten die Mitarbeiter auf allen Hierarchiestufen eingebunden und die Einhaltung des Arbeitsschutzes angemessen überwacht werden.
Für die problemlose Akzeptanz der Sicherheitsvorschriften ist es nötig, die Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes zu unterweisen. Nach intensiver Schulung sind alle Arbeitnehmer in der Lage den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich mitzugestalten und tragen somit ihren Teil dazu bei, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Fehlerhafter Arbeits- und Unfallschutz und seine Folgen
Mitarbeiter des Gewerbe-Aufsichtsamts und auch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften können unangemeldet in die Unternehmen kommen und das Einhalten der Vorgaben zum Arbeits- und Unfallschutz in den Unternehmen überprüfen.
Stellen die Beamten Unregelmäßigkeiten bei den Schutzvorschriften fest, kann es – je nach Schweregrad – zur Verhängung eines Bußgeldes kommen bis hin zum Freiheitsentzug.
Als Voraussetzung für den Freiheitsentzug muss allerdings Vorsatz nachgewiesen werden. Das heißt, dass der Unternehmer die Gefährlichkeit des Arbeitsbereiches hätte erkennen müssen und dass er somit die Verletzung oder sogar den Tod einer Person billigend in Kauf genommen hat.
Rückt der säumige Unternehmer in den Fokus der Berufsgenossenschaft, kann diese gemäß SGB VII ebenfalls Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen oder – je nach Schwere des Vergehens – die strafrechtliche Verfolgung einleiten, möglicherweise bis zum Freiheitsentzug. Arbeitgeber sollten daher niemals den Arbeitsschutz ignorieren.
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