Das sollte man als Arbeitsschützer wissen bezüglich Arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung welche seit 2008 (mit Änderungen seit 2016) besteht. Gemäß §§18 und 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt hier die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Unter § 3 ArbMedVV besteht die Pflicht für den Arbeitgeber (AG) dies durchzuführen oder anzubieten. Warum das oder? Es gibt vier unterschiedliche Typen:

Sie haben keinen Arzt für Arbeitsmedizin? Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular

• Pflichtvorsorge, § 4 ArbMedVV
• Angebotsvorsorge, § 5 ArbMedVV
• Wunschvorsorge, 5a ArbMedVV
• Eignungsuntersuchung (keine Einzel Norm vorhanden)

Wie die Namen bereits andeuten, ergibt sich die Wunschvorsorge aus der Angebotsvorsorge. Wichtiger ist die Pflichtvorsorge. Also muss man Pflichtvorsorgen durchführen, während man die anderen beiden nur anbieten muss. Eignungsuntersuchung ist ein separates Thema.

Was ist Pflichtvorsorge?
Der AG muss bei besonders gefährdenden Tätigkeiten diese veranlassen. Das wichtige ist, der AG darf diese Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Arbeitnehmer (AN) sind also verpflichtet teilzunehmen. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem AG ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe (vgl. 619a BGB).
Beispiel: G 35 Aufenthalt in klimatisch belastenden Gegenden – Anspruch aus „Anhang ArbMedVV Teil 4 Abs. 1 Nr. 2“.

Was ist Angebotsvorsorge?
Der AG muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten diese anzubieten – Nachweislich. Anbieten und Nachweislich bedeutet, der AG muss dies Anbieten und der AN muss dies annehmen oder abschlagen. Bei Annahme folgt die Untersuchung, bei abschlagen, muss dies vom AG schriftlich aufbewahrt werden.
Wird die Angebotsvorsorg nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem AG ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe (vgl. 619a BGB und §§ 25,26 ArbSchG).
Beispiel: G 37 Bildschirmarbeit – Anspruch aus „Anhang ArbMedVV Teil 4 Abs. 2 Nr.1“.

Was ist Wunschvorsorge?
Der AG dem AN über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und beweisen. Bei Zuwiderhandlung werden Bußgelder verhängt.

ArbMedVV: Hier geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit.

Was ist eine Eignungsuntersuchung?
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist wichtig, dass ArbMedVV nicht mit Eignungsuntersuchung zu verwechseln ist.
Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des AG. Für die Eignungsuntersuchung gibt es kein einzelnes Gesetz oder Verordnung, diese ergeben sich eher aus der Rechtsprechung (vgl. § 106 GewO, §§ 611, 242, 241 II BGB, § 4 TVöD und insbesondere §2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV und PSV-BV).

Eignungsuntersuchung: hier geht es darum, als AG sicherzustellen das AN die Arbeit überhaupt die Arbeit leisten kann.

Beispiel:
Sobald ein Dach oder eine höhe ab 2 m betreten wird, muss man PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) anziehen – dazu ist eine G 41 nötig.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PSV-BV ist eine Eignungsuntersuchung nach G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ durchzuführen.

Wichtig für Geschäftsführung oder Führungskraft. Die Führungskraft hat einen Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer/Vorstandsmitglied etc. hat einen Dienstvertrag (weisungsfrei). Unterm Strich wird immer ein Richter das letzte Wort haben. Derjenige mit einem Dienstleistungsertrag steht hier in der Haftung , die Führungskraft mit einem Arbeitsvertrag zeilweise nur.
Geschäftsführer (GL) oder Vorstandsmitglieder (VM) unterliegen immer einem Dienstleitungsvertrag, auch wenn diese einen Arbeitsvertrag haben, und dann zur GL oder VM aufgestiegen sind.

× Schreiben Sie uns auf WhatsApp