Bei Bränden entsteht nicht nur durch die Flammen selbst Schaden. Auch kontaminiertes Löschwasser, auslaufende Gefahrstoffe und entstehende Reaktionsprodukte stellen oft eine Bedrohung für die Umwelt dar. Aus diesem Grund ist die Installation von Rückhalteeinrichtungen für Löschwasser überall dort unerlässlich, wo gefährliche Stoffe gelagert werden oder wo ähnliche Schäden zu erwarten sind. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus einer komplexen rechtlichen Lage, der jedoch glücklicherweise durchdachte Konzepte für sichere Anlagen gegenüberstehen.

Das Risiko durch Löschwasser ist nicht zu unterschätzen. Besonders offensichtlich wird dies, wenn bei einem Brandereignis wassergefährdende Substanzen nach der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) betroffen sind und in die Umwelt freigesetzt werden. Das Gefahrenpotenzial erstreckt sich jedoch weit über solche offensichtlichen Fälle hinaus. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verdeutlicht dies am Beispiel eines Großbrandes in einem Kühlhaus, in dem Butter, Eiscreme, Fleisch und andere Lebensmittel gelagert waren. Im Laufe des Brandes führten brennbare Isoliermaterialien zu einer enormen Hitzeentwicklung. Die dadurch verflüssigte Butter und Eiscreme vermischten sich mit dem Löschwasser, wurden in Gewässer und Kanalisation sowie in die Keller angrenzender Wohngebäude gespült und erstarrten dort beim Abkühlen. Die entstandene Buttersäure verursachte erhebliche Schäden an den Betonstrukturen der Kanalisation. Fettreste beeinträchtigten die Kiemen von Fischen, verklebten das Gefieder von Vögeln und mussten von der Wasseroberfläche abgesaugt, von den Uferbereichen entfernt und aus den betroffenen Kellern beseitigt werden. Der Umweltschaden belief sich allein auf 1,5 Millionen Euro.

Diese Vorfälle stellen die Frage, inwieweit die Normen für die Rückhaltung von Löschwasser und deren technische Umsetzung angepasst werden müssen – besonders in Fällen, die, wie das beschriebene Beispiel zeigt, über die durch die AwSV regulierten Bereiche hinausgehen.

Komplexe Vorschriften für die Löschwasserrückhaltung

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG, § 62) fordert im wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz, dass bei der Lagerung, Abfüllung, Herstellung und Behandlung wassergefährdender Stoffe in der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen jede nachteilige Veränderung der Gewässerqualität vermieden werden muss. Eine weitere präzise Regelung bietet die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die in § 17 klarstellt, dass bei einer Betriebsstörung entstandene Gemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten könnten, aufgefangen und entsprechend als Abfall oder Abwasser entsorgt werden müssen. Speziell für Brandfälle fordert die AwSV in § 20 das Vorhandensein von Rückhaltevorrichtungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Jedoch stellt sich bei der Suche nach diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bereich der Löschwasserrückhaltung heraus, dass solche spezifischen Vorgaben praktisch nicht existieren. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat aus dieser Lücke eine Möglichkeit geschaffen, indem er für seine Mitglieder einen Leitfaden zur Löschwasserrückhaltung entwickelte, der online zugänglich ist (VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung, Frankfurt 2017). Dieser Leitfaden, der von Experten aus Werkfeuerwehren und dem Gewässerschutz mitgestaltet wurde, beschreibt, wie zunächst eine Risikoabschätzung der notwendigen Maßnahmen erfolgen sollte, bevor das erforderliche Rückhaltevolumen bestimmt wird. Dabei berücksichtigt der Leitfaden sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte und entspricht den umweltrechtlichen Anforderungen der AwSV-Ausgabe von April 2017.

Obwohl dieser VCI-Leitfaden formell nur für die chemische Industrie gilt, bietet er auch anderen Gewerbe- und Industriebereichen wertvolle Hinweise für die Implementierung von Löschwasserrückhalteanlagen. Ein weiterer Ansatz zur Definition von Umsetzungsstandards bietet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Publikation „Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“. Diese Broschüre erklärt detailliert, wie Gefahrenpotentiale im Zusammenhang mit Löschwasser identifiziert und durch präventive technische und organisatorische Maßnahmen minimiert werden können. Zusätzlich haben Versicherer spezifische Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen herausgegeben, die Anforderungen und Prüfmethoden festlegen (VdS-Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteanlagen, Köln 2004). Diese Publikationen bieten zwar detaillierte Anleitungen, gelten aber ebenfalls als spezifische branchenbezogene Vorgaben der Versicherungswirtschaft und nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Verwirrende Zuständigkeitsverteilungen in der Löschwasserrückhaltung

Die Verantwortlichkeiten für die Löschwasserrückhaltung sind verwirrend verteilt. Obwohl die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung durch wasserrechtliche Normen klar definiert und somit Aufgabe der unteren Wasserbehörden ist, obliegt die Entscheidung über die Dimensionierung dieser Rückhaltesysteme den für das Baurecht zuständigen Behörden. Die von diesen Behörden verwendeten Bemessungsfaktoren sind zahlreich und werden erfahrungsgemäß in variierenden Kombinationen angewendet, was zu unterschiedlichen Volumenfestlegungen unter gleichen Ausgangsbedingungen führen kann. Häufig wird dabei auf die veraltete Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl) zurückgegriffen. Diese baurechtliche Vorschrift gilt hauptsächlich für die Lagerung wassergefährdender Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle.

Die offizielle Bezeichnung der Richtlinie ist ‚Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe‘, kurz auch ‚Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie‘. Die Richtlinie ist eine untergesetzliche Regel, die mittlerweile 32 Jahre alt ist und hauptsächlich aufgrund des Großbrandes bei Sandoz im Jahr 1986 entstanden ist, bei dem hochgradig kontaminiertes Löschwasser in den Rhein floss und ein massives Fischsterben verursachte. Nach diesem und anderen ähnlichen Umweltunfällen wurde die LöRüRl 1992 verabschiedet. Sie wurde bisher nur einmal redaktionell – nicht inhaltlich – angepasst, um sie an die Einführung der AwSV anzupassen. Als Musterrichtlinie wurde die LöRüRl in die Bauordnungen der Bundesländer integriert und als Teil der technischen Bestimmungen bauaufsichtlich eingeführt. Das erforderliche Volumen einer Löschwasser-Rückhalteanlage wird laut LöRüRl nach Wassergefährdungsklasse und Lagergröße bestimmt.

Seit 2021 sieht die Musterbauordnung des Bundes jedoch keine länderspezifischen Regelungen mehr vor, und dementsprechend wird die LöRüRI in den Bundesländern zunehmend zurückgenommen; aktuell gilt sie nur noch in einigen Ländern. Selbst wenn in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb im regulären Betrieb keine wassergefährdenden Stoffe gemäß AwSV involviert sind, können im Brandfall dennoch wassergefährdende Stoffe durch Löschmittel oder Brandreaktionen freigesetzt werden. Die Anforderung, diese Stoffe zurückzuhalten, ergibt sich dann aus allgemeinen rechtlichen Vorsorgepflichten. Die Suche nach Umsetzungsregeln führt letztlich wieder zu den bereits genannten Veröffentlichungen von VCI und GDV.

Innovative Ansätze in der Löschwasserrückhaltung

Systeme zur Löschwasserrückhaltung müssen neben den nach AwSV regulierten wassergefährdenden Stoffen auch alle im Brandfall auftretenden Medien berücksichtigen, die potenziell wassergefährdend sein können. Dazu zählen Löschwasser, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungs- und Reaktionsprodukte, die durch den Brand oder die verwendeten Löschmittel entstehen können. Angesichts der oft unbekannten Zusammensetzung dieser Stoffe ist es nach dem Vorsorgeprinzip geboten, von einer maximal möglichen Gefahr auszugehen.

Ein führender Anbieter von Lösungen in diesem Bereich ist die Mall GmbH aus Donaueschingen. Das Unternehmen entwickelt und vertreibt Rückhalteeinrichtungen, die durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für die Verwendung in LAU-Anlagen (Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten) zertifiziert sind. Diese Systeme sind besonders aufgrund ihrer breiten chemischen Beständigkeit für die Löschwasserrückhaltung geeignet. Sie gewährleisten Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Langlebigkeit.

Ein Beispiel für die praktische Anwendung dieser Technologie ist die Continental Fuel Storage Systems GmbH, eine Tochtergesellschaft der Continental AG. In ihren Produktionsstätten in Alsfeld produziert das Unternehmen flexible Kraftstoffbehälter für Luft- und Wasserfahrzeuge. Für den Brandschutz vor Ort wurde ein unterirdischer Betonauffangbehälter installiert, der 150 Kubikmeter Löschwasser aufnehmen kann. Die Konstruktion ermöglicht das sichere Auffangen von im Brandfall austretenden Stoffen und Löschmitteln.

Etwas komplexer gestaltet sich die Situation bei der Timberpak GmbH, die in Königs Wusterhausen Altholz und Biomasse recycelt. Das Unternehmen benötigte eine effektive Lösung sowohl für die alltägliche als auch für die Notfall-Entwässerung, um das hohe Risiko einer Selbstentzündung des gelagerten Materials zu managen. Mall lieferte ein System, das das Wasser normalerweise durch eine Sedimentationsanlage leitet, im Brandfall jedoch in einen speziell dafür vorgesehenen Auffangbehälter umleitet. Dies verhindert, dass kontaminiertes Löschwasser ins Hafenbecken gelangt.

Diese Beispiele illustrieren zwei grundsätzliche Varianten der Löschwasserrückhaltung. Im Normalbetrieb wird das Wasser durch Sedimentationsprozesse gereinigt und abgeleitet, während im Brandfall spezielle Umlenkschächte das Wasser in vorbereitete Rückhaltebecken umleiten. Mall bietet Lösungen für beide Systemvarianten, die auf unterschiedliche Volumenströme und spezifische Anforderungen zugeschnitten sind. Dadurch können Anlagen realisiert werden, die sowohl dem Vorsorgeprinzip entsprechen als auch formale und branchenspezifische Anforderungen erfüllen. Dies verdeutlicht, wie anspruchsvolle technische Herausforderungen durch innovative Systemlösungen gemeistert werden können.

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