Am 1. Juli 2024 traten entscheidende Änderungen in der Regulierung des Gerüstbaus in Kraft, die die Sicherheitsstandards auf Baustellen maßgeblich beeinflussen. Diese Änderungen betreffen vor allem, wer Gerüste aufstellen darf und unter welchen Voraussetzungen. Hier finden Sie einen umfassenden Überblick über die neuen Regelungen und deren praktische Auswirkungen.
Eingeschränkte Befugnisse für Nicht-Gerüstbauer: Bisher konnten viele Gewerke Gerüste aufstellen. Ab dem 1. Juli 2024 ist dies strenger reguliert. Nur noch eingetragene Gerüstbauunternehmen dürfen Gerüste für andere Unternehmen und Gewerke aufstellen, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten im eigenen Handwerk.
Betroffene Gewerke und ihre Befugnisse
Folgende Gewerke dürfen weiterhin Gerüste für ihre eigenen handwerklichen Tätigkeiten aufstellen, ohne eine spezielle Eintragung als Gerüstbauer:
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetze und Steinbildhauer
- Stukkateure
- Maler und Lackierer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Kälteanlagenbauer
- Installateure und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
- Glaser
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Gebäudereiniger
Fallgruppen und ihre Regelungen
Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen drei Fallgruppen:
- Fallgruppe 1: Gerüst wird für eigene Tätigkeiten aufgestellt
- Keine zusätzliche Eintragung erforderlich.
- Fallgruppe 2: Gerüst wird im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung überlassen
- Keine zusätzliche Eintragung erforderlich, solange die Gerüstnutzung eine untergeordnete Rolle spielt.
- Fallgruppe 3: Aufstellen von Gerüsten für Dritte ohne Leistungserbringung im eigenen Handwerk
- Eintragung als Gerüstbauer erforderlich.
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Häufig gestellte Fragen
F: Muss ich als Elektrotechniker in die Handwerksrolle eingetragen sein, um ein Gerüst zu nutzen?
A: Nein, für die Nutzung im Rahmen eigener Projekte ist keine Eintragung nötig. Die Eintragung wird nur benötigt, wenn Gerüstbauleistungen isoliert für Dritte angeboten werden.
F: Was bedeutet die Regelung im § 5 HwO?
A: Diese Regelung erlaubt es, Gerüstbauleistungen im begrenzten Umfang als Nebenleistung zum Hauptgewerk anzubieten, ohne dass dafür geworben wird oder es zu einem Hauptgeschäftsfeld wird.
F: Was ändert sich für Unternehmen, die Gerüste primär für Dritte aufstellen?
A: Diese Unternehmen müssen nun in der Handwerksrolle als Gerüstbauer eingetragen sein, um diese Dienstleistung anzubieten.
F: Welche Vorteile bietet der Kurs zur Befähigten Person für Gerüstnutzer?
A: Der Kurs vermittelt umfassendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen, Sicherheitsanforderungen und die praktische Handhabung von Gerüsten, was zur Sicherheit auf der Baustelle beiträgt und die beruflichen Qualifikationen der Teilnehmer stärkt.
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Fazit
Die neuen Regelungen stärken die Sicherheitsanforderungen im Gerüstbau und definieren klare Voraussetzungen für die Bereitstellung von Gerüstbauleistungen. Es ist essentiell, dass alle Beteiligten diese Änderungen verstehen und entsprechend umsetzen.